Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 85/01

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 13. Dezember 2000 verpflichtet, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 19. Oktober 1999 aufzuheben und über den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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