Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 L 2528/03.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 10. Juli 2003 gestellte Antrag,
3festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat,
4hat keinen Erfolg.
5Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Juni 2003 erhobene Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid erweist sich im Übrigen bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch als offensichtlich rechtmäßig.
6Entgegen der Auffassung des Antragstellers findet der angefochtenen Bescheid seine Rechtsgrundlage nicht in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylVfG, sondern in einer analogen Anwendung des § 39 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Das Bundesamt hatte durch Bescheid vom 30. Juli 2001 den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt, jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syriens vorlägen. Von einer Feststellung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, hatte es gem. § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG abgesehen ebenso, wie es auf den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung verzichtete. Der Bescheid war hinsichtlich der Asylablehnung bestandskräftig geworden. Die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wurde auf Klage des Bundesbeauftragten hin rechtskräftig durch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 04. April 2003 - Az. 21 K 4768/01.A - aufgehoben. Das Bundesamt holte im Anschluss daran mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28. Juni 2003 die Entscheidung über Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG nach und erließ zugleich eine Abschiebungsandrohung für die Ausreise nach Syrien mit Fristsetzung von einem Monat.
7In dieser verfahrensrechtlichen Konstellation ist § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylVfG keine einschlägige Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung. Das Asylverfahrensgesetz enthält differenzierte Regelungen über die Art der Beendigung des Aufenthalts von Asylsuchenden in der Bundesrepublik Deutschland. Unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes einerseits und einer zügigen Aufenthaltsbeendigung bei Erfolglosigkeit des Begehrens des Asylsuchenden andererseits unterscheidet das Gesetz insbesondere nach der Dauer der Ausreisefrist und nach der Frage, ob einem Rechtsmittel gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes aufschiebende Wirkung zukommt. § 75 AsylVfG bestimmt dabei, dass Klagen nur in zwei Ausnahmefällen (§§ 38 Abs. 1 und 73 AsylVfG) aufschiebende Wirkung zukommt. Damit gilt im Asylrecht unter Abweichung von allgemeinen verwaltungsrechtlichen und verwaltungsprozessualen Grundsätzen als normativer Regelfall der Ausschluss des Suspensiveffekts. Die Vorschrift des § 38 Absatz 1 AsylVfG betrifft die sonstigen Fälle", in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, also auch den Fall der Feststellung zu den Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG. Wesentliches Merkmal ist dabei, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung die Ablehnung des Asylantrages noch nicht unanfechtbar ist und der Betroffene sich noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Denn die §§ 38 Abs. 1, 75 AsylVfG dienen dem Zweck, dem Asylsuchenden, dessen Asylantrag vom Bundesamt abgelehnt wird, als normative Ausnahme dennoch den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zum unanfechtbaren Abschluss seines Verfahrens (bzw. bis einen Monat danach) zu sichern. Insbesondere aus § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG lässt sich erkennen, dass mit Abs. 1 der Vorschrift nur die Entscheidung geregelt werden soll, mit der das Asylverfahren vor dem Bundesamt abgeschlossen wird. Dieser Fall ist hier jedoch gerade nicht gegeben, denn das Verfahren vor dem Bundesamt ist bereits abgeschlossen, da der Asylanspruch des Antragstellers mit Bescheid vom 30. Juli 2001 bestandskräftig verneint und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 51 Abs. 1 AuslG rechtskräftig vom Verwaltungsgericht aufgehoben wurde. Insoweit liegt schon vom Ansatz her keine mit § 38 Abs. 1 AsylVfG vergleichbare Situation vor. Eine Erstreckung der Vorschrift auf Fälle der vorliegenden Art wäre auch normzweckwidrig. Die §§ 38 Abs. 1, 75 AsylVfG sollen den Aufenthalt des Asylsuchenden in der Bundesrepublik bis zum unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens ermöglichen, um eine ausreichende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Asylschicksales bzw. einer etwaigen Abschiebung des Asylsuchenden zu ermöglichen. Dadurch wird der grundrechtlichen Gewährleistung des Art 16a Abs. 1 GG Rechnung getragen. Hier spielt die Sicherung der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 16a GG jedoch insoweit keine Rolle mehr, als bereits bestandskräftig feststeht, dass der Antragsteller keinen Anerkennungsanspruch hat und rechtskräftig festgestellt ist, dass ein Abschiebungsverbot ebenfalls nicht vorliegt. Kommt es im Anschluss daran zu einer Entscheidung des Bundesamtes über die Abschiebungsandrohung, liegt daher eine Konstellation vor, die vielmehr mit § 39 Abs. 1 AsylVfG vergleichbar ist. Dort ist voraussetzungsgemäß der Asylantrag bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung unanfechtbar abgelehnt und demzufolge das Aufenthaltsrecht nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG erloschen. Gerade dieser wesentliche Unterschied zu dem in § 38 Abs. 1 AsylVfG geregelten Fall rechtfertigt auch die sachlich unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die aufschiebende Wirkung.
8Trotz mit § 39 Abs. 1 AsylVfG vergleichbarer Fallkonstellation ist die Vorschrift hier nicht unmittelbar anwendbar. Nach § 39 Abs. 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung, wenn die Entscheidung mit der das Verwaltungsgericht die Anerkennung aufgehoben hat, unanfechtbar wird. Hiermit ist - wie der eindeutige Wortlaut schon verdeutlicht - nur die Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG gemeint und nicht die positive Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG. Dies bestätigt auch die Systematik des Asylverfahrensgesetzes, das an mehreren Stellen zwischen den beiden Entscheidungen differenziert (vgl. §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 2, 31 Abs. 2 AsylVfG).
9Im Falle einer rechtskräftigen gerichtlichen Aufhebung der positiven Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG enthält das Asylverfahrensgesetz folglich für das Vorgehen des Bundesamtes keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage. Die vorgefundene Regelungslücke ist allerdings im Wege einer analogen Anwendung des § 39 Abs. 1 S. 1 AsylVfG zu schließen,
10so auch VG Ansbach, Urteil v. 14.01.1998 - AN 17 K 97.34343, InfAuslR 1998, 254; VG Leipzig, Beschluss v. 13.01.2000 - 6 A 31146/99.A, juris; VG Düsseldorf, Urteil v. 02.02.2000 - 18 K 1738/99.A; VG Münster, Beschluss v. 25.05.1999, 9 L 713/99.A.
11Denn es liegt eine vergleichbare Interessenlage vor. Der Regelung des § 39 AsylVfG liegt typischerweise die Konstellation zu Grunde, dass im Fall einer Anerkennung durch das Bundesamt diese Verwaltungsentscheidung im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren rechtskräftig aufgehoben wurde und mithin feststeht, dass kein Asylanspruch besteht, andererseits aber bislang aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht verfügt wurden. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entweder ausdrücklich positiv festgestellt wurden oder sich gem. § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG den Gründen der Asylanerkennung entnehmen lassen. In dieser Konstellation bedarf es dann lediglich noch einer späteren Nachholung der Abschiebungsandrohung. Ganz ähnlich liegt der Fall, wenn im ursprünglichen Bescheid des Bundesamtes keine Asylanerkennung nach Art. 16 a GG getroffen wurde, sondern nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurden. In dieser Konstellation steht im nachfolgenden Verfahren auf Klage des Bundesbeauftragten ebenfalls fest, dass eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht kommt. Es geht hier mithin nur um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Auch in diesem Fall steht im Ergebnis des Verfahrens fest, dass dem Asylbewerber unanfechtbar kein Bleiberecht zugesprochen wurde, sofern das Verwaltungsgericht die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG aufhebt. Insoweit kann es bei der Anwendung des § 39 Abs. 1 AsylVfG keinen Unterschied machen, ob die Anerkennung oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots unanfechtbar versagt wurde. Vielmehr drängt es sich im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auf, zur sachgemäßen Bearbeitung der vorliegenden Fallgruppe dem Bundesamt die Ermächtigung des § 39 Abs. 1 AsylVfG in entsprechender Anwendung als Ermächtigungsgrundlage zur Seite zu stellen. Wenn der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 75 AsylVfG nämlich schon dann entfallen lässt, wenn nachträglich die Anerkennung aufgehoben wird, muss dies erst recht gelten, wenn die Anerkennung gar nicht ausgesprochen wurde, sondern lediglich die positive Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG nachträglich wegfällt. Denn ansonsten würde es zu einer ungerechtfertigten Begünstigung desjenigen Asylbewerbers kommen, zu dessen Gunsten das Bundesamt von vornherein nur ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG angenommen, nicht aber auch die weit reichende Anerkennung als Asylberechtigter bejaht hat. Dies aber hätte das systemwidrige Ergebnis zur Folge, dass der Asylbewerber nochmals das Verfahren nach §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG mit der Folge der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs durchlaufen könnte und damit eine Rechtsfolge einträte, die der Gesetzgeber nicht einmal für den Regelfall des § 39 Abs. 1 AsylVfG als notwendig erachtete. Muss nach alledem von der analogen Anwendung des § 39 Abs. 1 AsylVfG im vorliegenden Fall ausgegangen werden, entfaltet die vom Antragsteller am 10. Juli 2003 erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung, da § 75 AsylVfG bereits vom eindeutigen Wortlaut her nicht auf den § 39 AsylVfG verweist. Der Antrag konnte somit keinen Erfolg haben.
12Im Übrigen ist ein über die begehrte Feststellung der aufschiebende Wirkung der Klage hinausgehender Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juni 2003 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, nicht gestellt. Ein solcher Antrag hätte aber auch keinen Erfolg, da der Bescheid des Bundesamtes offensichtlich rechtmäßig ist. Abschiebungshindernisse sind weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
14Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
15
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.