Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 K 7882/99.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Die am 00. Oktober 1964 und 00. Oktober 1969 geborenen Kläger zu 1) und 2) sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo und Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro).
3Sie reisten im Januar bzw. Februar 1992 getrennt in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 15. Januar 1992 (Kläger zu 1)) bzw. 4. Februar 1994 (Kläger zu 2)) die Anerkennung als Asylberechtigte.
4Mit Bescheid vom 6. Oktober 1993 lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch rechtskräftiges Urteil vom 17. November 1995 - 5 K 10110/93.A - abgewiesen.
5Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. März 1999 suchten die Kläger zu 1) und 2) für sich erneut sowie für ihren Sohn Y2, den Kläger zu 3), und ihre Tochter Y3 erstmals um Anerkennung als Asylberechtigte nach. Mit zwei Bescheiden vom 18. November 1999 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger zu 1) bis 3) ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, das Bundesgebiet innerhalb von einem Monat zu verlassen. Die Bescheide wurden am 23. November 1999 mittels eingeschriebener Briefe zur Post gegeben.
6Der Kläger zu 3) hat am 12. Dezember 1999 (VG Düsseldorf - 2 K 7882/99.A -), die Kläger zu 1) und 2) haben am 3. Dezember 1999 (VG Düsseldorf - 7 K 7897/99.A -) Klage erhoben, die durch Beschluss vom 20. Dezember 1999 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 2 K 7882/99.A verbunden und zum 1. Januar 2000 von der erkennenden Kammer übernommen worden sind.
7Zur Begründung ihrer Klage berufen die Kläger sich mit umfangreichen Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten auf eine Gruppenverfolgung von Albanern aus dem Kosovo. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Januar 2001 für die Klägerin zu 2) ein Abschiebungshindernis in Form einer Traumatisierung geltend gemacht und sich zur Begründung auf ein nervenärztliches Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie N vom 4. Dezember 2000 berufen, in welchem dieser zu dem Ergebnis gelangt, artdiagnostisch handele es sich um eine länger anhaltende Belastungsreaktion, die zum jetzigen Zeitpunkt wegen des möglichen Abschiebeversuches weiterhin dekompensiert sei. Bei der Klägerin bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keine Reisefähigkeit. Sie sei hochgradig behandlungsbedürftig, um den weiteren Krankenprozess zu stoppen. Dabei benötige sie die Behandlung in der Sprache, die sie verstehe sowie psychiatrische Gespräche und Psychopharmaka, die auch sofort gegeben worden seien (Doxepin 10 mg Kapseln täglich 3 x 1).
8Nachdem der Prozessbevollmächtigte unter dem 5. Februar 2003 den Antrag gestellt hatte, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2002 zu verlegen, weil er sich zu diesem Zeitpunkt in einer kardiologischen Behandlung befinde, den der Einzelrichter mit Verfügung vom 10. Februar 2003 abgelehnt hat, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, bat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11. Februar 2003 erneut um Terminsaufhebung. Zur Begründung trug er jetzt vor, die Klägerin zu 2) sei, nicht zuletzt auf Grund der retraumatisierenden Auswirkungen weiterer Negativbeschlüsse und Vernichtungsargumente vollkommen zusammengebrochen und werde morgen oder übermorgen notfallmäßig in das Krankenhaus eingewiesen werden, da sie in unmittelbarem Suizidumfeld stehe. Diesem Antrag war ein weiteres nervenärztliches Attest des N vom 6. Februar 2003 beigefügt, in welchem dieser der Klägerin eine akute Belastungsstörung nach ICD-10 F 43.0 bestätigte, die in direktem Zusammenhang mit den Geschehnissen im Kosovo stehe. Weiter heißt es in dem Attest, bei der Klägerin zu 2) bestehe als Krankheitsbild eine länger anhaltende reaktive Depression, die aus demselben Grund entstanden sei. Bisher habe sie einigermaßen unter Kontrolle gehalten werden können durch die psychiatrischen supportiven Unterstützungsgespräche und Psychopharmaka. Davon bekomme sie z.Z. Trimipramin 25 mg-Tabletten täglich 3 x 1. Eine Abschiebung der Patientin in den Kosovo würde zum jetzigen Zeitpunkt zu einer dramatisch akuten Verschlechterung des Krankheitsbildes führen, was dann in Form von gefährlichen Kreislaufstörungen und Nervenzusammenbrüchen eine Gefahr für Leib und Leben darstellen würde. Daher sei sie nach wie vor nicht reisefähig und eine Weiterführung der Therapie sei für die nächsten ein bis zwei Jahre dringend erforderlich.
9Diesen Antrag lehnte der Einzelrichter mit Verfügung vom 13. Februar 2003, auf die wegen der Begründung Bezug genommen ist, ebenfalls ab. Nachdem er auch einen dritten, wiederum auf die kardiologische Erkrankung des Prozessbevollmächtigten gestützten Aufhebungsantrag unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 10. Februar 2003 abgelehnt hatte, lehnte der Prozessbevollmächtigte den Einzelrichter mit Schriftsatz vom 26. Februar 2003 aus den Gründen der letzten Schriftsätze und wegen der Verweigerung rechtlichen Gehörs und Verletzung des fairen Verfahrensrechtes gemäß Art. 19 IV GG und Art. 103 GG wegen Besorgnis der Befangenheit ab". In der mündlichen Verhandlung waren die Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten.
10Die Kläger beantragen sinngemäß,
11die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes vom 18. November 1999 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
12hilfsweise,
13die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vorliegen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
17Entscheidungsgründe:
18Das Gericht kann über die Klage in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden, obgleich der Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist und die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind und mehrfach vergeblich um Terminsverlegung gebeten haben.
19Über die Klage kann der erkennende Einzelrichter trotz des mit Schriftsatz vom 26. Februar 2003 ausgesprochenen Befangenheitsgesuchs entscheiden. Wie eine Fülle vergleichbarer Ablehnungsgesuche in einer Vielzahl früherer bei der Kammer durch den Prozessbevollmächtigten geführter vorläufiger Rechtsschutzverfahren und Klageverfahren erweist sich auch das für die Kläger ausgesprochene Gesuch mangels einer auch nur im Ansatz tragfähigen Begründung für die Ablehnung als unbeachtlich und darüber hinaus auch als rechtsmissbräuchlich, weil es offenkundig allein dem Zeitgewinn dient.
20Vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 23. Januar 2003 - 15 L 232/03.A -, 31. Juli 2002 - 15 L 2433/02.A -, 24. Juni 2002 - 15 L 2397/02.A -, 14. Mai 2002 - 15 L 1745/02.A -, 10. Mai 2002 - 15 L 1746/02.A -, 15. März 2002 - 15 L 848/02.A -, 7. Februar 2002 - 15 K 7388/99.A - und vom 21. Januar 2002 - 15 L 3798.01.A - sowie - 15 K 7517/01.A -, und das Urteil der Kammer vom 26. Mai 2000 - 15 K 7333/99.A -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 22. August 2000 - 13 A 3570/00.A -, in gleicher Weise durch den Verfahrensbevollmächtigten der Kläger gestellte Befangenheitsgesuche betreffen.
21Das Fernbleiben der Kläger und ihres Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung steht einer Sachentscheidung des Gerichtes gleichfalls nicht entgegen. Die Kläger sind zum Termin zur mündlichen Verhandlung durch Zustellung der Ladung an ihren Prozessbevollmächtigten wirksam geladen worden. Die mit Schriftsatz vom 11. Februar 2003 behauptete notfallmäßige Einweisung der Klägerin zu 2) in das Krankenhaus ist nicht glaubhaft gemacht worden und stellt auch im Übrigen keinen erheblichen Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO für eine Terminsverlegung dar. Zwar kann die Erkrankung einer Partei, die auch psychische Ursachen haben kann, im Einzelfall einen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung darstellen. Das setzt jedoch eine persönliche Ladung der Partei voraus.
22Vgl. Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 22. Aufl. 2001, § 227 Rdnr. 6 m.w.N..
23Eine solche ist im vorliegenden Verfahren bezüglich der Klägerin zu 2) unterblieben. Ihre Ladung ist ebenso wie diejenige ihres Ehemannes und ihres Sohnes vielmehr mit dem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO versehen gewesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Soweit die Ladung des Weiteren den Hinweis enthält, ein Nichterscheinen zum Termin könne zum Nachteil der Kläger verwertet werden, macht der Einzelrichter von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
24Auch die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Termin nicht wahrgenommen hat, steht einer Sachentscheidung des Gerichts nicht entgegen, stellt insbesondere keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar. Seine kardiologische Erkrankung, die er mit Schriftsatz vom 26. Februar 2003 unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht hat, stellt aus den Gründen der Hilfsbegründung in der Verfügung vom 10. Februar 2003, auf die Bezug genommen wird, ebenfalls keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung dar.
25Auf Grund des bis zur Terminsstunde vorgetragenen Sachverhalts erweist sich die zulässige Klage als unbegründet.
26Die Bescheide des Bundesamtes sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben ungeachtet der Frage, ob das Bundesamt für die Kläger zu 1) und 2) auf deren Folgeantrag hin zu Recht ein weiteres Asylverfahren durchgeführt hat, jedenfalls keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.
27Unter welchen Voraussetzungen eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und eine Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG, die beide eine politische Verfolgung voraussetzen, in Betracht kommen, hat das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden abstrakt zutreffend umrissen. Zu Recht hat das Bundesamt des Weiteren festgestellt, dass eine politische Verfolgung albanischer Volkszugehöriger im Kosovo jedenfalls nach dem Ende des Kosovokrieges im Jahre 1999 und der Übernahme der zivilen Interimsverwaltung durch die UNMIK sowie dem Einzug der internationalen Friedenstruppen der KFOR unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr zu besorgen ist. Die Erwägungen des Bundesamtes stimmen mit der allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung überein und bedürfen keiner weiteren Vertiefung. Von der weiteren Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG abgesehen.
28Sind hiernach die die Asylanerkennung und die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ablehnenden Entscheidungen des Bundesamtes rechtmäßig, sind die nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung befindlichen Kläger ausreisepflichtig, § 42 Abs. 1 AuslG.
29Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 AuslG stehen etwaige Abschiebungshindernisse dem Erlass der Abschiebungsandrohungen nicht entgegen. Sie genügen im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG. Die den Klägern gesetzten Fristen zur Ausreise von einem Monat entsprechen der Regelung des § 38 Abs. 1 AsylVfG.
30Das hilfsweise Klagebegehren hat gleichfalls keinen Erfolg.
31Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG durch die Beklagte. Auch dies hat das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden der Sache nach zu Recht festgestellt, soweit mit der ursprünglichen Antrags- und Klagebegründung die Versorgungs- und Sicherheitslage im Kosovo als Abschiebungshindernis geltend gemacht worden ist. Auf die sachliche Würdigung in den angefochtenen Bescheiden wird auch insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen.
32Soweit im Verlaufe des Klageverfahrens eine psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des allein in Betracht kommenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geltend gemacht worden ist, lässt sich auch ein solches mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht feststellen.
33Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegte, wobei allerdings das Element der Konkretheit" der Gefahr für diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert.
34Vgl. BverwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330.
35Erheblich ist die Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Dies ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand des Betroffenen wegen unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
36Vgl. BverwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 383.
37Aufgabe des Schutzsuchenden ist es, dies durch ärztliche Atteste zu belegen, die nachvollziehbare Aussagen zu Art und Umfang der Erkrankung, den erforderlichen medizinischen Maßnahmen zu ihrer Behandlung sowie Aussagen dazu enthalten, welche Auswirkungen sich für den Gesundheitszustand des Schutzsuchenden ergeben, wenn er die für erforderlich gehaltene Behandlung in der Heimat nicht findet.
38Den nervenärztlichen Attesten des N vom 4. Dezember 2000 und 6. Februar 2003 lässt sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht entnehmen, dass bei der Klägerin zu 2) eine traumatische Erkrankung vorliegt, die wegen ungenügender Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben, und damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet. Beide Atteste enthalten keinerlei Aussagen dazu, ob die psychischen Beschwerden der Klägerin im Kosovo behandelbar sind, sondern stellen lediglich übereinstimmend fest, dass die Klägerin zu 2) im Zeitpunkt der jeweiligen Begutachtung nicht reisefähig ist. Die fehlende Reisefähigkeit stellt jedoch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dar, sondern ist, sofern die Diagnose einer amtsärztlichen Überprüfung Stand hält, allenfalls ein von der Ausländerbehörde, und nicht vom Bundesamt zu berücksichtigendes inländisches Vollstreckungshindernis. Dass nicht die spezifischen Verhältnisse im Heimatland, sondern die Furcht vor einer möglichen Abschiebung den aktuellen Gesundheitszustand/Krankheitszustand der Klägerin zu 2) prägen, wird im Übrigen aus der Formulierung beider Atteste deutlich, wonach bei der Klägerin eine länger anhaltende Belastungsreaktion wegen möglichen Abschiebeversuchs dekompensiert sein soll (Attest vom 4. Dezember 2000) und die Abschiebung zum jetzigen Zeitpunkt zu einer dramatischen akuten Verschlechterung des Krankheitsbildes führen würde (Attest vom 6. Februar 2003).
39Geben die Atteste schon nach ihrem Wortlaut nichts für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei der Klägerin her, sei nur am Rande bemerkt, dass reaktive Depressionen, wie sie von N bei der Klägerin zu 2) diagnostiziert worden sind, nach der Erkenntnislage im Kosovo ohne weiteres behandelbar und die erforderlichen Psychopharmaka dort erhältlich sind.
40Auswärtiges Amt, Amtliche Auskünfte vom 1. September 2000, 10. Juli 2001 und 11. Juli 2001 sowie Deutsches Verbindungsbüro Pristina, Auskunft vom 15. Mai 2002.
41Ob das der Klägerin z.Z. von N verschriebene Medikament Trimipramin selbst im Kosovo erhältlich ist, kann in diesem Zusammenhang vernachlässigt werden. Trimipramin gehört zur Medikamentengruppe der Psychopharmaka und wird bei depressiven Zuständen mit den Leitsymptomen Schlafstörungen, Angst, innere Unruhe und chronischen Schmerzzuständen angewendet (Rote Liste 2001, Nr. 71152); jedenfalls Psychopharmaka mit vergleichbarer Wirkung sind im Kosovo nach den vorstehenden Erkenntnismitteln erhältlich.
42Soweit die diagnostizierte Erkrankung im zweiten Attest vom 6. Februar 2003 auch in einem direkten Zusammenhang mit den Geschehnissen im Kosovo" gebracht wird, fehlt es für diese Feststellung, die sich in ähnlicher Weise auch im ersten Attest vom 4. Dezember 2000 findet, an jeder verifizierbaren Tatsachengrundlage. Sie ist auch sonst nicht ersichtlich, weil sich die Klägerin bereits seit 1992 im Bundesgebiet befindet und die traumatisierenden schwersten Belastungen, die Folge der Geschehnisse im Kosovo-Krieg 1999 sein können, nicht unmittelbar miterlebt hat. Im Übrigen sind selbst psychische Erkrankungen in der gegenüber einer - bloß - reaktiven Depression gesteigerten Form einer posttraumatischen Belastungsstörung im Kosovo zumindest in einer Form - medikamentös - behandelbar, die es als nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie bei einer Rückkehr in die Heimat alsbald zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten führen würden. Dies ist in der Rechtsprechung der Kammer geklärt,
43vgl. nur Urteile vom 28. Juni 2002 - 15 K 8375/00.A -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 26. August 2002 - 13 A 3253/02.A - und Urteil vom 13. Dezember 2002 - 15 K 3631/02.A -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 29. Januar 2003 - 13 A 567/03.A -
44und der Grund dafür, dass grundsätzlich keine Veranlassung zu weiteren tatsächlichen Erhebungen besteht.
45Soweit schließlich in Literatur und Rechtsprechung auf ein Recht traumatisierter Flüchtlinge auf psychotherapeutischer Behandlung in sicherer Umgebung hingewiesen wird, aus dem ein zwingender Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG hergeleitet wird,
46vgl. R. Marx, Humanitäres Bleiberecht für posttraumatisierte Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina, InfAuslR 2000, 357 (359),
47ist es nicht Aufgabe des allein für die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zuständigen Bundesamtes, sondern der Ausländerbehörde diesem Recht bei nachgewiesener, in der Heimat grundsätzlich behandelbarer Traumatisierung Rechnung zu tragen.
48Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 100 Abs. 1 ZPO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
49Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
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