Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 2448/03

Tenor

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. März 2003 wird insoweit aufgehoben, wie darin vom Kläger höhere Kosten als 51,00 Euro gefordert werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.


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