Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 7111/01.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Oktober 2001 wird aufgehoben, soweit zu Ziffer 2) festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation für die Beigeladenen vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte und die Beigeladenen je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.


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