Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 3669/02

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 15.01.2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 07.05.2002 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, der Klägerin eine Baugenehmigung für das Anbringen einer temporären Werbeanlage an einem Baugerüst vor dem Haus H-Straße 00 in E, Gemarkung G1, für die Zeit vom 01.03.-30.06.2002 entsprechend ihrem Bauantrag vom 10.01.2002 zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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