Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 K 3248/03
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 186.623,19 Euro nebst 5 % Jahreszinsen über den jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab dem 7. Mai 2003 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Erstattung vom Kläger als Eingliederungshilfe nach §§ 39 BSHG geleisteter Hilfe für die am 00. September 1984 geborene T aus der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2003.
3T lebte zunächst im Haushalt ihrer Eltern in L. Bereits in der Zeit vom 29. Januar 1987 bis 17. Februar 1987 wurde das Kind im Zentrum für Autismus-Forschung und Entwicklungstherapie der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie der Rheinischen Landesklinik W untersucht und Frühkindliches autistisches Syndrom (ICD : 299.0)" diagnostiziert. Über die Feststellungen anlässlich des Klinikaufenthaltes und die Diagnose verhält sich der gemeinsame Bericht der Drs. K und S sowie des Dipl. Sozialpädagogen L1 vom 12. März 1987 - Landesklinik W - an den behandelnden Kinderarzt Dr. K1 in L, Beiakte Heft 1, Bl. 65 bis 70, auf den verwiesen wird.
4Im Hinblick hierauf bewilligte das Sozialamt der Beklagten für T ab März 1987 Hilfe zur Pflege gem. § 69 BSHG. Anlässlich weiterer Aufenthalte in der vorgenannten Klinik wurde unter dem 11. Juli 1988 ein weiterer Bericht gefertigt, der als Diagnose erneut allein Frühkindliches autistisches Syndrom (ICD:299,0)" auswies, Beiakte Heft 1, Bl. 72 bis 78. Auch die Berichte vom 15. März 1989, Beiakte Heft 1, Bl. 79 bis 82 und 28. September 1990, Beiakte Heft 1, Bl. 83 bis 87 bestätigen allein die bisherige Diagnose Frühkindliches autistisches Syndrom".
5In einer Stellungnahme vom 25. Mai 1992 empfahl Dr. K von der Landesklinik W die Heimunterbringung der T. In der Stellungnahme heißt es:
6Innerhalb der letzten 2 Jahre hat sich nach Angaben der Mutter bei T nichts positiv verändert, vielmehr schreie sie mehr als vorher und sei mehr wütend. Auch ihre Autoaggressionen hätten zugenommen. Sie setze diese gezielt ein, um ihrem Willen durchzusetzen. In der ambulanten Behandlung werden laut Angaben der Mutter überwiegend Elterngespräche geführt, aber verändert habe sich nichts. In der Schule gehe es allerdings sehr gut mit T, zu Hause seinen die Probleme überwiegende vorhanden. T ist mittlerweile mehrfach 3 Wochen in einem Freizeitheim gewesen, sie sei dort vollkommen unproblematisch gewesen. Auch in der Schule gebe es keine Probleme. Obwohl T weiterhin Fortschritte in ihrer Wahrnehmungsorganisation macht, ihr Sprachverständnis immer mehr entwickelt ist, sie bereits einzelne Worte spricht und auch mehr Interesse an der Außenwelt zeigt, ist ihr Verhalten innerhalb des Familiensystems als extrem auffällig und chaotisch zu beschreiben. Eine Heimunterbringung würde für T sowie für die Familie eine erhebliche Entlastung darstellen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich T in den Heimalltag einfügen wird, ist sehr groß. .."
7T blieb zunächst weiter in der Familie. Auf Anträge vom März 1993 und März 1994, die der örtliche Träger der Sozialhilfe jeweils mit dem Hinweise einer seelischen Behinderung - autistisch -, an den Kläger weiterleitete, bewilligte dieser jeweils eine rund 3-wöchige Kurzzeittherapie in den Sommerferien, im Rahmen der Eingliederungshilfe.
8Unter dem 19. September 1994 beantragten die Eltern von T für diese über den örtlichen Träger der Sozialhilfe die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Heimunterbringung. Der örtliche Träger der Sozialhilfe leitete auch diesen Antrag an den Kläger mit dem Hinweis auf eine seelische Behinderung von T weiter. Dem Antrag war eine Stellungnahme der Dipl. Pädagogin und Familientherapeutin K2 vom Verein K3 vom 17. September 1994 beigefügt, in der diese ausführte:
9Das Verhalten von T in häuslicher Umgebung ist seit ungefähr 4 Wochen derart auffällig, daß ich als Ts Therapeutin dringend empfehle, das Kind in einem guten Heim unterzubringen.
10Zu Hause verweigert T die Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme ( ausgenommen manchmal Äpfel oder Schokolade). Sie geht nach der Schule sofort in ihr Zimmer und zieht sich die Decke über den Kopf, was für das sonst sehr lebendige Kind völlig untypisch ist. T geht nicht mehr auf die Toilette und macht ins Zimmer, obwohl sie sonst über Tag trocken ist. Sie verständigt sich nicht mehr durch Gestik, Mimik oder Laute, sondern schreit sofort los. Zu Hause ist selbstverletzendes Verhalten vorgekommen, das so massiv war, daß sie ärztlich behandelt werden mußte und eine Schädelprellung davongetragen hat.
11Diese beschriebenen Verhaltensweisen treten ausschließlich zu Hause auf. In der Schule und in den Therapiestunden ist T. wie ausgewechselt. Es liegt die Vermutung nahe, daß T. zu hause nicht mehr leben will und kann. Die Wohnverhältnisse der Familie T sind sehr beengt. Frau Ts Belastung durch drei weitere Kinder ist sehr hoch, so daß T. zu Hause kaum noch versorgt und in keiner Weise mehr gefördert werden kann.
12Eine Heimunterbringung wurde von der Familie schon häufiger erwogen. Eheleute T haben sich jetzt dazu durchgerungen, einer Heimunterbringung, möglichst in der Nähe, zuzustimmen. Die psychischen Belastungen durch T. Verhalten sind besonders für die Mutter sehr groß geworden. Es ist zu befürchten, daß T., wenn sie zu Hause bleibt, zwangsernährt werden muß.
13..."
14Der Kläger bewilligte die Übernahme der anlässlich der Unterbringung in der Einrichtung des P anfallenden Kosten einschließlich der der therapeutischen Betreuung durch Frau IK2 als Maßnahme der Eingliederungshilfe ab dem 29. Oktober 1994. Mit der Aufnahme in die Einrichtung des P wechselte für T auch der Schulort, sodass sie dann die Schule für Geistigbehinderte in N besuchte.
15Mit Schreiben vom 20. März 1995, gerichtet an die Kreisverwaltung L2", und mit Übernahme der Eingliederungshilfe nach § 35 a KJHG" überschrieben, übersandte der Kläger Auszüge seiner Hilfeakte, verwies unter Bezugnahme auf ärztliche Stellungnahmen darauf, dass T seelisch behindert sei, und er bisher Leistungen nach § 40 Abs. 1 BSHG erbracht habe und die Fortführung der Maßnahme als erforderlich einstufe. Hinsichtlich der Art der Maßnahme und der betreuenden Einrichtung verwies er auf die ebenfalls beigefügte Zahlungsmitteilung. Soweit ein anderes Jugendamt örtlich zuständig sei, bat er um entsprechende Weiterleitung. Gleichzeitig meldete er für die Zeit der Hilfegewährung ab dem 1. Januar 1995 seinen Kostenerstattungsanspruch gem. § 104 SGB X an.
16Der Kreis L2 leitete das Schreiben an die Beklagte weiter, wo es am 4. April 1995 einging. Hierauf lehnt die Beklagte die Übernahme der Fallbearbeitung ab, da Autismus nach dem Rundschreiben des Klägers vom 11. Oktober 1994 keine seelische Behinderung im Sinne des § 35 a KJHG sei.
17Der Kläger erbrachte auch in der Folgezeit die Hilfe.
18Mit Schreiben vom 8. Oktober 1998 wandte sich der Kläger wiederum an die Beklagte, er wies erneut darauf hin, dass er der Ansicht sei, dass die Beklagte als Träger der Jugendhilfe vorrangig zuständig sei. Das von der Beklagten zitierte Rundschreiben belege die Rechtsansicht der Beklagten nicht. Aus den ärztlichen und psychotherapeutischen Gutachten gehe hervor, dass die an die Hilfeempfängerin zu erbringende stationäre Hilfe auf Grund der bei ihr bestehenden auto- und fremdagressiven Tendenzen sowie der zwanghaften Symptomatik, mithin wegen einer seelischen Behinderung erforderlich sei.
19Der Kläger hat am 29. Dezember 1999 Klage - 19 K 8657/99 - erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die von ihm in der Zeit ab 1. Januar 1995 erbrachten Aufwendungen zu erstatten.
20Zur Begründung macht er geltend, die Hilfeempfängerin leide lediglich an einer seelischen Behinderung, sodass die Beklagte als örtlicher Träger der Jugendhilfe für die Hilfegewährung seit dem 1. Januar 1995 vorrangig zuständig sei.
21Die Hilfe ziele darauf ab, diese Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen eines heilpädagogischen Angebotes abzubauen und die Hilfeempfängerin - insbesondere in den Bereichen des Kommunikations- und Kontaktverhaltens - zu fördern.
22Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2003 hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2003 Aufwendungen in Höhe von insgesamt 464.625,62 Euro nebst Zinsen an ihn zu zahlen.
23Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich des auf der Klageerweiterung beruhenden Zeitraums ab dem 1. Januar 2000 mit Beschluss vom 13. Mai 2003 abgetrennt. Es wird im vorliegenden Verfahren fortgeführt.
24Der Kläger beantragt,
25die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 186.623,19 Euro nebst 5 % Jahreszinsen über den jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab 7. Mai 2003 zu zahlen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie ist weiterhin der Ansicht, bei der Hilfeempfängerin liege vorrangig eine geistige Behinderung vor, sodass sie nicht zuständig sei. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass T eine Schule für Geistigbehinderte besuche.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der schon im Verfahren 19 K 8657/99 beigezogenen Verwaltungsvorgänge, des Klägers, Beiakten Hefte 1 und 3 sowie den der Beklagten, Beiakte Heft 2 ergänzend verwiesen.
30Entscheidungsgründe:
31Die zulässige Klage ist begründet.
32Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Erstattungsanspruch hinsichtlich der für T in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2003 gewährten Hilfe nach § 104 SGB X zu.
33Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter einen Anspruch auf Sozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, der dem Berechtigten gleichartige Leistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, zur Erstattung der Kosten verpflichtet, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
34Vorliegend waren sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu gleichartigen Leistungen verpflichtet.
35Die Leistungsverpflichtung des Klägers gegenüber T ergab sich aus § 39 BSHG; diejenige der Beklagten folgt aus § 35 a SGB VIII bzw. ab dem 13. September 2002 aus § 41 i.V.m. § 35 a SGB VIII.
36T hatte in der hier streitigen Zeit gegen den Kläger einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG.
37Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Eingliederungshilfe Personen zu gewähren, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind.
38Den §§ 1 bis 3 Eingliederungshilfe-VO ist zu entnehmen, dass wesentlich behinderte Personen solche sind, bei denen in Folge einer körperlichen Regelwidrigkeit, einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte oder einer seelischen Störung die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. Nach § 4 Eingliederungshilfe-VO ist als nicht nur vorübergehend im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten anzusehen.
39T war nicht nur vorübergehend wesentlich behindert. Bei ihr zeigten sich vor ihrer Unterbringung im Oktober 1994 tief greifende behinderungsrelevante Beeinträchtigungen ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der schulischen, sowie ihrer Kontaktfähigkeiten zu Gleichaltrigen und Erwachsenen. So hatte sich T schon mit rund drei Jahren völlig zurückgezogen. Sie schrie unmotiviert, war aggressiv, schlug sich selbst ins Gesicht. Ein Kommunikation durch aktive Sprache war zunächst nur hinsichtlich weniger Worte gegeben. Sie lebte nach fest gefügten Ritualen sowie starren Mustern, bei deren Änderung sie mit Verweigerungshaltung - z.B. Essen - reagierte. Sie konnte folglich mit 10 Jahren noch nicht lesen. Diese Störungen hielten bei Gewährung der Eingliederungshilfe durch den Kläger bereits länger als ein halbes Jahr an, denn der frühkindliche Autismus mit dem vorgenannten Erscheinungsbild wurde bei T bereits 1987 diagnostiziert.
40T hatte aus § 35 a SGB VIII bzw. § 41 i.V.m. § 35 a SGB VIII auch gegen die Beklagte als sachlich und örtlich zuständige Trägerin der Jugendhilfe einen Anspruch auf Eingliederungshilfe.
41Nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist Kindern und Jugendlichen Eingliederungshilfe zu gewähren, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.
42Gemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 3 Satz 1 Eingliederungshilfe-VO sind seelisch behindert Personen, bei denen in Folge seelischer Störung die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist.
43Im Falle des frühkindlichen Autismus ist eine seelische Behinderung im vorgenannten Sinne zu bejahen.
44Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zur Frage der seelischen Behinderung im Falle des atypischen Autismus, aber auch des Autismus in seinem Urteil vom 20. Februar 2002 - 12 A 5322/00 - ausgeführt:
45...
46aa. Der bei S. diagnostizierte atypische Autismus ist eine seelische Störung im Sinne der genannten Vorschriften. Seelische Störungen, die eine seelische Behinderung zur Folge haben können, sind körperlich nicht begründbare Psychosen (§ 3 Satz 2 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO), seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen (Nr. 2), Suchtkrankheiten (Nr. 3), Neurosen und Persönlichkeitsstörungen (Nr. 4). Diese normativ aufgeführten Begriffe entstammen psychiatrischen Klassifikationen der 50er- und 60er-Jahre,
47Wiesner, in: Wiesner / Mörsberger / Oberloskamp / Struck, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 35 a Rdnr. 34; Specht, Beeinträchtigungen der Eingliederungsmöglichkeiten durch psychische Störungen, aus: Cierpka u.a., Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie, Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 44. Jahrgang 1995, S. 343 ff., 346,
48sind indes als Rechtsbegriffe weiterhin auf die einzelnen Phänomene seelischer Störung sinnentsprechend anzuwenden.
49Seinerzeit wurden der atypische Autismus ebenso wie alle anderen autistischen Störungen, für deren Auftreten bis heute keine primäre Ursache benannt werden kann,
50vgl. Remschmidt, Autismus - Erscheinungsformen, Ursachen, Hilfen, Verlag C.H. Beck, München 2000, S. 24; Lelord / Rothenberger, Dem Autismus auf der Spur, Verlag: Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2000, S. 16,
51unter den Begriff "Psychose" oder unter die - zu den Psychosen zählende - "Schizophrenie in der Kindheit" subsumiert.
52Vgl. Remschmidt, a.a.O., S. 15, unter Bezugnahme auf die Deutsche Ausgabe des Klassifikationssystems der amerikanischen Psychiatriegesellschaft, dem Diagnostischen und Statistischen Manual psychischer Störungen (DSM-IV); Lelord / Rothenberger, a.a.O., S. 35; Stähr, in: Hauck / Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfekommentar, Stand: August 2001, K § 35 a Rdnr. 15.
53Allein der Umstand, dass diese Einordnung aus fachlicher Sicht überholt ist,
54vgl. Wiesner, a.a.O., § 35 a Rdnr. 34; Stähr, a.a.O., K § 35 a Rdnr. 15.; Specht, a.a.O., S. 346,
55lässt die Zuordnung des Autismus zum sozialrechtlichen Begriff der seelischen Störung in § 3 Eingliederungshilfe-VO nicht entfallen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn seither gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse die Einordnung der Störung nunmehr als körperliche Regelwidrigkeit oder Schwäche der geistigen Kräfte im Sinne der §§ 1, 2 Eingliederungshilfe-VO forderten. Das ist nicht der Fall.
56Autismus zählt zu den tief greifenden Entwicklungsstörungen. Diese sind in der 10. Fassung (ICD - 10) der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen internationalen Klassifikation psychischer Störungen wie folgt definiert: "Eine Gruppe von Störungen, die durch qualitative Beeinträchtigungen in gegenseitigen Interaktionen und Kommunikationsmustern sowie durch ein eingeschränktes, stereotypes, sich wiederholendes Repertoire von Interessen und Aktivitäten charakterisiert sind. Diese qualitativen Abweichungen sind in allen Situationen ein grundlegendes Funktionsmerkmal der betroffenen Person, variieren jedoch im Ausprägungsgrad. In den meisten Fällen besteht von frühester Kindheit an eine auffällige Entwicklung. Mit nur wenigen Ausnahmen sind die Störungen seit den ersten fünf Lebensjahren manifest. Meist besteht eine gewisse allgemeine kognitive Beeinträchtigung, die Störungen sind jedoch durch das Verhalten definiert, sei dieses nun altersentsprechend oder nicht."
57Zitiert nach Remschmidt, a.a.O., S. 14.
58Damit ist ein Bezug der autistischen Symptome zu einer körperlichen oder geistigen Störung bis heute gerade kein Wesensmerkmal des Autismus. Er wird unter Ausschluss bestimmter körperlicher oder geistiger Regelwidrigkeiten anhand des festgestellten dauerhaften abnormen Verhaltens diagnostiziert. Der Autismus ist daher nach wie vor rechtlich als seelische Störung einzuordnen. Für den bei S. diagnostizierten atypischen Autismus gilt nichts Anderes. In Abweichung vom frühkindlichen Autismus (ICD - 10: F 84.0), bei dem vor dem dritten Lebensjahr die Störung einsetzt und die drei grundlegenden Merkmale des Autismus (qualitative Beeinträchtigungen wechselseitiger sozialer Aktionen, qualitative Beeinträchtigungen der Kommunikation und eingeschränkte Interessen bzw. stereotype Verhaltensmuster) manifest werden, wird beim atypischen Autismus (ICD - 10: F 84.1) die abnorme oder beeinträchtigte Entwicklung erst nach dem 3. Lebensjahr erstmalig festgestellt und/oder es bestehen nur bei einem oder zwei der drei für die Diagnose des frühkindlichen Autismus zu fordernden grundlegenden Merkmale deutlich nachweisbare Auffälligkeiten.
59Vgl. Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie u.a. (Hrsg.): Leitlinien zur Diagnostik und Therapie von psychischen Störungen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter, Deutscher Ärzte Verlag, Köln 2000, zu "Tiefgehende Entwicklungsstörungen (F84)", Nr. 1.4; Remschmidt, a.a.O., S. 62.
60Die bei S. festgestellten Verhaltensweisen wiesen alle Symptome des Autismus auf und hatten - insoweit nicht abweichend vom "Normalbild" des Autismus - keinen nachweisbaren Bezug zu einer körperlichen oder geistigen Störung. Atypisch waren seine autistischen Symptome insoweit, als sie erst nach dem 3. Lebensjahr bemerkt und erst im Alter von 9 Jahren manifest wurden. ...
61bb. Die seelische Störung führte nach den im Mai 1998 vorliegenden Gutachten bei S. auch zu einer seelischen Behinderung. Grundsätzlich können seelische Störungen eine seelische Behinderung zur Folge haben, müssen es aber nicht. Hinzu kommen muss noch, dass ihre Intensität nach Breite, Tiefe und Dauer die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt.
62BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, NDV-RD 1999, 71, 72
63Beim atypischen Autismus ist dies regelmäßig der Fall. Denn der überwiegende Anteil der betroffenen Personen ist nicht zu einem selbstständigen Leben in der Lage und bedarf ständig einer Betreuung. Dem entsprechend zeigten sich bei S. im Mai 1998 behinderungsrelevante, tief greifende Beeinträchtigungen, die - zumindest zu einem ganz überwiegenden Teil - ihre Ursache in der bei ihm diagnostizierten seelischen Störung hatten und eine Eingliederung in die Gesellschaft erheblich beeinträchtigten."
64Hinsichtlich der Hilfeempfängerin gilt nichts anderes. Die Gutachten aus den Jahren 1987 bis heute, vgl. zuletzt Gutachten vom 16. Oktober 2002, Beiakte Heft 3, Bl. 59 bis 61, belegen, dass T durch den Autismus bzw. seine Folgen gehindert ist, selbstständig zu leben, da auch heute immer noch Ängste bei Veränderungen im Umfeld bestehen, die ein Zurückfallen in eine völlige Isolation nicht ausgeschlossen erscheinen lassen. T ist heute noch nicht verkehrssicher, erkennt insoweit weiterhin nicht die Gefahren. Zudem ist für die Hilfeempfängerin nach Volljährigkeit eine Betreuung angeordnet worden. Dennoch zeigen die einzelnen Stellungnahmen eine zunehmende Verselbstständigung und eine sich stetig verbessernde Kommunikation, wobei die Gutachten jeweils die hohe Lernbereitschaft von T herausstellen.
65Die von dem Kläger und der Beklagten auf Grund ihrer jeweiligen Pflicht zur Gewährung von Eingliederungshilfe zu erbringenden Leistungen nach waren gleich.
66Gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII wird die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach dem Bedarf im Einzelfall u.a. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie in sonstigen Wohnformen geleistet. Aufgabe und Ziel der Hilfe, der Personenkreis und die Art der Maßnahme bestimmen sich nach § 35 a Abs. 2 i.V.m. den §§ 39 Abs. 3, 40 BSHG sowie der Eingliederungshilfe-Verordnung. Nach diesen sozialhilferechtlichen Vorschriften bestimmt sich auch die Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG nennt als Maßnahme der Eingliederungshilfe vor allem auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Dazu zählen nach § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO heilpädagogische Maßnahmen zu Gunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Solche Hilfen erhielt T in der Einrichtung des P im streitigen Zeitraum. Ausweislich der Leistungsübersicht des Vereins war er in der Lage, für die Hilfeempfängerin heilpädagogische Angebote zu erbringen und erbrachte sie auch. Ferner wurde das Mädchen während der Heimunterbringung in enger Zusammenarbeit mit der Einrichtung in einer staatlichen Schule, wenn auch für Geistigbehinderte, beschult. Desweiteren erhielt sie in der Einrichtung über den Verein K3" wöchentlich 4 Stunden autismusspezifische Therapie. Diese Therapie hätte auch die Einrichtung selbst erbringen können, vgl. Schreiben vom 27. März 1995, Beiakte Heft 1, Bl. 151. Hiervon wurde aber abgesehen, da die Hilfeempfängerin vor ihrer Heimaufnahme seit Jahren in ambulanter Therapie bei Frau K2 war und man beim Wechsel der Bezugsperson weitere Schwierigkeiten befürchtete.
67Für die Zeit ab dem 13. September 2002 sind zudem die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII in der Person der Hilfeempfängerin erfüllt, da, wie die Stellungnahme vom 18. Oktober 2002 belegt, die Heimunterbringung mit heilpädagogischer Betreuung für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer Förderung einer eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig war und ist. Die Beklagte war auch nach der Volljährigkeit von T gemäß § 86a Abs. 4 SGB VIII zuständig.
68Der Anspruch der Hilfeempfängerin auf Eingliederungshilfe gegen den Kläger aus § 39 BSHG ging demjenigen gegen die Beklagte aus § 35 a SGB VIII im Range nach.
69Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Das Verhältnis der Ansprüche auf gleiche Leistungen nach § 35 a SGB VIII und § 39 BSHG ergibt sich aus § 10 Abs. 2 SGB VIII. Danach gehen Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Konkurrieren hingegen Jugendhilfemaßnahmen mit Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, hat nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII die Sozialhilfeleistung Vorrang.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325.
71Die T gewährte Eingliederungshilfe war keine Maßnahme für einen körperlich oder geistig behinderten oder von einer solchen Behinderung bedrohten jungen Menschen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Bei Nicole lag weder eine bestehende oder drohende wesentliche körperliche Behinderung noch eine bestehende oder drohende wesentliche geistige Behinderung im Sinne der §§ 1 und 2 Eingliederungshilfe-VO vor.
72Nach § 1 Eingliederungshilfe-VO ist derjenige körperlich wesentlich behindert, bei dem in Folge einer körperlichen Regelwidrigkeit die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt bei Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- und Bewegungssystems in erheblichem Umfang eingeschränkt ist, bei Personen mit erheblichen Spaltbildungen des Gesichts oder mit abstoßend wirkenden Entstellungen, bei Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfange eingeschränkt ist, bei Blinden und anderen Sehbehinderten, bei Gehörlosen, bei Personen, die Hörhilfen benötigen oder die nicht sprechen können, bei Seelentauben und Hörstummen, bei Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie bei Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist.
73An einer solchen schwer wiegenden körperlichen Behinderung litt T seinerzeit nicht. Die bei T festgestellte schwer wiegende Störung der Sprache wurde in keiner der ärztlichen Stellungnahmen seit 1987 auf eine körperliche Ursache zurückgeführt.
74Soweit die Hilfeempfängerin Haltungsschäden hatte, so erforderten diese lediglich eine krankengymnastische Behandlung, von wesentlichen Beeinträchtigungen kann hierbei nicht ausgegangen werden.
75Bei der Hilfeempfängerin bestand und drohte auch keine wesentliche geistige Behinderung im Sinne des § 2 Eingliederungshilfe-VO. Danach ist derjenige geistig wesentlich behindert, dessen Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in Folge einer Schwäche seiner geistigen Kräfte in erheblichen Umfange beeinträchtigt ist.
76Demnach kommt es bei der geistigen Behinderung auf die Ursache derselben nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die intellektuellen Verarbeitungsmöglichkeiten extrem hinter den am Lebensalter orientierten Erwartungen liegen.
77Fichtner, BSHG, 1999, § 39 Rdnr. 20; Mergler / Zink, BSHG - Kommentar, Stand: März 2001, § 39 Rdnr. 37,
78Die Beklagte will eine solche geistige Behinderung daraus schließen, dass das Mädchen eine Schule für Geistigbehinderte besuchte und besucht. Dieser Schluss ist indes als zwingend nicht möglich, da es bei den Symptomen von T kein andere öffentliche Schule gab und gibt, auf der sie hätte beschult werden können. Allein wegen ihrer Sprachdefizite aber auch ihrer Autoaggressionen wäre eine Beschulung in einer Regelschule nicht möglich gewesen. Spezielle Schulen für Autisten gibt es nicht. Gegen die Annahme der Beklagten spricht auch, dass der Hilfeempfängerin in keinem der in rund 15 Jahren über sie erstellten Gutachten und Stellungnahmen eine geistige Behinderung attestiert wurde. Vielmehr sprechen die Stellungnahmen und Gutachten aus jüngerer Zeit dafür, dass bei T eine geistige Behinderung im o.g. Sinne nicht gegeben ist. Ihr wurde ein großer passiver Wortschatz bescheinigt, sie arbeite am Sprachcomputer. Sie konzentriere sich beim Lernen. Mittlerweile führt sie in der Einrichtung selbstständig Haushaltsarbeiten aus. Allein das weiterhin bestehende Unverständnis für den Wert von Geld, lässt den Schluss der Beklagten nicht zu. Die Beklagte war auch nicht in der Lage, weiter gehende Umstände zu benennen, die - zunächst einmal als richtig unterstellt - den Schluss auf eine wesentliche geistige Behinderung ermöglicht hätten.
79Auch der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, aus der Unterbringung der Hilfeempfängerin im B-Haus des P ergebe sich, dass es sich um eine Maßnahme für Geistigbehinderte handele, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist bekannt, dass es spezielle Einrichtungen für unter Autismus leidende Kinder und Jugendliche in der näheren Umgebung nicht gibt, wie auch die Kurzzeitunterbringungen von T in Niedersachsen zeigen. Ferner war und ist der P nach seinem Leistungskatalog und seiner Stellungnahme gegenüber dem Kläger vom 27. März 1995 durchaus in der Lage, Maßnahmen für Autisten zu erbringen. Eine ausschließlich Spezialisierung auf die Betreuung Geistigbehinderter lässt sich dem Leistungskatalog nicht entnehmen.
80Mit ihrer Unterbringung in einer Heilpädagogischen Gruppe, vgl. Schreiben des Vereins vom 28. Februar 1995, Beiakte Heft 1, Bl. 139, sollte T innerhalb eines konstanten therapeutischen und pädagogischen Milieus nicht nur die Weiterentwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten, sondern gerade auch der weitere Ausbau ihrer Kontaktfähigkeiten zu Gleichaltrigen und Erwachsenen bei gleichzeitigen Abbau der Autoaggressionen ermöglicht werden. Die dortige Unterbringung hatte daher ersichtlich eine vorrangige Behandlung der hier vorliegenden autistischen Symptome zum Ziel, also der seelischen Behinderung.
81Darin bestand auch der aus fachlicher Sicht zuvörderst notwendige Therapiebedarf des Kindes oder Jugendlichen, wie schon die Stellungnahme des Dr. K vom 25. Mai 1992, aber auch die unmittelbar anlässlich der Unterbringung erfolgte zeigen. Auf die Erbringung einer darauf gerichteten Leistung geht der Anspruch des Berechtigten und zur Tragung der dadurch entstehenden Kosten ist nach § 10 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 104 SGB X der vorrangig zuständige Leistungsträger verpflichtet.
82Der Kläger hat mit Schreiben vom 20. März 1995, dass der Beklagten ausweislich ihres die Übernahme ablehnenden Schreibens zugegangen ist, auch den Voraussetzungen des § 111 SGB X genügt.
83Der Kostenerstattungsanspruch besteht in der geltend gemachten Höhe. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 7. Mai 2003 eine Kostenaufstellung vorgelegt, die auch vereinnahmte Beträge berücksichtigt und gegen die die Beklagte nichts eingewandt hat. Die Leistungen des Klägers sind nicht zu beanstanden. Hieraus ergibt sich für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2003 eine Forderung in Höhe von 186.623,19 Euro.
84Der Zinsanspruch ergibt sich aus entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
85Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 Satz 2, 2. Hs. VwGO n.F. Da der Anspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 erst mit Schriftsatz vom 7. Mai 2003 geltend gemacht wurde, damit erst nach dem 1. Januar 2002, ist das Verfahren insoweit nicht mehr gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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