Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 12 L 1707/02

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2002 wird angeordnet, soweit darin (jeweils) ein 4.447,66 Euro übersteigender Betrag gefordert wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu vier Fünfteln, die Antragsgegnerin zu einem Fünftel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.700,54 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.