Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 5829/99
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1999 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien und Herzegowina, steht seit 1992 in der sozialhilferechtlichen Betreuung des Beklagten. Bis zum 30. Juni 1997 erhielten er sowie mehrere seiner Familienangehörigen Leistungen auf der Grundlage des § 120 BSHG, ab dem 1. Juli 1997 Leistungen nach dem AsylbLG.
3Am 3. Februar 1994 erhoben der Kläger, seine Ehefrau A, sein Sohn T und seine Tochter F Klage (22 K 1272/94 VG Düsseldorf) gegen den Beklagten, mit der sie sich gegen die Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen nach § 16 BSHG und Regelsatzkürzungen wandten. Nach entsprechenden gerichtlichen Hinweisen führte der Beklagte eine Neuberechnung der von den Söhnen B (Zeitraum 1. April 1993 bis 31. Dezem-ber 1994) und T (Zeitraum 1. November 1994 bis 31. Dezember 1994) zu leistenden Unterhaltsbeiträge durch. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 1998 teilte der Beklagte mit, dass insoweit insgesamt 2.676,79 DM zu viel angerechnet worden seien. Er sei bereit, diesen Betrag an die Kläger auszuzahlen. Ebenfalls erklärte er sich bereit, die Regelsatzkürzungen betreffend den Kläger L für den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis zum 22. Februar 1995 (231,70 DM) und betreffend den Kläger T für den Zeitraum vom 1. Mai 1993 bis zum 11. Oktober 1994 (778,11 DM) rückgängig zu machen und die entsprechenden Beträge auszuzahlen. Auf einen Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1998, dass die Regelsatzkürzung betreffend den Kläger T auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 Nr. 3 BSHG a.F. nur bis zu einer Dauer von zwölf Wochen vorgenommen werden dürfe, erklärte der Vertreter des Beklag-ten, dass zusätzlich zu den bereits mit Schreiben vom 18. Februar 1998 bewilligten Beträgen für die Zeit von August bis Dezember 1993 82,50 DM je Monat nachbewilligt würden. Die Kläger nahmen daraufhin die Klage zurück.
4Mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 2. November 1998 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 22. März 1995 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 4.097,60 DM nach. In dem Bescheid ist ausgeführt, dieser Betrag werde in den nächsten Tagen auf das Konto des Klägers bei der Spar- und Kreditbank C1 überwiesen.
5Mit Bescheid vom 11. November 1998 verlangte der Beklagte die nachbewilligten Leistungen auf der Grundlage des § 7a AsylbLG als Sicherheit und ordnete deren Einziehung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Nachzahlung in Höhe von 4.097,60 DM stelle Vermögen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dar, das vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG zu verbrauchen sei. Die Sicherheitsleistung werde angeordnet, weil ein Ausscheiden aus dem Hilfebezug in Kürze nicht abzusehen sei und die Auszahlung der Nachbewilligung dem Grundgedanken des AsylbLG widerspreche, wonach der Leistungsberechtigte nur über möglichst kleine Bargeldmengen verfügen solle. Angesichts der Höhe des Vermögens werde die Einziehung ohne vorherige Vollstreckungsandrohung angeordnet, weil sonst das Ziel der Sicherheitsleistung nicht erreicht werden könne.
6Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Anordnung einer Sicherheitsleistung sei nicht zulässig, weil der in Rede stehende Betrag vor Gericht erstritten worden sei und ihm bereits 1993 rechtmäßigerweise zugestanden habe. Auf Grund der zu geringen Leistungen durch den Beklagten habe er sich Geld leihen müssen; dieses müsse er nunmehr zurückzahlen.
7Mit Bescheid vom 26. Mai 1999 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
8Der Kläger hat am 25. Juni 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid des Beklagten vom 11. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1999 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist zulässig und begründet.
17Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1999 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Insoweit bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob dem Erlass des angefochtenen Bescheides bereits eine rechtsverbindliche Zusicherung des Beklagten im Sinne des § 34 SGB X entgegensteht. Der Beklagte hat sowohl im Schriftsatz vom 18. Februar 1998 als auch im Bescheid vom 2. November 1998 schriftlich erklärt, dass die entsprechenden Beträge ausgezahlt würden. Diese Erklärungen beinhalten gleichzeitig den Verzicht auf sämtliche Maßnahmen, die der Auszahlung entgegenstehen, und umfassen daher grundsätzlich auch die Zusage, die Anordnung einer Sicherheitsleistung zu unterlassen.
19Denn die Anordnung der Sicherheitsleistung ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7a Satz 1 AsylbLG nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann von Leistungsberechtigten wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vorhanden ist.
20Die im Klageverfahren 22 K 1272/94 erstrittene Nachbewilligung stellt kein einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dar.
21Die Begriffe des Einkommens und Vermögens in § 7 AsylbLG werden vom Gesetz selbst nicht definiert. Geht man davon aus, dass als Vermögen nur alle Gegenstände und Güter anzusehen sind, die nach der Verkehrsanschauung nicht zur Bestreitung des aktuellen Bedarfs dienen,
22vgl. Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG (GK-AsylbLG), Loseblattsammlung, Stand: 14. Ergänzungslieferung Oktober 2001, § 7 Rn. 25,
23fällt die gegen den Beklagten gerichtete Forderung des Klägers und seiner Familienangehörigen nicht unter den Vermögensbegriff, weil es sich hierbei um laufende, auf der Grundlage des § 120 BSHG bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt handelt.
24Zu demselben Ergebnis führt eine Auslegung des Vermögensbegriffs unter Rückgriff auf die in engem Sachzusammenhang mit dem AsylbLG stehenden Vorschriften des BSHG. § 76 BSHG bestimmt insoweit ausdrücklich, dass zum Einkommen im Sinne des BSHG Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem BSHG selbst gehören. Dementsprechend sind Leistungen nach dem AsylbLG auch nicht als Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG anzusehen,
25vgl. VG Stade, Urteil vom 25. März 1999, - 1 A 2016/97 -; GK-AsylbLG, a.a.O., § 7 Rn. 19; Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 7 AsylbLG Rn. 6.
26Gleiches gilt im Hinblick auf das in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsprinzip auch dann, wenn es sich bei den Hilfeleistungen um Vermögen - wie hier eine Forderung - handelt, zumal die Zuordnung von Geldleistungen zum Einkommen oder zum Vermögen auch oftmals von Zufällen, z.B. dem Umfang des Verbrauchs im Zuflussmonat, abhängt.
27Nur dieses Auslegungsergebnis ist im Übrigen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zu vereinbaren. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann nur sinnvoll sein, wenn sie dem in seinem Recht Verletzten auch tatsächlich Schutz versprechen kann. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes erfordert Mindeststandards an Rechtsschutz in organisatorischer, verfahrensmäßiger und inhaltlicher Hinsicht. Das Gebot der Wirksamkeit des Rechtsschutzes wäre verletzt, wenn eine im gerichtlichen Verfahren erstrittene Nachzahlung von Leistungen nach dem BSHG als einzusetzendes, auf den Hilfeanspruch nach dem AsylbLG erneut anzurechnendes Vermögen anzusehen wäre,
28vgl. VG Stade, Urteil vom 25. März 1999 - 1 A 2016/97 -.
29Denn trotz der Klaglosstellung durch den Beklagten erhielten der Kläger und seine Familienangehörigen im Ergebnis keine Nachzahlung. Der Rechtsschutz würde für sie ausgehöhlt, weil sie im Falle einer Fehlberechnung der laufenden Leistungen praktisch ohne Rechtsschutz dastünden. Ein derartiges Ergebnis ist mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
30Liegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 a AsylbLG nicht vor, ist die Anordnung der Sicherheitsleistung in Höhe des gesamten Betrages von 4.097,60 DM allein gegenüber dem Kläger auch deshalb - zumindest teilweise - rechtswidrig, weil nicht er allein Inhaber dieser Forderung ist. Ausweislich des Schriftsatzes vom 18. Februar 1998 und des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1998 im Verfahren 22 K 1272/94 entfallen bestimmbar nur 231,70 DM auf den Kläger. 778,11 DM bzw. 411,-- DM betreffen ausschließlich den Sohn des Klägers, Herrn T. Wie sich der aus den zuvor angerechneten Unterhaltsbeiträgen ergebende Betrag von 2.676,79 DM auf den Kläger, seine Ehefrau und seine Tochter F aufteilt, kann ohne die den damaligen Zeitraum betreffenden, nicht mehr auffindbaren Verwaltungsvorgänge nicht mehr nachvollzogen werden. Die Sicherheitsleistung hätte von vornherein nur in der Höhe gegenüber dem Kläger angeordnet werden dürfen, in der die Nachzahlung Vermögen darstellte, über das er selbst verfügen konnte.
31Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Beklagte von dem ihm durch § 7a AsylbLG eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Bescheid des Beklagten vom 11. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1999. Die Begründung des Widerspruchsbescheides enthält überhaupt keine Ermessenserwägungen. Soweit im Ausgangsbescheid ausgeführt wird, die Sicherheitsleistung werde verlangt, weil ein Ausscheiden aus dem Hilfebezug in Kürze nicht zu erwarten sei und eine Auszahlung dem Grundgedanken des AsylbLG widerspreche, dass der Leistungsberechtigte nur über möglichst kleine Bargeldmengen verfügen solle, wird diese generalisierende Betrachtungsweise der besonderen Situation des Einzelfalls nicht gerecht. Die für die Ausübung des Ermessens wesentlichen Gesichtspunkte, dass es sich bei der Nachbewilligung um laufende Leistungen nach dem BSHG handelt, die dem Kläger und seinen Familienangehörigen bereits vor mehreren Jahren rechtmäßigerweise zugestanden hätten, und diese Nachzahlung darüber hinaus in einem gerichtlichen Verfahren erstritten wurde, sind in die Erwägungen nicht eingestellt worden.
32In dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - bei der Anordnung der Sicherheitsleistung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt - ist der angefochtene Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil der Sicherungszweck weggefallen ist. Das Recht zur Anordnung einer Sicherheitsleistung und Einziehung von Vermögenswerten endet, sobald die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG endet,
33vgl. Schellhorn, a.a. O., § 7a Rn. 12; GK-AsylbLG, a.a.O., § 7a Rn. 54.
34Dem Kläger und seiner Frau sind am 15. August 2001 Aufenthaltsbefugnisse erteilt worden, sodass sie von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zum Personenkreis des § 1 AsylbLG gehörten. Dementsprechend hat der Beklagte mit Bescheid vom 31. August 2001 die Leistungen nach dem AsylbLG eingestellt und auf entsprechenden Antrag dem Kläger und seiner Frau seitdem wieder Leistungen auf der Grundlage des § 120 BSHG gewährt. Letztgenannte Leistungen können nicht ersatzweise Grundlage der Anordnung einer Sicherheitsleistung sein. Wie sich aus dem Wortlaut des § 7a AsylbLG Leistungen nach diesen Gesetz" ergibt, kann die Sicherheitsleistung nur für Leistungen nach dem AsylbLG verlangt werden. Dies schließt die Einbeziehung anderer Sozialleistungen aus,
35vgl. GK-AsylbLG, a.a.O., § 7a Rn. 24.
36Ausgehend von der hier vertretenen Auffassung, dass es sich bei der Nachbewilligung nicht um auf den Hilfeanspruch anzurechnendes Vermögen handelt, ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass dem Beklagten noch aus dem Zeitraum, in dem der Kläger und seine Familienangehörigen Leistungen nach dem AsylbLG bezogen haben, nach § 7a AsylbLG sicherungsfähige Erstattungsforderungen zustehen.
37Ist nach alledem die Anordnung der Sicherheitsleistung rechtswidrig, gilt dies bereits aus diesem Grund auch für die im angefochtenen Bescheid weiterhin verfügte Einziehung" des Geldes. Es bedarf deshalb keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob die Anordnung der Einziehung" noch aus weiteren Gründen rechtswidrig ist. Der genaue Regelungshalt der Einziehung" lässt sich der Begründung der angefochtenen Bescheide nicht entnehmen. Grundsätzlich wird die Einziehung als Teil des Grundverwaltungsaktes angesehen und als Gebot verstanden, die Sachherrschaft, also den unmittelbaren Besitz, über einen Vermögensgegenstand einzuräumen,
38vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 8 K 1469/00 -.
39Eine derartige Regelung ergibt vorliegend jedoch keinen Sinn, da der Kläger niemals in den Besitz des nachbewilligten Geldes gelangt ist. Der in der Begründung des Ausgangsbescheides enthaltene Hinweis auf § 7a Satz 2 AsylbLG deutet darauf hin, dass der Beklagte die Einziehung" als Akt der Verwaltungsvollstreckung im Sinne eines sofortigen Einbehalts des Geldes angesehen hat. Ob § 7a Satz 2 AsylbLG generell ein abgekürztes Vollstreckungsverfahren in diesem Sinne ermöglicht, ist erheblich zweifelhaft; es spricht vieles dafür, dass der Beklagte die Nachzahlung angesichts der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage rechtmäßigerweise nur dann hätte einbehalten dürfen, wenn er die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides angeordnet hätte.
40Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 712 ZPO.
42Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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