Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 262/00.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Dezember 1999 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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