Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 K 4863/02.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Juni 2002 wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht worden ist; die Klage im Übrigen wird hinsichtlich des Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als offensichtlich- und hinsichtlich des verbleibenden Teils als unbegründet abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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