Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 8460/99
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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Der Kläger begehrt die Erstattung der von ihm verauslagten Kosten in Höhe von 256.134,14 Euro für die Unterbringung des minderjährigen Kindes B im Mutter-Kind- Heim K in Y. Die am 31. Oktober 1987 geborene B befindet sich zusammen mit ihrer Mutter, B1, seit dem 06. Dezember 1991 stationär im Mutter-Kind-Heim der Beklagten. Bis zum Zeitpunkt der Aufnahme in das K-Haus in Y lebten beide gemeinsam in der Stadt M, F-Str. 00. Der Kläger übernahm mit Bescheid vom 13. März 1992 für B die Kosten der stationären Unterbringung. Dort bewertete er die Hilfegewährung als Eingliederungshilfe und zwar heilpädagogische Behandlung nach § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG". Ein interner Vermerk der zuständigen Sachbearbeiterin des Klägers vom 12. September 1994 und vom 23. Januar 1995 kommt jedoch dann zu dem Ergebnis, dass primär eine Leistung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches vorliege. Daher sei von Beginn der Hilfe an das Jugendamt der Beklagten örtlich und sachlich zuständig gewesen. Mit Schreiben vom 21. Februar 1995 wurde die Beklagte sodann um die Kostenübernahme ersucht und zunächst die Einstellung der Hilfegewährung für B zum 28. Februar 1995 angekündigt. Nach mehrfachem Schriftverkehr lehnte die Beklagte jedoch ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 27. Februar 1996 gegenüber dem Kläger ab. Der Kläger - als zuerst angegangener Leistungsträger - übernahm daraufhin unter Hinweis auf § 43 Abs. 1 SGB I und unter Geltendmachung eines Erstattungsanspruches nach § 104 SGB X gegen die Beklagte die Fortgewährung der Unterbringungskosten für B ab dem 01. März 1995 weiter. Der Kläger hat am 22. Dezember 1999 Klage erhoben und trägt vor, dass B im Wesentlichen deshalb im K-Heim betreut werden müsse, weil primär die geistig behinderte Mutter mit ihrer Erziehung nicht zu recht käme und sie nicht alleine betreuen könne. Bei dem Kind sei im Schwerpunkt ein allgemeiner Entwicklungsrückstand sowie eine Sprachbehinderung diagnostiziert worden, die hier beide - als erzieherische Defizite - in den Vordergrund zu stellen seien. Daher seien die durch die Heimunterbringung monatlich entstehenden Betreuungskosten nicht von ihm nach § 39 BSHG, sondern gem. § 27ff. SGB VIII von der Beklagten zu übernehmen. Für die bereits entstandenen Kosten sei zudem ein Kostenerstattungsanspruch nach § 104 SGB X erfolgreich, der bereits mit Schreiben vom 13. September 1995 beim Beklagten geltend gemacht worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm, dem Kläger, 256.134,14 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage entgegen und führt aus, die geistige Behinderung von B sei für die Unterbringung im K-Haus maßgeblich gewesen. Das Kind zeige die gleichen geistigen Defizite wie seine Mutter und nicht bloß vorrangig erzieherische Mängel. Insoweit sei die ursprünglich vom Kläger als Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährte Hilfe nach wie vor einschlägig. Im Übrigen handele es sich - unterstellt das SGB VIII wäre einschlägig - nicht um Maßnahmen nach § 27ff. SGB VIII, sondern um solche nach § 19 SGB VIII, da das K-Haus eine betreute Wohnform für Mütter und Kinder sei. Dann aber sei gem. § 86 b Abs. 1 SGB VIII nicht die Beklagte örtlich zuständig, sondern die Stadt M, in der Mutter und Kind vor der Unterbringung im K-Haus gewohnt hätten. Es fehle daher jedenfalls an ihrer, der Beklagten, örtlichen Zuständigkeit. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schließt sich zur Begründung im Wesentlichen an das Vorbringen der Beklagten an. Es handele sich auf Grund der geistigen Behinderung des Kindes eindeutig um eine Hilfe im Rahmen des § 39 BSHG, sodass die Klage abzuweisen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht in seiner Funktion als überörtlicher Träger der Sozialhilfe ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu, da es an deren Passivlegitimation fehlt. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Erstattung kommt entweder § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bzw. i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG a.F. oder § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bzw. i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG a.F. in Betracht. Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger dem Leistungsträger, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig eine Sozialleistung erbracht hat, erstattungspflichtig. Im vorliegenden Fall hat der Kläger zunächst ab dem 01. März 1995 die Leistungen vorläufig gem. § 43 Abs. 1 SGB I als zuerst angegangener Leistungsträger erbracht, sodass eine Erstattung über § 102 Abs. 1 SGB X grundsätzlich denkbar wäre. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Da der Kläger hier Sozialleistungen durch Übernahme der Unterbringungskosten erbracht hat, wäre er erstattungsberechtigt, sofern er nachrangig gegenüber der Beklagten zur Leistungserbringung verpflichtet gewesen wäre. Vorliegend vermag es jedoch offen zu bleiben, welche der genannten Anspruchsgrundlagen letztlich einschlägig ist, da nach keiner der genannten Vorschriften die Beklagte richtiger Anspruchsgegner ist. Die Abgrenzung zwischen den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Vorschrift des § 10 Abs. 2 SGB VIII zu entnehmen. Nach dem ersten Satz dieser Vorschrift gehen die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz schreibt § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen vor, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Ob das minderjährige Kind, B, eine vorrangig geistige Behinderung aufweist und daher das Bundessozialhilfegesetz in Form der Eingliederungshilfe einschlägig wäre oder ob das Kind im Schwerpunkt ein Erziehungsdefizit auf Grund der Unfähigkeit seiner Mutter zur Erziehung aufweist und damit Leistungen nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches zu erbringen wären, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Sowohl nach dem BSHG als auch nach dem SGB VIII fehlt es an der Passivlegitimation der Beklagten. Wäre - entsprechend dem Vortrag der Beklagten - Eingliederungshilfe gem. § 39 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG a.F. einschlägig, so wäre die Beklagte schon örtlich unzuständig. Gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die hier vorliegende Hilfe in einem Heim danach, wo der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in das Heim hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Dabei wird der gewöhnliche Aufenthalt dort begründet, wo sich der Hilfeempfänger unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Hier hatte das minderjährige Kind zusammen mit seiner Mutter bis zur Aufnahme in das K-Heim in Y den gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen. Sie beide wohnten zusammen in M, F-Str. 00. Damit fehlt es an der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten. Selbst unterstellt, die Beklagte wäre tatsächlich örtlich zuständig, würde es dennoch an der Passivlegitimation des angegangenen örtlichen Sozialhilfeträgers fehlen. Denn sachlich wäre gem. § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes NRW (GV NRW 1999, S. 386, 2000, S. 462) der Landschaftsverband Rheinland als überörtlicher Träger zuständig. Wäre - entsprechend dem Vorbringen des Klägers - die Hilfegewährung materiell nach dem SGB VIII zu leisten, so handelte es sich um eine Unterbringung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Diese Vorschrift geht auf Grund der Unterbringung des Kindes zusammen mit seiner Mutter in dem Mutter-Kind-Heim K als speziellere Rechtsgrundlage den §§ 27ff SGB VIII vor, da nur in § 19 SGB VIII die für die besondere Situation der Hilfeleistung in einer gemeinsamen Einrichtung notwendigen Regelungen geschaffen wurden, vgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 21.08.1998, Az. 19 K 4705/95, NDV-RD 1999, 86ff. Für die Erbringung der danach spezielleren Hilfe gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wäre die Beklagte jedoch ebenfalls nicht örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Vorliegend würde es sich bei dem Mutter-Kind-Heim K um eine geeignete Wohnform nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII handeln, in der die allein erziehende Mutter, B1, gemeinsam mit ihrem Kind auf Grund der mangelnden Persönlichkeitsentwicklung untergebracht wäre. Der Anwendbarkeit der Vorschrift stünde auch nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung der Erstattungsansprüche zum 01. März 1995 das Kind, B, bereits älter als sechs Jahre war. Entscheidend ist auf den Zeitpunkt der Unterbringung im Heim am 06. Dezember 1991 abzustellen, zu dem das Kind gerade erst vier Jahre alt war. Eine andere Betrachtungsweise würde der Intention der Regelung des § 19 SGB VIII nicht gerecht. Der allein erziehende Elternteil wäre sonst gezwungen, trotz fortbestehender Persönlichkeitsdefizite auf die Leistung zu verzichten oder das Kind anderweitig unterzubringen, sich also von ihm zu trennen, vgl. zutreffend Struck, in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 19 Rn. 7; Fischer, in: Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. 2000, § 19 Rn. 14. Gegen eine rechtliche Einordnung nach § 19 SGB VIII spräche schließlich auch nicht, dass der Kläger die Unterbringungskosten zunächst mit Bescheid vom 13. März 1992 als Eingliederungshilfe in Form der heilpädagogischen Behandlung nach § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG a.F. bewertet hat. Maßgeblich ist nämlich nicht die Qualifikation der Leistungen durch die Behörde, sondern die Frage, wie sich die tatsächlich erbrachte Leistung rechtlich einordnen lässt. Wenn aber - wie hier - die Hilfe gegenüber der Mutter und ihrem Kind einheitlich innerhalb einer gemeinsamen Wohnform erfolgte, würde es sich um Leistungen nach § 19 SGB VIII handeln. Dass die auf das Kind entfallenden Kosten letztlich abrechnungstechnisch als Eingliederungshilfe nach dem BSHG übernommen wurden, stünde der Einheitlichkeit der Leistung dabei nicht entgegen. Wäre nach alledem die erbrachte Leistung nach § 19 SGB VIII zu beurteilen, richtete sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 b Abs. 1, § 86 a Abs. 2 SGB VIII. Danach ist örtlich zuständig für die anfallenden Kosten in gemeinsamen Wohnformen für Mütter und Kinder derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bereich der nach § 19 SGB VIII Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Hält er sich in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung oder sonstige Wohnform (§ 86 b Abs. 1 Satz 2, § 86 a Abs. 2 SGB VIII). B wurde am 06. Dezember 1991 in das K-Heim aufgenommen. Vorher hielt sie sich, wie bereits vorstehend erläutert, zusammen mir ihrer Mutter in M, F-Str. 00 auf. Dort hatte sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zu der Heimaufnahme, sodass es auch hier an der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten mangelt. Somit fehlt es sowohl bei Einschlägigkeit des BSHG als auch im Rahmen des SGB VIII jedenfalls an der Passivlegitimation der beklagten Stadt Y. Eines Eingehens auf weitere Rechtsfragen bedarf es daher vorliegend nicht. Mit dem Ergebnis im Einklang steht letztlich auch der sich als Grundgedanke nicht nur durch das BSHG - dort etwa § 97 Abs. 2 Satz 1, § 109 BSHG -, sondern auch durch das SGB VIII - dort etwa § 89e SGB VIII - ziehende Schutz der Einrichtungsorte, den auch die Beklagte für sich in Anspruch nehmen kann. Das Verfahren ist gem. §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 a.F. VwGO gerichtskostenfrei, da die Kostenpflicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern erst für ab dem 01. Januar 2002 anhängige Verfahren gilt. Der unterliegende Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die durch Stellung des Klageabweisungsantrages ein eigenes Prozessrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht gegeben sind.
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