Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 4009/03.A
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 0.0.1964 in Sanli Urfa (Provinz S. Urfa) geborene Kläger zu 1., die am 0.0.1966 geborene Klägerin zu 2., ihre am 0.0.1991 geborene Tochter P2 (Klägerin zu 3.), ihr am 0.00.1992 geborener Sohn P3 (Kläger zu 4.), ihre am 00.0.1996 geborene Tochter P4 (Klägerin zu 5.) und ihr am 00.00.1998 geborener Sohn P5 (Kläger zu 6.) sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger zu 1. reiste nach eigenen Angaben am 8. Februar 1995 auf dem Seeweg von Trabzon/Türkei nach Russland und am 17. Februar 1995 mit dem Flugzeug von Moskau/Russland nach Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland.
3Der Kläger zu 1. beantragte am 22. Februar 1995 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger zu 1. an: Er sei seit Juni 1994 Mitglied der früheren DEP, jetzt HADEP, und sei als Kameramann eingesetzt gewesen. In Viransehir habe er von 1986 bis April/Mai 1994 eine Videothek und dann für zwei Monate ein Café betrieben. Danach habe er in der Filiale der HADEP in Viransehir gearbeitet. Im Dezember 1994 sei er sechs Tage lang festgehalten und gefoltert worden. Ihm sei vorgeworfen worden, im Besitz kurdischer Kassetten mit den Darstellungen von kurdischer Musik, Kultur und Geschichte zu sein und diese zu verkaufen.
4Mit Bescheid vom 1. August 1995 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte den Kläger zu 1. zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an.
5Der Kläger zu 1. hat dagegen vor dem erkennenden Gericht im Verfahren 10 K 7597/95.A Klage erhoben.
6Unter dem 13. Juli 1995 begehrten die Klägerin zu 2. und die Kläger zu 3. und 4. ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gab die Klägerin zu 2. an: Sie sei mit dem Flugzeug aus Istanbul nach Deutschland gekommen. Ihre Kinder P2 und P3 seien eine Woche vorher von ihrer Schwägerin nach Deutschland gebracht worden.
7Mit Bescheid vom 24. November 1995 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 3. zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung in die Türkei an.
8Die Klägerin zu 2. und die Kläger zu 3. und 4. haben dagegen vor dem erkennenden Gericht im Verfahren 17 K 11191/95.A Klage erhoben. Durch Beschluss vom 4. Januar 1995 wurden die Verfahren 10 K 7597/95.A (Kläger zu 1.) und 17 K 11191/95.A (Klägerin zu 2. und Kläger zu 3. und 4.) verbunden und unter dem Aktenzeichen 10 K 7597/95.A fortgeführt. Die Klagen wurden durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 30. Juli 1997 abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 7. November 2000 - 8 A 4027/97.A - abgelehnt. Im Berufungszulassungsverfahren trug der Kläger zu 1. vor, dass er am 24. Januar 1999 als Kassierer des Vereins X - Deutscher Kulturverein" e. V. in N in den Vorstand des Vereins gewählt und zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet worden sei.
9Mit einem am 14. Dezember 2000 beim Bundesamt eingegangenen Antrag vom 12. Dezember 2000 begehrten die Kläger zu 1. - 4. erneut ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger zu 1. habe an Demonstrationen am 6. Juni 1998 in E1 und am 20. und 29. Oktober 1998 in E teilgenommen. Er habe am 00.0. 1998 an einer Podiumsdiskussion im kurdischen Fernsehen MED-TV teilgenommen. In dem Kurdisch-Deutschen Kulturverein e. V. X in N sei er am 24. Januar 1999 zum Vereinskassierer gewählt und am 9. April 1999 in das Vereinsregister eingetragen worden. Aus dem Originalschreiben des Stellvertretenden Generalsekretärs des Gründungskomitees der HADEP, Herrn Seraceddin KIRICI, vom 21. September 2000 ergebe sich, dass der Kläger zu 1. in der Türkei in Viransehir und Ankara für die HADEP aktiv gewesen sei. Am 00.0.2001 habe der Kläger zu 1. an der Aktion Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK`ler" vor dem OLG E teilgenommen. Gegen den Kläger zu 1. sei deshalb mit Anklageschrift vom 16. Dezember 2002 Anklage erhoben worden.
10Die Klägerin zu 2. leide ausweislich des eingereichten ärztlichen Attestes vom 20. Dezember 2000 wegen der nicht gesicherten Aufenthaltssituation im Bundesgebiet an einer somatisierten Depression mit multifunktionellen Störungen".
11Mit Bescheid vom 1. Juni 2003 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren und die Anträge auf Abänderung der Bescheide vom 1. August 1995 und 24. November 1995 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab.
12Gegen diesen Bescheid haben die Kläger zu 1. - 4. am 17. Juni 2003 Klage erhoben.
13Mit Antrag vom 29. Dezember 2000 begehrten die Kläger zu 5. und 6. - beide Kinder wurden in N geboren - ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 1. Juni 2003 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Kläger zu 5. und 6. zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung in die Türkei an.
14Die Kläger zu 5. und 6. haben am 17. Juni 2003 im Verfahren 26 K 4009/03.A Klage erhoben. Durch Beschluss vom 30. Juni 2003 wurden die Verfahren der Kläger zu 5. und 6. (26 K 4009/03.A) und der Kläger zu 1. bis 4. (26 K 4010/03.A) verbunden und unter dem Aktenzeichen 26 K 4009/03.A fortgeführt. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor: Der Kläger zu 1. sei exilpolitisch an exponierter Stelle politisch tätig geworden. Die Hauptverhandlung in der Strafsache finde am 14. November 2003 statt. In der Özgür Politika vom 23. Juni 2003 werde über das Strafverfahren berichtet. Er sei im April 2001 aus dem Vorstand des Kurdischen Kulturvereins X ausgeschieden, sei aber aktives Mitglied geblieben und am 19. Juli 2003 zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins gewählt und als solcher am 12. September 2003 ins Vereinsregister eingetragen worden. Im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit habe er zahlreiche Veranstaltungen organisiert. Er sei unter den Kurden im Raum N, E und L als kurdische Persönlichkeit bekannt und werde bei aktuellen Ereignissen von Journalisten der kurdischen Zeitungen nach seiner Meinung befragt. In der Özgür Politika vom 00.0. 2003 sei eine Meinungsäußerung des Klägers zu 1. zu dem sog. Reue-Gesetz" des türkischen Staates abgedruckt . Die exilpolitischen, regimekritischen und prokurdischen Aktivitäten des Klägers zu 1. seien im Hinblick auf ihre Zeitdauer, ihre Intensität und ihre Öffentlichkeitswirkung geeignet, die Aufmerksamkeit der türkischen Geheimdienste in der Bundesrepublik zu erregen und im Falle der Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmaßnahmen nach sich zu ziehen. Die Klägerin zu 2. leide an posttraumatischer Belastungsstörung, wie sich aus dem Ärztlichen Attest des Arztes für Psychiatrie D1 vom 12. Juni 2003 ergebe.
15Die Kläger beantragen,
16die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Juni 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Mit Beschluss vom 30. Juni 2003 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Gerichtsakten 26 K 4010/03.A, 10 K 7597/95.A sowie die vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die von der Stadt N vorgelegten Ausländerakten, ferner auf die Verfahren 26 K 6828/02.A, 17 K 7547/95.A und 9 K 5909/96.A Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 30. Juni 2003 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist.
23Die Klage hat keinen Erfolg.
24Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
25Die Kläger zu 1. - 4. haben keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und damit auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, die Kläger zu 5. und 6. haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte.
26Nach § 71 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ist nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages auf erneuten Antrag des Asylbewerbers ein weiteres Verfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen, d.h. wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Asylsuchenden geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind, der Asylsuchende ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen, und der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung von dem Wiederaufgreifensgrund gestellt wurde. Auch Gründe, die während eines anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens entstehen, sind binnen drei Monaten ab der jeweiligen Kenntniserlangung geltend zu machen.
27Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 -, NVwZ 1990 S. 359 (360); Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992 (GK-AsylVfG), § 71 Rz. 127.
28Unter Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger zu 1. - 4. keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
29Der mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2000 gestellte Asylantrag der Kläger zu 1. - 4. ist ein Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylVfG. Die Ablehnung ihres Erstantrages aus dem Jahre 1995 wurde mit der Abweisung der Klage durch das erkennende Gericht in dem Verfahren 10 K 7597/95.A im November 2000 bestandskräftig.
30Wiederaufgreifensgründe nach § 71 AsylVfG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht gegeben. Ein Folgeverfahren auf der Grundlage der § 71 AsylVfG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wegen einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage ist nur durchzuführen, wenn der Asylbegehrende substantiiert und glaubhaft vorträgt, dass sich die der Entscheidung im Erstverfahren zu Grunde gelegte Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat.
31So zu § 14 AsylVfG a.F. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - DVBl. 1993 S. 601; Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, BVerwGE 77 S. 323 (326 f.) und vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10; ebenso zu § 71 AsylVfG n.F. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1995 -5 A 4608/94.A -.
32Der Vortrag des Klägers zu einer Veränderung der Sachlage erfüllt nicht die Voraussetzungen der § 71 AsylVfG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Da die Kläger Deutschland nach Ablehnung ihres Erstantrages nicht verlassen haben, sind neue fluchtauslösende Ereignisse in der Türkei nicht gegeben. Die vom Kläger zu 1. vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten haben ihn nicht in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Da die Gefahr politischer Verfolgung des Klägers zu 1. allenfalls auf Umständen beruht, die er nach Verlassen der Türkei aus eigenem Entschluss geschaffen hat, scheitert eine Asylanerkennung des Klägers zu 1. bereits an § 28 AsylVfG, da er nicht hat darlegen können, dass dieser Entschluss seiner festen, bereits in der Türkei erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. Zwar ist dem Kläger zu 1. zuzugeben, dass die politische Überzeugung im Heimatland nicht bereits den Charakter von Vorfluchtgründen aufweisen muss, indes genügt zur Glaubhaftmachung einer solchen Betätigung im Heimatland nicht jede Behauptung, sondern an die Darlegungslast und die Beweisanforderungen ist der gebotene strenge Maßstab anzulegen,
33vgl. Marx, Kommentar zum AsylVfG, 4. Aufl., § 28 RNr. 18 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG.
34Die Behauptungen des Klägers zu 1., sich in der Türkei politisch betätigt zu haben, sind indes im Erstverfahren 10 K 7597/95.A als unglaubhaft gewertet worden. Letztlich kann die Frage offen bleiben, da die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu 1. als niedrig profiliert zu bewerten sind. Auch die Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu 1. kann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen können,
35vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 62 ff.; Urteil vom 26. Juni 2003 - 15 A 3349/98.A -, S. 8.
36Die Tätigkeit des Klägers zu 1. im Rahmen der Aktion Auch ich bin ein PKK-ler" hebt sich nicht deutlich von derjenigen der Masse ab, die diese Erklärung unterzeichnet haben. Zwar schwebt noch ein Strafverfahren aus diesem Bereich gegen den Kläger zu 1. und in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E vom 16. Dezember 2002, die zu diesem Verfahren vor dem Landgericht E geführt hat, wird dem Kläger zu 1. neben der Unterschriftsleistung durch ihn selbst auch vorgeworfen, zwei Zeugen zu deren Unterschriftsleistungen veranlasst zu haben. Indes zielte das Gesamtverhalten des Klägers zu 1. darauf, möglichst viele Unterschriften zu erhalten, um die Masse der Unterschriftsleistenden noch größer und damit gewichtiger zu machen, es hält sich noch im Rahmen des Massenphänomens aus dem Bereich der kurdischen Exilopposition, die nur wegen des in Deutschland ausgesprochenen Verbots der PKK strafrechtliche Relevanz entfalten und asylrechtlich ohne Bedeutung sind. Als Rädelsführer oder sonst in lenkender Funktion war der Kläger zu 1. bei dieser Unterschriftenaktion nicht tätig, so dass es für eine exponierte exilpolitische Betätigung an der notwendigen Herausgehobenheit des Klägers zu 1. aus der Masse der Mitläufer fehlte.
37Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2003 - 15 A 3349/98.A -, S. 9.
38Die Vorstandstätigkeit des Klägers zu 1. in dem Verein X-Deutscher Kulturverein" führt nicht zur Annahme einer herausgehobenen politischen Stellung und einer sich daraus ergebenden exponierten Gegnerschaft gegenüber dem türkischen Staat. Zwar sind staatsschutzrechtliche Erkenntnisse insoweit vorhanden, als es sich um einen mit der PKK/KADEK sympathisierenden Verein handelt und er Mitglied im Dachverband der YEK-KOM ist. Dieser Verein ist jedoch weder in den bisherigen Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen aufgeführt noch liegen dem Gericht Erkenntnisse zu einschlägigen erheblichen staatsfeindlichen Aktivitäten vor. Insbesondere in den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Jahre 1998 - 2002, in denen verschiedene der PKK nahe stehende Vereine namentlich genannt sind, befindet sich der Verein X" nicht. Ausweislich der Satzung des Vereins vom 5. November 1997 besteht der Zweck des Vereins darin, sich für kurdisch-deutsche Freundschaft, für die Freundschaft zwischen allen in Deutschland lebenden Minderheiten und für die Integration der Kurden in die deutsche Gesellschaft einzusetzen; sein Ziel ist der Erhalt und die Förderung der kurdischen Kultur; er fördert die sportlichen Aktivitäten und setzt sich für den Frieden, die Völkerverständigung, die Freiheit aller Menschen und die Achtung der Menschenrechte ein. In der 8. Jahresmitgliederversammlung am 23. Juni 2002 erhielt der Vorstand den Auftrag, sich intensiv in Sachen Kinderarbeit (u.a. PC Grundkenntnisse), Integration (Demokratisierung), Sprachkurse (deutsch, kurdisch) und Sportaktivitäten, kulturelle Arbeiten (z.B. Folklore, Musik etc.) zu kümmern. Mit diesem Zweck und Ziel übereinstimmend sind auch die Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung am 7. November 2003. Ausweislich der Auskunft des Polizeipräsidiums N vom 16. Dezember 2002 liegen kriminalpolizeiliche Erkenntnisse zu diesem Verein nicht vor. Der Kläger zu 1. war und ist zwar im Vereinsregister eingetragen, wie sich aus den überreichten Vereinsregisterauszügen ergibt. Dennoch ist seine Vereinstätigkeit asylrechtlich unerheblich, denn - wie sich ebenfalls aus den beigezogenen Vereinsregisterauszügen ergibt - ist der Vorstand des im November 1996 gegründeten und erstmalig im März 1997 eingetragenen Vereins in den Jahren 1999, 2001, 2002 und 2003 ausgetauscht worden. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW,
39vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 75; Urteil vom 26. Juni 2003 - 15 A 3349/98.A -, S. 10,
40der sich das erkennende Gericht anschließt und auf diese verweist, kann ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an eingetragenen Vorstandsmitgliedern von PKK-Vereinen nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn es sich um Vorstände handelt, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. Das ist hier der Fall. Aus den beigezogenen Gerichtsakten 17 K 7547/95.A, 9 K 5909/96.A und 26 K 6828/02.A, deren Kläger sich jeweils auf ihre Vorstandstätigkeit in dem Verein X berufen haben, folgt der Verdacht, dass die Wahl in den Vorstand jeweils erfolgt, um in der Bundesrepublik ein Bleiberecht zu erhalten.
41Soweit der Kläger zu 1. sich auf sonstige exilpolitische Betätigungen - wie seine Teilnahme an Demonstrationen, an Podiumsdiskussionen im kurdischen Fernsehen MED-TV, auf seinen Bekanntheitsgrad unter den Kurden im Raum N, E und L, seine Presseerklärungen und öffentlichen Meinungsäußerungen sowie namentlich plazierte Leserbriefe in der Özgür Politika - beruft, sind diese allesamt asylrechtlich irrelevant. Es besteht nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger zu 1. nunmehr in der Türkei wegen etwaiger exilpolitischer Aktivitäten im Bundesgebiet politische Verfolgung droht. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dessen überzeugenden Ausführungen sich das erkennende Gericht anschließt, ist es angesichts der Vielzahl der Ereignisse und beteiligten Personen nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks oder Informationsveranstaltungen oder das Verteilen von Flugblättern den zuständigen türkischen Stellen überhaupt bekannt werden oder dass derartige Aktivitäten niedrigen Profils im Falle ihres Bekanntwerdens bei der Rückkehr des Betreffenden in die Türkei asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen auslösen. Vielmehr beschränkt sich das Interesse türkischer Stellen auf die an exponierter Stelle auftretenden und agierenden Wortführer staatsfeindlicher Gruppen und sonst in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Kritiker der Verhältnisse in der Türkei (z.B. Leiter von - größeren und öffentlichkeitswirksamen - Demonstrationen und Protestaktionen und die Redner auf solchen Veranstaltungen),
42vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteile vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A und 25 A 3632/95.A -, vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -.
43Nach derselben Rechtsprechung ist auch nicht davon auszugehen, dass exilpolitische Aktivitäten niedrig profilierter Art nach den Vorschriften des türkischen Antiterrorgesetzes oder des türkischen Strafgesetzbuches strafbar sind. Jedenfalls ist eine Strafverfolgung wegen separatistischer Propaganda im Ausland - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - nicht bekannt geworden.
44Die Gesamtwürdigung der Tätigkeit des Klägers zu 1. ergibt nicht, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Im Rahmen der Gesamtwürdigung seiner exilpolitischen Betätigung hat sich der Kläger zu 1. nicht in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator hervorgetan, dass von einem Verfolgungsinteresse der türkischen Staates auszugehen ist. Der Kläger mag sich organisatorisch für den Verein X einsetzen, sein Einsatz geht jedoch über niedrig profilierte Tätigkeiten nicht hinaus. Auch der Gesamteindruck des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung hat nicht das Bild eines fanatischen Kämpfers für politische Ideen und Strategien erzeugt, der mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, und der auf den politischen Inhalt von Demonstrationen Einfluss hat,
45vgl. zu den Voraussetzungen einer beachtlichen exilpolitischen Aktivität: OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 62 ff.
46Auch das Begehren der Kläger auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist unbegründet. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Das Verbot des § 51 Abs. 1 AuslG schützt damit - ebenso wie Art. 16 a GG - den Personenkreis der politisch Verfolgten. Dementsprechend ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die den unbestimmten Rechtsbegriff des "politisch Verfolgten" im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.) ausgefüllt hat, auch für die Anwendung des § 51 Abs. 1 AuslG heranzuziehen. Dessen Voraussetzungen sind mit den Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG insoweit deckungsgleich, als es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht.
47Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503); Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 3 KO 847/96 -; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 1 A 12657/96.OVG -.
48Auch gilt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG derselbe Prognosemaßstab wie hinsichtlich des Art. 16 a Abs. 1 GG.
49Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (154), vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503), und vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 1996 - 23 A 296/95.A -.
50Insoweit gelten nur Besonderheiten bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen, für die im Gegensatz zum Asylanspruch nicht erforderlich ist, dass der Asylsuchende in der Türkei eine feste politische Überzeugung betätigt hat, als deren Fortsetzung sich die exilpolitischen Aktivitäten darstellen (§ 28 AsylVfG). Wie oben festgestellt, liegen Nachfluchtgründe nicht vor.
51Da die Kläger zu 2. - 6. keine eigenen Vorflucht- oder Nachfluchtgründe geltend machen, haben auch sie keinen Anspruch auf ihre Asylanerkennung bzw. auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
52Aus denselben Gründen bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG; auch für die Klägerin zu 2. besteht kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind dann erfüllt, wenn Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung bei der Klägerin zu 2. fachärztlich nach eingehender Untersuchung und bereits langandauernder Behandlung festgestellt worden wären. Dies ist dem Ärztlichen Attest vom 12. Juni 2003 nicht zu entnehmen.
53Zwar obliegt dem Bundesamt gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG nach Stellung eines Asylantrages auch die Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Gefahren für Leben und Gesundheit, die sich nicht aus den im Herkunftsland des Asylbewerbers herrschenden Bedingungen ergeben, sind asylrechtlich gemäß §§ 53, 31 Abs. 3 AsylVfG irrelevant. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, sind nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen,
54BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, NVwZ-Beilage I 8/2002, S. 91 ff;
55BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, NVwZ 2000, 206; BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24;
56VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, AuAS, 144.
57So liegt der Fall hier. Die Abschiebung der Klägerin zu 2. kann als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für ihren Gesundheitszustand bedeuten und hat dann zu unterbleiben. Wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. wesentlich oder gar lebensbedrohlich durch eine konkrete Suizidgefahr verschlechtert wird, dass also die Abschiebung die Klägerin zu 2. in diesem Sinn kränker macht, treten die befürchteten negativen Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung, der Türkei, ein und deshalb handelt es sich vorliegend um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, nämlich um einen Duldungsgrund nach § 55 AuslG, und nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG, für dessen Prüfung das Bundesamt zuständig wäre.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
59Das Verfahren ist nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei; wegen des Gegenstandswertes wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG hingewiesen.
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