Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 4768/01.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Juli 2001 (Gz.: 0000000-000) wird aufgehoben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.


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