Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 6938/02

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2002 verpflichtet, dem Kläger als Inhabern der Ballettschule H für die Zeit vom 18. Februar 1974 bis zum 31. Dezember 1991 zu bescheinigen, dass er mit seinem Kursprogramm „Ballett 4-5 Jahre", „Ballett 6-8 Jahre", „Ballett 9-11 Jahre", „Ballett 12- 14 Jahre", „Ballett 15-18 Jahre und Erwachsene", „Jazztanz, Pädagogik, Tanzgeschichte" auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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