Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 12 K 7745/99
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G1, das unmittelbar an den T1 Weg angrenzt.
3In den Jahren 1992 und 1993 baute der Beklagte den Z1 Weg als Mischverkehrsfläche aus. Eine in der Ratssitzung vom 4. November 1992 beschlossene Abschnittsbildung (T1 Weg Nr. 26 bis Nr. 16) wurde vom Rat in seiner Sitzung am 28. September 1994 wieder aufgehoben; beschlossen wurde nunmehr den T1 Weg von M2 Weg bis Bweg als eine Gesamtmaßnahme abzurechnen.
4Weiterhin ordnete der Rat in seiner Sitzung vom 16. Juni 1999 die Abrechnung der Erschließungsanlage T1 Weg im Wege der Kostenspaltung nach § 133 Abs. 2 BauGB an. Die Kostenspaltung bezog sich auf die entstandenen Kosten für die Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege, Parkflächen, Beleuchtungseinrichtungen, Entwässerungseinrichtungen und Grünanlagen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Grunderwerb wegen fehlender grundbuchrechtlicher Umschreibung einzelner Grundstücke noch nicht abgeschlossen sei. Diese Anordnung wurde im Amtsblatt für den Kreis N am 30. Juni 1999 öffentlich bekannt gemacht.
5Mit Bescheid vom 2. August 1999 zog der Beklagte die Kläger im Wege der Kostenspaltung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung des T1 Weg von M2 Weg bis Bweg in Höhe von 8.869,42 DM heran. Hierbei hatte er einen Ablösungsbetrag in Höhe von 2.309,21 DM auf den von ihm ermittelten Erschließungsbetrag in Höhe von insgesamt 11.178,63 DM angerechnet.
6Mit Schreiben vom 19. August 1999 legte die Kläger hiergegen Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 1999 zurückwies.
7Die Kläger haben am 29. November 1999 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Der Rechtsvorgänger, Herr G, habe mit der Stadt I unter dem 1./16. Oktober 1968 einen Ablösungsvertrag bezüglich des Grundstücks in I, Gemarkung G2 geschlossen, welches in der Folgezeit mehrmals geteilt worden sei. Bei dem nunmehr durch den vorliegenden Bescheid veranlagten Grundstück handele es sich um eine durch Teilung entstandene Teilfläche des ursprünglichen Flurstücks 333. Wegen der Ablösungsvereinbarung habe der Beklagte zu Unrecht einen Erschließungsbeitrag gefordert. Zwar sei bekannt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Ablösungsverträgen eine Missbilligungsgrenze setze, die dann überschritten sei, wenn sich im Rahmen einer von der Gemeinde durchgeführten Beitragsabrechnung herausstelle, dass der Betrag, der dem Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen sei, das Doppelte oder mehr als das Doppelte des vereinbarten Ablösungsvertrages ausmache. Dieser Leitsatz könne hier keine Gültigkeit haben. Denn Voraussetzung hierfür sei, dass der Abschluss der Ablösungsvereinbarung und die endgültige Abrechnung zeitlich verhältnismäßig nahe zusammenliege. Es verstehe sich von selbst, dass bei einer Heranziehung nach mehr als 30 Jahren die Missbilligungsgrenze überschritten werde. Das Instrument der Vereinbarung von Ablösungsverträgen würde seine Praxisrelevanz verlieren. Zu berücksichtigen sei ferner, dass bei einem unterstellten Zinssatz von lediglich 5 % für den Zeitraum von 1968 bis 1998 sich bereits eine Summe von 37.125,98 DM ergeben würde und daher die Missbilligungsgrenze nicht erreicht werde. Eine Verzinsungspflicht ergebe sich aus den unmittelbar im Zusammenhang mit § 133 Abs. 3 S. 5 BauGB stehenden Vorschriften, den § 133 Abs. 3 S.1 bis 4 BauGB, die eine Verzinsungspflicht bei Rückabwicklung einer Vorausleistung bestimme. Die Kläger teilten mit Schriftsatz vom 7. Januar 2003 mit, dass das hier maßgebliche Grundstück ausweislich des Urkunde des Notars S am 26. März 2002 auf die Tochter der Kläger, Frau T1, übertragen worden sei.
8Die Kläger beantragen,
9den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 2. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 1999 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte bezieht sich in seiner Klageerwiderung zunächst auf seine Gründe im Widerspruchsbescheid: Der geltend gemachte Erschließungsbeitrag sei dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Zwar sei es richtig, dass zwischen dem Voreigentümer des hier maßgeblichen Grundstücks (Teil des ursprünglichen Flurstücks 333) und der Stadt I ein Ablösungsvertrag abgeschlossen worden sei. Vorliegend sei die Missbilligungsgrenze mit 8.590;00 DM zu 41.583,26 DM eindeutig überschritten, so dass ein Nachforderungsrecht bestehe. Eine Verzinsung sehe das Erschließungsbeitragsrecht vorliegend nicht vor. Der damals vom Voreigentümer geleistete Ablösungsbetrag sei anteilig dem hier maßgeblichen Grundstück zugerechnet und dem Erschließungsbeitrag abgezogen worden.
13Des Weiteren teilte der Beklagte im Klageverfahren mit, dass zwar in § 6 des Ablösungsvertrages bestimmt worden sei, dass der Eigentümer sich verpflichtet habe, Grundstücksflächen auf die Stadt I zu übertragen und bei der Errechnung des Ablösungsbetrages der Wert des abgetretenen Straßengeländes berücksichtigt worden sei. Allerdings seien aus dem ursprünglichen Flurstück 333 keine Flächen für den Straßenbau abgetreten worden. Lediglich das unter gleichem Blatt geführte Grundstück 334 wurde 1975 an die Stadt I abgetreten. Diese Abtretung habe aber in keinen Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Ablösungsvertrag gestanden, da es sich nicht um Flächen für den T1 Weg, sondern um Straßenflächen für den Eweg gehandelt habe.
14Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18Die Heranziehung zu den geforderten Teilerschließungsbeiträgen nach Kostenspaltung im Sinne der §§ 127 Abs. 3, 133 Abs. 2 BauGB für die erstmalige endgültige Herstellung des T1 Weg ist dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt.
19Die Erhebung des Erschließungsbeitrages scheitert nicht daran, dass der Beitrag für das klägerische Grundstück durch entsprechende vertragliche Regelungen aus dem Jahre 1968 wirksam abgelöst worden wäre. Die Zahlung auf einen wirksamen Ablösungsvertrag hat regelmäßig zur Folge, dass sie einerseits dem jeweiligen Grundstückseigentümer die Möglichkeit nimmt, später - im Hinblick auf die andernfalls entstehende Erschließungsbeitragspflicht - eine Überzahlung geltend machen zu können; sie nimmt andererseits der Gemeinde das Recht zur Erhebung einer Nachforderung,
20vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C 44.88 -, BVerwGE 84, 183 (185).
21Diese Wirkungen der Ablösung treten allerdings nicht ein, wenn die Geschäftsgrundlage des Ablösungsvertrages erschüttert ist oder die Wirkungen des Ablösungsvertrages die so genannte absolute Missbilligungsgrenze überschreiten. Letztere Grenze ist erreicht, wenn sich im Rahmen einer von der Gemeinde im Hinblick auf die nicht abgelösten" Grundstücke durchgeführten Beitragsberechnung herausstellt, dass der Beitrag, der dem abge-lösten" Grundstück zuzuordnen wäre, das Doppelte oder mehr als das Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des vereinbarten Ablösungsbetrages ausmachte. In diesen Missbilligungsfällen entsteht entweder ein Nacherhebungsrecht der Gemeinde oder ein Rückzahlungsanspruch des Grundeigentümers,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, BVerwGE Band 87, 77 (84) und Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Auflage, 1999, NJW- Schriftenreihe Band 42, § 22, Rdnrn. 1, 4.
23Der für das klägerische Grundstück sich ergebende Erschließungsbeitrag macht mehr als den doppelten Betrag des seinerzeit für das hier maßgebliche Grundstück gezahlten Ablösungsbetrages aus, so dass die Missbilligungsgrenze überschritten ist und die Gemeinde den noch ausstehenden Beitrag nacherheben darf: Das hier maßgebliche Grundstück ist ein Teil- Nachfolgegrundstück des Grundstücks Gemarkung G2, für das der Rechtsvorgänger, Herr G, unter dem 1./16. Oktober 1968 mit der Stadt I einen Ablösungsvertrag geschlossen hat. Ausweislich dieses Vertrages wurde ein Ablösungsbetrag in Höhe von 8.590,00 DM vereinbart. Dieser Betrag entsprach dem Parteiwillen und war auch nicht nach § 6 des Ablösungsvertrages zu erhöhen. Danach hatte sich der Eigentümer zwar verpflichtet, Grundstücksflächen auf die Stadt I für den Straßenbau zu übertragen; bei der Errechnung des Ablösungsbetrages sollte der Wert des abgetretenen Straßengeländes berücksichtigt werden. Nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten hat der damalige Eigentümer jedoch aus dem hier in Rede stehenden Grundstück Flurstück 333 keine Flächen an die Stadt I abgetreten. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Eintragungen im Grundbuch, aus denen erkennbar ist, dass die Stadt I kein Eigentum an dem Flurstück 333 erworben hat. Das Flurstück 334, dass ebenfalls Herrn G gehörte und welches tatsächlich an die Stadt I abgetreten wurde, steht in keinem Zusammenhang mit dem hier maßgeblichen Ablösungsvertrag, denn es handelt sich - wie sich aus dem Grundbuch ergibt - um Straßenfläche für den Eweg. Aus diesem Grund ist vorliegend von einem Ablösungsbetrag in Höhe von 8.590,00 DM auszugehen. Die Beitragsberechnung für den T1 Weg ergab, dass auf dieses ursprüngliche Flurstück ein Beitrag in Höhe von 41.583,26 DM entfällt, somit mehr als das Doppelte als der vereinbarte Ablösungsbetrag.
24Da die Überschreitung der absoluten Missbilligungsgrenze" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes stets die Folge der Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarung hat und die Gründe für die Beitragsänderung (ablösungstypisch oder nicht) unbeachtlich sind,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, BVerwGE Band 87, 77 (84) Unwirksamkeit des Ablösungsvertrages" und auch OVG NW, Beschluss vom 5. März 1998 - 3 B 955/96 spricht von unwirksam",
26hat dies zwangsläufig zur Konsequenz, dass etwaige zwischenzeitliche Preissteigerungen, Kaufkraftverluste oder Änderungen des Abrechnungsgebietes für die hier zu verneinende Frage der Wirksamkeit der Ablösungsvereinbarung ohne Bedeutung bleiben.
27Vgl. OVG NW, Beschluss vom 5. März 1998 - 3 B 961/96 -, S. 5.
28Aus diesem Grund lässt auch der Umstand, dass der Ablösungsvertrag vor mehr als 30 Jahre abgeschlossen wurde, keine andere Bewertung des Sachverhaltes zu.
29Eine Verzinsung des Ablösungsbetrages kommt nicht in Betracht. Eine derartige Verzinsung ist weder vertraglich vereinbart noch sieht das BauGB eine gesetzliche Regelung dahingehend vor. In § 133 Abs. 3 S. 4 BauGB geht es um die Rückzahlung" eines Vorausleistungsbetrages, so dass diese Vorschrift schon vom Wortlaut her nicht anwendbar ist. Ein Zinsanspruch ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 133 Abs. 3 S. 4 BauGB auf den hier erbrachten Ablösungsbetrag. Es fehlt nämlich an einer planwidrigen Gesetzeslücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte,
30siehe OVG NW, Urteil vom 25.8.1999 - 3 A 300/96 -
31Darüber hinaus hat das OVG NW in seinem Beschluss vom 5. März 1998 - 3 B 955/96 - ausgeführt, dass zwar der Ablösungsbetrag auf die Kosten der erstmaligen Herstellung anzurechnen sei, eine Verzinsung derartiger Zahlungen allerdings nicht bestehen dürfte. Das Gericht folgt dieser Auffassung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Regel von dem empfangenen Geld keine effektiven Zinsen gezogen werden, sondern dieses für Straßenbaumaßnahmen verwendet wird. Eine allgemeine Lebenserfahrung des Inhalts, dass Gemeinden eingenommene Ablösungsbeträge zinsbringend anlegen, gibt es nicht. Konkrete Angaben, dass dies vorliegend trotzdem der Fall war, haben die Kläger nicht gemacht.
32Auf der Grundlage des Baugesetzbuches und der Satzung der Stadt I über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 1. September 1988 (EBS) ist die sachliche Teilbeitragspflicht für die abgerechneten Maßnahmen (Herstellung der Fahrbahn, Gehwege, Parkflächen, Beleuchtungseinrichtungen, Entwässerungseinrichtungen und Grünanlagen) an der Anlage mit Inkrafttreten des Kostenspaltungsbeschlusses am 16. Juni 1999 entstanden. Denn zu diesem Zeitpunkt waren die im Wege der Kostenspaltung abzurechnenden Maßnahmen abgeschlossen (§ 133 Abs. 2 BauGB) und auch alle weiteren Voraussetzungen für das Entstehen der Teilbeitragspflicht lagen vor.
33Die abgespaltenen Teileinrichtungen waren ausweislich der sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Rechnungen Ende 1993 merkmalsgerecht hergestellt. Die Anlage T1 Weg war noch nicht insgesamt endgültig hergestellt (§ 127 Abs. 3 BauGB), da der Grunderwerb noch nicht abgeschlossen war. In § 12 EBS hat der Beklagte eine nicht zu beanstandende satzungsmäßige Regelung über die Kostenspaltung getroffen und der Rat der Stadt Heiligenhaus hat die Kostenspaltung ordnungsgemäß in seiner Sitzung vom 16. Juni 1999 beschlossen und diesen Beschluss wirksam im Amtsblatt der Stadt I vom 30. Juni 1999 verkündet.
34Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Teilerschließungsbeitrages für das durch den T1 Weg erschlossene, hier veranlagte Buchgrundstück sind Fehler weder wegen der Berechnung des beitragsfähigen oder des nach Abzug des satzungsmäßig vorgesehenen Gemeindeanteils von 10 % umlagefähigen Aufwandes noch wegen der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf die durch die Anlage erschlossenen und aus diesem Grund beitragspflichtigen Grundstücke ersichtlich. Ob der Beklagte zu Recht den Ablösungsbetrag anteilig auf den vorliegenden Erschließungsbeitrag angerechnet hat oder ob - da der Ablösungsvertrag nichtig ist - der Vertrag vielmehr nach Bereicherungsrecht rückabgewickelt werden müsste, so dass der Ablösungungsbetrag nicht den Klägern, sondern der Vertragspartei (dem Rechtsvorgänger) zusteht, musste hier nicht entschieden werden, da der Beklagte zu Gunsten der Kläger einen Teil-Ablösungsbetrag auf den vorliegenden Beitrag angerechnet hat.
35Die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ist nicht deshalb dem Grunde nach ausgeschlossen, weil die Beitragsansprüche des Beklagten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG NW i.V.m. § 47 AO durch Verjährung erloschen wären. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NW i.V.m. §§ 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO beträgt die zur (Festsetzungs-) Verjährung führende Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachlichen Beitragspflichten entstanden sind,
36vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 8 C 68.85 -, in Buchholz 406.11, § 133 BBauG Nr. 98, S. 66 f.; OVG NW, Urteil vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 - S. 21 des Urteilsabdruckes.
37Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die sachliche (Voll) Beitragspflicht in dem Zeitpunkt, in dem die Erschließungsanlage bzw. die Erschließungseinheit oder der Abrechnungsabschnitt im Rechtssinne endgültig hergestellt ist und alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind. Die sachliche Beitragspflicht für die gesamte Anlage ist vorliegend schon deshalb nicht entstanden, weil der erforderliche Grunderwerb fehlt. Für den hier im Wege der Kostenspaltung abgerechneten Beitragsanspruch begann die Verjährungsfrist erst ab Bekanntgabe des Kostenspaltungsbeschlusses vom 16. Juni 1999 und war daher mit Bekanntgabe des Bescheides vom 2. August 1999 noch nicht abgelaufen.
38Da der Anspruch auf Beitragserhebung für die gesamte Anlage noch nicht entstanden ist, kommt auch eine Verwirkung nicht in Betracht.
39Die Kläger waren auch gemäß § 134 Abs. 1 BauGB als Gesamtschuldner persönlich beitragspflichtig, da sie bei Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes waren.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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