Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 5829/99

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1999 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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