Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 7609/00

Tenor

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 22. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2001 wird aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 969,33 Euro (=1.895,84 DM) festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 15/16 und die Klägerin zu 1/16.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.


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