Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 3809/99
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 5/7 und die Beklagte zu 2/7.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die 1956 geborene Klägerin zu 2. sowie ihre 1978, 1981, 1983 und 1984 geborenen Kinder Lukas, Metodio, Masibel und Juan erhielten seit Jahren von der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Der mit im gemeinsamen Haushalt lebende 1949 geborene Ehemann der Klägerin zu 2., der Kläger zu 1. erhielt in dem hier von dem Kostenersatzbescheid erfassten Zeitraum vom 1. Februar 1994 bis 31. Oktober 1996 Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Kindergeld, Kindergeldzuschlag sowie zeitweise Arbeitslosenhilfe. Darüber hinaus wurde Wohngeld bzw. pauschaliertes Wohngeld gewährt.
3Am 24. Oktober 1996 teilte die LVA-Rheinprovinz in E1 der Beklagten fernmündlich mit, dass die Klägerin zu 2. seit dem 1. Februar 1994 bei der Hotel-W GmbH in E1 arbeite. Nach Eingang der von der Beklagten angeforderten Lohnbescheinigungen der Firma Hotel-W GmbH in E1 hörte die Beklagte die Klägerin zu 2. mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 zur beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung der gewährten Sozialhilfe wegen der Erwerbstätigkeit seit Februar 1994 an. Die Beklagte führte aus, ihr sei bekannt geworden, dass die Klägerin seit Februar 1994 einer Erwerbstätigkeit nachgehe und monatlich zwischen 800,00 DM und 900,00 DM verdient habe. Dies habe die Klägerin zu 2. nicht angegeben, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass sie verpflichtet sei, jede Änderung ihrer häuslichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Mit Schreiben vom 6. Januar 1997 erwiderte die Klägerin zu 2., sie habe sich so entschieden, weil sie eine Zeit lang die Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit beim Sozialamt der Stadt E gesehen habe. Sie seien eine große Familie und zahlten viel Geld für Miete, Strom, Telefon, Lebensmittel, Autoversicherungen und Ausgaben für die Kinder. Sie habe Bekannte, die mehr Geld vom Sozialamt bekämen. Mit Schreiben vom 13. März 1997 bestätigte die AOK Rheinland die Gewährung von Krankengeld gegenüber der Klägerin zu 2.
4Mit Aufhebungs- und Leistungsbescheid vom 21. Oktober 1997 nahm die Beklagte die der Klägerin zu 2. in der Zeit vom 1. Februar 1994 bis 31. Oktober 1996 gewährte Sozialhilfe in Höhe von 16.480,86 DM zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin zu 2. habe in dem genannten Zeitraum über Einkünfte aus Lohn, Krankengeld sowie Übergangsgeld für eine Kur verfügt, die sie dem Sozialamt gegenüber verschwiegen habe. Der Klägerin zu 2. sei bekannt, dass sie verpflichtet gewesen sei, dem Sozialamt jede Änderung der häuslichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Nach § 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X könne ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig, in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Wenn - wie hier - die Rücknahmevoraussetzungen erfüllt seien, stehe die Rücknahme des Verwaltungsaktes in pflichtgemäßem Ermessen der Behörde. Im Falle der Klägerin sei es ermessensgerecht, die Sozialhilfebewilligungen für die gesamte Zeit im vollen Umfang ihrer Rechtswidrigkeit zurückzunehmen. Dabei habe sie berücksichtigt, dass die Klägerin zu 2. ihre Mitteilungspflicht vorsätzlich verletzt habe, um sich dadurch einen ungerechtfertigten persönlichen Vorteil zu verschaffen. Dem Bescheid beigefügt war als Anlage eine Berechnung der überzahlten Sozialhilfe.
5Mit weiteren Bescheiden vom 21. Oktober 1997 nahm die Beklagte die dem Kind Lucas gewährte Sozialhilfe in Höhe von 1.870,48 DM, die dem Kind Metodio gewährte Sozialhilfe in Höhe von 2.070,73 DM und die den Kindern Juan und Masibel gewährte Sozialhilfe in Höhe von 2.980,86 DM zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Kinder müssten sich das Verhalten der Klägerin zu 2. als ihrer gesetzlichen Vertreterin zurechnen lassen.
6Mit Bescheid vom 21. Oktober 1997 forderte die Beklagte den Kläger zu 1. sowie die Klägerin zu 2. gemäß § 92 a Abs. 4 BSHG zum Ersatz der Kosten der den Kindern zu Unrecht gewährten Sozialhilfe in Höhe von 6.922,07 DM auf.
7Den Widerspruch der Klägerin zu 2. gegen den Aufhebungs- und Leistungsbescheid vom 21. Oktober 1997 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1998 zurück. Dagegen hat die Klägerin zu 2. am 8. Juli 1998 unter dem Aktenzeichen 22 K 5837/98 Klage erhoben.
8Die Widersprüche der Kinder Metodio und Juan P gegen die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide vom 21. Oktober 1997 sind durch Widerspruchsbescheide vom 28. und 30. April 1999 zurückgewiesen worden. Die Kinder Metodio und Juan P haben dagegen keine Klage erhoben. Den Widerspruch des Kindes Masibel P gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 21. Oktober 1997 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 1999 zurück. Dagegen hat die Tochter Masibel unter dem Aktenzeichen 22 K 3814/99 am 4. Juli 1999 Klage erhoben. Den Aufhebungs- und Leistungsbescheid hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2003 aufgehoben.
9Den gegen den am 14. Juni 1978 geborenen Sohn Lucas P ergangenen, seinen Eltern zugestellten Leistungsbescheid vom 21. Oktober 1997 eingelegten Widerspruch der früheren Rechtsanwälte Dr. L und P. wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 1999 zurück. Der Widerspruchsbescheid ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger (ohne Vollmacht) am 6. Mai 1999 zugestellt worden. Der Sohn Lucas P hat dagegen am 4. Juni 1999 unter dem Aktenzeichen 22 K 3810/99 Klage erhoben. Die Klage ist am 30. Oktober 2003 zurückgenommen worden.
10Den gegen den Kostenersatzbescheid der Beklagten eingelegten Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1999 zurück. Die Kläger haben am 4. Juni 1999 dagegen Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend: Der errechnete Gesamtbetrag sei fehlerhaft. Die Summe stimme nur, wenn auch der Betrag für Metodio darin enthalten sei. Insoweit sei ein Widerspruchsbescheid aber nicht ergangen. Im Übrigen komme eine gesamtschuldnerische Haftung beider Elternteile nicht in Betracht. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Kostenersatzbetrag von 6.922,07 DM auf 4.930,64 DM verringert. Die Verringerung beruht darauf, dass der Aufhebungs- und Leistungsbescheid gegenüber der Tochter Masibel der Kläger aufgehoben und im Übrigen die Aufhebungs- und Leistungsbescheide gegenüber den Kindern Lucas, Metodio und Juan jeweils um 167,00 DM verringert worden sind. Insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
11Im Übrigen beantragen die Kläger,
12den Leistungsbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1999 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakten 22 K 5837/98, 22 K 3810/99 sowie 22 K 3814/99 und der zu den Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
19Der Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1999 ist, soweit er noch in Höhe eines Betrages von 4.930,64 DM angefochten ist, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20Die Voraussetzungen des § 92 a Abs. 4 BSHG als Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz in Höhe des noch streitigen Betrages liegen vor. Nach der genannten Vorschrift ist zum Ersatz der Kosten zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe in entsprechender Anwendung der Abs. 1 bis 3 verpflichtet, wer die Leistung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Nach Abs. 1 Satz 1 der genannten Vorschrift ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung an sich selbst oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Das Erfordernis des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen" Verhaltens in § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG ist dabei mit der Maßgabe zu lesen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe objektiv sozialwidrig" herbeigeführt sein müssen. Schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) handelt ferner nur, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst (oder grob fahrlässig nicht bewusst) ist.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 70.80 -, BVerwG 64, 318 und Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 22/99 - FEVS 51, 341.
22Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin zu 2. hat zumindest grob fahrlässig das von ihr seit 1994 erzielte Einkommen aus der Erwerbstätigkeit nicht mitgeteilt und dadurch die Sozialhilfegewährung an ihre Kinder herbeigeführt. Hinsichtlich des grob fahrlässigen Verhaltens der Klägerin zu 2. wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Urteils in dem Verfahren der Klägerin zu 2. - 22 K 5837/98 - Bezug genommen.
23Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 a Abs. 4 BSHG sind erfüllt. Insbesondere sind die Sozialhilfebewilligungen, soweit sie noch Gegenstand des Kostenersatzbescheides sind, d.h. gegenüber den Kindern Lucas, Metodio und Juan zurückgenommen worden
24vgl. zu diesem Erfordernis, BVerwG, Urteil vom 20. November 1997 - 5 C 16.97 - FEVS 48, 243 ff.
25Ob im vorliegenden Verfahren die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide gegenüber den Kindern, soweit sie noch nicht bestandskrfätig geworden sind, eigenständig zu prüfen sind, mag dahinstehen. Denn die gegenüber Metodio und Juan ergangenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide vom 21. Oktober 1997 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. April 1999 und 30. April 1999 sind bestandskräftig, weil gegen sie nach Zustellung der Widerspruchsbescheide keine Klage erhoben ist. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den Beschluss des Gerichts betreffend den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 29. Januar 2001 und den Beschluss des OVG NRW vom 1. August 2003 (22 E 120/01) Bezug genommen.
26Der gegenüber dem Sohn Lucas P ergangene Aufhebungs- und Leistungsbescheid vom 21. Oktober 1997 ist rechtmäßig. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses vom 29. Januar 2001 (22 K 3810/99) durch den der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist und den Beschluss des OVG NRW vom 1. August 2003 (22 E 119/01), mit dem die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, Bezug genommen. Im Übrigen hat der Sohn Lucas P die Klage am 30. Oktober 2003 zurückgenommen.
27Die Inanspruchnahme der Kläger als Gesamtschuldner ist gleichfalls rechtmäßig. Auch insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den Beschluss des OVG NRW vom 1. August 2003 verwiesen.
28Soweit die Klage abgewiesen worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO; hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils entsprach es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil diese dem Begehren der Kläger nachgegeben hat. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Das Gericht hat die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es den Klägern nach ihren persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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