Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 L 4137/02
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg; es ist jedenfalls unbegründet.
3Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
4Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im dritten Fachsemester steht der Antragstellerin, die bislang zwei Semester Medizin an der Universität I1 studiert hat, nicht zu. Der Antragsgegner, der für die Vergabe von Studienplätzen im höheren (2. bis 4.) Fachsemester des Vorklinischen Teils des Studiengangs Medizin mit Rücksicht darauf, dass für diese Fachsemester durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2002/2003 (HöchstzahlenVO NRW) vom 12. August 2002, GV NRW S. 388, Zulassungszahlen festgesetzt worden sind, nach § 37 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - Vergabe VO NRW) vom 12. Juni 2002, GV NRW S. 188, zuständig ist, hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht mangels freier Studienplätze abgelehnt.
5Die Zahl der an einer Hochschule in ein höheres Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) wird gemäß § 37 Abs. 2 VergabeVO NRW auf den Unterschied zwischen der festgesetzten Zahl von Studienplätzen (Auffüllgrenze) und der Zahl der Studentinnen und Studenten, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben (Rückmelder), festgesetzt. Durch § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 HöchstzahlenVO NRW ist die Zulassungszahl des 3. Fachsemesters des vorklinischen Teils des Studiums der Medizin an der Universität E im Wintersemester 2002/2003 (Auffüllgrenze) auf 328 festgesetzt worden. Auf diese Zahl haben sich innerhalb der von der Hochschule bestimmten Frist nach deren Darstellung, an deren Richtigkeit Zweifel nicht bestehen, 457 eingeschriebene Studentinnen und Studenten des 2. bis 4. Fachsemesters, die wegen des Studienjahrbetriebs auf die Auffüllgrenze des 3. Fachsemesters zu verrechnen sind, zurückgemeldet. Da hiernach die Zahl der Rückmeldungen die Auffüllgrenze um über einhundert Studierende überschreitet, stehen freie Plätze für eine Vergabe von Ortswechslern im 3. Fachsemester nicht zur Verfügung; die von der Antragstellerin dargelegten persönlichen Gründe für den Wechsel des Studienortes können aus diesem Grunde keine Berücksichtigung finden.
6Auf einen möglichen freien Platz außerhalb der festgesetzten Kapazität kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Da sich ihr Zulassungsbegehren an den Antragsgegner offenbar nur auf einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität gerichtet hat, besteht kein durch einstweilige Anordnung allein regelungsfähiges vorprozessuales Rechtsverhältnis i.S.d. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO bezüglich eines Nc-Studienplatzes. Außerdem ist insofern weder ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil ohne einstweilige Anordnung wesentliche Nachteile nicht zu besorgen sind, noch ein Anordnungsanspruch, da die Antragstellerin ihr Grundrecht aus Art. 12 GG, welches einen Anspruch auf einen Nc- Studienplatz begründen kann, bereits einmal durch ihre Zulassung an der Universität I1 im angestrebten Studiengang verwirklicht hat. Schließlich müsste die beträchtliche Überlast der zurückgemeldeten Studierenden im 3. Fachsemester auf etwaige sich rechnerisch ergebende zusätzliche Nc- Studienplätze verrechnet werden. Dass mehr als 129 zusätzliche Studienplätze im 3. Fachsemester bei der noch ausstehenden gerichtlichen Überprüfung der Zulassungszahlen festgestellt werden sollten, ist nach den Erfahrungen aus den Vorjahren auszuschließen.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG.
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