Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 4462/02

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten eines qualifizierten Integrationshelfers für die Antragstellerin während des Besuchs der Dietrich-Bonhoeffer-Schule in C in der Zeit vom 15. November 2002 bis zum 31. Januar 2003 aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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