Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 L 2179/03
Tenor
Der Antragsgegner trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Nachdem die Parteien das Verfahren - sinngemäß - in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er sich mit Schriftsatz vom 30. Juni 2003 zunächst bereit erklärt hat, die beantragte Fristverlängerung zu gewähren und nochmals über den Antrag auf Zuordnung eines anderen Prüfers in der nächsten Prüfungsausschusssitzung zu beraten, sowie sodann auf der Sitzung vom 8. Juli 2003 seitens des Prüfungsausschusses beschlossen wurde, einen anderen Prüfer zu bestellen, und damit dem Antragsbegehren entsprochen worden ist. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 156 VwGO sind entgegen der mit Schriftsatz vom 18. August 2003 geäußerten Aufassung des Antragsgegners nicht erfüllt, insbesondere ist auf Grund des vorausgegangenen aktenkundigen Schriftverkehrs zwischen den Beteiligten nicht erkennbar, dass der Antragsgegner der Antragstellerin keine Veranlassung gegeben hat, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen.
3Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 15.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 1996 (NVwZ 1996, 563, 566.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 161 1x
- VwGO § 156 1x
- §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 1996, 563, 566 1x (nicht zugeordnet)