Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 1033/03

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller nicht wegen Nichteinhaltung einer Wartezeit von zwei Jahren aus dem Auswahlverfahren betreffend die Stelle eines Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) am Städtischen Gymnasium in T auszuschließen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.


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