Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 27 M 36/03

Tenor

Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers vom 4. November 2002- beim Verwaltungsgericht eingegangen am 20. Februar 2003 - auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Vollstreckungsschuldner wird als unzulässig abgelehnt.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.


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