Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 6987/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin stand bis zu ihrem Ruhestand am 31. Juli 2002 als Oberstudienrätin im Dienst des beklagten Landes und unterrichtete am S Gymnasium die Fächer Englisch und Französisch. Am 8. Mai 2001 beantragte sie unter Hinweis auf ein Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 - C-303/98 - ihr 39 Stunden Bereitschaftsdienst für Vertretungsunterricht - hiervon 11 Stunden tatsächlich gegebener Unterricht - die sie in den Monaten November 2000 bis April 2001 geleistet hatte, als Arbeitszeit anzuerkennen. Für die Monate November - Dezember 2000 legte sie hierbei einen Stundensatz von 40,09 DM und für die Monate Januar bis April 2001 einen Stundensatz von 40,81 DM zu Grunde.
3Unter dem 7. Juni 2001 erläuterte der Schulleiter des S Gymnasiums gegenüber der Bezirksregierung E, dass seit mindestens 25 Jahren die Regelungen hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes in Absprache mit dem Kollegium getroffen würden. Jeder Lehrkraft würden wöchentlich im Stundenplan zwei Stunden Bereitschaftsdienst zugewiesen, in denen sie zu langfristigen oder ad hoc Vertretungen eingesetzt werden könne. Da die Zahl der Vertretungsfälle zugenommen habe, sei in der Lehrerkonferenz vom 2. November 2000 beschlossen worden, die Bereitschaftsdienststunden für Vollzeitkräfte von 2 auf 3 Stunden zu erhöhen.
4Mit Bescheid vom 10. Juli 2001 lehnte die Bezirksregierung E den Antrag der Klägerin ab. Sie verstehe den Antrag so, dass die Klägerin entweder die Anrechnung der geleisteten Bereitschaftsdienststunden auf ihre individuelle Zahl der wöchentlichen Pflichtunterrichtsstunden oder die Behandlung der geleisteten Bereitschaftsdienststunden als Mehrarbeit begehre. Gemäß § 11 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen gelte für Lehrer und Lehrerinnen grundsätzlich die wöchentliche Arbeitszeit des übrigen öffentlichen Dienstes. Im Rahmen der wöchentlichen Arbeitszeit von 38 ½ Stunden erteilten Lehrerinnen und Lehrer daher die gesetzlich festgelegte und im Einzelnen bestimmte Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden. Die wöchentlichen Pflichtunterrichtsstunden seien daher nur Teil der wöchentlichen Lehrerarbeitszeit. Die Differenz zwischen der wöchentlichen Arbeitszeit und den zu erteilenden Pflichtunterrichtsstunden stehe für die Erledigung anderer dienstlicher Aufgaben zur Verfügung. Gemäß § 11 Abs. 3 ADO könnten Lehrer im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule dies erforderten. Dies gelte auch für eine etwaige Bereitschaftsanwesenheit im Hinblick auf kurzfristig wahrzunehmenden Vertretungsunterricht. Eine Anrechnung der Bereitschaftsanwesenheit auf die wöchentlichen Pflichtunterrichtsstunden oder Anerkennung der Bereitschaftsanwesenheit als Mehrarbeit, ohne dass tatsächlich Vertretungsunterricht erteilt werde, erfolge nicht. Die Bereitschaftsanwesenheit vollziehe sich vielmehr im Rahmen der über die reine Unterrichtserteilung hinausgehenden wöchentlichen Arbeitszeit der Lehrer. Insoweit sei das zitierte Urteil des EuGH nicht einschlägig.
5Hiergegen erhob die Klägerin am 8. August 2002 Widerspruch, den die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2002 zurückwies.
6Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, ihr für 275 Mehrarbeitsstunden aus dem Zeitraum Januar 1998 bis zum Zeitraum der Klageerhebung eine Mehrarbeitsvergütung zu gewähren. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten sie in ihren Rechten. Sie sei unter Verstoß gegen § 11 Abs. 3 ADO im Umfang von zwei bis drei Stunden wöchentlich zur Anwesenheit in der Schule vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende verpflichtet worden. Nach § 11 Abs. 3 ADO sei eine Verpflichtung zu einer Anwesenheit in der Schule nur im Einzelfall vorgesehen. Die regelmäßig Anordnung von Bereitschaftsdienst jeweils für ein Schulhalbjahr könne jedoch nicht mehr als Einzelfall bezeichnet werden. An ihrer Schule sei nicht für einen Tag entschieden worden, wer zur Anwesenheit verpflichtet sei, sondern dies sei jeweils für das gesamte Schulhalbjahr festgelegt worden. In dem bereits zitierten Urteil des EuGH habe dieser entschieden, dass Bereitschaftsdienst in Form von persönlicher Anwesenheit insgesamt als Arbeitszeit und ggf. als Überstunde anzusehen sei.
7Die Klägerin beantragt,
8das beklagte Land zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2001 die von ihr geleisteten Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit anzuerkennen und ihr für 275 Mehrarbeitsstunden eine Mehrarbeitsvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes ab Rechtshängigkeit zu gewähren.
9Das beklagte Land beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Klage könne aus den Gründen des angefochtenen Bescheides keinen Erfolg haben. Dort sei dargelegt, dass der von Lehrkräften zu leistende Bereitschaftsdienst keine zusätzliche Arbeitszeit darstelle, sondern sich im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Zeitstunden vollziehe. Insoweit sei das Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 nicht einschlägig, weil der dort verhandelte Fall demgegenüber eine zusätzliche Arbeitszeitleistung beinhalte. Die an Schulen praktizierte Bereitschaftsregelung widerspreche auch nicht der Formulierung in § 11 Abs. 3 ADO, wonach Lehrerinnen und Lehrer im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden könnten. Denn es würden nicht immer alle Lehrkräfte zur gleichzeitigen Anwesenheit in der Schule verpflichtet und es werde nicht immer jede Lehrkraft zur ständigen Bereitschaftsanwesenheit in der Schule verpflichtet. Dass jede Schule einen Bereitschaftsplan aufstelle, sei organisatorisch sinnvoll und stehe dem Einzelfallbegriff nicht entgegen. Auch soweit die Klägerin im Zeitraum von November 2000 bis April 2001 im Rahmen ihrer Bereitschaftsanwesenheit tatsächlich Vertretungsunterricht geleistet habe, habe sie keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Denn gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 sei Mehrarbeit im Schuldienst nur vergütbar, wenn sie die individuelle Zahl der Pflichtunterrichtsstunden um mehr als 3 Unterrichtsstunden im Kalendermonat übersteige, was bei der Klägerin nicht der Fall gewesen sei.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer entscheiden, §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO.
15Der Klageantrag war gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Klägerin allein eine Mehrarbeitsvergütung verlangt. Bei Vorliegen von Mehrarbeit kommt zwar vorrangig ein - hier wegen der zwischenzeitlich erfolgten Zurruhesetzung der Klägerin mittlerweile nicht mehr realisierbarer - Freizeitausgleich und erst nachrangig Mehrarbeitsvergütung in Betracht, vgl. § 78 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LBG. Da die Klägerin indes von vornherein ihren Klageantrag auf eine Mehrarbeitsvergütung beschränkt hat, war für eine Auslegung dahin, dass die Klägerin primär einen Freizeitausgleich geltend macht, kein Raum mehr. Im Übrigen war der Klageantrag gegenüber der wörtlich aus der Klageschrift ersichtlichen Fassung, mit der die Klägerin eine Mehrarbeitsvergütung für 277 Stunden begehrte, um zwei Stunden nach unten zu korrigieren, weil sich aus dem textlichen Teil der Klageschrift ergibt, dass die Klägerin für sich nur 275 Mehrarbeitsstunden im Zeitraum vom Januar 1998 bis zur Klageerhebung reklamiert hat.
16Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag über die im Verwaltungsverfahren für den Zeitraum von November 2000 bis April 2001 beantragte Mehrarbeitsvergütung für 39 Bereitschaftsdienststunden hinausgegangen ist, ist die Klage indes bereits wegen Fehlens einer Durchführung des Antrags- bzw. nach § 126 BRRG vorgeschriebenen Vorverfahrens unzulässig.
17Im Übrigen - d.h. im Umfang der bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Ansprüche - ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 10. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
18Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Mehrarbeitsvergütung. Rechtsgrundlage für eine solche Vergütung ist § 78 a Abs. 2 LBG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung vom 3. Dezember 1998, BGBl. I. S. 3494. Für den durch die Klägerin im Zeitraum von November 2000 bis April 2001 tatsächlich geleisteten Vertretungsunterricht von 11 Stunden sind indes die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die Gewährung von Mehrarbeit im Schuldienst durch zusätzlich geleistete Unterrichtsstunden ist unbeschadet der Nachrangigkeit gegenüber einem Freizeitausgleich nach § 78 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LBG bzw. § 3 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 MVergV nämlich ohnehin nur vergütbar, wenn sie die individuelle Anzahl der Pflichtunterrichtsstunden um mehr als 3 Unterrichtsstunden im Kalendermonat übersteigt, was vorliegend ausweislich der durch die Klägerin zu den Akten gereichten Auflistung tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunden (Verwaltungsvorgang Heft 2, Bl. 348 f.) nicht der Fall gewesen ist; weitere ausgleichspflichtige Stunden sind - was sich aus den nachstehenden Erörterungen ergibt - nicht gegeben. Darüber hinaus hat der Schulleiter in seinem Schreiben vom 7. Juni 2001 dargelegt, dass die Bereitschaftsdienststunden den Lehrkräften lediglich im Stundenplan zugewiesen waren, weswegen es auch an der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV erforderlichen schriftlichen Anordnung von Mehrarbeit fehlte,
19vgl. hierzu Urteil des OVG NRW vom 19. Oktober 1994 - 6 A 3884/93-, OVG Bremen, Urteil vom 7. Juli 1981 - 2 BA 57/80 -.
20Hinsichtlich der durch die Klägerin als Mehrarbeit geltend gemachten Bereitschaftsdienststunden steht der Klägerin ebenfalls kein Anspruch zu. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts des Zusammenspiels der Regelungen des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 MVergV ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung im Schuldienst nur bei einer Mehrbeanspruchung durch Unterrichtstätigkeit gegeben sein kann,
21vgl. Nr. 2.2 des Runderlasses des Kultusministeriums NRW vom 11. Juni 1979 zur Mehrarbeit (GABl. NW. S. 296); so im Ergebnis auch: VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 22. Januar 1985 - 4 S 1704/84 -, ZBR 1986, 27 (Leitsatz),
22da es jedenfalls aus den eingangs genannten Gründen hinsichtlich der Bereitschaftsdienststunden schon an den vorgenannten formalen Anspruchsvoraussetzungen - schriftliche Anordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV - fehlt und es sich darüber hinaus bei der Anwesenheit im Rahmen des Bereitschaftsdienstes in rechtlicher Hinsicht ohnehin nicht um eine Mehrarbeit gehandelt hat. Bei der Arbeitszeit von Lehrern ist zwischen der so genannten "harten" Arbeitszeit und der "weichen" Arbeitszeit zu unterscheiden. Die "harte", d.h. exakt messbare Arbeitszeit besteht aus der durch die Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz in dem jeweils zu leistenden Umfang festgesetzten Pflichtunterrichtsstundenzahl, die hinter der für Beamte durch § 78 Abs. 1 LBG festgelegten Arbeitszeit von 38,5 Stunden/Woche deutlich zurückbleibt und naturgemäß auch nicht während der Schulferien anfällt. Dies bedeutet, dass dem Lehrer im Übrigen eine nicht genau messbare, "weiche" Arbeitszeit abzuverlangen ist, in der er den Unterricht plant, vor- und nachbereitet, ggf. Klassenarbeiten korrigiert, beispielsweise Aufsicht führt, an Schulkonferenzen teilnimmt, Schulfahrten plant und begleitet, an Eltern- und Schülersprechtagen und sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt, Schüler während der Betriebspraktika besucht, Verwaltungsaufgaben und sonstige Aufgaben erledigt. Angesichts der Vielfältigkeit der Aufgaben - die von Lehrer zu Lehrer erheblich variieren - lässt sich von vornherein nicht exakt für jede Gruppe von Lehrern mit gleicher Pflichtunterrichtsstundenzahl jeweils ein exakt gleicher, mit dem Aufwand für die Ableistung von Pflichtstunden korrespondierender zeitlicher Aufwand für die Ableistung sonstiger Aufgaben und damit eine exakte wöchentliche Arbeitsbelastung von 38,5 Stunden gewährleisten. Dies bedeutet, dass dem Dienstherr bei der Übertragung von Aufgaben im Rahmen der "weichen Arbeitszeit" auf den jeweiligen Lehrer ein Spielraum zugestanden werden muss und die Übertragung zusätzlicher Aufgaben grundsätzlich nicht zu der Annahme einer zeitlichen Mehrbelastung im Sinne einer Mehrarbeit führt. Hiermit übereinstimmend legt Nr. 2.3.3 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 11. Juni 1979 zur Mehrarbeit (GABl. NW. S. 296) fest, dass vergütbare Mehrarbeit insbesondere nicht die Teilnahme an Eltern- und Schülersprechtagen an Konferenzen, Dienstbesprechungen und Prüfungen, Fortbildungsveranstaltungen, Schulveranstaltungen, Schulsportfesten, Gottesdiensten und sonstigen Aufgaben ist. Dementsprechend führt die Übertragung von Bereitschaftsdienststunden in einem überschaubaren Rahmen, unabhängig davon, ob diese dienstrechtlich im Einklang mit der Erlasslage - hier: § 11 Abs. 3 Satz 2 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen, Rd.Erl. des Kultusministeriums vom 20.9.1992, GABl. NW I S. 235, - regelmäßig angeordnet werden durften, nicht zu der Annahme einer Mehrarbeit. Dies gilt umso mehr, als sich die Klägerin prinzipiell in der Zeit, in der sie sich zur Ableistung des Bereitschaftsdienstes in der Schule aufhielt, auch andere, ohnehin von ihr im Rahmen der weichen Arbeitszeit abzuleistende Aufgaben, wie beispielsweise der Korrektur von Klassenarbeiten, zuwenden konnte.
23Der Beklagte hat dementsprechend zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die durch sie zitierte Entscheidung des EuGH vom 3. Oktober 2000 - C 303/98 - berufen kann.
24Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
25Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.
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