Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 L 3381/03
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der 1968 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste. Er reiste 1994 mit einem Visum zum Zwecke des Studiums in das Bundesgebiet ein und erhielt in der Folgezeit von der Antragsgegnerin zu diesem Zweck bis zum 14. September 2000 Aufenthaltsbewilligungen.
4Am 26. Januar 2001 heiratete er die deutsche Staatsangehörige N1, woraufhin ihm die Antragsgegnerin eine bis zum 11. März 2002 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilte. Unter der damaligen gemeinsamen Wohnadresse meldete er am 19. Dezember 2001 ein Im- und Export-Gewerbe an.
5Am 11. März 2002 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, den die Antragsgegnerin nach Anhörung mit Bescheid vom 12. September 2002 ablehnte. Die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe nicht mehr und eine besondere Härte i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG sei nicht gegeben. Sonstige Anspruchsgrundlagen seien nicht zu prüfen, ein Rückgriff auf die Ermessensnormen der §§ 7 und 15 AuslG sei ausgeschlossen. Zugleich forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis zum 27. Oktober 2002 auszureisen und drohte für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist die Abschiebung in die Republik Côte d'Ivoire an.
6Der Antragsteller legte Widerspruch gegen die Verfügung ein und suchte am 08. Oktober 2002 bei der Kammer um einstweiligen Rechtsschutz nach. Der mit dem Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG sowie dem Betrieb eines Gewerbes begründete Antrag wurde mit Beschluss vom 03. Januar 2003 - 24 L 3968/02 - abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragsteller ordnete das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 20. März 2003 - 18 B 194/03 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde an. Es sei ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs gegeben, da die Antragsgegnerin keine Ermessensentscheidung nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf die vom Antragsteller mit Schreiben vom 02. Juli 2002 geltend gemachte Ausübung eines selbständigen Gewerbes getroffen habe.
7Mit Bescheid vom 30. Juli 2003, zugestellt am 04. August 2003, wurde der Widerspruch von der Bezirksregierung E zurückgewiesen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG zur Ausübung eines Gewerbes komme nicht in Betracht, da nach Auskunft der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein das zum 19. Dezember 2001 angemeldete Gewerbe bisher gar nicht ausgeübt worden sei und die als Nachweis für die nach Angaben des Antragstellers nunmehr beabsichtigte Aufnahme des Geschäftsbetriebs vorgelegten Unterlagen nicht geeignet gewesen seien, die Annahme eines öffentlichen Interesses nahe zu legen.
8Der Antragsteller hat am 04. September 2003 die unter dem Aktenzeichen 24 K 5929/03 geführte Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er betreibe unter der Firma W ein Ex- und Importgeschäft, dessen Geschäftsgegenstand der Export von Kfz nach und der Import von Gold und Baumwolle aus Afrika sei. Er habe bereits 2002 zwei deutsche Mitarbeiter, Frau W1 und Herrn Q, eingestellt. Daher bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner selbständigen Tätigkeit.
9Der Antragsteller beantragt,
10die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 04. September 2003 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E vom 30. Juli 2003 anzuordnen.
11Die Antragsgegnerin beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Zur Begründung verweist sie auf ihre Stellungnahme vom 13. Dezember 2002 im vorhergehenden Eilverfahren - 24 L 3968/02 - und auf den Widerspruchsbescheid.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15II.
16Der Antrag hat keinen Erfolg.
17Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung sowohl hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung als rechtmäßig, so daß keine Veranlassung bestand, trotz der gesetzlichen Vorbewertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 72 Abs. 1 AuslG bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 AGVwGO NW ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses nicht anzunehmen und die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
181. Rechtsfehler im Hinblick auf die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid der Antragsgegnerin in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind nicht ersichtlich.
19a) Das gilt zunächst hinsichtlich der Ablehnung eines eigenständigen Ehegattenaufenthaltsrechts wegen einer besonderen Härte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG. Insoweit wird, da der Antragsteller sich auf diese Vorschrift im vorliegenden Verfahren nicht mehr beruft, insbesondere auch keine neuen Aspekte hierzu vorgebracht hat, auf die Begründungen der Entscheidungen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im vorangegangenen Eilverfahren verwiesen.
20b) Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG zur Ausübung eines Gewerbes erweist sich nach summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig.
21Eine Aufenthaltserlaubnis kann nach diesen Vorschriften erteilt werden, wenn der Ausländer den Aufenthalt zu einem Zweck erstrebt, der von den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht erfasst wird,
22BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996 - 1 C 41/93 -, NVwZ 1997, 189, unter 1. e) der Entscheidungsgründe; VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Juni 1993, 11 S 1090/93, NVwZ-RR 1994, 179 (179f.).
23Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die Ausübung eines Gewerbes gegeben,
24vgl. BVerwG, ebd.; zu selbständiger Erwerbstätigkeit allgemein BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1996, 1 B 59/96, InfAuslR 1996, 397; VGH Mannheim, a.a.O. S. 180.
25§ 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG räumt der Ausländerbehörde Ermessen ein. Im vorliegenden Fall sind europa- oder völkerrechtliche Bestimmungen, auf Grund derer das Ermessen ausgeschlossen oder beschränkt sein könnte, nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen zwischen der Bundesrepublik und der Elfenbeinküste auch keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die einschlägige Meistbegünstigungs- oder Wohlwollensklauseln enthalten,
26vgl. die Aufzählungen solcher Verträge bei Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, 6. Teil Rn. 111, und in den Verwaltungsvorschriften zum AuslG, 10.3.2.2.
27Das der Ausländerbehörde somit eingeräumte weite Ermessen hat die Widerspruchsbehörde ermessensfehlerfrei betätigt (§ 114 Satz 1 VwGO).
28Zunächst einmal hat sie überhaupt von dem Ermessen Gebrauch gemacht, so daß ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs nicht (mehr) vorliegt.
29Ferner liegt auch kein Fall des Ermessensfehlgebrauchs vor. Die Behörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie, wie es die Widerspruchsbehörde
30entsprechend Punkt 10.3.2.0 i.V.m. 10.3.2.1 der Verwaltungsvorschriften zum AuslG
31hier getan hat, bei gesetzlich nicht privilegierten Ausländern für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig das Vorliegen eines öffentlichen Interesses verlangt und dieses als gegeben annimmt, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes örtliches Bedürfnis vorliegt,
32vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1986 - 1 C 39/83 -, BVerwGE 74, 165, LS 3; BayVGH, Urteil vom 27. Januar 1987 - 10 B 85 A.547, EZAR 103 Nr. 9, LS 1; jeweils zu Auflagen in Aufenthaltsgenehmigungen für Arbeitnehmer. Für den hier vorliegenden Fall der selbständig auf eine Gewerbeausübung gestützten Aufenthaltsgenehmigung muss das erst recht gelten.
33Ein solches Interesse hat die Widerspruchsbehörde unter Zugrundelegung der im Verwaltungsverfahren
34entsprechend Punkt 10.3.2.1 der Verwaltungsvorschriften zum AuslG
35eingeholten Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein vom 22. Juli 2003 rechtsfehlerfrei verneint. Die in Bezug genommenen Darlegungen der Industrie- und Handelskammer, wonach das Gewerbe zum Zeitpunkt der Stellungnahme noch gar nicht ausgeübt wurde und im Hinblick auf die nach Angaben des Antragstellers nunmehr beabsichtigte Aufnahme des Geschäftsbetriebs die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, einen dauerhaften Erfolg des Gewerbes und die dauerhafte Schaffung neuer Arbeitsplätze in Aussicht zu stellen, sind plausibel und nachvollziehbar.
36Ein anderer Aspekt als die Schaffung von Arbeitsplätzen, aus dem sich ein öffentliches Interesse an der Gewerbeausübung des Antragstellers ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere begründet entgegen der im ersten Eilverfahren vorgebrachten Ansicht des Antragstellers nicht schon allein die Tatsache, dass ein Im- und Exportgewerbe betrieben werden soll, ein solches Interesse.
37Der Sachverhalt, der dem thematisch einschlägigen Urteil des OVG NW vom 10. April 1980 - 4 A 2164/79 -, InfAuslR 1981, 9 (11f.), zu Grunde lag, ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Dort wurde ein öffentliches Interesse der Bundesrepublik angenommen, nach dem damaligen Umsturz im Iran die früheren guten wirtschaftlichen Beziehungen weiter zu pflegen, was dem im Außenhandel mit dem Iran weiterhin erfolgreich tätigen Kläger zugute kam.
38Die privaten Interessen des Antragstellers auf der anderen Seite haben nicht ein solches Gewicht, dass sich die Frage stellt, ob ausnahmsweise ein Absehen vom Erfordernis des öffentlichen Interesses an seiner Tätigkeit erforderlich sein könnte.
392. Auch die Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die vollziehbare Ausreisepflicht ergibt sich infolge der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AuslG. Die Androhung entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 und 2 AuslG, insbesondere ist auch die gesetzte Ausreisefrist bis zum 27. Oktober 2002 - zugestellt wurde die Verfügung am 18. September 2002 - nicht unangemessen. Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe (vgl. § 50 Abs. 3 S. 1 AuslG) sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
403. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG erfolgt. Dabei hat das Gericht der als Annex zur Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergangenen Abschiebungsandrohung keine eigene Relevanz im Hinblick auf den Streitwert zugemessen.
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