Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 497/03

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die freie Beförderungsstelle eines Studiendirektors im Hochschuldienst (Besoldungsgruppe A 15) an der Universität E-F, Standort E, vor einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe der neuen Entscheidung mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.

Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.


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