Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 7609/00
Tenor
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 22. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2001 wird aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 969,33 Euro (=1.895,84 DM) festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 15/16 und die Klägerin zu 1/16.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte Straßenbaubeiträge für das zwischen den Einmündungen der G-Straße und der Bstraße gelegene Teilstück der Nstraße erheben darf.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1 (postalische Bezeichnung: Nstraße 000). Das Grundstück ist 575 m² groß und mit einem viergeschossigen Haus bebaut.
4Die Nstraße verläuft im Zentrum von Alt-P. Sie verbindet die G-Straße mit der N1 Straße und ist im abgerechneten Teilstück als Fußgängerzone ausgestaltet. Dieses bildet einen wesentlichen Teil des innerstädtischen Einkaufsbereichs. Die Nstraße ist nicht vollständig beplant, sondern nur teilweise. Vollständig sind lediglich die Straßenbegrenzungslinien festgesetzt, und zwar ganz überwiegend bereits seit dem Jahr 1900. Soweit Bebauungspläne existieren, setzen sie jeweils Kerngebiete mit geschlossener Bauweise und mehreren Vollgeschossen fest.
5Die Nstraße besteht ausweislich eines amtlichen Stadtplanes aus dem Jahre 1904 mindestens seit dieser Zeit als öffentliche Straße. Ab dem Jahr 1899 gab es erstmals Beleuchtungseinrichtungen. Bereits bis zum Jahr 1901 wurde die Fahrbahn erstmals mit Großpflaster belegt und eine Entwässerung hergestellt. Die Gehwege wurden bis zum Jahr 1929 plattiert.
6Zur Fußgängergeschäftsstraße wurde der abgerechnete Straßenteil in zwei Schritten ausgebaut. Zwischen den Einmündungen der Q1straße und der Bstraße wurde zwischen 1969 und 1971 erstmals eine Fußgängerzone angelegt (rund 94,3 % des abgerechneten Teilstücks). Das Teilstück zwischen Q1straße und G-Straße (rund 5,7 % des abgerechneten Teilstücks) wurde dagegen erst in Jahren 1985/86 zur Fußgängerzone umgebaut.
7Die Aufwendungen, die beim Ausbau auf das erst 1985/86 umgebaute Teilstück entfielen, nahm der Beklagte im Widerspruchsverfahren durch Abzug von 5,7 % der Gesamtkosten (einschließlich Beleuchtungsaufwand) aus dem umgelegten Aufwand heraus.
8Im Bereich zwischen Q1- und Bstraße war die Nstraße zwischen 13 m und 22 m breit. Von der H- bis zur Estraße war sie enger (13 m), davor und dahinter war sie breiter (22 m). Sie bestand aus 6 cm dicken Platten auf einer 4 cm dicken Mörtelbettung. Die bituminöse Tragschicht hatte ganz überwiegend eine Mächtigkeit von 10 cm. Die Schottertragschicht wies unterschiedliche Mächtigkeiten zwischen 10 cm und 20 cm auf. Die Gesamtmächtigkeit des Straßenaufbaus bewegt sich durchschnittlich um 35 cm bis 40 cm,
9Einzelheiten zu unterschiedlichen Mächtigkeiten und Schichtenabfolge in den Teilbereichen siehe Beiakte zu 17 K 7609/00 Heft 74.
10Entwässert wurde in den seit 1910/1911 liegenden Mischwasserkanal, bei dem keine Baumaßnahmen abgerechnet wurden. Beleuchtet wurde die Nstraße zwischen G- und Bstraße mit 28 Aufsatz- und Hängeleuchten, die einen Lichtstrom von 292.400 Lumen erzeugten.
11Der Bau- und Planungsausschuss des Rates der Stadt P beschloss das Bauprogramm am 19. Januar 1993. Nach öffentlicher Ausschreibung wurde der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Der Ausbau begann im Oktober 1993 und wurde frühestens am 21. Dezember 1995, spätestens am 12. Dezember 1996 abgenommen (Beiakte zu 17 K 7609/00 Heft 33 Bl. 44 ff).
12Nach dem Ausbau stellt sich die in ihrer flächigen Ausdehnung unveränderte Nstraße folgendermaßen dar: Als Decke ist gelber Granitstein in 8 cm Dicke (China- Granit) und unterschiedlichen Größen in einer Mörtelbettung von 6 cm Mächtigkeit verlegt. Diese ruht auf einer HGT/Schottertragschicht von 40 cm. Beleuchtet wird die Nstraße mit 67 Hess-Ansatzleuchten, die insgesamt einen Lichtstrom von 375.200 Lumen erzeugen.
13Mit Bescheid vom 22. November 1999 zog der Beklagte die Klägerseite zu einem Straßenbaubeitrag heran. Im Widerspruchsbescheid vom 28. März 2001 setzte er den zu zahlenden Beitrag auf 30.576,23 DM fest.
14Hiergegen hat die Klägerin am 6. November 2000 Klage erhoben.
15Die Klägerseite ist der Auffassung, dass die Baumaßnahme eine Beitragserhebung nicht rechtfertigt. Der Straßenaufbau habe nach der erstmaligen Herstellung der Fußgängerzone Ende der sechziger/Anfang der Siebzigerjahre des letzten Jahrhunderts den Vorgaben der RStO entsprochen. Lediglich die Platten seien schadhaft gewesen. Diese könnten aber nicht im Rechtssinne verschleißen. Weiter bestreitet sie, dass Frostschäden in der Vergangenheit aufgetreten seien und Frost künftig zu Problemen führen könne, weil in der Straße Fernwärmeleitungen lägen. Der neue Plattenbelag aus chinesischem Granit sei unverhältnismäßig teuer. Außerdem sei er mangelhaft verlegt und verfugt. Es müssten bereits jetzt vielfach Steine neu verlegt werden, die lose geworden seien. Das mindere einen evtl. Vorteil der Anlieger, weil beispielsweise die erzielbaren Mieten sänken. Weiter seien die Plattendruckversuche aus dem Jahr 1994 nicht repräsentativ, weil sie nur an einer Stelle durchgeführt worden seien und nicht verteilt über die gesamte Straßenlänge. Selbst wenn 1994 ungenügend tragfähige Schichten festzustellen sein sollten, dann liege das daran, dass im Vorgriff auf den Einbau der Fundamente des ursprünglich geplanten Glasdachs bereits Versorgungsleitungen umgelegt worden seien. Danach sei die Straße nicht mehr ordnungsgemäß befestigt worden. Davor sei die Tragfähigkeit gegeben gewesen.
16Weiter wird die Rückwirkung der Einzelfallsatzung als unzulässig gerügt. Außerdem habe sich die Beleuchtung verschlechtert und nicht verbessert. Insgesamt wird die Baumaßnahme von der Klägerseite als Scheinwiedergutmachung" für die Ansiedlung des D in P angesehen.
17Die Klägerin beantragt,
18den Straßenbaubeitragsbescheid vom 22. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2001 aufzuheben.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er hält den Heranziehungsbescheid für rechtens. Durch Lastplattendruckversuche aus den Jahren 1994 und 2001 sei festgestellt, dass der Unterbau der Straße nicht ausreichend tragfähig gewesen sei. Das sei durch die Ausbaumaßnahme nunmehr behoben worden. Durch die hohe Verdichtung des Unterbaus sei die Tragfähigkeit des Pflasterbelags erheblich verbessert worden. Die verwendeten Natursteine seien etwas oberflächenrauer als die vorher verlegten Platten, da aber eine vollflächige Verfugung erfolgt sei, könne von einer erschwerten Begehbarkeit nicht gesprochen werden.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang ist sie unbegründet.
25I.
26Der Beitragsbescheid des Beklagten und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid waren aufzuheben, soweit sie nicht die Beleuchtung betrafen, weil sie insoweit rechtswidrig sind und die Klägerseite in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
27in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - im Folgenden: VwGO.
281. Hinsichtlich der noch geltend gemachten Beleuchtungskosten rechtfertigt sich der Bescheid aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen
29vom 21. Oktober 1969 [GV NRW S. 712], zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 [GV NRW S. 718], im Folgenden: KAG NRW
30in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt P vom 19. Dezember 1995 (im Folgenden: SBS) und mit der zur Nstraße erlassenen Einzelfallsatzung,
31nämlich der Satzung der Stadt P über die Festlegung der Art und des Umfangs des beitragsfähigen Aufwandes, der anrechenbaren Breiten und der Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NW) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt P vom 3. November 1999.
32Die Einzelfallsatzung trat rückwirkend zum 1. Mai 1995 - also vor der Abnahme - in Kraft. Die Rückwirkung ist unbedenklich, da nach § 4 Abs. 6 SBS 95 für Fußgängergeschäftsstraßen die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand im Einzelfall durch Satzung festgelegt werden müssen. Schutzwürdiges Vertrauen der Anlieger kann insofern nicht entstehen,
33vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88, in: NWVBl 1991, 349.
34Nach § 1 SBS 95 erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung dafür, dass den Eigentümern und Erbbauberechtigen der erschlossenen Grundstücke durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden, Beiträge. Durch die Auswechselung der Beleuchtungsanlage im Rahmen des hier abgerechneten Ausbaus ist die Beleuchtungsanlage verbessert worden. Eine Verbesserung der Beleuchtungsanlage liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Das kann durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erfolgen,
35vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99, in: NVwZ-RR 2002, 299 (301).
36Eine bessere Ausleuchtung ist hier dadurch bewirkt worden, dass die Zahl der Leuchtenstandorte zwischen der G-Straße und der Bstraße von 28 auf 67 mehr als verdoppelt wurde und die Leuchtkraft der gesamten Beleuchtungsanlage deutlich erhöht wurde. Das ergibt sich daraus, dass der Gesamtlichtstrom von 292.400 Lumen auf 375.200 Lumen, also um rund 29 %, angestiegen ist. Außerdem ist die Leuchtpunkthöhe ganz überwiegend deutlich niedriger geworden. Soweit die Klägerseite unsubstantiiert der Auffassung ist, die Beleuchtung habe sich nicht verbessert, kann dies die vorgenannten Feststellungen nicht erschüttern.
37Der Beklagte hatte zunächst einen Aufwand von 5.093,- DM je Beleuchtungsmast angesetzt, diesen dann im Laufe des Verfahrens auf 1.200,- DM reduziert. Die Kosten von 1.200,- DM entsprechen ungefähr denen einer Standardleuchte im Stadtgebiet P zuzüglich eines Ausbauermessensaufschlags von 20 % (zweitbilligste Lösung").
38Der vom Beklagten nach der Reduzierung noch in Ansatz gebrachte beitragsfähige Aufwand für die Beleuchtung beträgt 439.607,92 DM. Davon sind 55 % umlagefähig, mithin 241.784,36 DM. Bei einer modifizierten gesamten Grundstücksfläche von 142.997,75 m² ergibt sich je Berechnungseinheit ein Betrag von 1,69083 DM. Der hiernach auf das klägerische Grundstück entfallende Beitrag beläuft sich auf 969,33 Euro (= 1.895,84 DM).
392. Hinsichtlich des über die Beleuchtungskosten hinausgehenden Teils des Bescheides kann sich der Beklagte nicht auf § 8 KAG NRW stützen, weil der diesen Betrag umfassende Teil sich auf eine nicht beitragsfähige Ausbaumaßnahme bezieht. Es liegt weder eine Erneuerung noch eine Verbesserung in diesem Sinne vor.
40Beim Ausbau der flächenmäßigen Einrichtungen der Nstraße handelt es sich nicht um eine Erneuerung (= nachmalige Herstellung) im Sinne des § 8 KAG NRW in Verbindung mit der SBS 95 und der Einzelfallsatzung.
41Eine Erneuerung liegt vor, wenn eine Straße, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird,
42vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99, in: NVwZ-RR 2002, 299 (300).
43Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Nstraße im abgerechneten Bereich verschlissen gewesen ist, gibt es nicht. Bereits aus der vom Beklagten selbst gefertigten Analyse des Ist-Zustandes, die der Ausbauentscheidung zu Grunde lag, ergibt sich, dass der Ausbau in erster Linie aus städtebaulich-gestalterischen Erwägungen und nicht aus verkehrlichen Notwendigkeiten folgte.
44Dass der Beklagte die Nstraße deswegen umbauen ließ, weil sie nicht mehr nutzbar war, lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen, nicht entnehmen. In der vom Beklagten im Jahr 1993 herausgegebenen Broschüre Neugestaltung Nstraße und B1markt in P" (Verfahren 17 K 7609/00 Beiakte Heft 63) wird in der Zustandsanalyse auf S. 12 zum Bodenbelag Folgendes mitgeteilt:
45Die im überwiegenden Teil der Nstraße verlegten roten und grauen Betonplatten stammen aus den Siebzigerjahren und spiegeln heute keineswegs mehr die Hochwertigkeit des Bereichs, in dem sie verlegt sind, wider. Frost- oder Befahrungsschäden wurden nur notdürftig mit Steinen, die ein anders Format, Material und Farbe haben, wieder hergestellt, sodass der Bodenbelag im engen Bereich der Nstraße das Aussehen eines 'Flickenteppichs' angenommen hat. (...) Der gestalterischen und werkgerechten Einbindung von Schachtdeckeln, Wassereinläufen, Schiebern und anderen technischen Elementen muss bei der Planung größte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Auffallend sind diese Elemente besonders dort, wo Lage und Einbindung in das Pflaster gründlich misslungen sind."
46Aus diesen Feststellungen lässt sich - ohne dass dies als ausschlaggebend zugrundegelegt würde - ableiten, dass es für den Beklagten in erster Linie auf gestalterisch-ästhetische bzw. städtebauliche Aspekte ankam, als er den Umbau der Nstraße beschloss. Zwar sind auch Frostschäden erwähnt, diese treten jedoch hinter dem gestalterischen Schwerpunkt deutlich zurück. Dass es nicht Frostschäden des Unterbaus der Straße - deren Vermeidung Schwerpunkt der Beitragsbegründung des Beklagten in diesem Verfahren ist - waren, die den Beklagten zur Neugestaltung der Nstraße bewogen haben, ergibt sich auch aus dem Beschluss des Bau- und Planungsausschusses vom 5. Oktober 1993:
47Zur Realisierung der vom Architekten Winkels vorgeschlagenen und beschlossenen Oberflächengestaltung wurden im Unterbaubereich Einsparungsmöglichkeiten gefunden. Der vorhandene Unterbau soll weitgehendst wiederverwandt werden. Dadurch entfallen auch Kosten für Erdarbeiten."
48Verfahren 17 K 7609/00 Beiakte Heft 49 (Hervorhebung durch das Gericht).
49Ausweislich der Erläuterungen zur Reduzierung von Massenansätzen durch die ARGE Winkel/Runge/Dammann vom 10.09.93 heisst es: 'Eine deutliche Reduzierung bei den Massenansätzen, Bodenaushub und Schottereinbau ist nach den Erfahrungen mit dem Projekt C1straße in P möglich.'"
50Bericht über die Sonderprüfung der Baumaßnahme Umgestaltung der Nstraße" vom 6. Mai 1996 - Verfahren 17 K 7609/00 Beiakte Heft 59 Bl. 6;
51Der Ausbauwille des Beklagte gründete also in allererster Linie auf dem Zustand der vielfach ausgebesserten Straßendecke. Aus Rechtsgründen kann die Pflasterdecke einer Straße aber nicht verschleißen. Denn da die Pflastersteine nie insgesamt und auf einmal schadhaft werden, fällt die laufende Ersetzung einzelner Pflastersteine in die Instandhaltungslast der Gemeinde, die gerade keine Beiträge auslösen soll, vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 KAG NRW,
52vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96, in: NWVBl 2000, 144.
53Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in dem angeführten Beschluss weiter dargelegt, dass eine beitragsfähige Erneuerung bei einer gepflasterten Straße dann in Frage kommt, wenn neben der Pflasterdecke auch darunter liegende Schichten von der Ausbaumaßnahme betroffen sind". Voraussetzung ist aber naturgemäss auch bei diesen tiefer liegenden Schichten, dass sie verschlissen sind. Die Verschlissenheit auch des Unterbaus hat der Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Zwar hat er im Jahr 1994 (kurz nach Ausbaubeginn) Lastplattendruckversuche vornehmen lassen. Warum diese zu dem Ergebnis geführt haben, dass der Untergrund nicht ausreichend tragfähig war, obwohl er nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten bereits bei der vorhergehenden Ausbaumaßnahme den Anforderungen der RStO 86 entsprach, ist nicht erkennbar.
54Bei der Nstraße waren strenge Anforderungen an den Nachweis der Verschlissenheit anzulegen. Den Anforderungen hat der Beklagte nicht genügt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, steigen die Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis der Verschlissenheit umso mehr, je näher sich eine neu ausgebaute Straße an ihrer Mindestnutzungsdauer befand. Für eine Fußgängerzone, die - wie hier - auch zum Andienungsverkehr mit Lastkraftwagen zugelassen ist, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen jüngst eine übliche Nutzungszeit von mindestens 25 Jahren festgestellt,
55Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01, UA Bl. 9 f.
56Ob die Nstraße, deren vormalige Fertigstellung das erkennende Gericht früher einmal auf 1971 datiert hat -
57Urteil vom 15. September 1982 - 5 K 290/81 (UA Bl. 9 ff.) tragend mit ausführlicher Begründung als Fertigstellungszeitpunkt der Umgestaltung zur Fußgängerzone -
58tatsächlich die übliche Nutzungszeit bereits erreicht hatte, ist fraglich, weil der Ausbau bereits 1993 begann. Es ist nicht fern liegend anzunehmen, dass die Fußgängerzone nur wenig mehr als 22 Jahre in Gebrauch war. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn sie die 25 Jahre Mindestnutzungszeit gerade überschritten haben sollte, treffen den Beklagten besonders hohe Darlegungs- und Nachweislasten hinsichtlich der Verschlissenheit der Tragschichten. Denen ist er durch den punktuellen Lastplattendruckversuch aus dem Jahr 1994 nicht nachgekommen.
59Nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 20. März 2002 Bl. 5) entsprach der damalige Ausbau der Fußgängerzone Nstraße den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 86)." Frostschäden an der Nstraße sind zwar vom Beklagten vorgetragen worden, lassen sich den beigezonenen Akten
60- soweit ersichtlich, befindet sich in der A/D-Straßenakte, Beiakte zum Leitverfahren 17 K 7609/00 Heft 47, nur zwei mit Frostschäden begründete Rechnungen von 1979 über insgesamt rund 11.000,- DM -
61aber nicht in nennenswertem Umfang entnehmen. Auch die Lichtbilder, die den vorherigen Zustand der Nstraße dokumentieren, lassen größere Verwerfungen des Untergrundes nicht erkennen (vgl. Verfahren 17 K 7609/00 Beiakte Heft 46). Soweit die Platten nicht ausgewechselt waren, lagen sie ebenflächig. Dem klägerischen Einwand, dass durch die Nstraße Fernwärmeröhren verliefen, Frostaufbrüche deswegen weder in der Vergangenheit aufgetreten noch in der Zukunft zu besorgen seien, ist der Beklagte nicht entgegengetreten.
62Auch die Lastplattendruckversuche aus dem Jahr 1994 vermögen die Verschlissenheit des Untergrundes nicht mit hinreichender Sicherheit zu belegen. Ihre Aussagekraft stuft die Kammer als gering ein, weil sie praktisch nur an einer Stelle stattgefunden haben. Die Versuche wurden nur in dem ganz engen Bereich zwischen den Hausnummern 000 bis 000 vorgenommen. Angesichts des ganz unterschiedlichen Aufbaus der vorhandenen Tragschichten im Verlauf der Nstraße (Verfahren 17 K 7609/00 Beiakte Heft 74) können diese punktuellen Werte keinen zuverlässigen Aufschluss darüber geben, ob die gesamte Nstraße, die immerhin eine Länge von 795 m hat, verschlissen ist. Vergleichswerte von anderen Straßenstücken fehlen. Den klägerischen Einwand, dass die Probestelle nicht repräsentativ für die gesamte Straße ist, konnte der Beklagte nicht überzeugend ausräumen.
63Demgegenüber hat der Beklagte im Jahr 2001 (nach dem Ausbau) Lastplattendruckversuche verteilt über die ganze Straßenlänge vorgenommen. Repräsentativ sind diese Werte auch deswegen viel eher, weil der Schichtaufbau jetzt nach der Neubaumaßnahme über die gesamte Straße homogen ist.
643. Der Ausbau der Nstraße ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung beitragsfähig. Eine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption, hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher.
65Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96, in: NWVBl 2000, 144 (145); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93, in: NWVBl 1996, 144.
66Eine Verbesserung wird regelmäßig dann festzustellen sein, wenn der Schichtaufbau der Straße erstmalig den neuzeitlichen Anforderungen entspricht, die u. a. in den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen ihren technischen Ausdruck gefunden haben,
67Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. April 1992 - 2 A 1412/90.
68In der Rechtsprechung ist darüber hinaus seit langem anerkannt, dass ein quantitativ stärkerer und qualitativ höherwertiger Ausbau in der Regel Indiz für eine Verbesserung ist. Notwendig ist aber außerdem, dass sich ein solcher Ausbau positiv auf die konkrete Verkehrssituation auswirkt",
69Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 1989 - 2 A 1268/85, in: NVwZ-RR 1990, 161, 162.
70Weiter ist es ständige Rechtsprechung, unter diesen Voraussetzungen den erstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht als Verbesserung von Fahrbahn bzw. Gehweg anzusehen,
71vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93, in: NWVBl 1996, 144.
72Aber selbst mehr als die Verdoppelung der Mächtigkeit des Straßenaufbaus (etwa von 40 cm auf 100 cm) führt dann nicht zu einer Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, wenn diese Verstärkung sich nach den konkreten Umständen nicht positiv auf die verkehrliche Benutzung von Fahrbahn oder Bürgersteig ausgewirkt hat".
73Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 1989 - 2 A 1268/85, in: NVwZ-RR 1990, 161, 162.
74Eine positive Auswirkung auf die verkehrliche Benutzung der Fußgängerzone Nstraße durch die Ausbaumaßnahme ist nicht feststellbar.
75Ob eine technische Verbesserung mit positiver verkehrlicher Auswirkung eingetreten ist, beurteilt sich durch einen Vergleich des Alt- mit dem Neuzustand der Straße. Dabei darf nicht der Straßenzustand zu Grunde gelegt werden, der kurz vor der abgerechneten Ausbaumaßnahme bestand, sondern es muss der Straßenzustand herangezogen werden, der nach Abschluss der vorhergehenden Ausbaumaßnahme (erstmalige oder - wie hier - nachmalige Herstellung) gegeben war. Denn andernfalls wäre entgegen der Regelung des § 8 Abs. 2 S. 1 a. E. KAG NRW jede Unterhaltungsmaßnahme eine beitragsfähige Verbesserung,
76vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 2128/00.
77Es ist nicht ersichtlich, dass nach diesen Kriterien durch die abgerechnete Ausbaumaßnahme eine bessere verkehrliche Situation eingetreten ist. Nach dem erwähnten eigenen Sachvortrag des Beklagten entsprach der damalige Ausbau der Fußgängerzone Nstraße den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 86)." Diese Einschätzung erscheint der Kammer angesichts des früheren Schichtenaufbaus als zutreffend. Frostschäden sind nicht in nennenswertem Umfang erkennbar,
78siehe oben vorherige Ziffer.
79Gegen eine verkehrstechnische Verbesserung lediglich durch Erhöhung der Mächtigkeit spricht weiter, dass die früher nahezu durchgehend vorhandene bituminöse Tragschicht, beim Neuaufbau nicht mehr eingebaut wurde. Die bituminös gebundene Tragschicht bietet aber eine wesentlich günstigere Lastverteilung als eine bloße Schottertragschicht,
80vgl. Richter, Baufachkunde Straßenbau und Tiefbau, 8. Auflage (2000) S. 194/195.
81Es liegt nahe, dass die im Vergleich zur bituminösen Tragschicht geringere Tragfähigkeit des heutigen reinen Schotteraufbaus nur durch eine etwas größere Mächtigkeit aufgefangen wurde, hierdurch aber keine verkehrstechnische Verbesserung eingetreten ist.
82Der Beklagte stützt die Verbesserungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Anlage im gerichtlichen Verfahren in erster Linie darauf, dass Lastplattendruckversuche aus dem Jahr 1994 ergeben hätten, dass der Straßenuntergrund nicht ausreichend tragfähig sei. Die Aussagekraft dieser Lastplattendruckversuche hält die Kammer wegen ihrer Konzentrierung auf eine Stelle der langen Nstraße für sehr gering,
83siehe oben vorherige Ziffer.
84Letztlich kann aber im Zusammenhang mit der Frage der Verbesserung dahinstehen, welche Aussagekraft die Druckversuche von 1994 für die gesamte Nstraße haben. Denn aus rechtlicher Sicht ist der Zustand der Straße zum Zeitpunkt der ersten Druckversuche im Jahr 1994 unerheblich. Maßgeblich ist allein der Zustand nach der vorhergehenden nachmaligen Herstellung im Jahr 1971. Da zu dieser Zeit der Schichtenaufbau nach dem zutreffenden Beklagtenvortrag auch schon der RStO entsprach, ist nicht ersichtlich, warum er nicht ausreichend tragfähig gewesen sein sollte. Denn entspricht der Straßenaufbau den in der RStO zusammengefassten Erfahrungswerten, obliegt es der Gemeinde im Einzelnen darzulegen, dass diese Erfahrungswerte im konkreten Fall nicht zutreffend sind. Dem genügt der Sachvortrag des Beklagten nicht.
85Den Ausnahmefall könnten die 1994 durchgeführten Lastplattendruckversuche selbst dann nicht alleine belegen, wenn sie hinreichend verteilt auf der gesamten Strecke stattgefunden hätten. Denn der Beklagte müsste zusätzlich hinreichend plausibel darlegen, dass sich am Untergrund in den über 20 Jahren Nutzungszeit nichts verändert hat, sondern dieser noch den Urzustand darstellt. Denn nur auf den Vergleich von Urzustand und Neuzustand kommt es in rechtlicher Hinsicht an. Hierzu hat der Beklagte aber nichts vorgelegt.
86Ein unveränderter Zustand der Tragschichten ist auch deswegen nicht ohne Weiteres anzunehmen, weil die Oberfläche der zum Ladeverkehr freigegebenen Fußgängerzone mit ungeeignetem Material belegt war. Die auf der Nstraße verlegten Granilithplatten hatten ein Längenmaß von 40 cm, waren aber nur 6 cm dick. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat unter Rückgriff auf straßenbautechnische Regelwerke jüngst festgestellt, dass Platten, die mit Kraftfahrzeugen befahren werden, mit einem Länge-Dicke-Verhältnis größer als 4 für Straßen ungeeignet sind,
87Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01, UA Bl. 10 f. Den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in vorgenanntem Urteil hinsichtlich der Risikoverteilung bei der Anwendung von nicht erprobten Bauweisen schließt sich die Kammer an.
88Das ist auch bei der Nstraße der Fall (Länge/Dicke = 6,67). Die mangelnde Dicke der Platten führt zu Plattenbrüchen, wodurch es bei Belastungen mit Liefer-/Ver- /Entsorgungsverkehr jedenfalls zu ungleichmäßigen Belastungen des Untergrundes kommt. Diese wirken sich naturgemäß auf die unter der Decke befindlichen Tragschichten aus, sodass Messungen aus der Zeit als die Platten bereits gebrochen waren keinen sicheren Aufschluss über die Tragfähigkeit des Urzustands des Schichtenaufbaus im Jahr 1971 geben können.
89Weitere Anhaltspunkte oder Unterlagen, welche die vom Beklagten behauptete mangelnde Tragfähigkeit stützen könnten, sind von ihm nicht vorgetragen und auch aus den beigezogenen Akten nicht ersichtlich.
90Eine Verbesserung hinsichtlich der Decke (Granitpflaster und Bettung) kommt trotz der gewachsenen Mächtigkeit nicht in Betracht. Zwar wird durch die beseitigte Bruchgefahr die Reparaturanfälligkeit sinken und die Benutzbarkeit der Straße erhöht. Diese Veränderung stellt aber deswegen keine Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 KAG NRW dar, weil sie gerade die Beseitigung des ungeeigneten Ausbauzustandes ist, der zu der (ggfs. vorzeitigen) Neuherstellung geführt hat,
91Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01, UA Bl. 15.
92II.
93Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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