Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 12 K 7872/01
Tenor
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. November 2001 werden aufgehoben, soweit darin ein 7.123,97 DM übersteigender Beitrag gefordert wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 86 v.H. und der Beklagte 14 v.H.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 in der Stadt X, postalisch: Ustraße 33/35. Das Grundstück grenzt mit seiner nordwestlichen Grundstücksgrenze unmittelbar auch an die Hstraße an. In der Zeit zwischen Januar 1998 bis zum Juni 1998 ließ der Beklagte durch die Xer Stadtwerke AG, nachfolgend -WSW AG- genannt, in der Hstraße Arbeiten an der Straßenentwässerungsanlage und am Schmutzwasserkanal durchführen. Im Zuge der Arbeiten wurde im Bereich zwischen der Ustraße und der Bstraße der aus dem Jahre 1904 stammende Regenwasserkanal, der einen Durchmesser von 250-300 mm aufgewiesen hatte, in einem Teilbereich auf einer Länge von 64,71 m entfernt und durch einen neuen Regenwasserkanal mit einem Durchmesser von 300 mm ersetzt. Der ehemals vorhandene Regenwasserkanal wies starke bauliche Schäden auf und es bestand die Gefahr einer Grundwasserverschmutzung. Zudem wurden in diesem Bereich vier der fünf aus dem Jahre 1904 stammenden Sinkkästen durch neue Sinkkästen ersetzt, da diese verschlissen waren.
3Die WSW AG führte diese Maßnahmen auf Grund eines zwischen der Stadt X und der WSW AG am 6. März 1998 geschlossenen Entsorgungsvertrages durch, mit dem sie sich u.a. dazu verpflichtet hatte, straßenbauliche Maßnahmen an den Straßenentwässerungseinrichtungen in der Stadt X selbst bzw. unter Beauftragung weiter Unternehmer vorzunehmen. Hierfür stellte sie der Stadt X die Forderungen der beauftragten Unternehmer, ihre Eigenleistungen, sonstigen Aufwand sowie Bauzeitzinsen als auch einen auf ihre Gesamtforderung erhobenen Regiekostenaufschlag in Rechnung.
4Ausgehend von diesen Forderungen zog der Beklagte den Kläger sodann mit Bescheid vom 28. Mai 2001 zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 8.246,43 DM heran. Den hiergegen mit Schreiben vom 5. Juni 2001 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2001 als unbegründet zurück. Daraufhin hat der Kläger am 6. Dezember 2001 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat: Das Regen- und Schmutzwasser des Hausgrundstücks Ustraße 33/35 werde in einen in der Ustraße befindlichen Kanal abgeleitet. Eine Ableitung zur Hstraße sei schon aus topografischen Gründen nicht möglich. Auch sei in der Ustraße kein neuer Kanal verlegt worden. Weiter sei die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nicht nachvollziehbar. Es würden z.B. zu Unrecht Hausanschlüsse in Ansatz gebracht, obwohl an das Hausgrundstück kein Hausanschluss erfolgt sei.
5Der Kläger beantragt,
6den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. November 2001 aufzuheben.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er hält die geltend gemachte Beitragsforderung dem Grunde und der Höhe nach für gerechtfertigt und führt im Wesentlichen aus: Der Kläger verkenne, dass der abgerechnete Regenwasserkanal sowohl der Straßen - als auch der Grundstücksentwässerung diene. Eine Kostenbeteiligung für die Grundstücksentwässerung sei nicht gefordert worden, da das Grundstück nicht an den in der Hstraße verlegten Kanal angeschlossen worden sei. Insofern sei auch der dementsprechende Bescheid der Xer Stadtwerke über die Kanalanschlussgebühren aufgehoben und der Kläger von der Zahlungspflicht entbunden worden. Der Kläger sei jedoch als Grundstückseigentümer verpflichtet, sich anteilig an dem Herstellungsaufwand für den Regenwasserkanal einschließlich der Sinkkästen zu beteiligen, soweit dieser der Straßenentwässerung diene. Der zu Grunde gelegte beitragsfähige Aufwand beinhalte auch keine Kosten für Hausanschlüsse. Diese seien vielmehr ausdrücklich nicht berücksichtigt worden. Der zugrundegelegte Aufwand sei auch im Übrigen beitragsfähig. Die von der WSW AG geltend gemachten Kosten entsprächen den Vereinbarungen des am 6. März 1998 zwischen der Stadt X und der WSW AG geschlossenen Entsorgungsvertrages, durch den die Kanalbauabteilung ausgegliedert worden sei. Seither führe der Beklagte bauliche Maßnahmen am Kanalnetz nicht mehr in eigener Regie durch, sondern bediene sich der WSW AG quasi als Fremdunternehmer. Das hierfür von dem Beklagten an die WSW AG zu leistende Entgelt richte sich nach der in § 14 des Vertrages getroffenen Regelung. Hiernach sei die WSW AG sowohl berechtigt, die in Rechnung gestellten Eigenleistungen und Bauzeitzinsen (S.50 des Vertrages) als auch den gemäß § 14 Abs. 6 des Vertrages bei Erneuerungsmaßnahmen und / oder Verbesserungsmaßnahmen an den beigestellten Anlagen zusätzlich zu leistenden Regiekostenaufschlag in Höhe von 2,5 % zu erheben. Der Stellungnahme der WSW AG vom 6. Februar 2003 sei im Übrigen zu entnehmen, dass sich hinter den geltend gemachten Eigenleistungen und dem Regiekostenaufschlag ein konkret fassbarer Aufwand verberge. Auch seien die geltend gemachten Bauzeitzinsen beitragsfähig. Es handele sich hierbei nicht um Fremdkapitalkosten, die nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Straßenbaubeitragsrecht nicht beitragsfähig seien, sondern um Aufwand der beim Fremdunternehmer entstanden sei. Insbesondere seien diese Finanzierungskosten hierdurch anders als in dem vom OVG entschiedenen Urteil vom 29. November 1989 -2 A 1419/87- auch einer konkreten Ausbaumaßnahme zuzurechnen und damit auch nach dieser Entscheidung beitragsfähig.
10Nachdem der Rechtsstreit der Berichterstatterin zunächst mit Beschluss vom 13. Dezember 2002 als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden war, hat die Einzelrichterin den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. September 2003 zur Entscheidung auf die Kammer zurückübertragen. Auf den Beschluss vom 22. September 2003 wird insoweit verwiesen.
11Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Das erkennende Gericht kann in dieser Sache gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu im Erörterungstermin vom 3. November 2003 ihr Einverständnis erklärt haben.
14Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid vom 28. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der Beklagte darin einen über den im Tenor bezifferten Betrag hinausgehenden Beitrag gefordert hat. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig (§ 113 Abs. 1, Satz 1 VwGO).
15Rechtsgrundlage des angefochtenen Heranziehungsbescheides ist § 8 KAG NW in Verbindung mit der im Zeitpunkt der Abnahme der Arbeiten im Juli 1998 geltenden Satzung zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen in der Stadt X vom 17. Juni 1994 - KAGS -. Nach diesen Vorschriften erhebt die Stadt X Beiträge zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für straßenbauliche Maßnahmen. Dies sind gemäß § 1 Abs. 2 KAGS die Herstellung (einschließlich der Erneuerung), Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile. Die geltend gemachte Beitragsforderung ist hiernach dem Grunde nach entstanden. Die durchgeführten Arbeiten an der Straßenentwässerung stellen eine beitragsfähige Erneuerung als Unterfall der nachmaligen Herstellung im Sinne dieser Regelungen dar. Eine Erneuerung im beitragsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die frühere Anlage infolge bestimmungsgemäßer Nutzung trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung so abgenutzt war, dass sie durch eine neue Anlage gleicher oder gleichwertiger Art ersetzt werden musste.
16Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 1991 - 2 A 1232/89 - und vom 15. Februar 2002 - 15 A 4167/96 -, ZMR 2000, 643 jeweils mit weiteren Nachweisen.
17Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dass eine ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung stattgefunden hat, ist dann anzunehmen, wenn eine Anlage verschlissen und zumindest die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 - 2 A 1232/89 -.
19Ist die übliche Nutzungsdauer im Zeitpunkt des Ausbaus "längst" abgelaufen, so bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation.
20Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 -, Gemht 2002, 62, und vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, KStZ 2002, 33.
21Letzteres ist hier bei dem zum Zeitpunkt der Ausbaumaßnahme deutlich über achtzig Jahre alten Regenwasserkanal der Fall.
22Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss v. 2. November 1999 -15 A 4406/99-.
23Gleiches gilt für die vier aus dem Jahre 1904 stammenden Sinkkästen, die durch neue ersetzt wurden.
24Der Annahme der Erneuerung steht auch nicht entgegen, dass der Regenwasserkanal und die Sinkkästen nicht auf der gesamten Länge der abgerechneten Anlage erneuert wurden. Für die Frage, ob eine Maßnahme als beitragsfähige Erneuerung einer Teileinrichtung bzw. selbstständiger Teile hiervon oder aber nur als nicht beitragsfähige Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zu qualifizieren ist, ist maßgeblich, ob bei natürlicher Betrachtungsweise lediglich eine oder mehrere punktuelle (nicht beitragsfähige) Unterhaltungsmaßnahmen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden oder aber, ob eine Erneuerung der Teileinrichtung unter Aussparung der nach Einschätzung der Gemeinde nicht erneuerungsbedürftigen Teile vorliegt. Die Gemeinde soll nämlich nicht gezwungen sein, einen Kanal über die gesamte Länge zu erneuern, wenn nur ein Teil erneuerungsbedürftig ist.
25Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil v. 8. Dez. 1995 -15 A 2402/93-.
26Hier liegt eine Erneuerung der Teileinrichtung unter Aussparung der nach Einschätzung der Gemeinde nicht erneuerungsbedürftigen Teile vor. Die Erneuerung auf einer Länge von 64,71 m betrifft nicht nur einen untergeordneten Teil der abgerechneten Anlage, die eine Gesamtlänge von ca. 125 m aufweist. Auch ist die Erneuerung eines Kanals auf einer Länge von 64,71 m als solche vom Umfang her noch ausreichend, um nicht als Reparaturmaßnahme angesehen zu werden. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die ausgetauschten Sinkkästen.
27Die vorgenommene Erneuerung ist auch mit wirtschaftlichen Vorteilen für den Kläger verbunden. Der wirtschaftliche Vorteil für ihn als Grundstückseigentümer liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bewirkten Steigerung des Gebrauchswertes seines durch die Anlage erschlossenen Grundstücks. Auf Grund der Erneuerung des verschlissenen Kanals und der verschlissenen Sinkkästen wird der infolge der Abnutzung dieser Einrichtungen geminderte Gebrauchswert seines Grundstücks so weit gesteigert, dass die vor der Abnutzung bestehende Erschließungssituation wiederhergestellt wird und nun auf Dauer wieder eine intakte Straßenentwässerung zur Verfügung steht.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 1991 - 2 A 905/89 -.
29Der Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils steht auch nicht entgegen, dass die Grundstücksentwässerungseinrichtung des klägerischen Grundstücks nicht an den in der Gesundheitsstraße verlegten Kanal angeschlossen ist. Gegenstand der vorliegenden Beitragserhebung ist nämlich allein der Aufwand für die Straßenentwässerung, der vom Beklagten in der Weise ermittelt wurde, dass bei der Kostenzuordnung des der Straßen- und der Grundstücksentwässerung dienenden Regenwasserkanal nur 50 % des Aufwands der Straßenentwässerung zugerechnet wurde. Diese Berechnungsmethode ist bislang weder von der Kammer noch vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beanstandet worden. Auch der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
30Die dem Grunde nach bestehende Beitragsforderung ist jedoch in der Höhe nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt, da der zugrundegelegte Aufwand nicht in vollem Umfang beitragsfähig ist. Beitragsfähig ist nur der Aufwand, der durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde.
31Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 - m.w.N..
32Das ist bei den von der WSW AG für die Durchführung der abgerechneten Maßnahme geltend gemachten Aufwendungen nur für die Leistungen der Fremdunternehmer, für die so genannten Eigenleistungen der WSW AG und des geltend gemachten sonstigen Aufwands der Fall, soweit im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt worden ist, dass diese Aufwendungen durch die abgerechnete Maßnahme entstanden sind, nicht aber für die darüber hinaus geltend gemachten Bauzeitzinsen sowie des erhobenen Regiekostenaufschlags.
33Maßgebend für die seitens der WSW AG mit Rechnung vom 27. Februar 2001 bzw. in korrigierter Fassung vom 31. Januar 2003 geltend gemachten Forderungen für die Durchführung der abgerechneten Ausbaumaßnahme an der Straßenentwässerung sind die Regelungen des zwischen der Stadt X und der WSW AG am 6. März 1998 geschlossenen Entsorgungsvertrages, nachfolgend als -EntV- bezeichnet. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EntV hat die Stadt X die WSW AG mit der Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht, soweit die Stadtentwässerung betroffen ist, beauftragt und sich gemäß § 1 Abs. 4 EntV sogleich verpflichtet, diese ausschließlich durch die WSW AG durchführen zu lassen. Die WSW AG hat diese Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EntV in eigener Verantwortung nach eigenem Ermessen nach Maßgabe des Entsorgungsvertrages durchzuführen. Gemäss § 2 Abs. 2 EntV erstrecken sich ihre Aufgaben u.a. auf die Planung, die Finanzierung und die Erneuerung bzw. Verbesserung der beigestellten Abwasseranlagen", wobei die WSW AG die Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 10 Satz 4 EntV nach Absprache mit der Stadt X in deren Auftrag durchführt. Auch ist die Stadt X gemäß § 10 Abs. 1 EntV überwachungs-, kontroll- und weisungsbefugt. Bei der hier betroffenen Straßenentwässerungsanlage handelt sich um eine so genannte beigestellte Abwasseranlage" im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 und 5 EntV, da sie schon am 30. September 1996 vorhanden war und nunmehr im Wege der Erneuerung lediglich Anlagenteile eingefügt wurden. Gleichzeitig steht sie gemäß § 1 Abs. 8 Satz 2 EntV als beigestellte Abwasseranlage" auch weiterhin im Eigentum der Stadt X, so dass auch die Eigentumsverhältnisse der Beitagsfähigkeit des oben genannten Aufwandes nicht entgegenstehen. Die WSW AG ihrerseits erhält von der Stadt X gemäß § 14 Abs. 1 EntV für ihre Leistungen Entgelte. Gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 EntV werden Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen an den beigestellten Anlagen zu Selbstkosten zzgl. eines Regiekostenaufschlages in Höhe von 2,5 % vergütet. Nach dieser Regelung ist die Stadt X in Verbindung mit § 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953, zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 -VO PR Nr. 30/53-, in Verbindung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung von Selbstkosten -LSP- verpflichtet, die hier in Rede stehende von der WSW-AG durchgeführte Straßenbaumaßnahme an der Straßenentwässerung nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu vergüten. Auf der Grundlage dieser Regelungen bestehen hinsichtlich der grundsätzlichen Beitragsfähigkeit der von der WSW AG mit Rechnung vom 27. Februar 2001 in Rechnung gestellten Fremdlieferungen" bzw. bezogene Leistungen", der Firma C und der Firma T und T1 gekürzt um den auf die Arbeiten am Schmutzwasserkanal, an der Grundstücksentwässerung und an den Hausanschlüssen entfallenden Kostenanteil keine Bedenken. Auch ist die WSW AG gemäß § 18 Abs. 1 EntV berechtigt, sich zur Erfüllung der ihr nach dem Entsorgungsvertrag obliegenden Pflichten nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise weiterer Dritter, d.h. unter Beachtung aller relevanten vergaberechtlichen und kartellrechtlichen Vorschriften fachkundiger, leistungsfähiger und zuverlässiger Unternehmer zu bedienen.
34Ebenso sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die hinsichtlich der Beitragsfähigkeit der von der WSW AG geltend gemachten Eigenleistungen", die sie auf der Grundlage des oben dargelegten Entsorgungsvertrages" einem Generalunternehmer vergleichbar erbracht hat, Bedenken rechtfertigen würden. Der Beitragsfähigkeit der in Ansatz gebrachten Forderungen der WSW AG begegnen insbesondere auch nicht insofern Bedenken als es der Beklagte unterlassen hatte, vor der Beauftragung dieses Generalunternehmers", der gerade im Hinblick auf die Leistung hinsichtlich Bauüberwachung, Rechnungsprüfung, verkehrslenkende Maßnahmen, Vermessungsarbeiten und Projektierungsleistungen, eigene Leistungen erbringt, eine Ausschreibung gemäß § 31 Abs. 1 GemHVO vorzunehmen. Ob eine Verletzung von vergaberechtlichen Ausschreibungspflichten der Beitragsfähigkeit dieser so entstandenen Kosten schon dem Grunde nach oder aber nur der Höhe nach entgegenstehen würde,
35vgl. hierzu Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2003) § 6 Rdz. 196 und § 8 Rdz. 350, 350a jeweils m. w. N. zu den vertretenen unterschiedlichen Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung,
36kann indes offen bleiben, da hier die Beauftragung der WSW AG ohne öffentliche Ausschreibung nicht zu beanstanden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 GemHVO muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Nach § 31 Abs. 2 GemHVO sind bei der Vergabe die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Innenministerium NRW bekannt gibt. Hierzu ist der Runderlass des Innenministeriums NRW vom 16. Juli 2002 heranzuziehen, der u.a. auf die Teile A und B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) verweist. Gemäß § 3 Nr. 4 VOB/ A ist die freihändige Vergabe eines Auftrags dann zulässig, wenn die öffentliche oder beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist. Das ist gemäß § 3 Nr. 4 a VOB/ A insbesondere dann der Fall, wenn wie hier im Falle WSW AG im Hinblick auf die Straßenentwässerung in der Stadt X für die Leistung auf Grund der besonderen Erfahrung nur ein bestimmter Unternehmer in Betracht kommt. Auf eine Ausschreibung ist daher zu Recht verzichtet worden. Weiterhin bestehen gegen die in Ansatz gebrachten Kosten für Eigenleistungen der WSW AG auch insoweit keine Bedenken als teilweise Leistungen abgerechnet worden sind, die erst nach der Abnahme und damit nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht erbracht worden sind (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG).
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1995 -15 A 3907/92- m. w. N..
38Zwar sind Kosten, die nach der Entstehung der Beitragspflicht anfallen, grundsätzlich nicht beitragsfähig.
39Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 21. April 1975 -II A 769/72-.
40Das gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn wie hier die erst später erbrachten Leistungen bzw. Vergütungen auf einem Vertrag beruhen, der bereits vor Entstehung der Beitragspflicht geschlossen wurde.
41Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 2. September 1998 -15 A 7653/95-.
42Nicht zum beitragsfähigen Aufwand gehört dagegen nach Auffassung der Kammer der der WSW AG gemäß § 14 Abs. 6 EntV bei Erneuerungs- und/oder Verbesserungsmaßnahmen an den beigestellten Anlagen zusätzlich zu den Selbstkosten zu vergütende Regiekostenaufschlag" in Höhe von 2,5 %. Denn der gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG, § 2 Abs. 2 KAG S nach den tatsächlichen Aufwendungen zu ermittelnde beitragsfähige Aufwand umfasst nur die tatsächlichen Aufwendungen, für die die jeweilige Ausbaumaßnahme unmittelbar und konkret ursächlich war.
43Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. November 1989 - 2 A 1419/87 -.
44Das ist bei den in Ansatz gebrachten Regiekosten jedoch nicht der Fall. Diese sind pauschal auf der Grundlage aller im Übrigen von der WSW AG angesetzten Kosten, einschließlich der Bauzeitzinsen, errechnet worden und werden nach der Stellungnahme der WSW AG vom 6. Februar 2003 damit gerechtfertigt, dass bei den Baumaßnahmen auch nicht direkt auftragsbezogene oder konkret zuzuordnende Kosten, d.h. Gemeinkosten anfallen, die in den Einzelabrechnungen nicht enthalten sein sollen. Dies steht der Beitragsfähigkeit des Regiekostenaufschlages aber entgegen, da letztlich Pauschalaufwendungen vergütet werden sollen, ohne dass diese Kosten nachweislich durch die konkrete abgerechnete Baumaßnahme in der geltend gemachten Höhe verursacht worden sind.
45Ebenso gehören nach Auffassung der Kammer die in Ansatz gebrachten Bauzeitzinsen", die für die (Vor-) Finanzierung aller von der WSW AG erbrachten Leistungen berechnet worden sind, nicht zum beitragsfähigen Aufwand. Beitragsfähig ist wie oben ausgeführt nur der Aufwand, der durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde. Die Gemeinde kann hiernach nur die Kosten ersetzt verlangen, die sie nach ihrer Einschätzung für die Durchführung der Maßnahme für erforderlich halten durfte. Zwar ist das Merkmal der Erforderlichkeit in § 8 Abs. 4 KAG im Gegensatz zu § 129 Abs. 1 BauGB nicht ausdrücklich erwähnt, die Interessenslage, der § 129 Abs. 1 BauGB Rechnung trägt, ist jedoch in gleicher Weise im Straßenbaubeitragsrecht gegeben. Auch wenn die Anlieger im Straßenbaubeitragsrecht in der Regel nur einen geringeren Anteil an den Ausbaukosten tragen müssen als im Erschließungsbeitragsrecht, so haben sie dennoch ein schützenswertes Interesse daran, auch nicht teilweise zu Kosten überflüssiger Anlagen oder zu nicht erforderlichen Aufwendungen für an sich notwendige Anlage herangezogen zu werden. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht der Gemeinde zwar ein weiter Beurteilungsspielraum zu, dieser ist aber dann überschritten, wenn der notwendige Kostenrahmen erheblich überzogen wird und dafür keine sachgerechten Gründe bestehen.
46Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 2098/89 - m.w.N..
47Dieses ist hier bei den in Ansatz gebrachten Bauzeitzinsen" jedoch der Fall. Es sind keine sachgerechten Gründe dafür ersichtlich, dass die mit diesen Bauzeitzinsen abgerechnete vorläufige Finanzierung bzw. Vorfinanzierung aller abgerechneten Leistungen durch die WSW AG im Hinblick auf den Fremdfinanzierungsbedarf der Stadt X in diesem Umfang überhaupt erforderlich war. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass durch diese Fremdfinanzierung unnötige Kosten entstanden sind, die nicht bzw. jedenfalls nicht in dieser Höhe entstanden wären, wenn der Beklagte die Finanzierung selbst vorgenommen hätte, soweit ihm dieses unter Berücksichtigung des in dem jeweiligen Haushaltsjahr für die Gemeinde bestehenden Fremdfinanziuerungsbedarfs möglich gewesen wäre. Durch die hier in Ansatz gebrachte Fremdfinanzierung des gesamten Aufwandes ist der notwendige Kostenrahmen daher erheblich überzogen worden, ohne dass dafür entsprechende sachgerechte Gründe nachgewiesen wurden. Angesichts der fehlenden Erforderlichkeit für die in vollem Umfang vorgenommene vorläufige Fremdfinanzierung kommt es für die Beitragsfähigkeit der in Ansatz gebrachten Fremdfinanzierungskosten entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht mehr darauf an, dass diese tatsächlich konkret für die abgerechnete Maßnahme aufgewandt worden sind und es sich nicht lediglich um nach der Rechtsprechung des 15. Senats des OVG NRW nicht beitragsfähige Kosten für Darlehen handelt, die nur im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzip zur Abdeckung von Haushaltsfehlbeträgen aufgenommen wurden.
48Vgl. hierzu OVG NRW; Urteil vom 29. Januar 2002 -15 A 5565/99- S. 10 ff..
49Allein der Umstand, dass diese Kosten einer bestimmten Ausbaumaßnahme konkret zugerechnet werden zu können, vermag deren Beitragsfähigkeit nämlich nicht zu begründen, wenn sie wie hier nicht im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht worden sind.
50Ungeachtet dessen fehlt es nach Auffassung der Kammer nach den Regelungen des Entsorgungsvertrages vom 6. März 1998 jedoch auch an einer vertraglichen Verpflichtung der Stadt X die berechneten Bauzeitzinsen" zahlen zu müssen. Eine Regelung für eine 6,5 % -ige Verzinsung findet sich zwar in § 14 Abs. 4 EntV (S. 48 des Vertrages). Hiernach sind die kalkulatorischen Zinsen mit 6,5 % des betriebsnotwendigen Vermögens zu berechnen. Diese Regelung betrifft aber nur die Berechnung der für weitere vereinbarte Leistungen der WSW AG zu zahlenden laufenden Entgelte, zu denen die hier abgerechnete Maßnahme nach der in § 14 Abs. 6 EntV enthaltenen Regelung nicht gehört. Der Begriff Bauzeitzinsen" findet sich als solcher lediglich in § 14 Abs. 4 EntV (S. 50 des Vertrages) insoweit als das dort bestimmt ist, dass Bauzeitzinsen bei den für beitragsfähige Maßnahmen erforderlichen Einzelnachweisen als solche aufzuführen sind. Aus dieser Regelung ergibt sich jedoch weder eine Erläuterung des Begriffes Bauzeitzinsen" noch ist ihr zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen, für welche Zeiträume und in welcher Höhe diese Zinsen an die WSW AG zu zahlen sein sollen. Desweiteren bietet auch die in § 14 Abs. 6 EntV enthaltene Regelung der Vergütung zu Selbstkosten in Verbindung mit § 8 VO PR Nr. 30/53 in Verbindung mit Nr. 43 der Leitsätze für die Preisermittlung von Selbstkosten -LSP- keine vertragliche Grundlage für die in Ansatz gebrachten Bauzeitzinsen. Nach Nr. 43 Abs. 1 LSP können zwar für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals kalkulatorische Zinsen angesetzt werden, wobei deren Bemessung bzw. die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals nach den in den Nr. 43 ff. LSP enthaltenen Vorgaben zu erfolgen hat. Die Berechnung der in Ansatz gebrachten Bauzeitzinsen lässt aber nicht erkennen, dass diese nach diesen Berechnungsgrundsätzen ermittelt wurden. Es wurden vielmehr alle in Rechnung gestellten Leistungen der WSW AG, sei es die Entlohnung der Fremdunternehmer oder aber auch die erbrachten Eigenleistungen, vom Zeitpunkt der Leistungserbringung an mit 6,5 % des jeweiligen Betrages verzinst. Unabhängig hiervon handelt es sich aber auch bei den nach Nr. 43 LSP ansetzbaren kalkulatorischen Zinsen nicht um beitragsfähigen Aufwand im Sinne des § 8 Abs. 4 KAG, da bei ihrer Berechnung nach den in den Nr. 43 ff. LSP enthaltenen Regelungen allgemeine betriebswirtschaftliche Berechnungsgrundlagen des beauftragten Unternehmens zu berücksichtigen sind, die den Umfang der kalkulatorischen Verzinsung unabhängig von dem durch die konkrete Ausbaumaßnahme verursachten Aufwand bestimmen.
51Eine vertragliche Grundlage für die in Ansatz gebrachten Bauzeitzinsen kann im Übrigen auch nicht in der allgemeinen Regelung des § 14 Abs. 1 EntV gesehen werden, nach der die WSW AG von der Stadt Wuppertal für ihre Leistungen, zu denen nach § 2 Abs. 2 EntV auch die Finanzierung gehört, Entgelte erhält. Es fehlt nämlich auch hier an jeglicher näherer vertraglicher Vereinbarung dazu z. B. für welche Zeiträume und in welcher Höhe diese Finanzierung zu entgelten ist.
52Demnach können als beitragsfähiger Aufwand nur die dem Beklagten seitens der WSW AG in Rechnung gestellten Aufwendungen für Leistungen von Fremdunternehmern, für so genannte Eigenleistungen der WSW AG und der geltend gemachte sonstige Aufwand berücksichtigt werden, soweit im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt worden ist, dass diese Aufwendungen durch die abgerechnete Maßnahme entstanden sind. Auf die Ermittlung einer durch die Verbindung der beiden Kanalbaumaßnahmen eingetretene geschätzte fiktive Kostenersparnis ist hier zu Recht verzichtet worden, da die sowohl für den Regenwasserkanal als auch für den Schmutzwasserkanal durchzuführenden Arbeiten (z.B. Baustelleneinrichtung, Baustellenräumung, provisorische Fahrbahn, Gehwege und Brücken) ohnehin für jede Maßnahme nur zur Hälfte berechnet wurden, so dass schon bei der Rechnungstellung die Kostenersparnis über eine hälftige Aufteilung eine ausreichende Berücksichtigung gefunden hat. Die Kosten für die Baugruben sowie andere maßgenaue" Abrechnungen, sind dagegen zu Recht für jede der Maßnahmen getrennt nach den erforderlichen Maßen berechnet worden.
53Vgl. hierzu Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 5. Aufl., 2002, Rdz. 282 m.w.N. aus der Rechtsprechung des OVG NW.
54Aus der hiernach zugrundezulegenden Rechnung der Firma T und T1 vom 31. Dezember 1998 bzw. vom 4. März 1999, die für die Gesamtbaumaßnahme Kosten in Höhe von insgesamt 197.824,67 DM (Bl. 44 der Straßenakte) ausweist, ergibt sich für die Ausbaumaßnahme am Regenwasserkanal ein für die Straßenentwässerung zu berücksichtigender Rechnungsbetrag in Höhe von 44.358,19 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer und für die Ausbaumaßnahme an den Sinkkästen ein zu berücksichtigender Rechnungsbetrag in Höhe von 13.222,43 DM (6,68 % der Gesamtkosten) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer. Der Betrag in Höhe von 44.358,19 DM ergibt sich aus dem insgesamt mit dieser Rechnung für die Erneuerung des Regenwasserkanals in Rechnung gestellten Betrages in Höhe von 105.265,61 DM (53, 21 % der Gesamtkosten), von dem nach Abzug der hierin enthaltenen Hausanschlusskosten in Höhe von 16.549,22 DM (15,72 % der für die Maßnahme am Regenwasserkanal in Rechnung gestellten Kosten), die im Übrigen auch bei der Ermittlung des dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Aufwands in Abzug gebracht worden waren, auf die Ausbaumaßnahme am Regenwasserkanal nur Kosten in Höhe von 88.716,39 DM entfallen. Diese Kosten sind wiederum nur zu 50 %, d.h. in Höhe von 44.358,19 DM beitragsfähig, da der Regenwasserkanal nur insoweit der Straßenentwässerung dient.
55Dementsprechend sind auch die im Übrigen zu berücksichtigenden Aufwendungen nur mit dem Anteil an den durch die Gesamtbaumaßnahme entstandenen Kosten in Ansatz zu bringen, der auf den Regenwasserkanal im Hinblick auf die Straßenentwässerung und auf die eingebauten Sinkkästen entfällt.
56Für die seitens der WSW AG für die Baumaßnahmen in der Hstraße geltend gemachten Eigenleistungen, die in der Stellungnahme der WSW AG vom 6. Februar 2003 auf einen Betrag in Höhe von 26.255,99 DM reduziert worden sind, sowie für den durch die WSW AG geltend gemachten sonstigen Aufwand, der nach den mit Schriftsatz des Beklagten vom 13. Oktober 2003 vorgelegten Unterlagen nur in Höhe von insgesamt drei Mal 40,00 DM und einmal 117,00 DM nachvollziehbar auf die Gesamtbaumaßnahme in der Hstraße zurückzuführen ist, als auch hinsichtlich der seitens der Firma C in Rechnung gestellten Arbeiten in der Hstraße in Höhe von 419,50 DM bedeutet dies, dass von dem sich so für die Gesamtbaumaßnahme ergebenden Aufwand in Höhe von insgesamt 26.912,49 DM im Ergebnis nur 7.832,25 DM zuzüglich der Mehrwertsteuer für die hier abgerechnete Maßnahme als beitragsfähig zu berücksichtigen sind. Denn von diesen 26.912,49 DM entfallen nur 6,68 % auf die Maßnahme an den Sinkkästen d.h. 1.797,75 DM und 53,21 % auf die Maßnahme am Regenwasserkanal d.h. 14.320,13 DM. Von letzterem Betrag sind jedoch noch 15,72 % d.h. 2.251,12 DM abzuziehen, da dieser Kostenanteil auf die Hausanschlusskosten entfällt. Der sich so ergebende Betrag in Höhe von 12.069,01 DM ist wiederum im Hinblick auf den Grundstücksentwässerungsanteil nochmals um 50 % zu reduzieren, so dass letztlich im Hinblick auf die Maßnahme am Regenwasserkanal nur noch ein Betrag in Höhe von 6.034,50 DM in Ansatz zu bringen ist.
57Die Summe der hiernach im Einzelnen beitragsfähigen Beträge in Höhe von 7.832,25 DM, 44.358,19 DM und 13.222,43 DM ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 65.412,87 DM, der zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % einen beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 75.878,93 DM ergibt, von dem gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 2 g KAGS von den Anliegern einer Haupterschließungsstraße 40 % zu tragen sind. Wird der danach umlagefähige Aufwand in der Gesamthöhe von 30.351,57 DM durch die beitragspflichtige Gesamtfläche von 19.795,90 qm geteilt, ergibt sich ein Beitragssatz von nur insgesamt 1,533225 DM pro Quadratmeter beitragspflichtiger Grundstücksfläche. Auf den Kläger entfällt daher für sein Grundstück mit einer beitragspflichtigen Fläche von 4.646,40 qm nur ein Beitrag in Höhe von 7.123,97 DM.
58In diesem Umfang ist die festgesetzte Beitragsforderung berechtigt, in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages ist der angefochtene Heranziehungsbescheid dagegen rechts-widrig und gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.
59Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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