Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 L 1055/03
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. März 2003 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss soll den Beteiligten per Fax bekannt gegeben werden.
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Gründe:
2Der Antrag hat Erfolg.
3Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das entgegenstehende öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegt. Dies ist vorliegend der Fall, denn die angefochtene Verfügung ist offensichtlich rechtswidrig und an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte besteht nie ein öffentliches Interesse.
4Nach § 63 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) kann dem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden.
5Zwingende dienstliche Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte liegen vor, wenn bei objektiver Betrachtung eine Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Beamten zumindest vorübergehend nicht mehr vertretbar ist und keine andere Möglichkeit besteht, die zu erwartenden dienstlichen Nachteile abzuwenden; dabei muss der Anlass so dringend sein, dass die weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den betreffenden Beamten für den Dienstherrn zeitweise untragbar ist.
6Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Juli 1974 - XII A 572/72 -, ZBR 1975 S. 319 ff. sowie Beschluss vom 28. April 1992 - 6 A 2750/91 -; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 63 LBG Rz. 3.
7Dass derartige Gründe in der Person des Antragstellers gegeben sind, ist nicht erkennbar.
8Die Frage seiner eventuellen Dienstunfähigkeit ist in einem durch § 47 LBG geregelten Verfahren zu klären, was die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens voraussetzt, das derzeit noch nicht vorliegt. Unter bestimmten Voraussetzungen mag ein Dienstvorgesetzter auch schon vor Kenntnis entsprechender ärztlicher Stellungnahmen zur Zwangsbeurlaubung eines Beamten berechtigt sein, doch setzt dies regelmäßig voraus, dass er auch als Laie gesundheitliche Störungen bei einem Beamten zu erkennen vermag und diese Störungen im Dienstbetrieb, etwa beim Umgang beamteter Ärzte oder Lehrer mit Patienten oder Kindern, untragbar sind.
9Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 1995 - 6 A 5890/94 - sowie Beschlüsse vom 9. August 1993 - 6 B 1502/93 - und vom 8. Dezember 2000 - 6 B 1702/00 -.
10Im Fall eines Verwaltungsbeamten, für den weder durch Rechts- noch durch Verwaltungsvorschriften besondere gesundheitliche Anforderungen für die Dienstfähigkeit (vgl. etwa § 194 Abs. 1 LGB für Polizeivollzugsbeamte) gestellt sind, sind die in der angefochtenen Verfügung geäußerten Vermutungen, der Antragsteller werde den herausragenden Anforderungen und hohen Belastungen" seines Amtes nicht mehr genügen und besitze nicht eine nicht näher definierte zweifelsfreie uneingeschränkte Dienstfähigkeit", jedenfalls so lange ohne tatsächliche Grundlage, wie der Antragsteller daran gehindert wird, trotz Vorlage zweier ärztlicher Bescheinigungen, nach denen bei ihm u.a. keine Arbeitsunfähigkeit" (Prof. Dr. T) mehr vorliege und er seine Arbeit wieder vollschichtig aufnehmen" (Prof. Dr. I) könne, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1. April 2003 ergeben sich insoweit keine neuen Gesichtspunkte. Darüber hinaus verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Feststellung, dass keine weniger einschneidende Maßnahme als der Entzug sämtlicher Aufgaben in Betracht kommt.
11Vgl. Fürst u.a., GKÖD, § 60 BBG, Rz. 23.
12Hierzu enthält weder die angefochtene Verfügung irgendwelche Angaben, noch ergeben sich entsprechende Gesichtspunkte aus dem vorgenannten Schriftsatz vom 1. April 2003.
13Soweit in der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf abgestellt ist, auf Grund der zwischen dem Antragsteller und der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin entstandenen persönlichen Spannungen sei die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nachhaltig gefährdet" und insbesondere eine notwendige Zusammenarbeit" mit der Oberbürgermeisterin nicht gewährleistet", sind diese Erwägungen rechtlich irrelevant. Der Antragsteller ist kein sog. politischer Beamter, der jederzeit" in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann (vgl. § 38 LBG). Der Bürgermeister einer Gemeinde ist vielmehr gehalten, mit den vom Rat gewählten Beigeordneten im Verwaltungsvorstand (§ 70 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen [GO NRW]) bei der Führung der Gemeindeverwaltung ohne eigenes Auswahlermessen zusammen zu arbeiten. Die Amtszeit eines Beigeordneten kann vorzeitig nur durch Abberufung (§ 71 Abs. 7 GO NRW) beendet werden. Ein hierauf gerichtetes Verfahren ist hinsichtlich des Antragstellers gar nicht eingeleitet worden.
14Mithin war dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz.
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