Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 8807/00

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2000 verpflichtet, den Klägern für Dezember 2000 in entsprechender Anwendung des BSHG (§ 2 AsylbLG) Geldleistungen für den laufenden regelsatzmäßigen Bedarf abzüglich der für diesen Zeitraum bereits erbrachten Leistungen nach dem AsylbLG zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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