Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 3959/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 6. August 1965 geborene Kläger begehrt die Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO.
3Er bestand am 19. Juni 1991 die Erste und am 22. September 1993 die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I mit den Fächern Mathematik und Pädagogik.
4Zwischen dem 1. Februar 1994 und dem 9. August 1998 stand er auf Grund eines unbefristeten Arbeitsvertrages als hauptberuflicher Lehrer im Angestelltenverhältnis im Dienst des Bischöflichen Generalvikariats N und war am St. K-Gymnasium in C, einer Ersatzschule, tätig.
5Seit dem 10. August 1998 steht er als Lehrer z.A. und seit dem 10. August 1999 als Lehrer auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes. Er ist an der Gesamtschule T in N. tätig und wird nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO besoldet.
6Mit Schreiben vom 27. Dezember 2001 beantragte der Kläger, ihn nach Maßgabe des am 19. Dezember 2001 verabschiedeten Haushaltsentwurfes des Landes NW (Art. 3 Abs. 2) bei der Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 und Einweisung in eine entsprechende Planstelle zu berücksichtigen. Aus diesem Gesetz ergebe sich, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2002 Lehrkräfte an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt worden seien und die Befähigung für die Lehrämter der Sekundarstufen I und II aufwiesen, in die Besoldungsgruppe A 13 übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen worden seien. Er, der Kläger, erfülle diese Voraussetzungen, da er bereits vom 1. Februar 1994 bis zum 9. August 1998 an einer privaten Ersatzschule auf Angestelltenbasis tätig gewesen sei. Der Wechsel in den öffentlichen Schuldienst sei ohne Unterbrechung erfolgt.
7Die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. März 2002 mit, ein Laufbahnwechsel zum 1. Januar 2002 sei für ihn nicht möglich, da er von der Überleitungsregelung nicht erfasst werde. Voraussetzung sei unter anderem die unbefristete Einstellung bis zum 31. Juli 1997. Er sei hingegen erst am 10. August 1998 eingestellt worden. Vordienstzeiten könnten nicht angerechnet werden.
8Hiergegen legte der Kläger am 3. April 1002 Widerspruch ein und führte später aus, streitig sei allein die Frage, ob er spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt worden sei. Einstellung im Sinne der Überleitungsregelung sei nicht die Einstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis durch Urkundenaushändigung oder Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Erfasst würden vielmehr einerseits Lehrkräfte, die spätestens im Schuljahr 1996/97 in befristete Beschäftigungsverhältnisse eingestellt worden seien und sich noch darin befänden, andererseits solche Lehrkräfte, die spätestens im Schuljahr 1996/97 befristet eingestellt und später in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen worden seien. Das ergebe sich aus einem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung (Ministerium) vom 20. Dezember 2001 zum Überleitungsgesetz. Dort habe sich das Ministerium dahin gehend festgelegt, dass auch Kombinierer im Angestelltenverhältnis mit befristeten Arbeitsverträgen an Gymnasien in die Regelung einbezogen würden. Vordienstzeiten würden demnach von der Überleitungsregelung berücksichtigt. Er, der Kläger, sei bereits zum 1. Februar 1994 in den Schuldienst eingestellt worden. Zwar habe es sich seinerzeit um den Ersatzschuldienst gehandelt, doch sei dies unbedeutend, da ein solches Beschäftigungsverhältnis ausweislich der Präambel des Arbeitsvertrages und den darin genannten Rechtsnormen der Beschäftigung im öffentlichen Schuldienst gleichgestellt sei. Im Übrigen sei es bedenklich, alle Kombinierer an Gymnasien überzuleiten, Kombinierer an Gesamtschulen aber nur dann, wenn sie spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt worden seien; hierfür gebe es keine Rechtfertigung.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2002 wies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, der Kläger werde von den Überleitungsregelungen nicht erfasst, weil er erst zum 10. August 1998 in den öffentlichen Schuldienst eingestellt worden sei. Das Ministerium habe mit Erlass vom 14. Mai 2002 entschieden, dass bei Bewerbern aus dem Ersatzschuldienst eine Überleitung nur dann in Betracht komme, wenn der Wechsel in den Landesdienst vor Beginn des Schuljahres 1997/98 erfolgt sei, also vor dem 1. August 1997. Auch diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten sehe das Gesetz nicht vor. Es handele sich vielmehr um eine Stichtagsregelung, die der Kläger aber nicht erfülle.
10Der Kläger hat am 18. Juni 2002 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er trägt ergänzend vor, der Begriff der Einstellung" im Sinne der Überleitungsregelungen sei weit zu fassen und betreffe weder ausschließlich die Einstellung in das Beamtenverhältnis noch ausschließlich die Einstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis. Das ergebe sich aus dem Erlass des Ministeriums vom 20. Dezember 2001, wonach auch Kombinierer im Angestelltenverhältnis mit befristeten Arbeitsverträgen in die Überleitungsregelung einbezogen würden. Auch sei nicht zwingend nur die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst gemeint. Der Wortlaut der Regelung sehe eine solche Einschränkung nicht vor. Zudem seien Ersatzschullehrer nicht grundsätzlich von der Überleitung ausgeschlossen, denn auch Kombinierer im Ersatzschuldienst seien übergeleitet und eingewiesen worden. Die Bezirksregierungen hätten den Ersatzschulen in diesen Fällen entsprechende Refinanzierungszusagen erteilt. An den Erlass des Ministeriums vom 14. Mai 2002, der vorsehe, versetzungsgleiche Vorgänge aus dem Ersatzschuldienst den Versetzungen aus anderen Bundesländern gleichzustellen, sei das Gericht nicht gebunden. Soweit eine Überleitung für Gymnasiallehrer ohne Begrenzung auf eine Einstellung bis zum Schuljahr 1996/97 vorgesehen sei, verstoße dies gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Für eine Differenzierung zwischen den beiden Vergleichsgruppen Gymnasiallehrer - Gesamtschullehrer gebe es keinen sachlichen Grund. Das Arbeitsgericht Bielefeld habe in einem Urteil vom 24. Juli 2002 - 3 Ca 1703/02 - die Differenzierung daher für sachwidrig erachtet. Die Überleitungsregelung müsse daher verfassungskonform ausgelegt werden in dem Sinne, dass die für die Gesamtschullehrer vorgesehene Formulierung die spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt worden sind" entfallen müsse. Rechtsfolge einer Ungleichbehandlung sei es, dass nach oben korrigiert" werden müsse, denn das Oberverwaltungsgericht für das Land NW habe in der Frage, ob teilzeitbeschäftigte Lehrer bei Mehrarbeit nach der Mehrarbeitsvergütungsordnung oder anteilig zusätzlich zu besolden seien, unter Hinweis auf den Gleichheitssatz einen Anspruch auf die höhere anteilige Zusatzbesoldung zuerkannt.
11Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
12den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 13. März 2002 und ihres Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2002 zu verpflichten, ihn, den Kläger, in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO (Höherer Dienst) - Studienrat - überzuleiten, in eine entsprechende Planstelle einzuweisen und zum Studienrat zu ernennen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er verweist zur Begründung auf die streitbefangenen Bescheide.
16Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger ergänzend mitgeteilt, dass er während seiner Zeit an der Ersatzschule nicht Inhaber einer Planstelle gewesen sei.
17Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
18Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ergehen.
21Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässige Klage ist nicht begründet, denn die ablehnenden Bescheide der Bezirksregierung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesG, Einweisung in eine entsprechende Planstelle und Ernennung zum Studienrat.
22Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem so genannten Überleitungsgesetz".
23Gemäß Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember 2001 (GV NRW 876, 882) - nachfolgend: Überleitungsgesetz - sind mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die Lehrkräfte der Besoldungsgruppen A 12 oder A 13 - gehobener Dienst - an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt worden sind und über die Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II verfügen, in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - Studienrätin/Studienrat - übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.
24Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des Überleitungsgesetzes nicht.
25Zwar verfügt er über die Befähigung für die Lehrämter der Sekundarstufen I und II. Er ist auch als Lehrer der Besoldungsgruppe A 12 BBesO an einer Gesamtschule tätig. Allerdings wurde er erst zum Schuljahresbeginn 1998/99 als Probebeamter in den Dienst des beklagten Landes eingestellt und ist damit nicht im Sinne des Überleitungsgesetzes spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt worden".
26Daran ändert seine seit dem 1. Februar 1994 ausgeübte Tätigkeit als hauptberuflicher Lehrer an einer Ersatzschule nichts. Die Einstellung in den Dienst des Bischöflichen Generalvikariats N und der sich hieraus ergebende Ersatzschuldienst entspricht nicht dem Begriff der Einstellung" in Nr. 2 Abs. 1 Zf. 2 des Überleitungsgesetzes.
27Dabei kann offen bleiben, ob mit Einstellung" nur die Begründung eines Beamtenverhältnisses gemeint ist (vgl. Legaldefinitionen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 LBG und § 3 Abs. 1 LVO) oder ob maßgeblich allein darauf abzustellen ist, dass ein Beschäftigungsverhältnis beim beklagten Land begründet worden ist (vgl. Erlasse des Ministeriums vom 20. Dezember 2001 und vom 14. Mai 2002). Die Ersatzschultätigkeit des Klägers erfüllt in beiden Fällen die Voraussetzungen des Einstellungsbegriffes nicht.
28Es spricht bereits Vieles dafür, unter Einstellung" nur die Ernennung einer Person zur Begründung eines Beamtenverhältnisses zu verstehen, wobei diese Person noch nicht oder nicht mehr Beamter des in Betracht kommenden Dienstherrn ist,
29vgl. Schütz, Beamtenrecht, Kommentar, Bd. I, Loseblattsammlung, Stand: 05/03, § 8 Rn. 5 m.w.N.
30Zwar sind weder dem Wortlaut der Bestimmung noch den Materialien des Überleitungsgesetzes
31vgl. Landtagsdrucksache 13/1400 vom 21. August 2001
32Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, wie der Einstellungsbegriff zu verstehen ist und ob auch eine Einstellung als Ersatzschullehrer ausreicht, die Übernahmevoraussetzungen zu erfüllen. Jedoch ergibt eine am Gegenstand des Überleitungsgesetzes orientierte Auslegung, dass das beamtenrechtliche Verständnis der Einstellung zu Grunde zu legen ist. Im Überleitungsgesetz geht es um den Wechsel beamteter Lehrkräfte vom gehobenen in den höheren Dienst. Es handelt sich hierbei also um eine typische laufbahnrechtliche Maßnahme. Daher drängt es sich auf, zur Konkretisierung des Begriffs der Einstellung" auf die beamtenrechtliche Legaldefinition in § 8 Abs. 1 Nr. 1 LBG bzw. die dem entsprechende Definition in § 3 Abs. 1 LVO zurück zu greifen. Danach handelt es sich bei der Einstellung um eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses. Ein Beamtenverhältnis wurde durch den Arbeitsvertrag vom 29. Januar 1994 zwischen dem Bistum N und dem Kläger indes nicht begründet und stand auch nicht in Aussicht. Das folgt schon aus dem von ihm zu den Akten gereichten Arbeitszeugnis vom 30. Juli 1998, in dem es unter anderem heißt:
33Da ihm für die nächste Zukunft an unserer Schule infolge mehrfacher Überhänge keine Zusage einer Verbeamtung im Kirchendienst gemacht werden konnte, hat Herr H sich entschlossen, eine angebotene Stelle im öffentlichen Schuldienst anzutreten.
34Eine Einstellung in den Ersatzschuldienst - unabhängig davon, dass der Kläger nach eigenen Angaben dort nicht einmal Inhaber einer Planstelle war - ist bei der Anwendung des Überleitungsgesetzes auch nicht auf Grund besonderer Vorschriften mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses gleichzusetzen.
35Derartiges kann nicht aus § 37 Abs. 3 lit. d des Schulordnungsgesetzes vom 8. April 1952 (GS NRW S. 430/SGV NRW 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV NRW S. 648) hergeleitet werden. Dort heißt es zwar, die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte (an den Ersatzschulen) müsse der Stellung der Lehrer an den vergleichbaren öffentlichen Schulen entsprechen. Darauf kann sich aber der Kläger im hier zu entscheidenden beamtenrechtlichen Streit nicht berufen. Zweck der Vorschrift ist, die Öffentlichkeit vor nicht funktionsfähigen Ersatzschulen zu schützen,
36vgl. Roewer, Schulordnungsgesetz, Essen 1982, § 37 Rn. 14.
37Deshalb hat eine nicht vorgenommene Gleichstellung dort tätiger Lehrer mit beamteten Lehrern öffentlicher Schulen zwar möglicherweise Rechtsfolgen für die Gewährung staatlicher Zuschüsse an Ersatzschulen oder deren Genehmigung,
38zu letzterem kritisch: Roewer, a.a.O., § 37 Rn. 17.
39Jedoch lässt sich hieraus nicht ableiten, dass der Kläger, der seit dem Schuljahr 1998/99 als Beamter an einer öffentlichen Schule tätig ist, so zu behandeln wäre, als hätte er bereits zu Beginn seiner Ersatzschulzeit im August 1994 ein Beamtenverhältnis begründet.
40Aus demselben Grund findet der Kläger auch in § 8 Abs. 2 Satz 1 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes vom 27. Juni 1961 (GV NRW S. 230/SGV NRW 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV NRW S. 708), für seine Rechtsauffassung keine Stütze. Die dort getroffene Regelung, wonach das Anstellungsverhältnis der an Ersatzschulen beschäftigten Planstelleninhaber mit demjenigen eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar sein müsse, hat nur Auswirkungen auf die Ersatzschulfinanzierung, nicht aber auf die nähere Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses eines mittlerweile im öffentlichen Schuldienst tätigen Lehrers.
41Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn - abweichend von dem oben erörterten, engen beamtenrechtlichen Verständnis des Einstellungsbegriffs - für die Frage des maßgeblichen Einstellungstermins nicht entscheidend auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses abgestellt würde, sondern auf die Einstellung beim Land NRW,
42vgl. Erlasse des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW vom 20. Dezember 2001 - 123-22/24-191/01 - und vom 14. Mai 2002 - 123-22/24-188/02 -.
43Das hätte zwar zur Folge, dass für eine Einstellung auch eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, selbst bei befristeten Arbeitsverträgen, als ausreichend angesehen würde. Doch selbst nach dieser offenbar vom Ministerium vertretenen Auffassung wäre zentrale Voraussetzung die Einstellung beim Land Nordrhein-Westfalen. Die im Jahr 1994 vorgenommene Einstellung des Klägers beim Bischöflichen Generalvikariat N reicht deshalb nicht aus.
44Erfüllt der Kläger nach Alledem die Voraussetzungen des Überleitungsgesetzes nicht, steht ihm auch kein unabhängig von diesem Gesetz bestehender Überleitungsanspruch zu.
45Zwar beruft er sich darauf, dass die unterschiedliche Behandlung einerseits von Gesamtschullehrern, die unter Beschränkung auf die bis zum Schuljahr 1996/97 eingestellten Lehrer übergeleitet wurden, und andererseits von Gymnasiallehrern, welche dieser Beschränkung nicht unterliegen, eine sachwidrige Ungleichbehandlung darstelle und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Indes bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Der Kläger hätte nämlich auch dann keinen Anspruch auf Überleitung in den höheren Dienst, wenn das Gesetz gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstieße. Die Überleitung und Einweisung von Lehrkräften in Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO, die der Kläger für sich in Anspruch nimmt, beruht ausschließlich auf den Bestimmungen des Überleitungsgesetzes und erfolgte kraft dieses Gesetzes, also automatisch. Wenn das Gesetz wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig wäre, hätten die auf ihm beruhenden, zum 1. Januar 2002 erfolgten Überleitungen in Planstellen des höheren Dienstes allerdings keine Grundlage. Das würde aber nicht mit sich bringen, dass nunmehr auch der Kläger in den höheren Dienst überzuleiten und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO einzuweisen wäre. Vielmehr bliebe es dem Gesetzgeber vorbehalten, welche Konsequenzen er - unterstellt, das Gesetz wäre mit höherrangigem Recht nicht vereinbar - ziehen würde. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang nicht befugt, in die Kompetenzen des Haushaltsgesetzgebers einzugreifen,
46vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2002 - 6 B 1101/02 -.
47Würde dem Begehren des Klägers stattgegeben, käme es aber zu solch einem Eingriff. Die mit Wirkung zum 1. Januar 2002 vollzogenen gesetzlichen Überleitungen erfolgten automatisch, ohne dass es hierzu eines Vollzugsaktes seitens der Kultusverwaltung bedurfte (so genannte self-executing norm"). Freie Planstellen stehen deshalb für eine Vergabe durch das Land als Dienstherrn des Klägers überhaupt nicht zur Verfügung. Das Gericht kann den Gesetzgeber nicht dazu verpflichten, bestimmte (weitere) Planstellen haushaltsrechtlich höherwertig einzustufen,
48vgl. Beschlüsse der Kammer vom 14.12.2001 -2 L 3475/01 - und vom 28. Mai 2002 - 2 L 1583/02 -.
49Aus diesem Grund führt der Einwand, bei einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz müsse nach oben korrigiert werden", zu keinem anderen Ergebnis. Eine Vergleichbarkeit mit der vom Kläger genannten Entscheidung des OVG NRW, in der es um die Höhe der Besoldung bei Mehrarbeit ging, besteht nicht.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
52Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.
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