Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 L 901/03

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ausschlussverfügung des Wehrführers der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt S vom 28. Oktober 2002 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.


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