Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 7946/01

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland vom 13. November 2001 verpflichtet, die Miete für die Wohnung des Klägers im Haus L3 00 in L2 für die Zeit von Januar 2001 bis März 2001 aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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