Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 1183/01
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin gehört der so genannten Kurdistansolidaritätsbewegung an. Sie hielt sich als Kurdistan-Brigadistin" von 1995 bis Ende 1997 zur Schulung bei der PKK in Syrien und im kurdischen Kampfgebiet auf, lebte dort mit anderen PKK-Kämpfern zusammen, unterstützte sie und führte dabei den Kampfnamen" Pelda".
31995 erschien eine Broschüre über die Ziele der Kurdistan-Brigadisten , von der Teile unter dem Titel Licht am Horizont" veröffentlicht wurden. Verfasser sind Personen, die sich nach eigenen Angaben im Sommer 1995 längere Zeit an der Parteischule der PKK aufgehalten haben. Die zunächst geplante Fassung dieser Broschüre wurde nicht ganz veröffentlicht. Auf S. 32 Teil II des unveröffentlichten Teils der Broschüre wird Pelda" im Zusammenhang mit der Darstellung der autonomen Frauenbewegung erwähnt.
4Anlässlich des Todes der Kurdistan-Brigadistin X (S") erschien darüber hinaus ein Buch mit dem Titel Im Dschungel der Städte, in den Bergen Kurdistans, Leben und Kampf der X", in dem auf S. 129 Pelda" erwähnt wird, auf S. 138 ein Artikel unter dem Titel Erinnerung VIII", der mit Pelda" unterzeichnet ist, und auf S. 139 ein Brief von Pelda" an sie abgedruckt sind. Die Kurdistan-Brigadistin X wurde im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag der RAF auf die Justizvollzugsanstalt Weiterstadt im Jahr 1993 mit Haftbefehl gesucht. Sie war im Oktober 1998 im kurdischen Kampfgebiet umgekommen.
5Der Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen (NRW) berichtet seit 1996 regelmäßig über die Beobachtung der Kurdistan-Brigadisten (vgl. Verfassungschutzberichte seit 1996). Dabei wurden auch die Kampfnamen" einiger Kurdistan-Brigadisten zum Teil mit einer Zuordnung zu deren Klarnamen veröffentlicht.
6Während ihres Kurdistanaufenthaltes führte die Klägerin ein so genanntes Tagebuch". Zur Führung eines Tagebuchs" sind die PKK-Kämpfer verpflichtet. Aus ihm wird, gegebenenfalls auch gegen den Willen des Verfassers, im Kreise der Kämpfer vorgelesen. In dem Eintrag vom 25.08.1997 (Blatt 237 der Internetveröffentlichung) erwähnt die Klägerin insbesondere, dass an diesem Tag ihr 33. Geburtstag sei.
7Auf Grund eines Verfahrens der Bundesanwaltschaft nach § 129 a Strafgesetzbuch (StGB) (2 Bjs 32/97-2), das am 26.03.2001 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, kam es am 05.02.1998 zu einer Hausdurchsuchung bei der Klägerin. Bei dieser Hausdurchsuchung wurden unter anderem die Tagebücher" der Klägerin bezüglich ihres Aufenthalts bei der PKK beschlagnahmt. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 06.03.1998 wurde diese Beschlagnahme bestätigt.
8Der Verfassungsschutz NRW stellte seit dem 11.02.2000 Auszüge aus diesen Tagebuchaufzeichnungen" vom 29.01.1997 bis 16.12.1997 unter der Adresse http://www.verfassungsschutz.nrw.de in das Internet. Dort waren die Aufzeichnungen unter 4.1, Seite 152 bis 266, Teil der dort veröffentlichten Behördenbroschüre Von den Bergen in die Metropole. Motive, Denkstrukturen und Ziele deutscher Kurdistan- Brigadisten". Im Vorwort hieß es, dass es sich bei der Kurdistan-Brigadistin Pelda um eine junge deutsche Frau handele, die sich schon lange Zeit in politischen Zusammenhängen des autonomen und des antiimperialistischen Widerstands engagiert habe. Von 1995 bis Ende 1997 habe sie sich zur Schulung bei der PKK in Syrien und im kurdischen Kampfgebiet aufgehalten. Sie habe mit den anderen PKK- Guerillas unter äußerst schwierigen Bedingungen gelebt und zwei Winter im Hochgebirge verbracht. Das dort geführte Tagebuch gebe einen tiefen Einblick in die politischen Überzeugungen und Ziele dieser Frau, die heute ein wichtiges Mitglied im Zusammenhang der ehemaligen Kurdistan-Brigadisten sei. Die dokumentierten Eintragungen bezögen sich nur auf die Zeit ihres Aufenthalts in den kurdischen Bergen bis zu ihrer Rückkehr an die PKK-Parteischule und dann nach Deutschland. Bei dem Namen Pelda handele sich um einen kurdischen Kampfnamen" dieser Frau, den sie in ihrer Zeit bei der PKK geführt habe. Auch ihre deutschen Genossen habe sie im Tagebuch immer nur mit den kurdischen Kampfnamen bezeichnet. Der Klarname der Frau werde nicht erwähnt.
9Der Verfassungsschutz NRW stellte dabei nur solche Aufzeichnungen der Klägerin ins Internet, die das Alltagsleben samt ihrer Bewertungen und Gefühle diesbezüglich betrafen. Schilderungen über familiäre und Liebesbeziehungen, Krankheiten etc. ließ er weg.
10Darüber hinaus stellte er in seiner Broschüre die gesamte, auch nicht veröffentlichte, Fassung der Broschüre Licht am Horizont" in das Internet.
11Die Aufzeichnungen waren unmittelbar im Internet lesbar und darüber hinaus über den Link download" herunterzuladen, abzuspeichern und auszudrucken.
12?m 12.02.2000 gab die Klägerin ein Interview in der jungen welt" unter ihrem Namen, in dem sie u.a. angab, von 1995 bis 1997 bei der kurdischen Guerilla ARGK gewesen zu sein. Dieses Interview ist nach wie vor im Internet frei abrufbar u.a. unter http://www.nadir.org.
13Am 14.02.2000 erschien im Nachrichtenmagazin Der Spiegel" ein Beitrag der Journalis-ten C1 und N (Ausgabe 7/2000) mit dem Titel PKK - Die verlorene Brigade". Der Untertitel dieses Artikels lautete: Seit Anfang der 90er-Jahre zogen 30 junge Deutsche nach Kurdistan, um im Bürgerkrieg gegen die Türken zu kämpfen. Eine starb, einer wurde zum Krüppel, zwei kamen ins Gefängnis - und gegen etliche Heimkehrer ermittelt der Generalbundesanwalt." Auf Seite 59 und 32 wird in diesem Artikel aus den Tagebüchern" der Klägerin zitiert. Auf Seite 62 heißt es: ...schrieb G., 35, Deckname Pelda", aus D".
14Am 16.02.2000 wurden die Tagebücher" an die Klägerin zurückgegeben.
15Mit Schreiben vom 03.03.2000 rügte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Beklagten das Einstellen der Veröffentlichung ins Internet und verlangte die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung.
16An demselben Tag nahm der Verfassungsschutz NRW die Tagebuch"aufzeichnung aus dem Internet. Es bestand aber weiterhin die Möglichkeit, die Broschüre als Datei über den Link download" aufzurufen, herunterzuladen, abzuspeichern und auszudrucken. Am 08.03.2000 löschte er auch diese Möglichkeit. Die geforderte Unterlassungserklärung gab er nicht ab.
17Am 24.03.2000 beantragte die Klägerin vor dem erkennenden Gericht einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, ihre persönlichen Aufzeichnungen, die der Beklagte in das Internet eingespeist hatte, künftig in jedweder Weise zu veröffentlichen, öffentlich zugänglich zu machen oder zu verbreiten.
18Die Kammer hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 25.09.2000 (1 L 986/00) abgelehnt.
19Auf Betreiben der Klägerin gab die Landesbeauftragte für Datenschutz NRW am 18.12.2000 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Bewertung des Falles ab. Sie geht davon aus, dass die Veröffentlichung des gesamten Tagebuchs der Kurdistan-Brigadistin Pelda" durch die Verfassungsschutzbehörde im Internet einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verbürgte allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle und beanstandete gegenüber dem Innenministerium NRW die Vorgehensweise.
20Die Klägerin hat am 01.03.2001 Klage erhoben mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns des Beklagten festzustellen (vormals Antrag zu 1.)) und eine künftige Unterlassung desselben zu erwirken (vormals Antrag zu 2.)).
21Sie ist der Auffassung, dass das für den Feststellungsantrag gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche feststellungsfähige Rechtsverhältnis gegeben sei und unter mehrfachen Gesichtspunkten ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung durch den Beklagten vorliege.
22Die Klage sei begründet, weil die Veröffentlichung ihrer Tagebuchaufzeichnungen einen unzulässigen Eingriff in ihr verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Gewähr leistetes allgemeines Persönlichkeitsrecht darstelle. Es gehe um personenbezogene Daten gemäß § 3 Abs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). § 15 Abs. 2 Verfassungsschutzgesetz (VSG NRW) rechtfertige den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht. Es sei bereits fraglich, ob ein aktueller sachlicher Zusammenhang zwischen ihren seinerzeitigen Aktivitäten in Kurdistan und den in § 3 VSG NRW normierten Aufgaben des Beklagten bestehe, was Voraussetzung für dessen Öffentlichkeitsarbeit sei. Das Ermittlungsverfahren gemäß § 129 a StGB gegen sie sei mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Deshalb seien die beschlagnahmten Tagebücher zurückgegeben worden. Vor diesem Hintergrund seien die Unterstellungen des Beklagten, sie gehöre einer verfassungsfeindlichen Gruppierung an, die entgegen öffentlichen Stellungnahmen den bewaffneten Kampf zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele in der Bundesrepublik Deutschland befürworte, reine Spekulation. Da-rüber hinaus verlange § 15 Abs. 2 VSG NRW bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten, dass die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderlich und verhältnismäßig sei. Dies sei nicht der Fall, vielmehr sei wohl der wahre Zweck der Tagebuchveröffentlichung gewesen, die Broschüre des Beklagten und die darin enthaltene Analyse auf ihre Kosten interessant, womöglich auch glaubhafter zu machen. Selbst wenn man die Veröffentlichung des Inhalts der Tagebuchaufzeichnung für erforderlich halte, so sei nicht nachvollziehbar, warum die Nennung des Namens Pelda" als Autorin und die Angabe zur politischen Herkunft erforderlich gewesen sein sollten. Der Name Pelda" hätte auch deswegen nicht veröffentlicht werden müssen, um eine Verbindung zwischen der Tagebuchautorin und der Schreiberin von zwei unter dem Namen Pelda veröffentlichten Briefen herzustellen. Es sei nicht ersichtlich, welcher Verständnisgewinn sich aus der Übereinstimmung der Autorenschaft ergebe oder warum diese Kenntnis für die Darstellung der Organisation erforderlich sein sollte.
23Letztlich sei ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht selbst dann nicht durch § 15 Abs. 2 VSG NRW gerechtfertigt gewesen, wenn die Veröffentlichung der Aufzeichnungen für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellungen von Organisationen erforderlich gewesen sein sollte. Die Interessen der Allgemeinheit würden gegenüber ihren schutzwürdigen Interessen keinesfalls überwiegen.
24Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin erstmals, dass sie das Tagebuch" nur für sich selbst geschrieben habe und es nicht zum Vorlesen in der Gruppe bestimmt gewesen sei.
25Der Vertreter des Beklagten erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass die Tagebuchaufzeichnungen" der Klägerin künftig weder ganz noch auszugsweise veröffentlicht würden, da sie wegen des Zeitablaufs für ihn nicht mehr relevant seien.
26Nachdem daraufhin die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des zunächst noch anhängig gemachten vorbeugenden Unterlassungsantrags samt des Hilfsantrages (vormals Antrag zu 2.)) in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr,
27festzustellen, dass die von dem Beklagten im Zeitraum vom 11. Februar 2000 bis 8. März 2000 vorgenommene Veröffentlichung eines ihrer Tagebücher, in welchem ihre persönlichen Aufzeichnungen vom 29. Januar 1997 bis 16. Dezember 1997 über einen Kurdis-tanaufenthalt niedergelegt sind, auf der homepage des Beklagten unter der Internetadresse http://www.verfassungsschutz.nrw.de, dort aufrufbar gewesen unter der Broschüre Von den Bergen in die Metropole" unter Ziffer 4.2 auf den Seiten 152-266 rechtswidrig gewesen ist.
28Der Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Er ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Klägerin fehle es an einem Feststellungsinteresse. Aus der Gefahr der Wiederholung könne es nicht hergeleitet werden.
31Auch das Anliegen der Klärung der Rechtslage sei nicht ausreichend. Es genüge hierfür nicht, dass er eine andere Rechtsauffassung als die Klägerin vertrete. Erforderlich sei vielmehr ergänzend, dass auch ein konkreter Klärungsbedarf bestehe, insbesondere weil die Klägerin ihr Verhalten oder ihre Disposition auf die zu klärende Rechtslage einstellen müsse, woran es fehle.
32Auch die von der Klägerin herangezogene präjudizielle Wirkung im Hinblick auf einen eventuellen Schadensersatzprozess könne kein Feststellungsinteresse zu begründen. Zur Vermeidung mehrfacher Inanspruchnahme der Gerichtsbarkeit in denselben Angelegenheiten müssten auch die öffentlich-rechtlichen Fragestellungen im Rahmen des zivilrechtlichen Schadensersatzprozess geklärt werden. Weitere Gründe für ein Feststellungsinteresse bestünden nicht.
33Die Klage sei auch in der Sache nicht begründet. Die Internetveröffentlichung eines Teils des so genannten Tagebuchs der Kurdistan-Brigadistin Pelda im Rahmen der Dokumentation Von den Bergen in die Metropole" sei rechtmäßig gewesen. Die im Internet veröffentlichte Dokumentation betreffe Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 VSG NRW. Die Dokumentation diene der Aufklärung der Öffentlichkeit über die so genannten Kurdistan-Brigadisten. Diese Personengruppe werde von der Verfassungsschutzbehörde in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 VSG NRW wegen des Verdachts terroristischer Bestrebungen beobachtet. Hinsichtlich der Klägerin und mit ihr verbundener anderer Brigadisten habe die Bundesanwaltschaft den Anfangsverdacht für eine Straftat nach § 129 a StGB bejaht. Die nach der gesetzlichen Aufgabenstellung im Vorfeld einer konkreten Gefahr oder eines Anfangsverdachts tätige Verfassungsschutzbehörde NRW habe deshalb davon ausgehen können und müssen, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht extremistischer Bestrebungen vorgelegten hätten.
34Die veröffentlichten Auszüge aus dem Kampftagebuch stellten keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 15 Abs. 2 2. Fall VSG NRW dar. Die Angaben über die Klägerin reichten zur näheren Bestimmbarkeit ihrer Person für die Öffentlichkeit nicht aus, diese zu identifizieren, bzw. ihre Identität ohne unverhältnismäßige Ermittlung festzustellen. Die mitgeteilten Daten über die Klägerin (deutsche Staatsbürgerin, Kampfbezeichnung Pelda", Geburtstag 25.08.1964, politischer Zusammenhang mit autonomen und antiimperialistischen Widerstand) hätten auch kumulativ nicht ausgereicht, um die wahre Identität der Klägerin herauszufinden. Die Klägerin habe mit der gegenteiligen Behauptung mittelbar zugegeben, dass sie im Kampfgebiet der PKK unter der Bezeichnung Pelda" bekannt gewesen sei. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass sie dort auch unter ihrem bürgerlichen Namen bekannt gewesen sei. Gerade eine Tarnbezeichnung wie Pelda" dürfte wohl deshalb gewählt worden sein, um aus Geheimschutzgründen der PKK den Zugang zur wahren Identität der Klägerin nur einem möglichst kleinen Personenkreis zu ermöglichen. Der breiten Öffentlichkeit sei es nicht möglich gewesen, die Klägerin auf Grund der über sie gemachten Angaben zu identifizieren. Durch die Angabe des Kampfnamens Pelda" habe vielmehr eine Pseudonymisierung vorgelegen, nach der nicht mehr von personenbezogenen Daten im Sinne von § 15 Abs. 2 2. Fall VSG NRW gesprochen werden könne.
35Unabhängig von der Frage, ob die im Spiegel" gemachten Angaben über die Klägerin überhaupt für deren Bestimmbarkeit ausreichten, sei davon auszugehen, dass die Identifizierung einer nur pseudonymisiert dargestellten Person auf Grund der Angaben eines selbstständig handelnden Privaten dem Hoheitsträger nicht zugerechnet werden könnte. Das DSG NRW und auch die Datenschutzvorschriften des VSG NRW hätten als verpflichtete Adressaten allein Hoheitsträger; der zivilrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber Privaten - zu denen auch die Presse zähle - richte sich nach anderen, vom DSG NRW und VSG NRW unabhängigen Regelungen. Es bestehe somit immer die Gefahr, dass Private eine Pseudonymisierung umgehen, indem sie ihr selbstständig gesammeltes Sonderwissen preisgeben und die wahre Identität des Pseudonymisierten offenbarten. Für diesen Fall müsse die Klägerin auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Der Verfassungsschutzbehörde NRW könne die Veröffentlichung im Spiegel" auch deshalb nicht zugerechnet werden, weil sie erst zeitlich nach der Internet-Veröffentlichung erfolgt sei und deshalb auch nicht berücksichtigt habe werden können.
36Darüber hinaus dürften auch die Angaben im Spiegel" über die Klägerin deren Identifizierung kaum möglich gemacht haben, da die Angaben zur ihrer Person viel zu allgemein gehalten gewesen seien.
37Die Veröffentlichung der Dokumentation im Internet diene dem gesetzlichen Auftrag zur Aufklärung der Öffentlichkeit. Die Einstellung der Dokumentation Von den Bergen in die Metropole" im Februar 2000 habe ein vertiefendes Informationsangebot im Rahmen der regelmäßigen Aufklärung über die Kurdistan- Brigadisten dargestellt. Die Notwendigkeit dazu habe sich auf Grund verschiedener Entwicklungen des Jahres 1999 ergeben. Ende 1999 hätten Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Brigadisten begonnen hätten, für ihre politischen Ziele zu werben. Dabei sei nach außen in der Öffentlichkeit eine Abkehr vom bewaffneten Kampf vorgetäuscht worden, um die Bewegung für einen größeren Interessentenkreis attraktiv zu machen, nach innen sei aber das Mittel des bewaffneten Kampfs weiterverfolgt worden. Um die Öffentlichkeit und insbesondere auch die von den Brigadisten als Zielpersonen und Bündnispartner ins Auge zu fassenden Kreise frühzeitig über die Ziele der Brigadisten aufzuklären, sei die umfangreiche Dokumentation mit dem Titel Von den Bergen in die Metropole" auf der Internet-Homepage der Verfassungsschutzbehörden NRW eingestellt wurden. Die Dokumentation habe bewusst eine Kombination von Analysen des Verfassungsschutzes mit dem entsprechenden Beleg durch Originaldokumente enthalten, in denen sich die Brigadisten selbst artikulierten. Nur auf diese Weise habe davon ausgegangen werden können, dass gerade die Kreise, die als potenzielle Ansprechpartner der Brigadisten in Frage gekommen seien, das Informationsangebot einschließlich der analytischen Ausführungen zu den Kurdistan- Brigadisten, insbesondere deren Einstellung zum bewaffneten Kampf, akzeptieren würden. Auch die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Tatsache, dass die Brigadisten sich öffentlich und nichtöffentlich unterschiedlich zu Fragen des bewaffneten Kampfs und ihrer tatsächlichen Ziele äußerten, habe sich nur durch die Veröffentlichung der bisher unveröffentlichten Dokumente erreichen lassen können. Dabei sei der von der Klägerin beanstandeten Veröffentlichung ihres so genannten Tagebuchs die unverzichtbare Funktion zugekommen, die Ausführungen in der Analyse des Verfassungsschutzes in ihrer konkreten praktischen Bedeutung nachvollziehbar zu machen.
38Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung hätten vorgelegen. Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung sei § 15 Abs. 2 1. Fall VSG NRW gewesen. Die Aufzeichnungen der Klägerin seien nicht einem unantastbaren Kernbereich ihrer Persönlichkeit zuzurechnen. Die von der Klägerin gemachten Aufzeichnungen im Kampfgebiet seien kein Tagebuch im herkömmlichen Sinne gewesen. Die Klägerin sei als Brigadistin Pelda wie alle anderen Kämpfer gezwungen gewesen, ein solches Aufzeichnungsbuch zu führen. Die Aufzeichnungen seien auch der Privatsphäre der Kämpfer entzogen. Bei den so genannten Tagebüchern der Klägerin handele es sich damit nicht um ein die Intimssphäre berührendes Werk zur Erfüllung eines höchstpersönlichen Anliegens, sondern um ein Mittel der politischen Erziehung und Disziplinierung. Die Klägerin habe die in den Tagebüchern dokumentierten Lebenssachverhalte daher nicht geheim halten wollen.
39Die Aufzeichnungen der Klägerin seien auch relevant. Selbst wenn im konkreten Fall von einem Personenbezug im Sinne von § 15 Abs. 2 2. Fall VSG NRW auszugehen sei, sei die Veröffentlichung rechtlich zulässig gewesen. Im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit dürfte der Verfassungsschutz auch personenbezogene Daten veröffentlichen, § 15 Abs. 2 VSG NRW. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten sei dann zulässig, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlich sei und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwögen. Diese Voraussetzungen seien im Falle der Klägerin gegeben. Die Bekanntgabe der in der Veröffentlichung enthaltenen Daten einschließlich der Nennung von Kampfnamen der Brigadisten und ihrer politischen Herkunft sei für das Verständnis des Zusammenhangs und die Darstellung der Organisation erforderlich. Bestrebungen von Einzelpersonen ließen sich anonymisiert kaum darstellen, ohne dass das notwendige Verständnis verloren ginge. Sie machten in der Berichterstattung der Verfassungsschutzbehörden eine Namensnennung deshalb dann erforderlich, wenn diese Bestrebung von Einzelpersonen notwendiger Bestandteil einer Gesamtbewertung sei und der Leser ohne die Darstellung möglicherweise falsche oder nicht vollständige Schlüsse ziehen könnte. Durch die Veröffentlichung sei eine wichtige Intention verfolgt und auch erreicht worden. Die Ziele der Klägerin und ihrer Gruppe, auch mit Mitteln des bewaffneten Kampfes, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu bekämpfen, seien öffentlich bekannt gemacht worden. Ein Verzicht auf die Veröffentlichung oder eine Veröffentlichung in anderweitiger Weise hätte den gesetzlichen Auftrag zur Aufklärung nicht bzw. nicht gleichermaßen erfüllt. Die auf das erforderliche Maß beschränkte Veröffentlichung habe dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung extremistischer oder terroristischer Bestrebungen gedient und eine gesellschaftliche Auseinandersetzung mit solchen Bestrebungen ermöglicht.
40Von der Rechtsauffassung der Landesbeauftragten für Datenschutz weiche er ab.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
42Entscheidungsgründe:
43Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
44Im Übrigen ist die Klage in dem noch streitigen Umfang zulässig aber unbegründet.
45Die noch anhängige Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft.
46Das feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht in der Frage der Rechtmäßigkeit der Internetveröffentlichung der Tagebücher" der Klägerin und ist insoweit hinreichend konkret.
47Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Das berechtigte Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ein
48so die st. Rspr. des BVerwG, vgl. BVerwGE 100, 271 = NJW 1996, 2046; DVBl. 1998, 49, 50; siehe auch Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2003, § 43 Rdnr. 23; Redeker/von Oertzen, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2000, § 43 Rdnr. 23.
49Es besteht hier allerdings nicht (mehr) darin, einer Wiederholung des Verwaltungshandelns vorzubeugen. Ein solches Interesse setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiges Verwaltungshandeln zu erwarten ist
50vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.05.1989 - 1 B 166.88 -, Buchholz 310 § 133 Nr. 202; BVerwG, Beschluss vom 16.10. 1989 - 7 B 108.89 -, NVwZ 1990, 360; BVerwG, Beschluss vom 19.01.1995 - 8 B 168.94 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 272.
51Dies ist nach der Erklärung des Vertreters des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass die Aufzeichnungen nicht mehr veröffentlicht werden, nicht (mehr) der Fall. Dass Dritte in ähnlicher Situation von vergleichbarem Verhalten betroffen sein könnten - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat - rechtfertigt kein Feststellungsinteresse.
52Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung lässt sich auch nicht aus der präjudiziellen Wirkung einer Entscheidung des erkennenden Gerichts für die Vorbereitung eines späteren Schadensersatz- oder Entschädigungsprozesses vor den ordentlichen Gerichten herleiten. Denn ein solcher Prozess ist zurzeit weder anhängig noch sind konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er erwartet werden kann.
53Die Klägerin hat aber ein berechtigtes Interesse an der Feststellung aus dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung, wozu die Wiederherstellung des äußeren Ansehens als auch der Aspekt der persönlichen Genugtuung beitragen
54vgl. zum sog. Rehabilitierungsinteresse, BVerwGE 12, 90; BVerwG, DÖV 1982, 411; OVG NRW, DVBl. 1995, 373.
55Eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Veröffentlichung der Tagebücher" im Internet ist zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob die konkrete gerichtliche Begründung der erstrebten Rechtswidrigkeitsfeststellung eine nachhaltige Ansehensverbesserung mit sich bringen kann, bleibt außerhalb der Betrachtung; die Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO nimmt das Rechtsverhältnis als Ganzes in den Blick und kann nicht in ihrer Reichweite auf einzelne Elemente tatsächlicher oder rechtlicher Art reduziert werden. Die Klägerin hat ein Rehabilitationsinteresse unter dem Aspekt der persönlichen Genugtuung, da es nicht ausgeschlossen ist, dass sie durch die Veröffentlichungen im Internet auf eine Art in die öffentliche Diskussion geriet, vor der das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützen will. Ein Feststellungsausspruch machte dies zwar nicht ungeschehen, kann aber den Eindruck aufheben, die Klägerin habe berechtigten Anlass zu dieser Veröffentlichung gegeben. Außerdem erscheint die Annahme eines Feststellungsinteresses auch deshalb geboten, weil das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch sanktionslos verletzt werden könnte, wenn die Gerichte sich der dann regelmäßig allein noch möglichen nachträglichen Klärung versagten. So gesehen verfolgt die Klägerin mit dem Feststellungsbegehren nicht allein das Ziel, in ihrer rechtlichen Meinung bestätigt zu werden; es geht vielmehr auch darum, gegenüber dem aus ihrer Sicht überraschenden Vorgehen des Beklagten im Wege einer gerichtlichen Klärung ihr im informationellen Selbstbestimmungsrecht konkretisiertes Persönlichkeitsrecht zur Geltung zu bringen.
56Das Feststellungsinteresse der Klägerin wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Landesbeauftragte für den Datenschutz NRW das Vorgehen des Beklagten beanstandet hat. Bei der Beanstandung gemäß § 24 DSG NRW handelt es sich um einen verwaltungsinternen Vorgang, in dem keine dem gerichtlichen Rechtsschutz vergleichbare Rehabilitierung gesehen werden kann
57vgl. BVerfG, Urteil vom 7.7.1970 - 2 Bl 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69, BVerfG 30, 1, 27.
58Die für die Zulässigkeit der Feststellungsklage analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis
59vgl. zur Klagebefugnis bei Feststellungsklagen BVerwG NJW 2000, 3584, 3585; OVG NRW, DVBl 93, 60, 61
60liegt hiernach ebenfalls vor.
61Die Klage ist nicht begründet, da das Einstellen der Tagebücher" der Klägerin in das Internet durch den Verfassungsschutz NRW rechtmäßig gewesen ist.
62Allerdings stellt das Einstellen der Tagebücher" in das Internet ohne Einwilligung der Klägerin einen Eingriff in ihr durch § 4 Abs. 2 Verfassung für das Land Nordrhein- Westfalen (LVerf NRW) und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.
63Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnisse des einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte preisgegeben und verwendet werden. Es schützt gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten. Dieses Recht ist jedoch nicht schrankenlos Gewähr leistet. Der Einzelne hat kein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten. Er muss vielmehr - wie dies auch in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 LVerf NRW normiert ist - Einschränkungen dieses Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Solche Beschränkungen bedürfen nach dem Gesetzesvorbehaltsprinzip einer normativen Grundlage, die dem aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatz der Normenklarheit entspricht, und müssen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen. Dieses wiederum verlangt, dass eine Grundrechtsbeschränkung von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist.
64Grundlegend hierzu BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209 u.a./83 -, BVerfGE 65, 1 (43 ff); ferner BVerfG, Beschlüsse vom 10.02.1988 - 2 BvR 522/87 - , DVBl 1988, S. 530; vom 09.03.1988 - 1 BvR 49/86 -, BVerfGE 78, S. 77 (85 ff); vom 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87 -, NJW 1990, S. 563; BVerwG, Beschluss vom 02.10.1991 - 1 B 58/91 -, NVwZ-RR 1992, S. 71; Urteil vom 20.02.1990 - 1 C 42.83 -, BVerwGE 84, S. 375 (379).
65Diesen Anforderungen ist genügt.
66Die Tagebücher" der Klägerin gehören nicht einem kraft Verfassungsrecht unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung an, der ungeachtet einfachgesetzlicher Regelungen der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist und bei dem selbst schwer wiegende Interessen der Allgemeinheit Eingriffe nicht rechtfertigen können und eine Abwägung nach der Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht stattfindet
67vgl. dazu grundlegend BVerfGE 80, 367, 373f..
68Die Verfassung gebietet es nicht, private Aufzeichnungen schlechthin von einem staatlichen Zugriff auszunehmen. Vielmehr hängt der staatliche Zugriff von Charakter und Bedeutung des Inhalts ab.
69Bei den Aufzeichnungen der Klägerin handelt es sich ungeachtet der dahingehenden Bezeichnung nicht um Tagebücher im herkömmlichen Sinne. Diesen ist wesenseigentümlich, dass die Verfasserin/der Verfasser Aufzeichnungen fertigt, die der psychologischen Bewältigung einer Lebenssituation dienen, bei denen darauf vertraut werden kann, dass sie Dritten auf keinen Fall zugänglich werden und die deshalb auch hochvertrauliche Erwägungen enthalten.
70Daran fehlt es hier:
71Dadurch, dass der Beklagte alle Schilderungen, die dem höchstpersönlichen Bereich angehörten, von der Veröffentlichung ausgenommen hatte, beschränkte sich die Darstellung ohnehin auf den rein PKK-bezogenen Bereich. Da die PKK-Kämpfer zur Führung eines Tagebuchs" zur Disziplinierung verpflichtet sind und hieraus gegebenenfalls öffentlich vorgelesen wird, entlässt die Verfasserin/der Verfasser eines solchen Tagebuchs" die niedergeschriebenen Fakten, Gedanken und Gefühle aus dem von ihm beherrschbaren Innenbereich und gibt sie der Gefahr des Zugriffs preis. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragene Einwand, ihre Tagebücher" seien nicht zum Vorlesen in der Gruppe bestimmt gewesen, zumal sie auf Deutsch verfasst worden seien, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dieser Einwand muss vor dem Hintergrund ihrer eigenen Aufzeichnungen als Schutzbehauptung gewertet werden. Bei dem Eintrag zum 02.02.1997 (S. 155 der Internetfassung) heißt es: (...) Hvedem hat gestern aus ihrem Tagebuch vorgelesen, Aysel hat übersetzt (...)." Unter dem 08.04.1997 (S. 180 der Internetfassung) ist notiert: (..) Gestern hat Evin aus Rukens Tagebuch vorgelesen auf türkisch, aber sie hat gesagt, sie hätte das nicht geschrieben, jemand anders, dann hat sie gesagt, Evin soll ihr Tagebuch nicht lesen. Evin sagt, was sie vor der Partei zu verbergen hätte, es gibt keine Geheimnisse vor der Partei. (...)" Am 17.04.1997 notierte die Klägerin ( S. 187 der Internetfassung): (...) Sipan ist wieder krank geworden, Durchfall, Kotzen und Husten, hat mir gestern etwas aus seinem Tagebuch vorgelesen, wenn es schon keine Bücher gibt, (...)."
72Die Tagebücher" waren auch grundsätzlich als Mittel der Disziplinierung zum Vorlesen bestimmt. Dies ergibt sich vor allem aus dem von den Kurdistan-Brigadisten akzeptierten Prinzip der PKK, wonach nichts privat" ist, sondern jegliches Schaffen und Überlegen in den Rahmen der Bewegung gestellt und von ihr bewertet und genutzt wird" (nicht veröffentlichte Ursprungsfassung von Licht am Horizont", 6.4. Teil I, Kapitel IV. 2.1.). Da die Klägerin zumindest zum Ende ihres Aufenthaltes hin kurdisch sprach, ist es nicht ausgeschlossen, dass sie aus den Tagebüchern" in Übersetzung vorlesen konnte. Da sich darüber hinaus zusammen mit der Klägerin auch andere deutsche Kurdistan-Brigadisten in dem Schulungslager aufhielten, war es auch nicht ausgeschlossen, dass einer dieser Kurdistan-Brigadisten aus dem Tagebuch" der Klägerin in übersetzter Form vorlesen konnte, ebenso wie es kurdische Kämpfer geben konnte, die deutsch konnten. Dass eine solche Übersetzung nicht unüblich ist, zeigt die oben zitierte Textstelle auf S. 155. Daneben dürften die Bedingungen in dem Schulungslager den Aufzeichnungen der Klägerin zur Folge derart gewesen sein, dass die Klägerin einen Zugriff auf ihre Tagebücher" nicht hätte verhindern können. Dies wird gerade durch die oben zitierte Textstelle auf S. 180 deutlich.
73Gestützt wird diese Einschätzung dadurch, dass innerhalb der Kurdistansolidaritätsbewegung immer wieder wie selbstverständlich aus Tagebüchern" zitiert wird
74siehe beispielhaft Buch zum Gedenken an Andrea Wolf, Im Dschungel der Städte, in den Bergen Kurdistans. Leben und Kampf der Andrea Wolf", S. 103-131; In mir ist ein brennendes Feuer...", aus dem Tagebuch von Gurbetelli Ersöz, Teil II, veröffentlicht im Internet unter http://www.nadir.org/nadir/periodika/kurdistan_report/9892/inhalt.htm; Wär ich der schwebende Falke", aus dem Tagebuch von Gurbetelli Ersöz, Teil IV, veröffentlicht unter http://www.nadir.org/nadir/periodika/kurdistan_report/9995/18.htm; Ein weiterer Neubeginn meines Lebens", aus dem Tagebuch von Zinarin, veröffentlicht im Internet unter http://www.nadir.org/nadir/periodika/kurdistan_report/2097/21.htm.
75Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob - was sich der Aufklärung entzieht - aus den Tagebüchern" der Klägerin tatsächlich nichts verlesen wurde. Fest steht nämlich, dass die Klägerin sie in einer Umgebung aufgezeichnet hat, in der die Beteiligten auf Intimität bewusst verzichteten und es auch objektiv unmöglich war, den Zugriff Dritter auf die Notizen zu verhindern, dieser Zugriff vielmehr gerade den Regelfall darstellte.
76Der Eingriff ist vor diesem Hintergrund durch § 15 Abs. 2 VSG NRW gerechtfertigt.
77Gemäß § 15 Abs. 2 VSG NRW darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW veröffentlichen, personenbezogene Daten jedoch nur, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen. Nach dem von § 15 Abs. 2 VSG NRW in Bezug genommenen § 3 Abs. 1 VSG NRW ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die in Nummern 1 bis 4 der Vorschrift aufgeführt sind, im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Hierzu gehören nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung und nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 VSG NRW Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
78Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
79Zunächst ist die Verbandskompetenz des Beklagten für die Einstellung der Aufzeichnungen ins Internet gegeben, auch wenn die Klägerin in einem anderen Bundesland ihren Wohnsitz und Aufenthalt hat, weil Verfassungsgüter in NRW verletzt sind
80vgl. dazu Urteil der Kammer vom 14. 02.1997, 1 K 9318/96 und Beschluss des OVG NRW vom 22.05.2001, 5 A 2055/97.
81Es kann dahingestellt bleiben, ob Anhaltspunkte für den Verdacht auf Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorliegen und insbesondere entgegen der öffentlichen Bekundung der Kurdistan-Brigadisten der bewaffnete Kampf in der Bundesrepublik Deutschland fortgeführt werden soll(te). In jedem Fall bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass im Zeitraum der Veröffentlichung von der PKK Bestrebungen ausgingen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 VSG NRW).
82Das Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte für die in § 3 Abs. 1 VSG NRW genannten Bestrebungen unterliegt als Tatbestandsmerkmal der Norm in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle, ohne dass dem Beklagten eine Einschätzungsprärogative zustünde. Dabei reichen bloße Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich auf keine tatsächlichen Anhaltspunkte stützen können, zur Annahme eines Verdachts im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 3 VSG NRW nicht aus. Andererseits bedarf es auch nicht der Gewissheit, dass Schutzgüter beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf Bestrebungen im Sinne des § 3 VSG NRW hindeuten und die Aufklärung der Öffentlichkeit erforderlich erscheinen lassen.
83Urteil der Kammer vom 14.02.1997 - 1 K 9318/96 - m.w.N.
84Nach diesen Maßstäben finden sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von der PKK Bestrebungen ausgingen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
85Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) wurde im November 1978 in der Türkei gegründet. Gründungsmitglied und Führer der PKK war Abdullah Öcalan, der auch nach seiner Festnahme im Februar 1999 formal als Generalsekretär an der Spitze der Organisation steht. Programmatisches Ziel der Organisation war die Errichtung eines eigenen kurdischen Nationalstaates, der die Gebiete Südostanatoliens, den Nord-Irak, Teile des westlichen Irans und Gebiete im Norden Syriens umfassen sollte. Dieses Ziel der Organisation steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der sozialen, kulturellen und völkerrechtlichen Situation der etwa 20 bis 25 Millionen Kurden, deren Hauptsiedlungsgebiet in den Staaten Türkei, Irak, Iran, Syrien und Gebieten der früheren Sowjetunion liegt. Die größte kurdische Volksgruppe, etwa 10 bis 12 Millionen Menschen, lebt in der Türkei. Der Kampf für mehr Rechte der Kurden wurde von der PKK unter Führung von Abdullah Öcalan zu Beginn mit terroristischen Aktionen und seit dem 15. 08.1984 auch in offener militärischer Auseinandersetzung geführt. Die'Volksbefreiungsarmee Kurdistans' (ARGK) kämpfte als militärischer Arm der PKK in der Türkei und im Nord-Irak. Sie verfügte 1997 noch über 8.000 bis 10.000 professionelle Kämpfer. Durch die massiven Einsätze des türkischen Militärs im Jahre 1998 gegen Stellungen der ARGK im Nord-Irak, die Schließung des zentralen Ausbildungslagers der PKK in der Bekaa-Ebene im Libanon Ende Oktober 1998 sowie insbesondere durch die Festnahme eines führenden kurdischen Guerilla- Kommandeurs hatte sich die Kampfkraft der ARGK bis Ende 1998 jedoch entscheidend verschlechtert. Nach eigenen Angaben soll die PKK heute noch über 5.000 bis 6.000 Kämpfer verfügen. Die ARGK zog sich im Herbst 1999 aus der Türkei zurück und stellte den bewaffneten Kampf ein, nachdem Öcalan dazu aufgerufen hatte. Im Rahmen des 7. Außerordentlichen Parteikongresses im Januar 2000 wurde die ARGK dann aufgelöst. An ihre Stelle traten die 'Kurdischen Volksverteidigungskräfte' (HPG). In den Jahren 2001 und 2002 wurden keine nennenswerten kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der türkischen Armee, den nordirakischen Kurdenparteien 'Patriotische Union Kurdistans' (PUK), der 'Demokratischen Partei Kurdistans/Irak' (DPK/I) und der PKK bzw. dem Freiheits- und Demokratiekongress (KADEK) bekannt. Eigenen Aussagen zur Folge kann die PKK diese Haltung aber jederzeit ändern und den Kampf gegen die Türkei wieder aufnehmen.
86Seit dem 26.11.1993 ist der PKK die Betätigung in Deutschland verboten. Am 02.05.2002 beschloss die Europäische Union, die PKK in die Liste der terroristischen Organisationen aufzunehmen.
87Siehe dazu Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2001, S. 213f..
88Vor diesem vom Beklagten aufgezeigten und von der Klägerin nicht substanziell bestrittenen Hintergrund bestanden seinerzeit für die PKK und die sie unterstützenden Personen zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 VSG NRW dergestalt, dass durch die aus Deutschland erfolgte Vorbereitung von Gewaltanwendung die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zur Türkei gefährdet werden können.
89Die Einschätzung, dass ein Verdacht der Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 VSG NRW vorlag, wird nicht dadurch entkräftet, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen § 129 a StGB nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde. Die Tatbestandsmerkmale des § 129 a StGB und des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VSG NRW sind gerade nicht deckungsgleich. Dass die Bundesanwaltsschaft einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich der Bildung einer terroristischen Vereinigung seitens der Klägerin verneint hat, schließt nicht aus, dass überhaupt tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen, die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, vorlagen.
90Letztlich offen bleiben kann, ob die unter dem weithin unbekannten, durch die nicht von dem Beklagten veranlasste nachträgliche Spiegel"- Veröffentlichung aber entschlüsselbaren Pseudonym Pelda" erfolgten Veröffentlichungen personenbezogene Daten i.S. von § 15 Abs. 2 2. Fall VSG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 DSG NRW enthielten. Denn auch dem in diesem Fall geltenden strengeren Maßstab ist genügt.
91Die Veröffentlichung war sowohl für das Verständnis des Zusammenhangs als auch der Darstellung von Organisationen erforderlich.
92Für das Verständnis des Zusammenhangs hätte nicht ausgereicht, die Klägerin unter weiterer Anonymisierung (etwa Frau X") nicht mit ihrem Kampfnamen" zu nennen. Zwar wäre die Darstellung der Erlebnisse der Klägerin exemplarisch für das Leben eines Kurdistan-Brigadisten auch bei einer weiteren Pseudo- oder Anonymisierung möglich gewesen. Es sollte aber auch der Zusammenhang mit den anderen Kurdistan-Brigadisten, die zum Teil schon in den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen oder in einem anderen Zusammenhang genannt wurden, deutlich werden. Dies war nur durch Nennung des Kampfnamens" der Klägerin möglich. Nur mit der Nennung des Kampfnamens" der Klägerin und der anderen Kampfnamen" in dem Tagebuch" konnte ein Bezug der Kurdistan-Brigadisten untereinander hergestellt werden. Insbesondere war dadurch der Bezug einerseits zu den Äußerungen Peldas" in dem Buch zum Gedenken an X, Im Dschungel der Städte in den Bergen Kurdistans. Leben und Kampf der X" andererseits zu den Passagen der Tagebücher" der Klägerin , die sich mit Rohani" beschäftigen, herzustellen.
93Darüber hinaus war die Nennung des Kampfnamens" auch für die Darstellung von Organisationen erforderlich. Nur durch die Nennung des Kampfnamens war eine Einordnung von Pelda" in die Struktur der Kurdistan-Brigadisten und die Verbindung zu den schon in den Verfassungsschutzberichten oder an anderer Stelle erwähnten Kurdistan-Brigadisten überhaupt möglich. Schließlich war nur mit der Nennung des Namens auch eine Verbindung bei einer etwaigen späteren Erwähnung Peldas" möglich.
94Die Interessen der Allgemeinheit überwiegen auch die schutzwürdigen Interessen der Klägerin.
95Dabei ist zunächst festzustellen, dass die weitere Anonymisierung der Klägerin praktisch nichts gebracht hätte. Als Pelda" war sie den wenigen Eingeweihten bekannt; diese hätten sie aber auch etwa unter dem Namen Frau X" identifiziert. Denn nur wenige Frauen aus Deutschland hatten sich der PKK angeschlossen.
96Das Einstellen der Tagebücher" in das Internet war ohne weiteres geeignet, die in § 3 VSG NRW beschriebenen Aufgaben des Verfassungsschutzes NRW zu erfüllen, insbesondere, die Öffentlichkeit aufzuklären. Die Broschüre Von den Bergen in die Metropole" stellte ein vertiefendes Informationsangebot im Rahmen der regelmäßigen Aufklärung über die Kurdistan-Brigadisten dar.
97Es war auch erforderlich, da kein gleich geeignetes milderes Mittel ersichtlich ist. Ein Absehen von dem Einstellen der Tagebücher" oder deren paraphrasierende, nur sinngemäße Wiedergabe wäre nicht gleich geeignet gewesen, die Aufgaben des § 3 VSG NRW zu erfüllen. Gerade durch die Kombination von Analysen des Verfassungsschutzes und Originaldokumenten der Kurdistan-Brigadisten konnte davon ausgegangen werden, dass diejenigen Kreise, die als potenzielle Ansprechpartner der Kurdistan-Brigadisten in Frage kamen, das Informationsangebot auch annehmen. Eine nur teilweise Veröffentlichung oder Beschränkung auf nur einzelne Zitate wäre ebenfalls nicht gleich geeignet gewesen. Zum einen hätte sich der Verfassungsschutz bei einem solchen Vorgehen dem Vorwurf ausgesetzt, selektiv zu zitieren oder gar Dokumente zu (ver-)fälschen und so die Glaubhaftigkeit der gesamten Broschüre in Frage gestellt. Zum anderen wird die entscheidende Tragweite des Einflusses des Kurdistan-Aufenthaltes auf die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin nur bei der Lektüre längerer, zusammenhängender Tagebuch"abschnitte deutlich.
98Die Veröffentlichung war auch angemessen. Bei der Gewichtung der Interessen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist der bereits dargelegte einschränkende Umstand zu berücksichtigten, dass es sich zum einen nicht um ein Tagebuch im herkömmlichen Sinne handelt, sondern um objektiv auf Wahrnehmung durch Dritte angelegte, dem Kernbereich der Privatsphäre entzogene Aufzeichnungen.
99Die Veröffentlichung betrifft die Klägerin auch keineswegs als nicht oder nur am Rande stehende Person. Vielmehr hatte sie sich durch ihren längeren Aufenthalt bei der PKK und der damit zusammenhängenden Ausbildung über 2 Jahre selber in eine exponierte Position gebracht. Die Klägerin wurde als Kurdistan-Brigadistin bei der PKK geschult, den Kampf gegen die Türkei zu führen. Wie aus ihrem Tagebuch" zu entnehmen ist, wurde sie ideologisch und militärisch geschult und nahm auch aktiv an dem Kampf der PKK gegen die Türkei teil. Exemplarisch dafür sei die Eintragung vom 15.04.1997 in dem Tagebuch" (Seite 182, 183 der Internetveröffentlichung) genannt: (...) , daß ich eine Bizwing anschießen durfte, war natürlich groß, der Tatsache zu verdanken, daß sich viele nicht getraut haben, nachdem Egin sich gleich am Anfang verletzt hat, ich mußte auch meinen Mut zusammen nehmen. Nach dem Abschießen ist man erstmal für eine Viertelstunde taub, die gehen wirklich ab, diese Panzerraketen, dafür würde es auch bei uns zahlreiche Anwendungsgebiete geben.(...)". Angesichts dessen, namentlich der damit eingeräumten massiven Gewaltanwendung, muss sich die Klägerin mehr Interesse der Öffentlichkeit an ihrem Schicksal gefallen lassen, als ein weniger profilierter Beteiligter. Hinzu kommt, dass sie ein Interesse, ihre Tätigkeit im Kampfgebiet zu verschweigen, nicht artikuliert hat. Zuletzt hat sie in dem Interview in der jungen welt" vom 12.02.2001 öffentlich erklärt, als Kurdistan-Brigadistin im kurdischen Kampfgebiet gewesen zu sein.
100Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO.
101Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es dem billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Dies ergibt sich daraus, dass die Klage auf vorbeugende Unterlassung unabhängig von der Frage, ob sie zulässig gewesen wäre, zumindest aus den obigen Erwägungen wahrscheinlich unbegründet gewesen wäre. Dabei kann auch offen bleiben, ob die Klage zusätzlich deshalb unbegründet gewesen wäre, weil ein derart globaler Unterlassungsantrag gestellt wurde, dass nicht vorhersehbar war, welche Fallkonstellationen sich ergeben könnten.
102Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
103
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.