Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 5883/01

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurück-genommen hat.

Es wird festgestellt, dass Ziffer II Abs. 2 und Abs. 4 (hinsichtlich des Satzteiles „nach Vorgabe des Fachbereichs Straßen- und Brücken-bau“), ferner Ziffer VIII Abs. 1 (hinsichtlich des Satzteiles „gemäß den Auflagen der Straßenverkehrsbehörde“), ferner Ziffer XII Abs. 3 und Abs. 5 in den teilweise geänderten Fassungen der in der Anlage zum Zustimmungsbescheid der Beklagten vom 17. August 2001 beigefüg-ten Technischen Bedingungen und Auflagen der Stadt S rechtswidrig waren.

Im Übrigen wird die Klage, soweit sie nicht in der Hauptsache erle¬digt ist, abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 3/5 und die Be-klagte 2/5.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Si-cherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Voll-streckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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