Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 12 K 7872/01

Tenor

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. November 2001 werden aufgehoben, soweit darin ein 7.123,97 DM übersteigender Beitrag gefordert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 86 v.H. und der Beklagte 14 v.H.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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