Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 6938/02
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2002 verpflichtet, dem Kläger als Inhabern der Ballettschule H für die Zeit vom 18. Februar 1974 bis zum 31. Dezember 1991 zu bescheinigen, dass er mit seinem Kursprogramm Ballett 4-5 Jahre", Ballett 6-8 Jahre", Ballett 9-11 Jahre", Ballett 12- 14 Jahre", Ballett 15-18 Jahre und Erwachsene", Jazztanz, Pädagogik, Tanzgeschichte" auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger war bis Ende 1991 Alleininhaber der Ballettschule H, seitdem betreibt er sie zusammen mit seiner Ehefrau. Unter dem 13. September 2000 hatte er zusammen mit seiner Ehefrau bei der Beklagten die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für eine Befreiung von der Umsatzsteuer für die Zeit ab 1992 beantragt. Dem Antrag waren beigefügt Unterlagen über das eigene Studium und die bisherigen Engagements der Eheleute sowie deren Führungszeugnis, eine Ausbildungsübersicht, Muster des Unterrichtsvertrages, eine Beschreibung der Unterrichtseinheiten sowie Nachweise darüber, dass an der Ballettschule ausgebildete Schüler als Ballettpädagogen und Tänzer tätig waren. Nachdem das zuständige Dezernat bescheinigt hatte, das aus schulfachlicher Sicht keine Bedenken bestünden, erteilte die Beklagte unter dem 9. April 2001 die Bescheinigung, dass der Kläger und seine Ehefrau mit der Bildungsmaßnahme Tanz-/Ballettunterricht zur Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine Aufnahmeprüfung an einer Hochschule" ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.
3Unter dem 30. Januar 2002 beantragte der Kläger daraufhin, ihm eine Bescheinigung für die Befreiung von der Umsatzsteuer für die Zeit vom 18. Februar 1974 bis zum 31. Dezember 1991 gemäß § 4 Nr. 21 a)bb) UStG zu erteilen. Zur Begründung bezog er sich auf die Unterlagen, die er in dem vorangegangenen Verfahren eingereicht hatte. Er reichte außerdem zwei weitere Bescheinigungen ein, wonach Schüler, die in den Jahren 1977 und 1979 mit ihrer Ausbildung beim Kläger begonnen hatten, inzwischen als Künstler bzw. Ballettpädagogin tätig waren.
4Mit Bescheid vom 15. Mai 2002 bescheinigte die Beklagte dem Kläger gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, dass er mit der Bildungsmaßnahme dreijährige Vorausbildung, Bühnentanz und Tanzpädagogik zur Vorbereitung auf Aufnahmeprüfungen für Bühnentänzer/innen und Tanzpädagogen/innen an Fachhochschulen" ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet habe. Die Bescheinigung wurde auf die Zeit vom 1. April 1978 bis zum 31. Dezember 1991 befristet. Der Bescheid war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
5Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 6. August 2002 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 4. September 2002 als unzulässig zurückwies. Sie führte aus, die Bescheinigung sei antragsgemäß erteilt worden. Der Kläger habe lediglich Unterlagen für eine dreijährige Ausbildung zu den Akten gereicht, sodass er durch die Beschränkung auf diese Ausbildung nicht in seinen Rechten verletzt sei.
6Am 26. September hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Bescheinigung habe sich nicht nur auf einzelne Unterrichtsinhalte, sondern auf die gesamte Ausbildung an seiner Ballettschule zu beziehen. Auch sei die gesamte Ausbildung berufsvorbereitend. Das ergebe sich schon daraus, dass die Künstler und Pädagogen, deren Zeugnisse und Arbeitsnachweise er eingereicht hätte, gerade nicht an dem Kurs teilgenommen hätten, auf den die Beklagte ihre Befreiung beschränkt habe. Er legte weiter im Einzelnen dar, dass die Ausbildung zum Beruf des Tänzers bereits in jungen Jahren begonnen werden müsse, damit der Beruf später vom Erwachsenen erfolgreich ausgeübt werden könne.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2002 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2002 zu verpflichten, seiner als Ballettschule H bezeichneten Einrichtung für die Zeit vom 18. Februar 1974 bis zum 31. Dezember 1991, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu bescheinigen, dass diese ordnungsgemäß auf einen Beruf bzw. auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet habe,
9hilfsweise,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2002 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2002 zu verpflichten, seiner als Ballettschule H bezeichneten Einrichtung für die Zeit vom 18. Februar 1974 bis zum 31. Dezember 1991, gegebenenfalls mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu bescheinigen, dass sie mit dem Kursprogramm Ballett 4-5 Jahre, Ballett 6-8 Jahre, Ballett 9-11 Jahre, Ballett 12- 14 Jahre, Ballett 15-18 Jahre und Erwachsene, Jazztanz, Pädagogik, Tanzgeschichte, Bodystyling auf einen Beruf bzw. auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet habe.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Bei der Klage handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Es handelt sich nicht um eine Abgabenangelegenheit im Sinne von § 33 FGO, über die die Finanzgerichte zu entscheiden hätten. Gegenstand des Verfahrens ist eine Bescheinigung, die bestimmte Leistungen des Klägers von der Umsatzsteuer ausnimmt. Ob der Mitwirkungsakt einer anderen Behörde ein selbständig angreifbarer Verwaltungsakt ist, hängt maßgeblich davon ab, dass der Mitwirkung nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung unmittelbare rechtliche Außenwirkung für den Betroffenen zukommt.
17Vgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 75.74 -, BStBl. II 1977, S. 300-302
18So liegt der Fall hier. Die Bescheinigung, deren Ausstellung der Kläger begehrt, führt dazu, dass bestimmte Leistungen, die er anboten hat, von der Umsatzsteuer befreit sind, und zugleich auch zum Verlust des Umsatzsteuervorabzugs in diesem Bereich. Unter diesen Umständen kommt der Bescheinigung unmittelbare rechtliche Außenwirkung zu. Die Bescheinigung hat damit gegenüber dem Steuerbescheid rechtlich verselbständigt.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, BStBl. II, S. 334- 337; BFH, Urteil vom 24. September 1998 - V R 3/98 -, BStBl. II 1999, S. 147
20Für die Klage fehlt dem Kläger auch nicht die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Im Gegensatz zu der Meinung der Beklagten kann sich eine Unzulässigkeit der Klage nicht daraus ergeben, dass der Kläger durch die Vorlage der Unterlagen den Prüfungsumfang der Beklagten möglicherweise eingeschränkt hätte. Die Beklagte durfte und musste hinsichtlich des Kursangebots des Klägers von Amts wegen ermitteln und entscheiden, ob eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ausgestellt werden musste.
21Ermächtigungsgrundlage für das Tätigwerden der Beklagten in diesem Fall ist § 4 Nr. 21 a) bb) UStG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Von diesen Umsätzen sind gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Zuständige Stelle in diesem Sinne ist die Beklagte (Verordnung der Landesregierung vom 14. März 1989, GVBl. 89, S. 104).
22Nachdem der Beklagten durch den Antrag des Klägers amtlich die Existenz seiner Einrichtung bekannt geworden war, hatte sie umfassend deren Kursangebot daraufhin zu überprüfen, ob dafür eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG in Betracht kommt. Auf den Antrag der Kläger kam es insoweit nicht mehr an. Nach § 22 VwVfG NRW entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss bzw. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
23Ob eine Einrichtung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, steht nicht zur Disposition des Steuerpflichtigen. Denn § 4 Nr. 21 a) bb) UStG verleiht dem Unternehmer nicht das Recht, etwa durch Nichtvorlage der Bescheinigung auf die Steuerfreiheit seiner Leistungen zu verzichten. Die Regelung lässt vielmehr zu, dass die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde nicht nur vom Unternehmer eingeschaltet werden, sondern auch von Amts wegen tätig werden kann und muss.
24Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift. Diese normiert nicht, dass die Bescheinigung vom Unternehmer vorgelegt werden muss, sondern nur, dass die zuständige Landesbehörde die Vergleichbarkeit bescheinigt. Bestätigt wird dies dadurch, dass an anderer Stelle im Umsatzsteuergesetz ausdrücklich festgelegt ist, dass der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, also selbst entsprechende Unterlagen beibringen muss (vgl. §§ 6 Abs. 4, 6a Abs. 4, 7 Abs. 4 und 8 Abs. 3 UStG). Wenn der Gesetzgeber bei den Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und 21 UStG auf eine entsprechende Formulierung verzichtet hat, sondern nur die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde als Tatbestandsvoraussetzung normiert hat, so lässt dies nur den Schluss zu, dass die Tatbestandsvoraussetzung unabhängig vom Willen des Unternehmers herbeigeführt werden kann.
25Die Auslegung entspricht zum anderen dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG soll weit gehende Wettbewerbsgleichheit zwischen den öffentlichen Bildungseinrichtungen und denen privater Träger herstellen. Damit soll auf der einen Seite vermieden werden, dass private Träger z. B. bei den Preisen anders als die öffentlichen Schulen und Bildungseinrichtungen mit der Umsatzsteuer belastet werden, soll aber auf der anderen Seite auch verhindern, dass sich private Träger durch den Vorsteuerabzug gegenüber dem öffentlichen Träger Steuervorteile verschaffen. Gestützt wird diese Auslegung durch § 9 UStG, wonach die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten, für die Fälle der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und 21 UStG gerade nicht vorgesehen ist.
26Vgl. BFH, Urteil vom 24. September 1998 - V R 3/98 -, BStBl. II 1999, S. 147; FG München, Urteil vom 20. September 1993 - 14 K 3507/89 -, EFG 1994, S. 416- 127, jeweils mit weiteren Nachweisen.
27Im Hinblick auf eine gleichmäßige Besteuerung aller Steuerpflichtigen kann damit der Unternehmer durch seinen Antrag auch nicht den Umfang der Prüfungspflicht der zuständigen Landesstelle einschränken.
28Die Klage ist jedoch nur im Hilfsantrag teilweise begründet, im Hauptantrag ist sie unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für sein Unternehmen Ballettschule H ausgestellt wird, ohne dass diese Bescheinigung auf einzelne Kurse beschränkt wird. Insoweit ist die Versagung der Bescheinigung durch die Beklagte rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
29Sinn des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist es, der Beklagten als sachverständiger Stelle die Beurteilung zu überlassen, ob die Ausbildungsleistungen einer privaten Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung oder beides vorbereitet, es wird die Eignung der Einrichtung hierzu bescheinigt. Die Bescheinigung bindet die Finanzämter bei der Festsetzung der Umsatzsteuer unmittelbar, eine neuerliche Überprüfung einzelner Unterrichtsleistungen auf ihre Eignung, berufs- oder prüfungsvorbereitend zu sein, findet im Rahmen der Festsetzung der Umsatzsteuer nicht statt.
30Vgl.: BFH, Urteil vom 3. Mai 1989 - V R 83/84 -, BStBl. II, S. 815
31Private Bildungsreinrichtungen sind jedoch, anders als eine staatliche Schule, nicht verpflichtet, nur solche Unterrichtsleistungen anzubieten, die ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten, sondern sie können neben ihrer Ausbildung auch andere Kurse anbieten, die nicht der Berufs- oder Prüfungsvorbereitung dienen, etwa Hobbykurse. Für derartige Kurse ist jedoch eine Umsatzsteuerbefreiung im Gesetz nicht vorgesehen, die privaten Bildungseinrichtungen sind nur insoweit von der Umsatzsteuer befreit, als sie den staatlichen Bildungseinrichtungen vergleichbar sind. Unter diesen Umständen ist es Aufgabe der jeweiligen Stellen, die auf Grund ihrer Sachkunde dafür von den Landesregierungen ausgewählt wurden, bereits bei der Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG die Kurse bzw. Unterrichtsleistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erfüllen. Anderenfalls könnte im Extremfall eine Einzige prüfungsvorbereitende Unterrichtseinheit dazu führen, dass eine Schule mit ihren gesamten Leistungen von der Umsatzsteuer befreit würde, auch wenn der überwiegende Teil der Kurse die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht erfüllt. Ebenso wenig ist es Sinn der Vorschrift, allen Unternehmern die Bescheinigung zu verweigern, die über ihre berufs- und prüfungsvorbereitende Unterrichtsleistung hinaus noch andere Unterrichtseinheiten anbieten. Auf diese Weise würde die Gleichstellung privater mit öffentlichen Schulen, die § 4 Nr. 21 a) bb) UStG anstrebt, verfehlt. Um die Umsatzsteuerbefreiung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend einer privaten Bildungseinrichtung in dem Umfang zukommen zu lassen, in dem sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, sind daher die Unterrichtsleistungen insoweit auf ihre Eignung hin zu überprüfen und in der Bescheinigung zu benennen. Dadurch kann auch vermieden werden, dass bei der Auslegung der Bescheinigung durch das Finanzamt Fehler unterlaufen oder es zu Missverständnissen kommt. Die Bescheinigung, die ja die Finanzämter entlasten soll, würde auf diese Weise die Umsatzsteuerprüfung deutlich vereinfachen. Dies bedeutet auch keinen unvertretbar hohen Mehraufwand für die zuständigen Landesbehörden. Denn schon bisher mussten die Unterrichtsleistungen fachlich begutachtet, eventuell mit den Lehrplänen entsprechender staatlicher Schulen verglichen und auf ihre Eignung hin überprüft werden. Die einzelnen Kurse noch in den Bescheid aufzunehmen, ist demgegenüber ein zu vernachlässigender Aufwand.
32Soweit der Kläger beantragt, ihm für die von ihm im Hilfsantrag einzeln aufgeführten Leistungen die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG auszustellen, ist die Klage überwiegend begründet. Die überwiegende Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG durch die Beklagte sowie die Ablehnung der Bescheinigung für die Zeit vor dem 1. April 1978 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in ihren Rechten. Der Kläger hat insoweit Anspruch auf die Ausstellung der Bescheinigung.
33Der Kläger kann hingegen nicht beanspruchen, dass in die Bescheinigung auch der Kurs Bodystyling" aufgenommen wird. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
34Die Beklagte hat zu Unrecht die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für die Kurse abgelehnt, die sich an Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren richten und nur für einen Tanzkurs, der sich an Schüler von 15 bis 18 Jahren richtet, die Bescheinigung ausgestellt. Ihre Begründung, die Umsatzsteuerbefreiung könne nur für solche Unterrichtsleistungen angenommen werden, bei denen bereits im Zeitpunkt der Durchführung angenommen werden könne, dass eine Berufs- oder Prüfungsvorbereitung stattfinde, trägt die Ablehnung nicht. Entscheidend für die Frage, ob die Kurse berufs- bzw. prüfungsvorbereitend sind, ist nicht, ob von den Teilnehmern bereits eine Entscheidung für einen bestimmten Beruf getroffen wurde, sondern ob die Ausbildung für die Ergreifung des Berufs bzw. die Ablegung der Prüfung erforderlich und geeignet ist. Mit der Ausstellung der Bescheinigung wird nicht die Ausbildung einzelner Lehrgangsteilnehmer beurteilt, sondern nur, ob die Bildungseinrichtung von ihrer Organisation und ihren Unterrichtsinhalten ordnungsgemäß auf einen bestimmten Beruf bzw. auf eine oder mehrere von einer juristischen Person des öffentlichten Rechts abzulegende Prüfungen vorbereitet.
35Vgl.: BFH, Urteil vom 3. Mai 1989 - V R 83/84 -, BStBl. II, S. 815
36Bereits ein Vergleich der Ausbildung des Klägers mit denen staatlicher oder staatlich anerkannter Ballettschulen ergibt ohne weiteres, dass eine Berufsausbildung zum Tänzer in der Regel mit etwa sechs Jahren begonnen wird.
37Vgl. z.B. den Ausbildungsplan der Ballettschule Leipzig, im Internet veröffentlicht unter www.leipzig-online.de, der John-Cranko-Schule in Stuttgart, im Internet veröffentlicht unter www.stuttgart-ballet.de, der Ballettschule des Hamburger Balletts, die von einem Kläger in einem Parallelverfahren zu den Akten gereicht wurde, sowie des Tanzzentrums in Iserlohn, einer staatlich anerkannten freien Berufsausbildungsschule für klassischen und modernen Bühnentanz, veröffentlicht im Internet unter www.ballettakademie.com.
38Dass die Berufsausbildung zum Tänzer bereits erheblich vor dem 14. Lebensjahr begonnen werden muss, ergibt sich auch aus den fachlichen Stellungnahmen des Deutschen Berufsverbandes für Tanzpädagogik e.V., die der Kläger zu den Akten gereicht hat. Danach ist der Ballettunterricht für Kinder ab dem 5. Lebensjahr ein notwendiger und national und international praktizierter Bestandteil der Vorausbildung. Die Vorarbeit mit Kindern zwischen dem 5. und 10. Lebensjahr ist danach für den Einstieg in die Berufsausbildung unerlässlich im Sinne einer spezifischen Ausprägung physischer, psychomotorischer, psychologischer und mentaler Voraussetzungen für den Beruf des Tänzers bzw. der Tänzerin dar. Die eigentliche Berufsausbildung, für die ein bestimmtes Curriculum definiert ist, beginnt dann mit 10. Lebensjahr und dauert acht Jahre. Dass der Unterricht in der Zeit vom 5. bis zum 10. Lebensjahr dafür unerlässliche Voraussetzung ist, ergibt sich auch aus dem Gutachten des Dr. med. I aus Zürich, einem Facharzt für orthopädische Chirurgie und Sportmedizin, wonach aus medizinischen Gründen die Ausbildung zum Tänzer nicht später als im 7. Lebensjahr begonnen werden sollte, wenn der Beruf später erfolgreich ausgeübt werden und ein vorzeitiges Karriereende vermieden werden soll.
39Aus den Darlegungen des damals zuständigen Kultusministers lassen sich ebenfalls keine Argumente für die Altersgrenze von 14 Jahren gewinnen. Der Erlass vom 18. Dezember 1989 - I C 3.03-30/4-1495/89 - legt fest, dass bei Balletteinrichtungen (-instituten, -kursen) u.a. die Lehrpläne mit denen der G- Hochschule in F vergleichbar sein müssen. Da eine Hochschule regelmäßig erst nach Erlangung der Hochschulreife besucht werden kann, ließe sich daraus zwar eine Altersgrenze entnehmen, die dann jedoch bei etwa 18 Jahren, nicht jedoch bei 14 Jahren anzusetzen wäre. Außerdem ist der Erlass insoweit nicht mit dem Gesetzestext vereinbar. Der Gesetzestext erfasst jede Form der Berufsausbildung bzw. zur Vorbereitung auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung, nicht nur eine Hochschulausbildung. Der Beruf des Tänzers setzt aber nicht zwingend den Abschluss einer Hochschulausbildung voraus. Das ergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass die K-Schule und die Ballettschule in M eine Berufsfachschule beinhalten und mit deren Abschluss die Berufsausbildung zum Tänzer für abgeschlossen halten. Wenn es aber andere staatliche Ausbildungen zum Beruf des Tänzers gibt als das Hochschulstudium, ist die Verengung auf diese Form der Ausbildung mit § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht vereinbar. Auch soweit in dem genannten Erlass verfügt wird, den Teil der Einrichtung, der sich mit Laienunterricht oder der Kindervorstellung beschäftigt, gegebenenfalls von der Bescheinigung auszunehmen, ist dies keine Argumentationshilfe für die Beschränkung der Bescheinigung auf den Unterricht für Jugendliche über 14 Jahren. Dass von der Bescheinigung sog. Hobbykurse auszunehmen sind, ist oben bereits dargelegt worden. Ein zielgerichteter Ballettunterricht, soweit er sich an Kinder wendet, ist jedenfalls bei gesetzeskonformer Auslegung des Erlasses nicht von der Bescheinigung auszunehmen. Auch dass Kindervorstellungen von der Bescheinigung auszunehmen sind, ergibt sich schon aus dem Gesetz. Theatervorstellungen unterfallen nicht der Regelung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen der Regelung des § 4 Nr. 20 UStG, für die dann eine eigene Bescheinigung erstellt werden muss.
40Soweit sich die Beklagte auf den Erlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom September 2001 - VI B 3 - 00.81.1/291/01 - bezieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Wie in dem Erlass richtig dargelegt, knüpft die Umsatzsteuerbefreiung an die zielgerichtete systematische Berufs- und Prüfungsvorbereitung an. Die in dem Erlass daraus gezogene Folgerung, dass die Berufsausübung bzw. die Ablegung der Prüfung auch absehbar sein muss, ergibt sich hingegen aus dem Gesetz nicht. Wie bereits der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 3. Mai 1989
41vgl.: BFH, Urteil vom 3. Mai 1989 - V R 83/84 -, BStBl. II, S. 815
42dargelegt hat, ist Voraussetzung für die Bescheinigung gerade nicht, dass jeder einzelne Schüler den Beruf tatsächlich ergreift. Vielmehr soll die Bescheinigung lediglich sicherstellen, dass die Ausbildung ordnungsgemäß erfolgt. Dass ist auch dann der Fall, wenn nur einzelne Schüler die extrem lange und harte Ausbildung zum Tänzer erfolgreich beenden. Das ändert aber nichts daran, dass auch die frühen Vorbereitungskurse erforderlich sind, um den Beruf später ergreifen zu können. Dass diese frühe Ausbildung aus bestimmten Gründen für den Beruf des Tänzers nicht erforderlich sein sollte, legt auch dieser Erlass nicht dar, im Gegenteil wird darin insbesondere die wertvolle Erziehung im Kindesalter als Grundlage für den Beruf des Tänzers angenommen. Eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, auf die sich der Erlass bezieht, liegt zu der Frage der Steuerbefreiung von Ballettschulen der Kammer nicht vor.
43Nicht angenommen werden kann hingegen, dass auch der Kurs Bodystyling" der Berufsausbildung dient. Nähere Unterlagen, aus denen sich eine Berufsausbildung insoweit ableiten ließe, hat der Kläger auch nicht eingereicht. Der Kurs wird zurzeit in den Vormittagsstunden erteilt und wendet sich damit offenbar nicht an junge Menschen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass dieser Kurs der Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung dient.
44Der Bescheid der Beklagten ist auch insoweit rechtswidrig, als damit die Bescheinigung erst ab dem 1. April 1978 ausgestellt wird, nicht aber für die Zeit ab dem 18. Februar 1974. Der Kläger hat seine Schule schon 1974 gegründet. Eine Begründung für die Einschränkung der Bescheinigung ergibt sich aus dem Bescheid nicht. Die Tatsache, dass der Kläger nur für die Zeit seit 1977 nachweisen konnte, dass seine Schüler den Beruf des Tänzers oder Tanzpädagogen ergriffen haben, lässt sich für eine entsprechende Einschränkung der Bescheinigung nicht heranziehen. Wie bereits dargelegt, kommt es für die Ausstellung der Bescheinigung nicht darauf an, dass tatsächlich alle Schüler den Beruf ergreifen. Wenn von dem Träger der Schule der Nachweis verlangt wird, dass tatsächlich einige der Schüler den Beruf ergriffen haben, so ist dies nur unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass bei einem künstlerischen Beruf, der auch ohne bestimmte Examen erfolgreich ausgeübt werden kann, es ein aussagekräftiges Indiz für die Geeignetheit der Ausbildung darstellt, wenn tatsächlich einige der Schüler den Beruf ausüben. Eine Einschränkung der Bescheinigung wäre auf die Zeit ab dem 1. April 1978 wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Kläger den Unterricht in der Zeit vor dem 1. April 1978 anders erteilt hätte als danach und deshalb als Berufs- und Prüfungsvorbereitung nicht geeignet gewesen wäre. Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Der tenorierte Beginn der Geltungsdauer der Bescheinigung ab dem 18. Februar 1974 ergibt sich aus dem Klageantrag (§ 88 VwGO).
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten waren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zwischen den Parteien aufzuteilen. Einerseits ist der Kläger nur in der Formulierung, nicht aber in der Sache mit seinem Hilfsantrag von dem Haupt-antrag abgewichen, andererseits ist er insoweit mit seiner Klage unterlegen, als der Kurs Bodystyling" nicht als berufs- oder prüfungsvorbereitend anerkannt werden konnte.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
47Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat angesichts des Fehlens obergerichtlicher verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zu den anstehenden Fragen und der der Kammer aus diesem Verfahren und den Parallelverfahren bekannt gewordenen unterschiedlichen Handhabung gleicher Fallgestaltungen sowohl durch die Beklagte selbst als auch durch andere zuständige Behörden grundsätzliche Bedeutung.
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