Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 L 1579/03
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 10. Mai 2003 sinngemäß gestellte Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum Abschluss der Wahlperiode des Antragsgegners, als ordentliches Mitglied des Werksausschusses für das Immobilien-Management E zu behandeln,
4hat keinen Erfolg.
5Der gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beurteilende Antrag ist zulässig.
6Die Antragstellerin ist antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Nach den von ihr zur Begründung ihres Begehrens vorgetragenen Sachverhaltsumständen erscheint die Verletzung in eigenen Rechten möglich.
7Vgl. zu diesem Maßstab näher Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., § 42 Anm. 59, 65 ff. m.w.N.
8In einem Kommunalverfassungsstreitverfahren setzt die Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass es sich bei der von dem antragstellenden Organ (oder Organteil) geltend gemachten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, ihm zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handelt. Geht es wie hier um die Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses, ist für das Vorliegen der Antragsbefugnis mithin erforderlich, dass der Beschluss ein subjektives Organrecht des antragstellenden Organs nachteilig betrifft.
9Vgl. entsprechend für den Fall der Klagebefugnis Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, NWVBl. 2003, S. 309/310, m.w.N.
10Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Sicherung der Stellung als ordentliches Mitglied im Werksausschuss für das Immobilien-Management E. Nach der Ausgestaltung in § 58 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) handelt es sich bei der Mitgliedschaft eines Ratsmitgliedes in einem Ratsausschuss um ein wehrfähiges subjektives Organrecht.
11Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2002 - 15 B 885/02 -, NWVBl. 2003, S. 101.
12Dabei berechtigt die Stellung als Ausschussmitglied nicht nur zur Ausübung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Organbefugnisse, sondern vermittelt darüber hinaus gegenüber den anderen Gemeindeorganen einen Anspruch darauf, dass in die Organrechte nicht unzulässig eingegriffen wird. Ein Eingriff kann durch eine Beschneidung der Organbefugnisse vorliegen, mehr aber noch dadurch, dass der organisationsrechtliche Status aufgehoben wird.
13Vgl. die insoweit übertragbaren Ausführungen des OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1990 - 15 B 35/90 -, NWVBl. 1990, S. 191; ferner z.B. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 L 123/02 -.
14Einen solchen Anspruch macht die Antragstellerin mit ihrem Vortrag geltend, der Beschluss des Antragsgegners vom 24. Februar 2003, mit dem der Werksausschuss für das Immobilien-Management E aufgelöst und sie ihren Ausschusssitz verloren hat, sei nicht gesetzeskonform zu Stande gekommen.
15Da sich eine mögliche Verletzung in Organrechten mithin bereits aus dem Umstand des Verlustes des Ausschusssitzes als solchem ergibt, kann dahinstehen, ob eine Rechtsverletzung auch unter dem Gesichtspunkt der von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigung ihres Stimmgewichts durch Stimmabgabe der Oberbürgermeisterin bei der Abstimmung über die Ausschussauflösung in Betracht kommt.
16Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
17Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt jeweils voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).
18Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Beschluss des Antragsgegners vom 24. Februar 2003, mit dem der Werksausschuss für das Immobilien- Management Duisburg aufgelöst worden ist, verletzt die Antragstellerin nicht in subjektiven Organrechten. Der Beschluss ist in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise ergangen.
19Eine Rechtsvorschrift, wonach die Auflösung eines Werksausschusses innerhalb der laufenden Wahlzeit der kommunalen Vertretungskörperschaft generell unzulässig wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solches Verbot auch nicht aus § 114 GO NRW oder den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO), vgl. § 5 EigBetrVO.
20Ebenso wenig besteht eine Regelung, die allgemein die Auflösung eines Ratsausschusses während der laufenden Wahlperiode untersagte. Soweit im Einzelfall vorgesehen ist, dass Mitglieder eines kommunalen Ausschusses für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft gewählt werden - vgl. z.B. hinsichtlich des Jugendhilfeausschusses § 4 Abs. 2 Satz 1 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegsetzes (AG KJHG) -, was einer vorzeitigen Auflösung entgegenstehen dürfte,
21vgl. Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben (Held u.a.), Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand: Mai 2003, § 50 Anm. 9.2. mit weiteren Beispielen,
22sind die Bestimmungen hier nicht einschlägig.
23Schließlich gebietet auch weder die Auslegung des Normenkomplexes der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung die Annahme eines entsprechenden Auflösungsverbotes noch begründen übergeordnete Rechtsgrundsätze ein solches Verbot. Vielmehr findet der Auflösungsbeschluss seine Rechtsgrundlage in der kommunalen Organisationshoheit.
24Das der Gemeinde zukommende Recht, ihre Organisation im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln, ist Bestandteil der sich aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 Abs. 1 Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (Verf NRW) ergebenden institutionellen Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung.
25Vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteile vom 10. Dezember 1974 - 2 BvK 1/73, 2 BvK 902/73 -, BVerfGE 38, S. 258 (278), und vom 24. Juli 1979 - 2 BvK 1/87 -, BVerfGE 52, S. 95 (117) -; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1984 - 15 A 2626/81 -, OVGE 37, S. 94 (97).
26Die Gemeinde ist auf Grund ihrer Organisationshoheit befugt, in eigener Verantwortung die Art und Weise der Durchführung ihrer Aufgaben zu bestimmen, wozu auch die Ausgestaltung der inneren Organisationsstruktur der Gemeinde gehört. Gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 2 Verf NRW ist es dem Gesetzgeber allerdings unbenommen, in den Bereich der Selbstverwaltung der Gemeinden durch Gesetz einzugreifen, soweit er den Kern der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie unberührt lässt und der Eingriff verhältnismäßig ist. Die Regelung der Kommunalverfassung fällt nicht in diesen Kernbereich, sodass der Gesetzgeber u.a. befugt ist, Vorhandensein und Bildung der Gemeindeorgane, ihre Zuständigkeiten und Willensbildung zu regeln und Verfahrensvorschriften aufzustellen. Von dieser Kompetenz hat der Landesgesetzgeber u.a. mit dem Erlass der Gemeindeordnung Gebrauch gemacht. Daraus folgt für den Umfang der Organisationshoheit der Gemeinden, dass deren innere Organisation der kommunalen Gestaltungsfreiheit unterliegt, soweit nicht der Regelungsgehalt der Gemeindeordnung den Organisationsgegenstand abdeckt.
27Vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1984 - 15 A 2626/81 -, a.a.O., S. 97 ff.; ferner z.B. Urteil vom 18. Juni 2002 - 15 A 1958/01 -, NWVBl. 2002, S. 384; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2001 - 1 K 8004/99 -, NWVBl. 2001, S. 279.
28Ausgehend davon war der Antragsgegner nicht gehindert, den Werksausschuss zum Zwecke der Neubildung aufzulösen.
29Gemäß § 57 Abs. 1 GO NRW kann der Rat Ausschüsse bilden. Nach § 114 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EigBetrVO ist die Bildung eines Werksausschusses obligatorisch. Eine entsprechende ausdrückliche Befugnisnorm hinsichtlich einer Ausschussauflösung enthält die Gemeindeordnung nicht. Daraus folgt indes nicht die Unzulässigkeit einer solchen organisatorischen Maßnahme. Ein in diesem Sinne beredtes Schweigen" lässt sich der Gemeindeordnung nicht beimessen.
30Aus ihrer Erwähnung in § 58 Abs. 6 GO NRW ergibt sich, dass der Gesetzgeber eine Ausschussauflösung durchaus mit in den Blick genommen hat und ihre Zulässigkeit grundsätzlich voraussetzt. Hätte er beabsichtigt, sie generell oder für bestimmte Fallgestaltungen auszuschließen, hätte es nahe gelegen, eine entsprechende Regelung in die Gemeindeordnung aufzunehmen. § 58 Abs. 6 GO NRW verweist unter systematischen Gesichtspunkten daher darauf, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Ausschussauflösung auch innerhalb der Wahlperiode gerade nicht ausschließen wollte.
31Sollte die Regelung in § 58 Abs. 6 GO NRW einschränkend dahingehend auszulegen sein, dass allein der Fall der endgültigen Ausschussauflösung gemeint ist,
32vgl. zu der entsprechenden Vorgängerregelung des § 42 Abs. 7 GO NRW a.F. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Juli 1993 - 15 K 1554/92 -, NWVBl. 1994, S. 179 (180 f.); ferner Held u.a., a.a.O., § 58 GO NRW Anm. 10; Rehn/Cronauge/von Lennep, Kommentar zur Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Stand: Juni 2002, § 58 Anm. 5,
33führte dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Aus einer solchen Beschränkung des Auflösungsbegriffs in § 58 Abs. 6 GO NRW ergäbe sich nicht, dass der Gesetzgeber damit die Möglichkeit einer Ausschussauflösung mit anschließender Neubildung ausschließen wollte. Die Entstehungsgeschichte der Norm verweist darauf, dass er mit der Regelung in § 58 Abs. 6 GO NRW (vormals § 42 Abs. 7 GO NRW a.F.) eine Klarstellung bezüglich des Anwendungsbereiches von § 58 Abs. 5 GO NRW (vormals § 42 Abs. 6 GO NRW a.F.) bezweckte.
34Vgl. Landtags-Drucksache 9/2973, S. 38; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Juli 1993 - 15 K 1554/92 -, a.a.O., S. 180; Beckmann, NWVBl. 1994, S. 126.
35Steht § 58 Abs. 6 GO NRW danach in unmittelbarem Zusammenhang mit § 58 Abs. 5 GO NRW, beschränkt sich die Aussagekraft der Regelung auf diesen Sachkomplex. Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber darüber hinausgehend eine generelle restriktive Regelung zur Zulässigkeit von Ausschussauflösungen treffen wollte, ergeben sich damit nicht.
36Danach fehlte dem Antragsgegner nicht die Kompetenz zur Ausschussauflösung.
37Vgl. zum Recht des Rates, Ausschüsse jederzeit aufzulösen und neu zu bilden, auch Rehn/Cronauge/von Lennep, a.a.O., § 57 Anm. IV, 14; Held u.a., a.a.O., § 50 Anm. 9; Beckmann, NWVBl. 1994, S. 126 (127).
38Der Auflösungsbeschluss begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken vor dem Hintergrund, dass die Ratsmehrheit (SPD-Fraktion, FDP-Gruppe sowie Oberbürgermeisterin) das Mittel der Ausschussauflösung genutzt hat, um den Weg zu einer Ausschussneubildung nach § 50 Abs. 3 Sätze 2 ff. GO NRW zu eröffnen und um damit der Sache nach zu erreichen, dass die Antragstellerin ihren Ausschusssitz als ordentliches Mitglied an ein Ratsmitglied der FDP-Gruppe verliert.
39Allerdings sieht die Gemeindeordnung die Abwahl eines einzelnen Ausschussmitgliedes durch Mehrheitsbeschluss nicht vor. § 50 Abs. 3 Satz 5 GO NRW bestimmt lediglich für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Ausschussmitgliedes, dass die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, im Wege eines Mehrheitsbeschlusses, vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, einen Nachfolger wählen. Diese Regelung schafft keinen Grund dafür, dass ein Ausschussmitglied ausscheidet, sondern sie setzt dies voraus.
40OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2002 - 15 B 855/02 -, NWVBl. 2003, S. 101.
41Darüber hinaus ist eine Abberufung eines Ausschussmitgliedes und seine Ersetzung durch ein anderes nur durch einstimmigen Ratsbeschluss möglich.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2002 - 15 B 855/02 -, NWVBl. 2003, S. 101; Landesverwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 1954 - 1 K 26/54 -, Rechtsprechungssammlung zum kommunalen Verfassungsrecht, Entscheidung Nr. 3 zu §§ 35, 28 GO NRW; Rehn/Cronauge/von Lennep, a.a.O., § 50 Anm. IV.5; Held u.a., a.a.O., § 50 GO NRW Anm. 8.
43Dies ergibt sich daraus, dass anderenfalls dem Grundsatz des Minderheitenschutzes, wie er in § 50 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GO NRW zum Ausdruck kommt, nicht hinreichend Rechnung getragen würde. Denn wäre die Abberufung eines Ausschussmitgliedes und seine Ersetzung durch ein anderes Ratsmitglied durch Mehrheitsbeschluss zulässig, könnte die Ratsmehrheit die in § 50 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GO NRW vorgesehenen Verfahren zur Ausschussbesetzung nachträglich unterlaufen und den Minderheitenschutz auf diese Weise aushebeln.
44Vgl. zum Grundsatz des Minderheitenschutzes bei der Ausschussbesetzung bereits OVG NRW, Urteil vom 3. November 1954 - 3 A 353/54 -, OVGE 10, S. 143 (147); daran anknüpfend Beschluss vom 27. September 2002 - 15 B 855/02 -, NWVBl. 2003, S. 101.
45Indes liegt der Fall hier anders. Der Grundsatz des Minderheitenschutzes ist durch den Auflösungsbeschluss des Antragsgegners vom 24. Februar 2003 nicht verletzt worden, da die sich anschließende Neubesetzung des Werksausschusses nach dem in § 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW vorgesehenen Verfahren im Wege der Verhältniswahl durchzuführen war und durchgeführt worden ist.
46Soweit sich die Ratsmehrheit bei der Auflösung des Werksausschuss davon leiten lassen hat, über eine Neubesetzung einem veränderten politischen Kräfteverhältnis Rechnung tragen zu können, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Kommunalebene. Die Repräsentation der Gemeindebürger vollzieht sich dabei nicht nur im Rat, sondern ebenso in den Ausschüssen. Als in diesem Sinne verkleinertes Abbild des Rates müssen die Ausschüsse dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum grundsätzlich widerspiegeln.
47Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49/92 -, NVwZ-RR 1993, S. 209.
48Dementsprechend sieht auch § 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW vor, dass sich die Ausschussbesetzung - vorbehaltlich des Verfahrens in Satz 1 - nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vollzieht. Das spiegelbildliche Verhältnis von Rat und Ausschüssen schließt mit ein, dass die Vertretungskörperschaft für den Fall von Änderungen im politischen Kräfteverhältnis während der Wahlperiode, wie sie sich etwa durch die Bildung neuer Bündnisse (Koalitionen) ergeben können, dies entsprechend auch auf Ausschussebene nachvollziehen kann. Die Ratsmitglieder sind auch nicht etwa gehindert, während der Wahlperiode neue Bündnisse innerhalb der Vertretungskörperschaft zu begründen. Es gehört vielmehr zum Wesen der repräsentativen Demokratie und ist Ausdruck des freien Mandats (vgl. § 43 Abs. 1 GO NRW), dass sich die Volksvertreter im Hinblick auf eine effektive, funktionsgerechte Aufgabenbewältigung gegebenenfalls zu (neuen) Koalitionen zusammenschließen können.
49Vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2001 - 1 K 7978/99 - (die Frage der Zulässigkeit gemeinsamer Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen und Gruppen bejahend); bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 26. November 2002 - 15 A 662/02 -, NWVBl. 2003, S. 267 f.
50Der Auflösungsbeschluss des Antragsgegners unterliegt schließlich auch keinen rechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt, dass die Oberbürgermeisterin mitabgestimmt hat.
51Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 4 GO NRW haben der Bürgermeister bzw. in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister im Rat das gleiche Stimmrecht wie ein Ratsmitglied. § 40 Abs. 2 Satz 5 GO NRW konkretisiert dies dahingehend, dass der Bürgermeister/Oberbürgermeister bei den gesetzlichen Anforderungen an die Beschlussfähigkeit, die Antragsvoraussetzungen und bei der Mehrheitsbildung wie ein Ratsmitglied zu berücksichtigen ist. § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW benennt schließlich Fälle, in denen er abweichend von Satz 4 nicht stimmberechtigt ist. Danach ist nicht ersichtlich, dass die Oberbürgermeisterin bei der Abstimmung über den Antrag, den Werksausschuss für das Immobilien-Management Duisburg aufzulösen, nicht hätte mitstimmen dürfen.
52Nach dem Wortlaut des Ausschlusstatbestandes in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW ist der Fall der Ausschussauflösung nicht erfasst. Ebenso wenig ergibt sich aus der Systematik der die Ausschüsse betreffenden Bestimmungen, dass die Oberbürgermeisterin an der Stimmabgabe gehindert gewesen wäre. Soweit die Antragstellerin in Anknüpfung an die Rechtsprechung zu § 58 Abs. 6 GO NRW zwischen endgültiger Ausschussauflösung und Ausschussauflösung zum Zwecke der Neubesetzung differenziert und Letztere als Annexkompetenz zu § 50 Abs. 3 GO NRW mit der Folge des Eingreifens von § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW begreift, findet dies in der Gemeindeordnung keine Grundlage. Die kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen geben eine solche Differenzierung nicht vor. Wie ausgeführt, befasst sich die Gemeindeordnung nur am Rande und dabei mittelbar mit der Maßnahme der Ausschussauflösung, vgl. § 58 Abs. 6 GO NRW. Soweit der Begriff der Ausschussauflösung einschränkend im Sinne einer endgültigen Auflösung ausgelegt wird, beschränkt sich die Reichweite dieser Auslegung aus den dargelegten Gründen auf den Anwendungsbereich des § 58 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 GO NRW. Damit lässt sich aus § 58 Abs. 6 GO NRW nichts für das Verständnis von § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW ableiten, der einen gänzlich anderen Sachkomplex regelt, und zumal § 58 Abs. 6 GO NRW dort nicht aufgeführt ist. Die Annahme der Antragstellerin, die Befugnis zur Ausschussauflösung leite sich als Annexkompetenz zu § 50 Abs. 3 GO NRW ab, findet im Normzusammenhang der Gemeindeordnung darüber hinaus auch deshalb keine Stütze, weil die Kompetenz zur Ausschussauflösung vielmehr Ausfluss der kommunalen Organisationshoheit ist (vgl. zuvor). Anhaltspunkte, der Gesetzgeber habe die Ausschussauflösung im Sinne eines Annexes durch § 50 Abs. 3 GO NRW mitregeln wollen, bestehen nicht.
53Gegen die Annahme, § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW erfasse auch die Ausschussauflösung, spricht schließlich weiter der Umstand, dass § 57 Abs. 1 GO NRW in den Kreis der Ausschlusstatbestände nicht aufgenommen ist. Dies verweist darauf, dass der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen hat, die Beteiligung des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters bei der Ausschussbildung auszuschließen. Da sich die Auflösung gleichsam als spiegelbildliche Maßnahme darstellt, spricht einiges dafür, dass er sich bezüglich der Ausschussauflösung von einer entsprechenden Einschätzung hat leiten lassen. Zumindest ergibt sich aber vor diesem Hintergrund nichts dafür, dass § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW die Auflösung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Benennung mitumfasste.
54Aus den Gesetzesmaterialien zu § 40 GO NRW ergibt sich ebenfalls nicht, dass § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW erweiternd auszulegen und der Bürgermeister/Oberbürgermeister auch von der Stimmabgabe bei einer Abstimmung über einen Ausschussauflösungsantrag als ausgeschlossen anzusehen wäre. Vielmehr verweist die Gesetzesbegründung darauf, dass es sich bei der Bestimmung um einen Ausnahmetatbestand handelt.
55Vgl. Landtags-Drucksache 12/4597, S. 26.
56Dies spricht dagegen, über die ausdrücklich als Ausnahme aufgeführten Fälle hinaus weitere Tatbestände in die Norm einzubeziehen. Denn dass der Gesetzgeber konkrete Bestimmungen aus der Gemeindeordnung herausgegriffen hat, zwingt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bei systematischer Auslegung zu dem Schluss, dass er hinsichtlich der nicht benannten Sachkomplexe bewusst den Grundsatz des § 40 Abs. 2 Satz 4 GO NRW beibehalten wollte.
57Für eine Interpretation im Sinne einer enummerativen Aufzählung vgl. auch Held u.a., a.a.O., § 40 GO NRW Anm. 4; Rehn/Cronauge/von Lennep, a.a.O., § 40 Anm. IV.
58Vor diesem Hintergrund vermag eine an Sinn und Zweck der Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW orientierte Auslegung zu keiner analogen Heranziehung der Norm zu führen. Dies setzte voraus, dass sich entsprechend eindeutige Anhaltspunkte dafür ergäben, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Ausschussauflösung in den Kanon des § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW aufzunehmen. Das Fehlen der Ausschussauflösung in der Aufzählung müsste sich als eine planwidrige Lücke" darstellen. An solchen Anhaltspunkten fehlt es indes mit Blick auf Wortlaut, Systematik und Gesetzesmaterialien.
59Durfte sich die Oberbürgermeisterin mithin bei der Stimmabgabe beteiligen, ist der Auflösungsbeschluss auch mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 GO NRW genügte die einfache Mehrheit.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
61Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Im Hinblick darauf, dass das Antragsbegehren faktisch eine Vorwegnahme der Hauptsache ist, hat die Kammer von einer Reduzierung des Auffangstreitwertes abgesehen.
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