Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 8871/97.A
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Oktober 1997 verpflichtet, hinsichtlich des Klägers zu 1. das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebehindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von dem auf den Kläger zu 1. entfallenden Anteil der Verfahrenskosten trägt der Kläger zu 1. zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel.
Die übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2. bis 4..
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten können die Vollstreckung des jeweils anderen Beteiligten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo). Der am 17. Dezember 1965 in Kinshasa geborene Kläger zu 1. und die am 17. Dezember 1958 ebenfalls in Kinshasa geborene Klägerin zu 2. sind nach eigenen Angaben die Eltern der Klägerin zu 3. und des am 4. Dezember 1993 ebenfalls in Kinshasa geborenen Klägers zu 4.
3Die Kläger zu 1. und 2. beantragten am 1. April 1997 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
4Zur Begründung des Asylbegehrens gaben die Kläger zu 1. und 2 am 4. April 1997 bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zunächst im Wesentlichen an: Sie seien seit dem 17. Dezember 1994 verheiratet und hätten aus vorherigen Beziehungen jeweils drei Kinder. Bis zu ihrer Ausreise hätten sie in Kinshasa gewohnt. Am 25. Februar 1997 seien sie unter Benutzung fremder Passpapiere aus ihrem Heimatland mit einer Piroge nach Brazzaville ausgereist. Dort hätten sie sich bis zum 25. März 1997 bei einem Freund des Klägers zu 1. aufgehalten. Am 25. März 1997 seien sie in Begleitung eines weißen Mannes mit Aeroflot von Brazzaville über Moskau nach E geflogen, wo sie am 26. März 1997 angekommen seien. Für die Reise hätten sie 6.000 Dollar bezahlen müssen. Das Geld sei von den Familien der Kläger zu 1. und 2 gesammelt worden.
5Der Kläger zu 1. gab im Wesentlichen an: Er habe 1984 Abitur gemacht und von 1986 bis 1990 an einer Schauspielhochschule dramatische Interpretationen studiert. Nach 1990 habe er ein sechsmonatiges Praktikum an einem Theater durchgeführt. Danach habe er nichts mehr gemacht. Sein Lebensunterhalt sei durch seine Familie und seine frühere Frau sicher gestellt worden. Seit 1991 sei er als einfaches Mitglied der PALU in der Jugendbetreuung tätig gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, mit Jugendlichen, die sich von der Partei abwenden wollten, zu reden und diese zu motivieren. Am 29. Juli 1996 habe es zu einem Aufmarsch kommen sollen, bei dem der Präsident der PALU den Rücktritt von Mobutu habe fordern wollen. Schon auf dem Weg zum Demonstrationsort sei es zu einem Zusammenstoß der Demonstrationsteilnehmer mit den Soldaten gekommen. Dabei sei er festgenommen und in ein Gefängnis der CIRCO verbracht worden. Nach einer Woche habe ihm ein namentlich nicht bekannter Soldat, an den die Klägerin zu 2.500 Dollar gezahlt habe, zur Flucht verholfen. Er habe dazu über einen zwei Meter hohen Maschendraht klettern müssen. Nach diesem Vorfall hätten sie ihre Wohnung gewechselt. Er sei jedoch weiterhin zu den Parteisitzungen gegangen. Am 10. Februar 1997 habe die Partei eine Aktion beschlossen. Aus Protest gegen den Umlauf der neuen Geldscheine seien Straßensperren errichtet und Autoreifen verbrannt worden. Am 11. Februar 1997 habe er mit Studenten und anderen jungen Leuten an einem Marsch in Richtung Victoire teilgenommen. Dort angekommen seien sie verhaftet worden. Im Gefängnis seien sie geschlagen, gefoltert und beleidigt worden. Er sei zwei Wochen im Gefängnis gewesen und dort geschlagen worden. Am 25. Februar 1997 sei er mitten in der Nacht abgeholt worden. Er habe sich in den Kofferraum eines Autos legen müssen. Nach einiger Fahrzeit sei er aus dem Auto befreit worden. Dann habe er die Klägerin zu 2. gesehen, die auch diese Flucht gegen Zahlung von 400 Dollar organisiert habe. Danach habe man ihnen geraten, das Land zu verlassen.
6Die Klägerin zu 2. gab im Wesentlichen an: Sie habe sechs Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Sekundarstufe besucht. 1981 habe sie eine Art Schnellkurs an einer Schneiderschule absolviert. Nach der Durchführung eines weiteren Praktikums habe sie zu Hause genäht und etwa 300 Dollar im Monat verdient. Sie selbst habe in ihrem Heimatland keiner politischen Organisation oder Partei angehört. Als der Kläger zu 1. nach der Demonstration am 29. Juli 1996 nicht nach Hause gekommen sei, habe sie ihn gesucht. In der CIRCO habe sie einen Soldaten getroffen, der sich angeboten habe, für ein Bier nach ihrem Mann zu suchen. Als der Soldat ihren Mann gefunden habe, habe er ihr vorgeschlagen, sie könne ihren Mann gegen Zahlung von Geld retten. Am nächsten Tag habe der Soldat sie zu einem Adjutanten gebracht, dem sie 100 Dollar angeboten habe. Als dieser mehr Geld verlangt habe, weil er das Geld selbst weitergeben müsse, habe sie ihm weitere 50 Dollar gegeben. Die 150 Dollar habe sie aus den Aufträgen für ihre Schneiderarbeiten besessen. Als der Kläger zu 1. nach der Demonstration am 11. Februar 1997 erneut nicht nach Hause gekommen sei, habe sie ihn wiederum gesucht, bis sie ihn bei der SNIP gefunden habe. Dort habe sie sich mit einem Soldaten geeinigt, dass dieser ihrem Mann gegen Zahlung von 600 Dollar zur Flucht verhelfe. Eine Woche nach ihrer Ausreise nach Brazzaville sei sie nach Zaire zurückgekehrt. Eines Tages seien Soldaten zu ihr gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Die Soldaten hätten sie festgenommen und zur CIRCO gebracht. Dort sei sie zwei Tage geblieben und geschlagen worden. Als ihr Schwiegervater von ihren Problemen gehört habe, habe er alles arrangiert, um sie in der Nacht freizubekommen.
7Mit Bescheid vom 15. Oktober 1997 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger zu 1. und 2. ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Kläger zu 1. und 2. unter Androhung der Abschiebung in die DR Kongo auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.
8Gegen den ihnen am 22. Oktober 1997 zugestellten Bescheid des Bundesamtes haben die Kläger zu 1. und 2. am 30. Oktober 1997 Klage erhoben.
9Die Klägerin zu 3. reiste am 16. Juni 1998 aus Namibia kommend unter Vorlage eines verfälschten angolanischen Reisepasses in das Bundesgebiet ein. In dem Reisepass waren als Name Luisa da Costa Vemba" und als Geburtsdatum der 28. August 1981 angegeben. Am 18. Juni 1998 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 3. unter Vorlage einer Vollmacht des Klägers zu 1. ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
10Der Kläger zu 1. erklärte anlässlich einer Abholbefragung am 19. Juni 1998 gegenüber dem Bundesgrenzschutzamt: Die Klägerin zu 3. sei am 6. Mai 1983 in Kinshasa geboren. Die Klägerin zu 2. sei ihre leibliche Mutter. Er sei der Stiefvater. Die Klägerin zu 3. hätten sie zuletzt im Juli 1996 gesehen. Die Einreise der Klägerin zu 3. nach Deutschland sei ihm von seinem in Angola lebenden Bruder angekündigt worden. Die Klägerin zu 2. gab anlässlich der Abholbefragung am 19. Juni 1998 gegenüber dem Bundesgrenzschutzamt ergänzend an: Sie habe ihre Tochter 1996 zum letzten Mal zu Hause in der Nacht gesehen, in der sie von Polizisten verhaftet worden sei. Die Klägerin zu 3. gab anlässlich ihrer Befragung am 19. Juni 1998 gegenüber dem Bundesgrenzschutzamt im Wesentlichen an: Sie sei am 30. Juni 1983 in Kinshasa geboren. Ihre leiblichen Eltern seien die Kläger zu 1. und 2.. Ihre Eltern habe sie zuletzt Ende 1996 in Kinshasa gesehen, als der Krieg angefangen habe. Ihre Eltern hätten Zaire verlassen, weil Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen seien und sie gesucht hätten. Die Soldaten seien auf ihr Grundstück gekommen, auf dem sich zwei Häuser befunden hätten. In dem einen Haus hätten sich ihre Eltern befunden. In dem anderen Haus habe sie sich mit ihrer Tante, ihrem Onkel und deren Kinder aufgehalten. Als die Soldaten gekommen seien, hätten ihre Eltern durch das Fenster flüchten können. Die Soldaten hätten dann beide Häuser durchsucht. Ihre Tante und ihr Onkel seien getötet und ihr Großvater verschleppt worden. Den Kindern sei die Flucht zu ihrer von Nonnen geleiteten Schule gelungen. Die Nonnen hätten sie in einen Bus gesetzt, der nach Bas-Zaire gefahren sei. Sie habe dann in einem von Nonnen und Priestern geleiteten Internat gelebt. Im Dezember 1997 sei sie zusammen mit anderen Kindern zu Fuß über die Grenze nach Cabinda/Angola geflüchtet. Von dort sei sie mit einem Militärflugzeug nach Luanda/Angola geflogen. Dort habe sie sich bis April 1998 bei Leuten von der Neuapostolischen Kirche aufgehalten. Im April habe sie von diesen Leuten einen angolanischen Reisepass bekommen. Sie sei mit den Leuten nach Namibia gereist und am 16. Juni 1998 von dort alleine nach München geflogen.
11Ausweislich einer in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde vom 11. Mai 1983 sind die Kläger zu 1. und 2. als Eltern der Klägerin zu 3. bezeichnet. Das Geburtsdatum der Klägerin zu 3. ist darin mit 6. Mai 1983 angegeben.
12Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 23. Juni 1998 gab die Klägerin zu 3. im wesentlichen ergänzend an: Sie sei am 30. Juni 1983 geboren. Dies sei das einzige Datum, das ihr bekannt sei. Vielleicht wisse es aber ihre Mutter besser. Dass der Kläger zu 1. nicht ihr leiblicher Vater sei, habe sie erst jetzt erfahren. In ihrer Heimat habe sie die Schule bis zur dritten Klasse der Sekundarstufe besucht. Infolge des Krieges sei es gefährlich gewesen, weiter zur Schule zu gehen. Mit Politik habe sie in ihrer Heimat nichts zu tun gehabt.
13Mit Bescheid vom 27. Juli 1998 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin zu 3. ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Klägerin zu 3. unter Androhung der Abschiebung in die DR Kongo auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.
14Hiergegen hat die Klägerin zu 3. am 4. August 1998 Klage (8 K 6597/98.A) erhoben.
15Der Kläger zu 4. beantragte am 28. August 1998 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung bezog er sich auf die Gründe seiner Eltern.
16Mit Bescheid vom 10. Dezember 1998 lehnte das Bundesamt auch den Asylantrag des Klägers zu 4. ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger zu 4. unter Androhung der Abschiebung in die DR Kongo auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.
17Hiergegen hat der Kläger zu 4. am 21. Dezember 1998 Klage (8 K 10984/98.A) erhoben.
18Die Verfahren der Kläger sind durch Beschlüsse der Kammer vom 14. August 1998 und 8. Januar 1999 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
19Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Anerkennungsbegehren weiter. Unter Vorlage verschiedener Unterlagen sind sie der Auffassung, dass sie auch nach dem Sturz des Regimes Mobutus in ihrem Heimatland politisch verfolgt würden. Die Kläger zu 1. bis 3. geben zudem an, sich auch in Deutschland durch Teilnahme an Demonstrationen und Verfassen eines offenen Briefes an den Staatspräsidenten Kabila exilpolitisch betätigt zu haben.
20Der Kläger zu 1. hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine Bescheinigung des Internisten Herrn Dr. med. S vom Krankenhaus C in N1 vom 11. März 2002 vorgelegt. Diese Bescheinigung hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: Seit Februar 2001 sei bei dem Kläger zu 1. eine Sarkoidose (Morbus Boeck) mit hilären, mediastinalen und portalen Lymphomen sowie einer Leberbeteiligung gesichert. Dabei handele es sich um eine chronische Autoimmunerkrankung, die im vorliegenden Stadium einer eingehenden fachkundigen Behandlung bedürfe. In prognostischer Hinsicht seien durchaus ernste, zum Teil auch lebensbedrohliche Verläufe möglich. Darüber hinaus bestehe bei dem Kläger zu 1. seit Juni 2001 ein manifester Diabetes mellitus Typ 1, der klinisch nach einem so genannten Basis- Bolus-Prinzip eingestellt worden sei. Der Kläger zu 1. müsse sich täglich mehrfach an die aktuelle Stoffwechselsituation und die geplante Nahrungsaufnahme angepasste Insulindosen spritzen. Hierzu seien täglich mehrfache Blutzuckerselbstmessungen mit speziellen Messstreifen und Messgeräten seitens des Patienten erforderlich. Bei unzureichender Einstellung des Diabetes müsse mit der Entwicklung der Lebensqualität beeinträchtigender und die Lebenserwartung verkürzender Spätfolgen der Erkrankung wie diabetische Augenerkrankungen mit möglicher Erblindung, Nierenerkrankungen mit eventueller Möglichkeit einer Dialyse oder diabetischer Nervenschäden gerechnet werden. Als Folge einer akuten Stoffwechselentgleisung drohe dem Patienten ein potenziell lebensbedrohliches ketoazidotisches Koma. Die Entwicklung eines solchen ketoazidotischen Komas sei bei Ausbleiben der notwendigen Insulinzufuhr bereits innerhalb weniger Stunden möglich. Zusammenfassend bestehe bei dem Kläger zu 1. die zwingende Notwendigkeit einer engmaschigen und regelmäßigen medizinischen Betreuung sowie der regelmäßigen mehrfach täglichen Blutzuckerkontrolle und Zufuhr von Insulin.
21In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zu 1. bis 3. Gelegenheit erhalten, erneut zu ihren Asylgründen Stellung zu nehmen. Auf die dabei gemachten Ausführungen zu ihren exilpolitischen Aktivitäten sowie die Angaben des Klägers zu 1. zu seinem Gesundheitszustand und seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen in der DR Kongo wird verwiesen.
22Die Kläger beantragen,
23die Bescheide des Bundesamtes vom 15. Oktober 1997 (Kläger zu 1. und 2.), 27. Juli 1998 (Klägerin zu 3.) und vom 10. Dezember 1998 (Kläger zu 4.) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde der Stadt N1 sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 15. Oktober 1997 (Kläger zu 1. und 2.), 27. Juli 1998 (Klägerin zu 3.) und vom 10. Dezember 1998 (Kläger zu 4.) erweisen sich im Übrigen als rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
30Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte.
31Ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG), wenn der Asylbewerber die auf Tatsachen gegründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden staatlichen Einheit ausgrenzen.
32Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (230 ff), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, DVBl. 1990, 101.
33Da das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraussetzt, muss sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener oder drohender Verfolgung stattfindende Flucht darstellen.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1090; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992, 659.
35Daher können nach Sinn und Zweck des durch den Zufluchtsgedanken geprägten Asylgrundrechts vom Asylbewerber nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffene, so genannte subjektive Nachfluchtgründe in der Regel nur dann zur Asylanerkennung führen, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Ausländer bei Verlassen seines Heimatlandes in einer latenten Gefährdungslage befunden hat.
36Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1988, BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteile vom 6. April 1992 - 9 C 143.90 -, BVerwGE 90, 127, und vom 17. Januar 1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170.
37Begründete Furcht vor politischer Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylbewerber bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Einem Asylbewerber, der sein Heimatland auf der Flucht vor erlittener oder drohender Verfolgung verlassen hat, ist danach Asyl zu gewähren, wenn er vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur in Betracht, wenn ihm auf Grund von asylrelevanten Nachfluchtgründen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
38Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1998, DVBl. 1990, 101 (105), vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff), und vom 15. März 1990 - 2 BvR 1196/89 -, InfAuslR 1990, 197.
39Eine bereits erlittene Verfolgung führt allerdings nur dann zu dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die bei einer Rückkehr in das Heimatland befürchtete Verfolgung als Wiederholung der bereits erlittenen Verfolgung angesehen werden kann und daher mit dieser im Zusammenhang steht.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 62, 250; Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A.
41Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche Verfolgungsmaßnahmen kann nur angenommen werden, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender Betrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den Ausländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland besteht.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169 f).
43Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Da sich der Asylbewerber insoweit häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere im Heimatland des Asylbewerbers - haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu fordern.
44Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171.
45Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinn glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen.
46Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, S. 79.
47Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann einem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171.
49Diese Voraussetzungen für eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte sind nicht erfüllt.
50Die von den Klägern zu 1. und 2. behauptete Verfolgung sowie die Stellung der Asylanträge während der Herrschaft des im Mai 1997 gestürzten Präsidenten Mobutu führen schon deshalb nicht zur Asylanerkennung, weil eine Verfolgung aus diesen Gründen bei einer Rückkehr in die DR Kongo mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist.
51Dem Gericht liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Behörden der Regierung Kabila Aktivitäten im Heimatland oder im Ausland gegen das von Laurent Desire Kabila gestürzte Regime Mobutu oder die Stellung eines Asylantrages während dessen Herrschaft zum Anlass nehmen könnten, gegen Rückkehrer in asylrechtlich relevanter Weise vorzugehen. Vielmehr versteht sich die Regierung von Laurent Desire Kabila als völliger Bruch des alten Herrschaftssystems. Sie hat die alten Strukturen zerschlagen und durch neue ersetzt, auch wenn teilweise auf unterer und mittlerer Ebene Mitarbeiter des alten Systems übernommen wurden, so weit sie sich gegenüber der neuen Regierung loyal verhalten.
52Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Lagebericht) vom 18.9.1997, S. 2; vom 7. Mai 1999, S. 4 ff und S. 28 f; vom 23. März 2000 S. 8; Institut für Afrika- Kunde, Stellungnahme vom 14. Juli 1997 gegenüber VG Sigmaringen.
53Dafür dass sich diese Verhältnisse unter Joseph Kabila, der nach dem Tod Laurent Desire Kabilas am 16. bzw. 17. Januar 2001 am 26. Januar 2001 als neuer Präsident der DR Kongo vereidigt wurde, verändert haben, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
54Eine politische Verfolgung der Kläger zu 1. und 2. wegen oppositioneller Aktivitäten gegen das Regime Mobutus ist daher mit hinreichender Sicherheit auszuschließen.
55Vgl. OVG NW, Beschluss vom 3. November 1999 - 4 A 3240/95.A -, S. 4 f des Abdrucks; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Mai 1998 - 1 L 1690/96 -, S. 8 f des Abdrucks; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. April 1998 - 10 A 10902/97.OVG - S. 6 ff des Abdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -, S. 5 f des Abdrucks; Urteil vom 2. August 1999 - 23 K 7384/96.A -, S. 9 des Abdrucks.
56Die von den Klägern zu 1. und 2. vorgetragene politische Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gegen die Regierung Kabila begründet ebenfalls keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte.
57Dabei geht das Gericht nach Würdigung des Vorbringens der Kläger davon aus, dass ihnen hinsichtlich der von ihnen befürchteten Verfolgung wegen ihrer exilpolitischen Betätigung gegen die Regierung Kabila nicht der für Vorverfolgte geltende herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommt, sodass eine Anerkennung nur erfolgen kann, wenn die befürchtete Verfolgung beachtlich wahrscheinlich ist. Denn die befürchtete Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung gegen die Regierung Kabila kann nicht als Wiederholung der nach Darstellung der Kläger bereits erlittenen Verfolgung angesehen werden.
58Eine erlittene Verfolgung rechtfertigt nur dann die Anwendung des herabgestuften Maßstabs der hinreichenden Sicherheit vor einer Verfolgung, wenn sie Indizwirkung für eine künftige Verfolgung hat. Dafür ist wiederum der Grund entscheidend, der zu der vergangenen Verfolgung geführt hat.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A.
60Ein den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab rechtfertigendes fortdauerndes Wiederholungsrisiko besteht im Rahmen einer Verfolgung wegen politischer Aktivitäten dann nicht, wenn die befürchtete künftige Verfolgung gegen eine neue, auf andere politische Ziele oder Inhalte gerichtete politische Betätigung zielt.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A.
62Ob eine politische Tätigkeit, die möglicherweise zu einer Verfolgung führt, als auf andere Ziele und Inhalte gerichtet anzusehen ist, muss im Einzelfall nach dem objektiven Grund für die behauptete Vorverfolgung einerseits und die im Falle der Rückkehr ins Heimatland befürchtete Verfolgung andererseits beurteilt werden und nicht nach den inneren Motiven, die den Asylantragsteller zum politischen Handeln veranlasst haben. War der Grund für die erlittene Verfolgung die Opposition gegen eine bestimmte Regierung, die durch eine neue ersetzt worden ist, so kommt es darauf an, ob für die neue Regierungsgewalt eine oppositionelle Tätigkeit gegen das alte Regime im Rahmen der befürchteten Verfolgung von Bedeutung ist. Denn nur dann, wenn die Tätigkeit gegen das alte Regime die Verfolgungswahrscheinlichkeit durch die neue Regierung erhöht, kann davon ausgegangen werden, dass die erlittene Verfolgung Indizwirkung für die befürchtete künftige Verfolgung hat.
63Anhaltspunkte dafür, dass die Regierung Kabila, die sich gegenüber der Regierung des Präsidenten Mobutu als völliger Neuanfang versteht (siehe oben), eine oppositionelle Haltung gegen das von ihr mit Waffengewalt gestürzte alte Regime zum Anlass nehmen könnte, auf gegen sich selbst gerichtete politische Aktivitäten eher oder härter zu reagieren, bestehen grundsätzlich nicht. Vielmehr spricht das bisherige Verhalten Laurent Kabilas gegenüber den oppositionellen Kräften der Mobutu-Ära gegen die Einschätzung, eine oppositionelle Haltung gegen das Regime Mobutus erhöhe das Risiko einer Verfolgung durch Präsident Kabila und dessen Sicherheitsapparat. So hat Kabila alle im Ausland lebenden ehemaligen Gegner des Regime Mobutus aufgefordert, in die DR Kongo zurückzukehren, um am Wiederaufbau des Landes teilzunehmen. Außerdem hat er Mitglieder einer Reihe von Parteien, die sich sowohl im ehemaligen Zaire als auch im Ausland gegen Mobutu engagiert haben, in seine Regierung aufgenommen (z.B. aus der UDPS, dem MNC/L, der FP).
64Vgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 28 f; Auskunft vom 27. Februar 1998, 514-516.80/30476; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahmen an VG Düsseldorf vom 12. November 1997 und 13. Januar 1999.
65Vor diesem Hintergrund spricht auch der Umstand, dass andererseits Mitglieder derselben Parteien im Zusammenhang mit Protestbekundungen gegen die Regierung Kabila Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt waren,
66vgl. AA, Lageberichte vom 29. Mai 1998, S. 11 ff., 4. Dezember 1998, S. 13 ff., 7. Mai 1999, S. 11 ff. und 23. März 2000, S. 12 ff.,
67nicht etwa für ein erhöhtes Verfolgungsrisiko von Mitgliedern der alten - und zum Teil zugleich auch neuen - Oppositionsparteien. Es macht vielmehr deutlich, dass Grund für Verfolgungsmaßnahmen durch das Regime Laurent Kabilas weder die in der Vergangenheit gegenüber dem Regime Mobutus eingenommene oppositionelle Haltung oder die am Regierungsstil bzw. der Person Mobutus geäußerte Kritik noch die von einzelnen Personen oder konkreten Verhältnissen unabhängige politische Grundüberzeugung einer Person ist, sondern vielmehr die nach außen mit Nachdruck kundgegebene Ablehnung der Verhaltens- und Regierungsweise Kabilas. Insofern muss auch die Gefahr einer Verfolgung von Rückkehrern als ausschließlich von ihrer Haltung gegenüber der Person und dem Regime Kabilas abhängig angesehen werden. Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen aufgeworfene Frage, ob der Einsatz für Demokratie und Menschenrechte unter der Herrschaft Mobutus angesichts der Politik Kabilas ein erhöhtes Wiederholungsrisiko indiziert,
68vgl. OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A -,
69ist daher in der Regel zu verneinen.
70So im Ergebnis auch VGH BaWü, Urteil vom 17. November 1999 - A 13 S 2844/95 - S. 8 ff. des Abdrucks; VG Aachen, Urteil vom 18. Februar 1998 - 3 K 188/94.A -, VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -.
71Ob eine andere Bewertung zu erfolgen hat, wenn ein aktiver Gegner des Mobuturegimes als kämpferische Persönlichkeit allgemein bekannt und deshalb aus Sicht der Regierung Kabila entweder zur Kooperation zu veranlassen oder zu neutralisieren ist,
72vgl. VG Düsseldorf, a.a.O.,
73kann dahinstehen, da die Kläger derartig herausgehobene politische Tätigkeiten in ihrem Heimatland weder behauptet noch glaubhaft gemacht haben. Ebenso wenig sind dem Vortrag der Kläger sonstige Besonderheiten zu entnehmen, die Ansatzpunkt dafür sein könnten, abweichend von den obigen Ausführungen einen inneren Zusammenhang zwischen der von ihnen behaupteten Vorverfolgung und der von ihnen bei Rückkehr in die DR Kongo befürchteten Verfolgung anzunehmen.
74Diese Einschätzung hat auch nach dem Tod Laurent Desire Kabilas und der Ernennung seines Sohnes Joseph Kabila zum neuen Präsidenten weiterhin Bestand. Denn es sind bisher keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich Joseph Kabila dem von seinem Vater gestürzten Regime Mobutu in besonderer Weise verbunden fühlt und er deshalb eine oppositionelle Haltung zu diesem Regime zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nehmen würde oder zumindest daraus auf eine Gegnerschaft zu seiner Regierung schließen würde.
75Eine politische Verfolgung der Kläger zu 1. und 2. ist weder im Zusammenhang mit der ihnen bei Verweigerung einer freiwilligen Ausreise drohenden Abschiebung noch auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten gegen die Regierung Kabila beachtlich wahrscheinlich.
76Die von der Klägern vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten begründen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in die DR Kongo.
77Über die Behandlung von Asylbewerbern, die im Ausland gegen die Regierung Kabila tätig sind, liegen der Kammer keine unmittelbaren Erkenntnisse vor. Insbesondere gibt es nahezu keine Erkenntnisse über Personen, die nach oppositionellen Aktivitäten gegen die Regierung Kabila in die DR Kongo zurückgekehrt sind.
78Vgl. AA, Lagebericht vom 29. Mai 1998, S. 19; Auskunft vom 7. Dezember 1998, 514-516.80/31770; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf; amnesty international (ai), Stellungnahme vom 21. Januar 1998, AFR 62-97.222, S. 5.
79Bekannt geworden sind Berichte über die Verhaftung von zwei Mitgliedern der MNC/L-Coholico nach ihrer Rückkehr aus dem Exil am 1. Juli 1997.
80Vgl. Stefan Keßler, Die aktuelle Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Stand: 27. November 1997; ai, Stellungnahme vom 21. Januar 1998, AFR 62- 97.222; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 12. November 1997 gegenüber VG Düsseldorf.
81Dieser Vorfall ist aber schon deshalb nicht verallgemeinerungsfähig, weil es sich zum einen um Führungsmitglieder dieser Partei und zum anderen um alte Kampfgefährten Kabilas gehandelt haben soll, die die AFDL seit langem unterstützt, dann aber kurz vor ihrer Einreise Kabila scharf kritisiert haben sollen.
82Vgl. Stefan Keßler, a.a.O.
83Ähnlich dürfte die Verhaftung des stellvertretenden Vorsitzenden der kleineren und bisher mit der AFDL verbündeten Partei 'Alliance nationale des democrates pour la reconstruction' (ANADER), Kumbu Kumbel, einzustufen sein, der Mitte Mai 1997 aus seinem Schweizer Exil nach Lubumbashi zurückkehrte, um dort die zukünftigen Beziehungen seiner Partei zur neuen Regierung zu besprechen.
84Vgl. ai, Stellungnahme vom 4. September 1997, AFR 62-97.182; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 12. November 1997 gegenüber VG Düsseldorf.
85Auch die vorübergehende Verhaftung von Teilnehmern einer von einer Nichtregierungsorganisation organisierten 'Konferenz für den Frieden' in Südafrika bei ihrer Rückkehr am Flughafen N'Dijli am 14. März 1999 dürfte wenig aussagekräftig für die Prognose der Behandlung aus Europa zurückkehrender, exilpolitisch tätiger Asylbewerber sein. Denn bei den Verhafteten (ein Mitglied der Partei 'Front Patriotique' (FP), die Vorsitzende einer kongolesischen Frauenvereinigung sowie die Herausgeber zweier kongolesischer Tageszeitungen) handelte es sich zum einen um Personen, die bereits in der DR Kongo lebten und das Land lediglich zur Teilnahme an dieser Konferenz verlassen hatten, und zum anderen waren diese auf dem afrikanischen Kontinent stattfindende Veranstaltung von der Regierung bereits im Vorfeld als 'Verschwörung' und deren kongolesische Teilnehmer als 'Verräter an der Nation' bezeichnet worden.
86Vgl. ai, Stellungnahme vom 22.4.1999, AFR 62-98.200; AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 14.
87Wie diese Reaktionen der kongolesischen Regierung bereits im Vorfeld der Veranstaltung zeigen, dürfte dieser Veranstaltung zudem schon auf Grund der räumlichen Nähe ihres Veranstaltungsortes zur DR Kongo sowie auf Grund des direkten Zusammenhangs mit den im August 1998 in der DR Kongo ausgebrochenen kriegerischen Auseinandersetzungen unter Beteiligung verschiedener weiterer afrikanischer Staaten und den Bemühungen auch anderer afrikanischer Staaten um Beilegung des Konflikts eine mit gewöhnlichen exilpolitischen Veranstaltungen in Europa nicht vergleichbare, unmittelbar in der DR Kongo spürbare Außenwirkung zugekommen sein.
88Fehlt es damit an aussagekräftigen Referenzfällen über die Behandlung aus Europa abgeschobener Asylbewerber, kann die Einschätzung der Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Aktivitäten daher nur auf Grund der sonstigen Erkenntnisse über die Politik der Regierung Kabila und ihr Verhalten gegenüber der Opposition in der DR Kongo erfolgen.
89Das Gericht geht davon aus, dass die Regierung Kabila zwar bisher das Verbot einer politischen Betätigung außerhalb der AFDL in ihrem Machtbereich durchgesetzt, insbesondere öffentliche Veranstaltungen, Demonstrationen und sonstige Protestaktionen gewaltsam verhindert oder aufgelöst und Teilnehmer verhaftet oder misshandelt hat. Weiterhin wurden Führungsmitglieder, die sich nicht an das Verbot politischer Betätigung gehalten haben, sowie Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen in erheblichem Umfang in Haft genommen und zum Teil misshandelt. Darüber hinaus ist es trotz des Bestehens weit gehender Pressefreiheit, auf Grund derer in den früher als Oppositionszeitungen bekannten Zeitungen Oppositionsparteien, Kirchen, Gewerkschaften und andere gesellschaftliche Gruppen ihre politischen und gesellschaftlichen Vorstellungen sowie ihre Kritik an der AFDL sowie der Regierung einschließlich der Person Kabilas in breitem Rahmen artikulieren, auch in nicht unerheblichem Umfang zu Verhaftungen und Einschüchterungen von Herausgebern und Redakteuren regimekritischer Zeitungen gekommen. Verfolgungsmaßnahmen gegen Mitglieder oppositioneller politischer Parteien, die selbst keine Aktivitäten gegen die Regierung Kabila entfalten, sind aber nicht bekannt geworden. Auch ist seit dem Erlass des liberaleren Parteiengesetzes Nr. 001/2001 vom 17. Mai 2001 insofern Bewegung in die politische Landschaft gekommen, als derzeit zahlreiche kleine Parteien neu gegründet worden sind und nach Angaben des Innenministeriums der DR Kongo 97 politische Parteien ordnungsgemäß registriert seien und von 518 Parteien die Registrierung beantragt worden sein soll.
90Vgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 11 ff.; vom 23. März 2000, S. 12 ff.; vom 23. November 2001, S. 10 f.; ai, Stellungnahmen vom 22. April 1999, AFR 62- 98.200, und vom 21. Januar 1998, AFR 62-97.222; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf.
91Das Vorgehen der Regierung Kabila gegen die im Inland tätige Opposition kann allerdings nicht ohne weiteres auf exilpolitische Aktivitäten übertragen werden. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass es der Kabila-Administration darum geht, ihren alleinigen Machtanspruch in der DR Kongo durchzusetzen, der allerdings nicht nur von der politischen Opposition, sondern insbesondere durch den im August 1998 ausgebrochenen bewaffneten Konflikt mit den Rebellenorganisationen in Frage gestellt wird. Kommt es auf Grund dessen im Zusammenhang von Demonstrationen oder Kundgebungen zu Übergriffen auch auf einfache Parteimitglieder und Veranstaltungsteilnehmer, zeigt dennoch das wiederholte Vorgehen gegen politische Persönlichkeiten wie etwa Etienne Tshisekedi und Josef Olenghankoy, die im Übrigen zwischenzeitlich wieder in die DR Kongo zurückgekehrt sind,
92vgl. AA, Lagebericht vom 29. Mai 1998, S. 13 ff., vom 4. Dezember 1998, S. 15 ff., vom 23. März 2000, S. 13 und vom 23. November 2001, S. 16; Auskunft der Dt. Botschaft Kinshasa vom 17. Februar 2000, RK 516.80 SE 35541,
93ein differenziertes, an der Bedeutung und Gefährlichkeit der einzelnen Personen orientiertes Vorgehen.
94Vor diesem Hintergrund lässt sich schlussfolgern, dass eine oppositionelle Betätigung im Ausland, die nicht unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Verfolgung, sondern im zumindest vorläufig sicheren Exil ausgeübt wird, und die auch asyltaktisch motiviert sein kann, aus der Sicht der Regierung wenig relevant ist. Sie ist nämlich - anders als die Tätigkeit im Heimatland - regelmäßig nicht Ausdruck einer kämpferischen, mit großem persönlichen Einsatz verfochtenen Haltung, für die auch schwere Nachteile in Kauf genommen werden. Einfache oppositionelle Handlungen wie die Mitgliedschaft in einer Exilorganisation einschließlich der Leitungsfunktionen auf unteren Ebenen, Teilnahme an internen und öffentlichen Veranstaltungen sowie Demonstrationen, das Verfassen kritischer Schreiben an Präsident Kabila bzw. sonstige kongolesische oder deutsche staatliche oder politische Institutionen, listenmäßige Unterschriften bei Aufrufen, Petitionen und offenen Briefen stellen weder den Herrschaftsanspruch Kabilas ernsthaft gefährdende Aktivitäten dar noch dokumentieren sie eine aus der Sicht der Regierung Kabila gefährliche Haltung, die bei der Rückkehr bekämpft werden muss.
95Vgl. AA, Auskunft vom 4. Januar 1999, 514-516.80/31976; Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 23, vom 23. März 2000, S. 21 f. und vom 23. November 2001, S. 16.
96Vgl. hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Mai 1998 - 1 L 1690/96 -, S. 13 ff. des Abdrucks; VGH BaWü, Urteil vom 17. November 1999 - A 13 S 2844/95 -, S. 25 ff. des Abdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -, S. 7 ff. des Abdrucks; Urteil vom 2. August 1999 - 23 K 7384/96.A - S. 16 des Abdrucks; VG Aachen, Urteil vom 18. Februar 1998 - 3 K 188/94.A -, S. 9 ff. des Abdrucks.
97Anhaltspunkte dafür, dass auf Grund des Tods von Laurent Desire Kabila und der Übernahme des Präsidentenamtes durch seinen Sohn Joseph Kabila mit einem verschärften Vorgehen gegen exilpolitisch tätige Kongolesen zu rechnen ist, sind nicht erkennbar. Wie sich aus der allgemeinen Presseberichterstattung ergibt, hat Joseph Kabila vielmehr anlässlich seiner Vereidigung den Willen bekundet, die Beendigung der kämpferischen Auseinandersetzungen mit den Rebellen durch Wiederaufnahme der Friedensverhandlungen anzustreben und nach Wiederherstellung der territorialen Einheit das Gespräch mit allen politischen Kräften zu suchen und freie Wahlen abzuhalten. Er hat sowohl gegenüber OAU als auch anlässlich eines Besuchs in den USA gegenüber der UNO Kooperationsbereitschaft signalisiert. Auch wenn diese bloße Ankündigung zunächst keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Rückkehr zu annähernd rechtsstaatlichen Verhältnissen in der DR Kongo sein kann, lassen dennoch weder das bisherige Verhalten Joseph Kabilas noch die im Wesentlichen unveränderte allgemeine Lage in der DR Kongo Anzeichen für ein verschärftes Vorgehen gegen die exilpolitische Szene bzw. gegen Rückkehrer erkennen, die sich in Europa exilpolitisch betätigt haben.
98Gemessen an diesen Maßstäben vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass den Klägern zu 1. und 2. bei einer Rückkehr in die DR Kongo politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
99Zwar haben die Kläger zu 1. und 2. angegeben, sich auch in Deutschland durch Teilnahme an Demonstrationen und Verfassen eines offenen Briefes an den Staatspräsidenten Kabila exilpolitisch betätigt zu haben, wobei die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie in Deutschland politisch nicht mehr aktiv sei. Der Kläger zu 1. hat ferner angegeben, sich in der Vereinigung der kongolesischen solidarischen Demokraten exilpolitisch zu betätigen, indem er an zahlreichen Aktionen dieser Gruppe teilnimmt und innerhalb der Gruppe für die Mobilisation und Information der Mitglieder zuständig ist. Diesem Vortrag lässt sich jedoch keine herausgehobene, den oben skizzierten Rahmen einfacher exilpolitischer Handlungsweisen überschreitende Tätigkeit entnehmen. Das Gericht vermag daher nicht zu erkennen, dass die Kläger zu 1. und 2. damit eine solche Stellung in der exilpolitischen Szene eingenommen hätten, die sie in den Augen der Regierung Kabila als besonders gefährliche und deshalb unmittelbar zu bekämpfende Gegner des Regimes erscheinen ließen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger letztlich die Ausrichtung und Vorgehensweise der oppositionellen, gegen Kabila ausgerichteten exilpolitischen Szene in Deutschland entscheidend (mit-)bestimmen und deshalb seitens der kongolesischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Bedrohung des Machtanspruchs Kabilas eingestuft werden könnten, sind nicht erkennbar.
100Auch die Klägerin zu 3. konnte das Gericht nicht davon überzeugen, ihr Heimatland nach erlittener Verfolgung oder aus Furcht vor unmittelbar drohender Verfolgung verlassen zu haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe in dem bezüglich der Klägerin zu 3. ergangenen Asylablehnungsbescheid des Bundesamts vom 27. Juli 1998 Bezug genommen. Auch eine Verfolgung der Klägerin zu 3. wegen der von ihr angegebenen exilpolitischen Aktivitäten ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Denn auch hinsichtlich der Klägerin zu 3., die sich nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung lediglich durch Teilnahme an Veranstaltungen und Sitzungen der Vereinigung der kongolesischen solidarischen Demokraten exilpolitisch betätigt haben will, ist nicht erkennbar, dass sie eine solche Stellung in der exilpolitischen Szene eingenommen haben könnte, die sie in den Augen der Regierung Kabila als besonders gefährliche und deshalb unmittelbar zu bekämpfende Gegnerin des Regimes erscheinen ließe.
101Der Kläger zu 4. hat eigene Asylgründe nicht vorgetragen.
102Eine politische Verfolgung der Kläger ist auch nicht im Zusammenhang mit der ihnen bei Verweigerung einer freiwilligen Ausreise drohenden Abschiebung beachtlich wahrscheinlich.
103Das Bestehen einer solchen beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr für die Kläger lässt sich insbesondere nicht aus den Angaben des Zeugen P vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ableiten. Zwar hat Herr P dort angegeben, dass sämtliche Kongolesen, die zwangsweise im Wege der Abschiebung in die DR Kongo zurückgeführt werden, gewalttätigen Verhören unterzogen würden und anschließend in der Regel zwangsrekrutiert oder im Falle der Verweigerung des Militärdienstes getötet würden. Dabei werde schon jeder Kongolese der Regimegegnerschaft verdächtigt, der nicht im Anschluss an die Machtübernahme Kabilas in die DR Kongo zurückgekehrt sei und der sich während seines Auslandaufenthaltes nicht bei der jeweiligen kongolesischen Botschaft habe registrieren lassen. Außerdem lägen den Einwanderungsbehörden auch durch den Geheimdienst erhobene Informationen über exilpolitische Aktivitäten von Kongolesen vor. Diese Angaben werden jedoch zumindest insoweit durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2000,
104Az: 514-516.80/36685,
105nicht bestätigt, als sie den Schluss nahe legen könnten, jeder abgeschobene kongolesische Asylbewerber müsse schon im Zusammenhang mit seiner Einreise mit Misshandlung und Zwangsrekrutierung oder Tötung rechnen. Zwar hat das Auswärtige Amt - wie auch schon in früheren Auskünften,
106vgl. AA, Auskunft vom 28. April 1999, 514-516.80/COD, Auskunft vom 19. Mai 1999, 514-516.80/33361, Auskunft vom 13. Oktober 1999, 514-516.80/34390, Lagebericht vom 23. März 2000, S. 27,
107bestätigt, dass sich abgeschobene kongolesische Asylbewerber in der Regel einer Überprüfung durch Beamte der DGM und möglicherweise auch des ANR unterziehen müssen. Allerdings bleiben die Rückkehrer dabei nach Angaben des Auswärtigen Amtes in der Regel unbehelligt und gelangen im Anschluss zu ihren Familienangehörigen. Fälle von Zwangsrekrutierung oder Tötung bzw. Verurteilungen abgeschobener Kongolesen zum Tode durch den Militärgerichtshof COM sind dem Auswärtigen Amt weder bekannt geworden, noch konnten solche in Erfahrung gebracht werden. Dabei stützt sich das Auswärtige Amt auf Beobachtungen eigener Mitarbeiter sowie Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen auf dem Flughafen Kinshasa sowie den sonstigen Informationsaustausch insbesondere mit ortsansässigen Menschenrechtsorganisationen.
108Neben den anders lautenden Auskünften des Auswärtigen Amtes spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Herrn P auch der Umstand, dass Fälle von Misshandlungen, Zwangsrekrutierung oder Tötung abgeschobener Asylbewerber bisher auch nicht über Berichte inländischer Menschenrechtsorganisationen oder etwa amnesty international bekannt geworden sind. Solche 'Rückmeldungen' wären allerdings bei einer Anzahl von 84 abgeschobenen Kongolesen im Jahr 1998, 104 im Jahr 1999 und 34 bis zum 30. April 2000,
109vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hübner und der Fraktion der PDS, BTDrs. 14/3725, Ziff. 4,
110unbedingt zu erwarten, wenn die von Herrn P beschriebene Vorgehensweise nur mit einer gewissen Regelmäßigkeit praktiziert würde.
111Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.
112Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
113Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbotes im Sinne dieser Vorschrift sind denjenigen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG hinsichtlich der erforderlichen Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich. Auch gelten für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr dieselben Prognosemaßstäbe wie für die Asylanerkennung.
114Die Kläger haben daher aus den oben dargelegten Gründen auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
115Die Klage bleibt ferner erfolglos, soweit die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG begehrt wird. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter, Todesstrafe oder die Verletzung seiner Menschenrechte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ferner kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer eine erhebliche (individuelle) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).
116Aus den vorstehenden Ausführungen zu § 51 Abs. 1 AuslG folgt, dass auch Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 1, 3, 4 AuslG nicht vorliegen.
117Schließlich können sich die Kläger zu 2. bis 4. auch nicht auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen. Lediglich der Kläger zu 1. hat mit der Klage insoweit Erfolg, da in seiner Person die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen und sich der Bescheid vom 15. Oktober 1997 in diesem Punkt als rechtswidrig erweist.
118Der Kläger zu 1. hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung vorliegen.
119Gegen die ihm angedrohte Abschiebung in die DR Kongo macht der Kläger zu 1. geltend, er sei an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland gerate er daher wegen der dort gegenwärtig gegebenen Situation des Gesundheitswesens, die für ihn die ohnehin allgemeine schlechte Versorgungslage der Bevölkerung zusätzlich verschlimmere, in eine Gefahrenlage, die sein Leben und seine Gesundheit akut erheblich verschlimmere.
120Bei diesem von dem Kläger zu 1. gegen seine Abschiebung vorgetragenen Grund handelt es sich um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, für dessen Prüfung das Bundesamt zuständig ist.
121Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/ 96 -, BVerwG E 105, 383 (385).
122Denn die geltend gemachte Verschlimmerung seines Gesundheitszustands, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG sein kann,
123vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 a.a.O.; Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, NVwZ 1998, 973,
124tritt im Fall einer Rückkehr in die DR Kongo ein.
125Nach § 53 Abs. 6 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1); Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 berücksichtigt (Satz 2). Mit der Regelung des § 54 AuslG soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums entschieden wird. Allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können daher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbaren Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren des einzelnen Ausländers gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 5 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 2 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.
126Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 -, BVerwGE 99, 324 (326-328); Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, BVerwGE 108, 77 (79- 81).
127Dieser für eine extreme Gefahrenlage geltende Maßstab spricht nicht nur Art und Inhalt der drohenden Rechtsgutverletzung, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihren hohen Wahrscheinlichkeitsgrad an. Damit ist indessen nicht gesagt, dass nur dann eine die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Anwendung rechtfertigende extreme Gefahrenlage besteht, wenn Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat eintreten. Sie besteht beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde.
128Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999, - 9 B 617/98-, NVwZ 1999, 688.
129Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Kläger bei Würdigung aller im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände und örtlichen aktuellen Verhältnisse in der DR Kongo jedenfalls ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Anwendung zu. Denn auf Grund der bei ihm bestehenden Erkrankung an Diabetes mellitus wäre er in absehbarer Zeit nach seiner Rückkehr in sein Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret einer lebensbedrohenden Gefahr ausgesetzt.
130Im Fall seiner Rückführung in die DR Kongo besteht für den Kläger dort eine erhebliche konkrete Gefahr für die in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Rechtsgüter. Denn nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung besteht bei ihm ein manifester Diabetes mellitus Typ 1, der klinisch nach einem so genannten Basis- Bolus-Prinzip eingestellt worden sei. Der Kläger zu 1. muss sich täglich mehrfach an die aktuelle Stoffwechselsituation und die geplante Nahrungsaufnahme angepasste Insulindosen spritzen. Hierzu sind täglich mehrfache Blutzuckerselbstmessungen mit speziellen Messstreifen und Messgeräten erforderlich. Bei unzureichender Einstellung des Diabetes muss mit der Entwicklung der Lebensqualität beeinträchtigender und die Lebenserwartung verkürzender Spätfolgen der Erkrankung wie diabetische Augenerkrankungen mit möglicher Erblindung, Nierenerkrankungen mit eventueller Möglichkeit einer Dialyse oder diabetischer Nervenschäden gerechnet werden. Als Folge einer akuten Stoffwechselentgleisung droht dem Kläger zu 1. ein potenziell lebensbedrohliches ketoazidotisches Koma. Die Entwicklung eines solchen ketoazidotischen Komas ist bei Ausbleiben der notwendigen Insulinzufuhr bereits innerhalb weniger Stunden möglich. Bei dem Kläger zu 1. besteht daher die zwingende Notwendigkeit einer engmaschigen und regelmäßigen medizinischen Betreuung sowie der regelmäßigen mehrfach täglichen Blutzuckerkontrolle und Zufuhr von Insulin.
131Auf Grund dieser Erkrankung, deren Grad und Schwere durch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung hinreichend belegt ist, besteht bei einer Rückkehr des Klägers zu 1. in die DR Kongo zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit die akute Gefahr, dass sich sein Gesundheitszustand kurzfristig lebensbedrohlich verschlechtert. Denn nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen würde der Kläger zu 1. in Lebensumstände zurückkehren, die vor dem Hintergrund einer allgemein desolaten Versorgungslage für breite Teile der Bevölkerung in der DR Kongo weiterhin gekennzeichnet sind durch einen katastrophalen Zustand des Gesundheitswesens.
132Die wirtschaftliche Situation in Kinshasa und der DR Kongo im Allgemeinen hat sich seit Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen im August 1998 kontinuierlich und ernstlich verschlechtert. Die Kaufkraft des kongolesischen Franc ist weiter gesunken. Die vorhandenen Nahrungsmittellieferungen decken nunmehr nur noch ca. 60 % des Bedarfs. Schätzungen zufolge leiden ca. zwei Millionen Kongolesen in lebensbedrohlicher Weise unter dieser Lebensmittelknappheit. Durch eine urbane Mikroagrarwirtschaft wird versucht, die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Verschärft wird die Versorgungslage in Kinshasa durch den desolaten Zustand der Transportwege, über die Nahrungsmittel aus den inländischen Gegenden, in denen die Nahrungsmittelproduktion ausreicht, ansonsten kommen könnten. Die Arbeitslosigkeit liegt bei über 90 %. Es gibt keine ausreichende Aufnahmekapazitäten mehr für Rückkehrer aus dem Ausland. Personen, die nach Kinshasa zurückkehren, ohne dort auf die Unterstützung eines Familienverbandes zurückgreifen zu können, werden deshalb nur in einem der von der Regierung eingerichteten Lager für intern Vertriebene eine reelle Überlebenschance haben. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen.
133Das Gesundheitswesen seinerseits ist in einem katastrophalen Zustand. Staatliche Krankenhäuser waren schon vor der Rebellion und den Plünderungen 1998 heruntergewirtschaftet bzw. geplündert. Von der Möglichkeit einer medizinischen Grundversorgung, die im Wesentlichen von sog. Nichtregierungsorganisationen u.a. den Kirchen getragen wird, kann nur in größeren städtischen Zentren gesprochen werden. Auch hier müssen die Patienten bzw. ihre Angehörigen für die Behandlung aufkommen. Der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht, sondern in der Regel zahlen Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Die Behandlungskosten Arbeitsloser werden unter erheblichen Anstrengungen von der Großfamilie aufgebracht. Nur wenn die Geldmittel zur Verfügung stehen, können die meisten in der DR Kongo vorkommenden Krankheiten diagnostiziert und mit Einschränkung fachgerecht behandelt werden. Für zahlungskräftige Patienten stehen allerdings hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärzte zur Verfügung.
134Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Mai 2001 (Stand: März 2001) - 588(514)-516.80/3 COD -, S. 22 u. 23; Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vom 8. März 2001 (C-144/01, 100 COD, JZ), S. 3; Stellungnahme von amnesty international vom 12. Februar 2001 (AFR 62-00.080), S. 4; Stellungnahme des Missionsärztlichen Instituts Würzburg vom 6. November 2000.
135Angesichts dieser Lage des Gesundheitswesens in der DR Kongo, die in gleicher Weise bereits in der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kinshasa vom 12. April 2000 (RK 516.50 SE Nsangwendo) beschrieben worden ist, ist nicht sichergestellt, dass der Kläger zu 1. bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland dort die für ihn ständig notwendige medizinische Versorgung und Betreuung erreichen und finanzieren kann. Zwar sind nach der Auskunft vom 12. April 2000 (a.a.O.) die von ihm wegen seines Diabetes mellitus benötigten Medikamente und Hilfsmittel unter den geschilderten Bedingungen und insbesondere finanziellen Voraussetzungen in der DR Kongo verfügbar; der Kläger zu 1. hat jedoch auf ausdrückliches Befragen in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht, dass er nicht über die finanziellen Mittel verfügt, sich die notwendigen Medikamente problemlos und jederzeit zu besorgen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass er sich nach seinem mehrjährigen Aufenthalt außerhalb seines Heimatlandes zunächst einmal wieder in den dortigen Lebensverhältnissen zurechtfinden muss. Dieser Wiedereingliederungsprozess, der als solcher bereits mit Eingewöhnungsschwierigkeiten verbunden ist, bedeutet für ihn insbesondere, dass er umgehend eine Existenzgrundlage finden muss, die seinen Lebensunterhalt sicherstellt. Angesichts der genannten extrem hohen Arbeitslosenquote dürften diese Bemühungen jedoch nicht unbeträchtliche Anstrengungen erfordern. Kontakte zu früheren Arbeitgebern, die der Kläger zu 1. wieder aufnehmen könnte, dürften angesichts der langen Abwesenheit nicht mehr bestehen, sodass eine Sicherstellung der Kosten für die erforderlichen Medikamente auf diese Weise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden muss. In gleicher Weise dürfte auch ein Rückgriff auf die Großfamilie im vorliegenden Fall dem Kläger zu 1. verschlossen sein. Auf Befragen in der mündlichen Verhandlung hat er glaubhaft gemacht, dass seine Verwandten entweder bereits verstorben sind, sich außerhalb der DR Kongo aufhalten oder sich als Familienverband zerstreut haben. Inwieweit der Kläger zu 1. schließlich Zugang zu privaten Krankenhäusern z.B. der Kirchen finden könnte, ist nicht sichergestellt, zumal auch sie keine kostenlose medizinische Versorgung anbieten. Erschwerend kommt vorliegend, dass der Kläger zu 1. dauernd auf Insulinpräparate angewiesen ist und seine Stoffwechsellage nach den medizinischen Angaben sehr schwankend ist. Aus einer Rückkehr in die DR Kongo erwächst für den Kläger zu 1. demnach eine konkrete Gefahr im Sinn von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
136Allerdings sind von dieser Gefahr, die aus der allgemeinen Lage im Lande erwächst und für das Leben in der DR Kongo gegenwärtig kennzeichnend ist, die Bevölkerung allgemein oder zumindest doch große Teile von ihr betroffen. Insoweit könnte von einer allgemeinen Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auszugehen sein. Dies wiederum würde die Sperrwirkung des § 54 AuslG auslösen, die die Verwaltungsgerichte zu beachten haben.
137Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, - 9 C 9/95- , a.a.O., S. 327.
138Im Hinblick auf die bei dem Kläger zu 1. vorliegende dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankung an einem insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 1 lässt das Gericht jedoch in der zu entscheidenden konkreten Einzelfallsituation die Frage ausdrücklich offen, ob die tatsächlich fehlende Erreichbarkeit und Finanzierbarkeit einer ausreichenden medizinischen Behandlung und Versorgung auf Grund eines weitgehend zusammengebrochenen Gesundheitssystems bei gleichzeitiger desolater Wirtschaftslage breiter Bevölkerungsschichten in dem Abschiebezielstaat als allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG anzusehen ist. Denn wegen der in seinem Heimatstaat derzeit bestehenden tatsächlichen Verhältnisse erreicht vorliegend die Gefahrensituation, der der Kläger zu 1. bei einer Rückkehr in die DR Kongo ausgesetzt sein würde, mit hoher Wahrscheinlichkeit,
139vgl. zum Prognosemaßstab in diesem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, - 1 C 6/95 -, InfoAuslR 1997, 193 (197),
140einen Grad der Intensität, der ihn gegenüber seinen Landsleuten oder einer Gruppe von ihnen deutlich abhebt und ihn im Verhältnis zu diesen in Bezug auf Leben oder Gesundheit individuell erheblich zusätzlich in einer Weise gefährdet, die ihm aus humanitären Gründen nicht abverlangt werden kann.
141Seine Überzeugung, dass sich in der Person des Klägers zu 1. die im Fall seiner Abschiebung drohende Gefahrenlage ausnahmsweise zu einem Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Anwendung verdichtet, gewinnt der Einzelrichter aus folgender Abwägung: Der Kläger zu 1., der an einer dauerhaft medikamentös behandlungsbedürftigen Stoffwechselerkrankung leidet, müsste in ein Land zurückkehren, in dem bereits gesunde Menschen ihre gesamte Kraft aufbringen müssen, um den dort angesichts der angespannten Versorgungslage gegenwärtig herrschenden täglichen Überlebenskampf bestehen zu können. Angesichts dessen, dass - wie dargelegt - nur ca. 60 % des Nahrungsmittelbedarfs gedeckt ist und ca. zwei Millionen Kongolesen in lebensbedrohlicher Weise unter dieser Nahrungsmittelknappheit leiden, mithin an der Hungergrenze leben, trifft der Kläger zu 1., der wegen seiner erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung außer Stande ist, mit seiner ganzen Kraft sich wieder in seinem Herkunftsland eine materielle Existenzbasis zu schaffen, auf eine für ihn nicht mehr beherrschbare lebensbedrohlichen Gefahrenlage. Könnte man ihm zwar als gesundem Menschen die Rückkehr in sein Heimatland zumuten, so ist vorliegend diese Zumutbarkeitsgrenze jedoch im Lichte des aus den Art. 1 und 2 Abs. 2 GG gebotenen Rechtsgüterschutzes überschritten. Denn angesichts seiner Erkrankung besteht für ihn in der desolaten Versorgungssituation in der DR Kongo mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer alsbaldigen lebensbedrohenden Verschlimmerung seiner Gesundheit zumal unabhängig von der notwendigen Versorgung mit Insulin auch maßgeblich zu berücksichtigen ist, dass der Kläger zu 1. sich seiner Erkrankung entsprechend ernähren muss. Auch dies ist nach Einschätzung des Gerichts bei der Versorgungsknappheit mit Grundnahrungsmitteln nicht gewährleistet. Bei dem Kläger zu 1. besteht somit eine gegenüber seinen Landsleuten zusätzlich lebensbedrohende Gefahr. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Kläger zu 1. bei einer Rückführung in die DR Kongo in eine ihm nicht mehr zumutbare extreme Gefahrenlage geraten würde, sodass ihm ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung zuzusprechen ist.
142Demgegenüber vermag das Gericht zu Gunsten der Kläger zu 2. bis 4. keine besonderen individuellen Gesichtspunkte im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu erkennen, die bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen zu berücksichtigen wären.
143Die allgemeine Situation in dem von den Regierungstruppen kontrollierten Teil der DR Kongo, in den kongolesische Asylbewerber im Falle einer Abschiebung ausschließlich zurückgeführt werden, stellt für sich genommen keine derart extremen Gefahrenlage in dem oben dargestellten Sinn dar, die trotz Fehlen einer Entscheidung nach § 54 AuslG in Hinblick Art. 1 und 2 GG ausnahmsweise die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen könnte.
144Zwar hat sich die schon vor der Machtübernahme durch Präsident Laurent Desire Kabila schlechte wirtschaftliche Situation in der DR Kongo/Zaire jedenfalls seit dem Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen mit den Rebellenverbänden im Sommer 1998 zunehmend verschlechtert. Durch die Besetzung großer Teile des Landes im Osten von Rebellenverbänden sind auch wichtige inländische Handelsverbindungen unterbrochen worden. Demgemäß wird die Versorgungslage auf Grund bestehender Lebensmittelknappheit in der Hauptstadt Kinshasa weiterhin als sehr angespannt bezeichnet. Ebenso hat sich die soziale Lage der Bevölkerung auch infolge der hohen Arbeitslosigkeit (90%) und der fortlaufenden Preissteigerungen erheblich verschlechtert. Auch nach dem Tod Laurent Desire Kabilas im Januar 2001 sind insoweit durch die Übernahme der Regierungsgeschäfte durch Joseph Kabila keine wesentlichen und dauerhaften Veränderungen eingetreten.
145Vgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 1 und 31; vom 23. März 2000, S. 28f; vom 5.5.2001 S. 6 und 22; vom 23.11.2001, S. 21; Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf.
146Muss daher weiterhin eine schlechte allgemeine und soziale Lage in Kinshasa festgestellt werden, so vermag das Gericht dennoch angesichts der in der DR Kongo gegenwärtig bestehenden namentlich wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen sich verschärfenden allgemeinen Lebensumstände, denen die Bevölkerung in ihrer Gesamtheit unterliegt, keine so extreme allgemeine und konkrete Gefahr zu erkennen, dass jeder Rückkehrer aus Europa gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder einer schweren Gefahr für seine Gesundheit ausgeliefert würde.
147Zwar waren der Presse wiederholt Meldungen über gravierende Zahlen von Kongolesen, die an Unterernährung leiden bzw. an den Folgen von Hunger oder Krankheit sterben sowie über einer eklatant erhöhte Sterblichkeits- und Unterernährungsrate bei Kindern (Süddeutsche Zeitung vom 04.05.2001 und vom 17.08.2001, Die Tageszeitung vom 10.05.2001, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 10.08.2001) zu entnehmen. Jedoch bezogen sich diese ausnahmslos auf die von den Rebellenverbänden kontrollierten, überwiegend nur schwer zugänglichen Ostgebiete der DR Kongo, während Meldungen über vergleichbare Verhältnisses in Kinshasa bzw. den weiterhin von den Regierungstruppen kontrollierten Gebiete der DR Kongo nicht vorliegen. Auch das Auswärtige Amt bezeichnet die Ernährungslage im Osten der DR Kongo als katastrophal, verweist aber demgegenüber zur Beschreibung der Situation in Kinshasa auf die erfolgreichen Bemühungen der Bevölkerung, durch individuellen Initiativen, etwa auch von Frauen und Kindern betriebener Kleinsthandel und eine Art urbaner Mikroagrarwirtschaft - dies selbst auf fremden Grundstücken und Grünflächen innerhalb der Stadt -, und wechselseitige Unterstützung innerhalb der (Groß-)Familie die Grundversorgung mit Lebensmitteln zu sichern. Wenn auch dies nicht immer das Ausbleiben individueller Härten garantieren kann,
148vgl. AA, Lagebericht vom 5.5.2001, a.a.O.,
149herrscht dennoch in Kinshasa keine akute Unterversorgung,
150vgl. AA, Lagebericht vom 23.11.2001, a.a.O.
151Vielmehr gelingt es dem überwiegenden Teil der Bevölkerung Kinshasa weiterhin durch bemerkenswerte Improvisationsgabe und vielfältige Eigeninitiativen ihren Lebensunterhalt sicherzustellen,
152vgl. Auskunft der Botschaft Kinshasa vom 24.10.2001, RK 516.80 SE 38502.
153Auf diesem Hintergrund vermag das Gericht eine konkrete Lebens- oder schwerste Leibesgefahr für jeden Rückkehrer jedenfalls in Kinshasa bzw. den von den Regierungstruppen kontrollierten Gebieten nicht zu erkennen.
154So auch OVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, S. 41 des UA ff.
155Auch aus den kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten der DR Kongo erwachsen grundsätzlich keine extremen Gefahren für Rückkehrer.
156Nachdem die Angriffe der durch Militäreinheiten verbündeter afrikanischer Staaten unterstützten Rebellenverbände faktisch zu einer Teilung des Landes geführt haben, konnte auch durch die Waffenstillstandsvereinbarung von Lusaka vom 10. Juli 1999 keine dauerhafte Befriedung des Landes erreicht werden. In verschiedenen Provinzen ist es auch nach dem Waffenstillstandsabkommen wiederholt zu kleineren Kampfhandlungen zwischen den kongolesischen Streitkräften und deren Verbündeten einerseits und den Soldaten der beiden Rebellenbewegungen und den sie unterstützenden ausländischen Verbänden andererseits als auch zu kriegerischen Auseinandersetzungen etwa mit Milizen der Mai-Mai oder der im Land verbliebenen Hutu gekommen.
157Vgl. AA, Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; Lagebericht vom 23. März 2000, S. 19f; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf.
158Darüber hinaus sind insbesondere aus den von den Rebellen besetzten Gebieten des Landes wiederholt zum Teil ethnisch motivierte Übergriffe auf die Bevölkerung bekannt geworden,
159vgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 9 f, 18 f, 28; vom 4. Dezember 1998 S. 31f; vom 23. März 2000, S. 20f; ai, Stellungnahme vom 22. April 1999, AFR 62- 98.200, S. 3.
160Ob die insbesondere seit dem Tod von Laurent Desire Kabila und der Einsetzung von Joseph Kabila als neuen Präsidenten erkennbaren Ansätze für eine Umsetzung der Vereinbarungen des Abkommen von Lusaka und verschiedener UN- Resolutionen,
161vgl. AA, Lagebericht vom 5.5.2001, S. 6,
162zu einer realen Verbesserung der Sicherheitslage für die Bevölkerung führen werden, ist zum augenblicklichen Zeitpunkt noch nicht abzusehen.
163Ungeachtet dessen lässt sich allerdings eine für das gesamte Land geltende, konkrete und gravierende Gefährdung der Bevölkerung der DR Kongo, Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden, nicht feststellen.
164Ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG in der Person des Klägers zu 1. erweisen sich die Abschiebungsandrohungen hinsichtlich aller Kläger gemäß §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG als rechtmäßig, da sie nicht als Asylberechtigte anerkannt wurden.
165Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
166Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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