Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 12 K 1366/01.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist togoischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 24. November 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. Dezember 2000 beim Bundesamt für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - den Antrag, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.
3Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor:
4Im Oktober 2000 habe man ihm ein Angebot gemacht, den Präsidenten auf seiner Reise nach Deutschland zu begleiten. Ein Junge habe ihn angesprochen; er habe mit nach Deutschland kommen sollen, um dort für Eyadema zu jubeln. Er habe dieses Angebot abgelehnt. Im November sei dann dieser Junge mit zwei Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht.
5Am 13. November 2000 seien vier Soldaten zu ihm nach Hause gekommen, um ihn festzunehmen. Es sei zu diesem Zeitpunkt im Badezimmer gewesen und habe gehört, wie die Soldaten seine Frau nach seinem Aufenthaltsort befragt hätten; sie hätten auch auf sie eingeschlagen. Er sei dann geflohen und habe sich bis zu seiner Ausreise bei seinem Cousin in Lomé versteckt.
6Mit Bescheid vom 8. Januar 2001 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte das Bundesamt den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf.
7Der Kläger hat hiergegen am 22. Januar 2001 Klage erhoben und zusätzlich vorgetragen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland politisch tätig sei. Er sei Mitglied der UFC, Sektion E1 und nehme regelmäßig an Treffen und Veranstaltungen der Oppositionspartei teil. Auch habe er an verschiedenen Treffen, Veranstaltungen und Seminare anderer Vereinigungen und Organisationen teilgenommen.
8Darüber hinaus hat er angegeben, dass er auch in Togo bereits politisch aktiv gewesen sei. Zwar habe er bei der Anhörung beim Bundesamt angegeben, er engagiere sich nicht politisch, dies sei jedoch ein Missverständnis gewesen, denn tatsächlich sei er nur nicht in der Öffentlichkeit politisch aktiv gewesen. Er habe aber regelmäßig an Versammlungen teilgenommen. Auch sei er seit 1993 Mitglied der UFC gewesen.
9Von den Ereignissen in Togo könne auch seine Ehefrau berichten, die - nachdem er geflüchtet sei - von den Soldaten geschlagen worden sei, bis sie ohnmächtig geworden sei und ins Krankenhaus gebracht werden musste. Sie habe dann im August 2001 an einer großen Demonstration teilgenommen und als sie danach nach Hause gegangen sei, sei sie von Soldaten zu einer Polizeistation gebracht worden, wo sie drei Tage inhaftiert gewesen sei. Auch diese Verhaftung habe mit der Weigerung des Klägers zu tun.
10Der Kläger hat diverse Teilnahmebescheinungen, Einladungsschreiben, Bescheinigungen der UFC, einen Mitgliedsausweis der UFC, eine Bescheinigung des Präsidenten der UFC Deutschland, Efoé Novignon Attiogbe, sowie Fotos - die den Kläger auf Seminaren zeigen - vorgelegt.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Januar 2001 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).
19Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.
20Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl. I, 1002) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Das Asylrecht beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus,
21vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f..
22Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen durch den Staat in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dem liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zu Grunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder gar zu verletzen, die allein in dessen politischer Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in Merkmalen liegen, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen (insbesondere Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, die Verfolgung mithin wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme" selbst zu beurteilen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende (ausweglose") Lage versetzt,
23vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 333 bis 335; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145, 146.
24Grundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, dass der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu orientieren:
25Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung ernstliche Zweifel bestehen,
26vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988, - 9 C 85.87 -.
27Asylberechtigt kann auch derjenige Asylbewerber sein, der unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, wenn er auf Grund beachtlicher Nachfluchtgründe von politischer Verfolgung bedroht ist,
28vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1085/85 - BVerfGE 74, 51 und Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315.
29Hierbei ist sein Asylbegehren danach zu beurteilen, ob ihm bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Insoweit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Beurteilung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts und bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles ausreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Asylantragsteller bei Rückkehr in sein Heimatland mit dem erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit landesweit von politischer Verfolgung betroffen sein wird,
30vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 a.a.O., BVerwG, Urteil vom 20. November 1990, - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145, 146.
31Grundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel die Glaubhaftmachung genügt. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen,
32vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985, - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 sowie Beschluss vom 21. Juni 1989, - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171.
33Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen,
34vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989, - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 380.
35Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht asylberechtigt.
36Der Kläger hat nicht durch einen substantiierten, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Vortrag glaubhaft machen können, dass er in der Heimat konkreter asylrelevanter Verfolgung durch den togoischen Staat ausgesetzt oder wegen drohender staatlicher Repressalien gezwungen gewesen wäre, das Land zu verlassen, und dass er deshalb bei der Rückkehr asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen, denen das Gericht folgt.
37Ergänzend wird ausgeführt: Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger bereits zu den Einzelheiten seiner Ausreise aus Togo und zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht die Wahrheit sagt. Der Tatsachenvortrag zu den Reisemodalitäten kann ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals und der Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers sein. Dies ergibt sich bereits aus dem engen sachlichen Zusammenhang, der zwischen dem Kern des Verfolgungsschicksals und der Ausreise regelmäßig besteht. Die Ausreisemodalitäten erlauben häufig Rückschlüsse darauf, ob sich die Ausreise als eine Flucht darstellt, die unter dem Druck einer schon erlittenen oder jedenfalls einer drohenden Verfolgung organisiert wurde, und wie - insbesondere in Abhängigkeit von der Gestaltung des Grenzübertritts - die objektive Gefährdung, von staatlicher Verfolgung betroffen zu werden, im Zeitpunkt der Ausreise einzuschätzen war. Abgesehen vom eigentlichen Kerngeschehen sind die Reisemodalitäten für weitere Fragen im Verfahren von Bedeutung, und zwar vor allem für die Anwendung der Drittstaatenregelung (Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG) und für die anderweitige Sicherheit vor Verfolgung gemäß § 27 AsylVfG.
38Die Bedeutung der ordnungsgemäßen Mitwirkung des Asylbewerbers bei der Aufklärung des Reiseweges hat der Gesetzgeber über die allgemeinen Regelungen in § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hinaus durch die Spezialvorschriften in § 15 Abs. 3 Nr. 3 und 4, § 25 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hervorgehoben. Setzt sich ein Asylbewerber über diese Mitwirkungspflichten vorsätzlich hinweg, um - insbesondere zur Umgehung der Drittstaatenregelung - einen besseren Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen, bedeutet dies eine gravierende Einschränkung seiner Glaubwürdigkeit, die - jedenfalls bei hinzutretenden Mängeln im Sachvortrag zum Kerngeschehen - zum Ausschluss der Glaubwürdigkeit insgesamt führen kann. Wer nicht davor zurückschreckt, durch falsche Angaben zum Reiseweg eine Verbesserung des Aufenthaltsstatus zu erreichen, lenkt den nachhaltigen Verdacht auf sich, auch zum Erreichen eines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland dem Grunde nach unzutreffende Angaben zum Kerngeschehen, deren Aufklärung im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren häufig größere Schwierigkeiten verursacht als die Prüfung einer Luftwegeinreise, zu machen.
39Vgl. allgemein zur Tatsachenfeststellung in Bezug auf den Reiseweg: BayVGH, Beschluss vom 19. Februar 1998 - 27 B 96.34202 -, InfAuslR 1998, 248; OVG NW, Beschluss vom 13. Januar 1998 - 25 A 5687/97.A -, NVwZ-Beilage S. 86.
40Ein derartiger Glaubwürdigkeitsmangel liegt hier vor. Der Kläger hat angegeben, er habe einen fremden Pass benutzt, er habe aber den Namen des Passes aber nicht gelesen. Es widerspricht jedoch jeder Lebenserfahrung, dass sich der Inhaber eines falschen Passes sich nicht wenigstens vergewissert, auf welchen Namen der Pass ausgestellt ist, da er jederzeit damit rechnen muss, bei der Kontrolle hierauf angesprochen zu werden. Ebenso unglaubhaft sind die Angaben des Klägers, er selbst habe bei den Grenzkontrollen am Flughafen keinerlei Dokumente vorgelegt, dies habe alles sein Begleiter erledigt. In Düsseldorf erfolgt bei Ankunft von Flügen aus Ghana in der Regel bereits vor dem Verlassen des Flugzeuges eine Vorkontrolle durch Mitarbeiter des Bundesgrenzschutzes, bei der jeder Passagier persönlich sein Reisedokument vorzuzeigen hat. Im Flughafengebäude hat jeder Reisende - vor dem Passieren der Zollkontrollen und der Gepäckausgabe - einzeln einen Grenzkontrollschalter zu passieren; das Reisedokument ist vorzulegen, woraufhin jede Einzelperson mit dem Lichtbild im Reisedokument abgeglichen wird.
41Vgl. Kuhnigh, Einreise über Flughäfen Düsseldorf und Frankfurt/Main, Der Einzelentscheider-Brief 9/97 S. 4.
42Sprechen daher schon die Angaben des Klägers zu den Reisemodalitäten für eine gravierende Einschränkung seiner Glaubwürdigkeit, so führen die weiteren Mängel im Sachvortrag auch zum Kerngeschehen in einer Gesamtschau dazu, dass dem Kläger das geschilderte Verfolgungsschicksal insgesamt nicht geglaubt werden kann.
43So zeichnet sich der Vortrag des Klägers durch Steigerungen aus. Während er beim Bundesamt lediglich pauschal angegeben hat, ein Junge habe ihm ein Angebot gemacht, den Präsidenten auf seiner Reise zu begleiten, hat er im Laufe des Klageverfahrens und in der mündlichen Verhandlung diese Geschichte derart aufgebauscht, dass seine diesbezügliche Äußerungen als Steigerungen anzusehen sind. So hat er beim Bundesamt nicht konkret angegeben, dass der Junge" ihn zweimal angesprochen hat. Ebenso hat er beim Bundesamt nicht erwähnt, dass dieser Junge" bei ihm zu Hause gewesen sei, es dort Streit gegeben habe und dass seine Ehefrau den Jungen" gebeten bzw. angefleht habe, sie nicht zu verraten. Da diese Schilderungen aber zum wesentlichen Kerngeschehen der Verfolgungsgeschichte des Klägers gehören, hätte der Kläger dieses Geschehen auch ohne ausdrückliche Aufforderung durch den Befrager beim Bundesamt vortragen müssen. Das Gericht geht davon aus, dass - hätte dieser Vorfall bei dem Kläger zu Hause tatsächlich stattgefunden - hätte der Kläger dies von sich aus beim Bundesamt geschildert. Seine in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich abgegebene Erklärung, er habe dies so beim Bundesamt nicht erwähnt, weil ihm die Frage nicht gestellt worden sei, überzeugen daher das Gericht nicht. Im Übrigen wurde der Kläger bei Beginn seiner Anhörung beim Bundesamt darauf aufmerksam gemacht, dass er bei der Anhörung die Gelegenheit bekomme, alle Fakten und Ereignisse zu schildern, die nach seiner Auffassung seine Verfolgungsfurcht begründen.
44Im Übrigen hält das Gericht auch die Angaben des Klägers zu seiner Flucht für nicht glaubhaft. Nach seinen Angaben seien vier Soldaten zu ihm nach Hause gekommen, um ihn festzunehmen. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Soldaten bzw. Polizisten sich vor der Festnahme nicht über die Örtlichkeiten informiert haben und dem Kläger vielmehr die Möglichkeit gelassen haben, derart leicht zu fliehen.
45Darüber hinaus sind auch die Angaben des Klägers zu seiner politischen Betätigung in Togo als gesteigert anzusehen. Während er beim Bundesamt angegeben hat, er habe lediglich an Versammlungen teilgenommen und er sei ansonsten nicht politisch aktiv gewesen, hat er im Klageverfahren versucht, sein politisches Engagement aufzuwerten. Im Klageverfahren hat er erstmals vorgetragen, er habe als selbständiger Unternehmer und als ehemaliger Sicherheitsmann für die Botschaft der USA viel Informationen mitbekommen, die es in Togo so nicht gab und habe diese Informationen an die anderen UFC-Mitglieder weiter gegeben.
46Da das Gericht den Vortrag des Klägers als unschlüssig und unglaubhaft ansieht, kommt auch der Aussage der Zeugin keinen Beweiswert mehr zu. Darüber hinaus hat zwar die Zeugin die Angaben des Klägers zu der Geschichte mit dem Jungen" im Wesentlichen bestätigt, das Gericht hält aber die Zeugin dennoch nicht für glaubwürdig; denn die Zeugin hat widersprüchlich vorgetragen bzw. andere Angaben als der Kläger gemacht. Zum einen hat sie vor Gericht angegeben, sie sei - nachdem ihr Ehemann Togo verlassen habe - nicht mehr länger zu Hause geblieben; sie sei zu ihrer Mutter gegangen und sei dann ausgereist. Im Klageverfahren (Schriftsatz vom 28. August 2003) wurde hingegen vorgetragen, sie sei Ostern wieder zurückgekehrt und habe sich tagsüber zu Hause aufgehalten, darüber hinaus sei sie im August 2001 nach einer Demonstration wieder nach Hause gegangen. Darüber hinaus hat die Klägerin angegeben, sie sei Ende 2001 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, während der Kläger angegeben hat, sie sei im Mai 2002 nach Deutschland gekommen.
47Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger in Togo keiner für seine Flucht kausalen politischen (Individual)Verfolgung ausgesetzt war.
48Dem mithin nicht vorverfolgt ausgereisten Kläger droht auch im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung mit der einen Schutzanspruch auslösenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Es ist zunächst nicht hinreichend wahrscheinlich, dass jeder - wie der Kläger - unverfolgt ausgereiste togoische Asylbewerber allein wegen des langen Auslandsaufenthalts bzw. wegen der Asylantragstellung asylrelevante Verfolgung in Togo zu befürchten hat.
49Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden,
50vgl. Beschlüsse vom 19. April 1999 - 23 A 4894/95.A -, 29. Mai 2000 - 11 A 1317/00.A - und vom 3. August 2000 - 11 A 2079/00 -,
51und entspricht inzwischen der Rechtsprechung aller übrigen Oberverwaltungsgerichte,
52vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 5. Dezember 1996 - § KO 847 -, OVG Brandenburg, Urteil vom 29. Mai 1997 - 4 A 175/95.A -, OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 27. November 1997 - A 2 S 14/97 -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1998 - A 13 S 1913/96 -, OVG Hamburg vom 22. Januar 1999 - 1 Bf 216/98.A -, OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 23. März 1999 - 4 L 159/98 -, Bayrischer VGH, Urteil vom 30. März 1999 - 25 BA 95.34283 -, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil 18. Mai 1999 - 2 L 216/98 -, OVG Saarlouis, Urteil vom 26. August 1999 - 1 R 5/99 - sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2000 - 1 A 11211/99.OVG -.
53Auch das Gericht vertritt zu dieser Frage in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass insbesondere auf Grund des Umstands, dass trotz einer beachtlichen Zahl in der Vergangenheit nach Togo abgeschobener Asylbewerber aus Deutschland (83 im Jahre 1996, 175 im Jahre 1997),
54vgl. Auskunft des Bundesministeriums des Innern an den Bayrischen VGH vom 7. Mai 1998,
55und verschiedenen anderen europäischen Ländern keine als repräsentativ zu bezeichnende Anzahl von Referenzfällen bekannt geworden ist, in denen zurückgekehrte Asylbewerber politischer Verfolgung allein wegen der Asylantragstellung ausgesetzt gewesen wären, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungsgefahr allein wegen des - langen - Auslandsaufenthalts und der Stellung eines Asylantrages nicht besteht.
56Anhaltspunkte dafür, dass sich an der Situation für unverfolgt ausgereiste Rückkehrer auf Grund der allgemeinen Lage in Togo nach den Präsidentschaftswahlen vom Juni 1998 etwas entscheidendes geändert haben könnte, bestehen nicht. Auch wenn der Demokratisierungsprozess in Togo im Verlauf der Präsidentschaftswahlen einen schweren Rückschritt erlitten hat und die Repressionen in Togo zunächst beträchtlich zugenommen haben,
57vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. September 1998 und 10. Februar 1999, UNHCR, Auskunft vom 10. Dezember 1998,
58und obwohl - nach zwischenzeitlicher Entspannung der Lage infolge eines innertogoischen Dialogs zwischen Vertretern der Regierung und der Oppositionsparteien - verschiedene Umstände (Verhinderung von Demonstrationen von Lehrern und Studenten durch die Regierung, Verhaftung und Verurteilung von Organisatoren der genannten Demonstrationen zu Bewährungsstrafen, anhaltende Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gegenüber a.i.) zu einer erneuten Belastung des innenpolitischen Klimas geführt haben,
59vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 23. November 2001 und 2. Oktober 2002,
60bedeutet dies jedoch nicht, dass sich auch die Situation für zurückkehrende Asylbewerber nachteilig verändert hätte. Vielmehr gilt auch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2001 und 2. Oktober 2002, dass eine Asylantragstellung allein keine Repressionen in Togo auslöst. Die togoischen Behörden sind vielmehr um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht, um weder den deutschen Behörden noch den togoischen Exilorganisationen Anlass zu Kritik zu geben,
61vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2000 - 1 A 11211/99.OVG -.
62Dementsprechend ist von Seiten des Auswärtigen Amtes oder aus anderer zuverlässiger Quelle auch für die Zeit nach den Wahlen kein Fall bekannt geworden, in dem ein abgeschobener Asylbewerber bei seiner Rückreise allein wegen Asylantragstellung nachweislich besonderen Schwierigkeiten von Seiten der togoischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen wäre, obwohl auch zwischen Juli 1998 und Dezember 1998 insgesamt 89 Abschiebungen nach Togo durchgeführt wurden,
63vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1998 - A 13 S 1913/96 - sowie Auskunft der Grenzschutzdirektion vom 22. Dezember 1998 an das Verwaltungsgericht Aachen sowie Auskunft des Staatsministers im Auswärtigen Amt, Dr. Ludger Volmer, vom 10. Dezember 1998 an den Ökumenischen Arbeitskreis Asyl Grafenwöhr sowie Lagebericht vom 2. Oktober 2002.
64Nach dem vorerwähnten Bericht des Auswärtigen Amtes ließen sich auch nicht die von amnesty international in der Vergangenheit gemeldeten Fälle verifizieren. Selbst dann, wenn möglicherweise die Aussagen einiger weniger abgeschobener Asylbewerber zutreffen sollten, wegen der Asylantragstellung in ihrem Heimatland nach der Rückkehr politisch verfolgt worden zu sein, kann hieraus angesichts der Vielzahl unverfolgter Rückkehrer noch nicht die generelle Verfolgungsgefahr ehemaliger Asylbewerber abgeleitet werden, in dem Sinne, dass jedem nach Togo zurückkehrenden Asylbewerber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe,
65vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2000 - 1 A 11211/99.OVG -.
66Ebenso kann der Vortrag des Klägers, er habe sich in der Bundesrepublik Deutschland politisch betätigt, einen Asylanspruch nicht begründen.
67Das Gericht geht auch insoweit in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Mitglieder der togoischen Exilopposition, die sich mit ihrer politischen Arbeit, nicht in besonderer Weise als Gegner des Regimes hervorgetan haben, bei ihrer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt sind.
68Ebenso OVG Nordrhein - Westfalen, zuletzt Beschlüsse vom 19. April 1999 - 23 A 4894/95.A (ausführlich) und vom 3. August 2000 - 11 A 2079/00 -.
69Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Die von ihm vorgelegte Auflistung zeigt zwar einige Aktivitäten. Es ist jedoch weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass er sich hierbei in besonderer Weise profiliert hat und sich dadurch von der großen Zahl der Asylbewerber unterscheidet, die sich ebenfalls ständig vergleichbar betätigen und bei denen der Umfang ihrer Aktivitäten entsprechend der Dauer ihres Aufenthaltes in Deutschland ebenfalls zwangsläufig ständig zunimmt.
70Erfüllt der Kläger danach nicht die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG, so ergibt sich daraus zugleich, dass bei ihm auch nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind.
71Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen ebenfalls nicht.
72Obwohl es nach wie vor - was auch vom Auswärtigen Amt nicht in Abrede gestellt wird - in Togo immer wieder zu Verstößen gegen die Menschenrechte kommt, ist die für die Feststellung der Voraussetzungen der §§ 53 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit einer konkreten, individuellen Gefahr für den Kläger aus den dargelegten gründen nicht gegeben. Die - abstrakte - Gefahr, nach einer eventuellen Rückkehr wie jeder dort lebende Staatsbürger Opfer etwaiger in dieser Region nie völlig auszuschließender Ausschreitungen von Angehörigen des Militärs oder anderer Gruppierungen zu werden, könnte dagegen allenfalls im Rahmen von Abschiebungsschutz nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG Berücksichtigung finden, über den das Bundesamt nicht zu befinden hat.
73Da auch Abschiebungsandrohung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG); der Gegenstandswert ist § 83 b Abs. 2 AsylVfG zu entnehmen.
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