Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 27 L 832/03
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 2003 in der Fassung vom 31. Oktober 2003 hinsichtlich der Befristungsentscheidung wiederherzustellen und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
5Die Kammer macht von dem ihr durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Ermessen, dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. In diese Interessenabwägung ist insbesondere die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts einzubeziehen, die auch im Übrigen die Gewichtung der betroffenen Interessen zu beeinflussen vermag.
6Vorliegend fällt die Ermessensentscheidung der Kammer zu Lasten des Antragstellers aus. Denn bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung sowohl hinsichtlich der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der befristeten Aufenthaltserlaubnis (1.) als auch der Abschiebungsandrohung (2.) als rechtmäßig erweisen wird; auch im Übrigen lässt sich ein Überwiegen des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht feststellen.
71. Dies gilt zunächst hinsichtlich der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis. Die Kammer sieht keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Die behördliche Vollziehungsanordnung ist formell rechtmäßig und genügt insbesondere den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
8Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -.
9Die Beschränkungsverfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
10Rechtsgrundlage der Beschränkungsverfügung ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG, wobei sich die Rechtmäßigkeit der Beschränkungsentscheidung nach gefestigter Rechtsprechung nach der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage beurteilt,
11vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1991 - 1 C 20.89 -, BayVBl 1991, 631,
12der in Fällen wie dem vorliegenden, in denen noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, mit dem der gerichtlichen Entscheidung korreliert.
13Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kann die befristete Aufenthaltsgenehmigung unter anderem dann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für ihre Erteilung oder Verlängerung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Die das behördliche Ermessen eröffnende Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG ist erfüllt. Zweck der dem Antragsteller am 6. Juni 2001 erteilten und später verlängerten Aufenthaltserlaubnis war allein die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau (vgl. §§ 23 Abs. 1, 17 Abs. 1 AuslG). Dieser Zweck ist nach dem Auszug der deutschen Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung sowie angesichts des laufenden Scheidungsverfahrens entfallen. Dafür, dass die Trennung nur vorübergehender Natur sein könnte, fehlen jegliche Anhaltspunkte.
14Die vom Antragsgegner danach zu Recht getroffene Ermessensentscheidung ist unter Beachtung des von § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmens nicht zu beanstanden. Die Eröffnung eines Entscheidungsspielraumes hat der Antragsgegner ausweislich der Begründung seiner Verfügung erkannt, und er hat in Ausfüllung dessen durchweg zutreffende und auch hinreichende Erwägungen angestellt. Der implizite Ansatz, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG grundsätzlich eine Rückbefristung ins Auge zu fassen und den Einzelfall auf Gründe für ein Absehen davon zu untersuchen, ist vom Zweck der Ermächtigung gedeckt und begegnet Bedenken jedenfalls dann nicht, wenn es sich bei der weggefallenen Voraussetzung um eine zwingende handelt,
15vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 228.
16Das ist hier der Fall. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem Deutschen wird - jedenfalls in den ersten Jahren der Ehe im Bundesgebiet - nur bei Bestand dieser Gemeinschaft erteilt.
17Der Antragsgegner hat mit seiner Befristungsentscheidung auch nicht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten. Insbesondere ist seine Entscheidung nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil dem Antragsteller ein vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges, eigenständiges Aufenthaltsrecht zustünde.
18Angesichts der allenfalls zu berücksichtigenden Ehebestandszeit im Bundesgebiet vom 23. Februar 2001 (erlaubte Wiedereinreise des Antragstellers) bis spätestens zum 3. Dezember 2002 scheidet die Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, der auf einen rechtmäßigen Bestand im Bundesgebiet von zwei Jahren abstellt, aus. Der Antragsteller erfüllt jedoch auch nicht die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG. Es ist zur Vermeidung einer von der Norm geforderten besonderen Härte nicht erforderlich, ihm den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.
19Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG liegt eine besondere Härte im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alt.), oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (2. Alt.). Eine besondere Härte, die sich aus der Rück-kehrverpflichtung ergeben könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit ist davon auszugehen, dass § 19 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. AuslG bezweckt, Härten zu begegnen, die sich daraus ergeben können, dass Ausländern - besonders Frauen - aus bestimmten Herkunftsländern bei der Rückkehr in ihre Heimat gerade wegen der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft besondere Nachteile drohen.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 C 28.96 -, Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 4, und Beschluss vom 30. September 1998 - 1 B 92.98 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 5.
21Dafür ist im Falle des Antragstellers nichts ersichtlich.
22Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen auch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. AuslG (Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft) nicht vor.
23Mit der 2. Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG erweitert der Gesetzgeber den Begriff der besonderen Härte um solche bereits eingetretenen, in aller Regel inlandsbezogenen Beeinträchtigungen schutzwürdiger Belange, die dem ausländischen Ehegatten ein weiteres Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar machen. Dazu heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/2368, zu Art. 1 Nr. 3) in Anknüpfung an den von den Entwurfsverfassern formulierten Lösungsvorschlag (BT-Drs. 14/2368, B. Nr. 2), dass die Gesetzesänderung besondere Umstände während der Ehe in Deutschland berücksichtige, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Solche Fälle lägen zum Beispiel vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben habe oder der Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt habe.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2003 - 17 B 2548/02 - und vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -.
25Gemessen an diesen Vorgaben führen die vom Antragsteller geltend gemachten und aus den Akten ersichtlichen Gesichtspunkte weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtschau zu einer besonderen Härte, zu deren Vermeidung ihm der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht werden müsste.
26Soweit der Antragsteller geltend macht, von seiner Ehefrau dazu benutzt worden zu sein, ihre finanzielle Situation zu verbessern, und von ihr gröblich beschimpft worden zu sein, liegt die erforderliche besondere Härte nicht vor. Gemessen an der oben dargestellten und in den genannten Beispielsfällen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist die Schwelle der besonderen Härte noch nicht überstiegen. Zudem spricht - auch unter Berücksichtigung des Bewusstseins des Antragstellers, dass sein Aufenthaltsrecht von dem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängig war - der Umstand, dass nicht der Antragsteller, sondern seine Ehefrau die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat, schon für sich genommen dagegen, dass dem Antragsteller ein weiteres Fest-halten an der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zum Erwerb eines eigenständigen Auf-enthaltsrechts wegen des Verhaltens seiner Ehefrau unzumutbar war.
27Soweit der Antragsteller zudem auf die Anzeige seiner Ehefrau wegen Betruges und Verletzung des Briefgeheimnisses verweist, führt auch dieser Vortrag nicht zur Annahme einer besonderen Härte, da die Anzeige erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist. Spätere Vorkommnisse, die - nach einer aus sonstigen Gründen erfolgten Aufhebung der Lebensgemeinschaft - (lediglich) eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ein Festhalten an der Ehe als unzumutbar erscheinen lassen, reichen zur Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. AuslG nicht aus. Denn bereits aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. AuslG ("oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist") folgt, dass die Umstände, die die Unzumutbarkeit begründen sollen, während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft eingetreten sein müssen.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2003 - 17 B 2548/02 -.
29Ausgehend von der Rechtmäßigkeit der Verfügung liegen hinsichtlich der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis auch besondere, über die Voraussetzungen für die Befristung der Aufenthaltserlaubnis hinausgehende Gründe,
30vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62,
31vor, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen die eheliche Lebens-gemeinschaft nur kurz bestanden hat - hier längstens ein bis eineinhalb Jahre - und eine besondere Verfestigung des Aufenthalts des Antragstellers in Anbetracht der Kürze des Aufenthalts nicht angenommen werden kann, besteht ein - vom Antragsgegner zutreffend angeführtes - generalpräventives Interesse daran, möglichst zeitnah zu der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft den Aufenthalt zu beenden, um Ausländern in ver-gleichbarer Lage deutlich zu machen, dass der grundgesetzliche Schutz der Ehe in seiner ausländerrechtlichen Ausprägung nicht zu ehefremden ausländerrechtlichen Zwecken ge- oder missbraucht werden darf.
322. Soweit der Antrag sich gegen die Abschiebungsandrohung wendet, sieht die Kammer ebenfalls keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW anzuordnen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme bestehen. Gemäß § 50 Abs. 1 AuslG soll (einem ausreisepflichtigen Ausländer) die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller ist gemäß § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig, weil er seit Ablauf der nachträglichen zeitlichen Beschränkung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht mehr im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist. Die Ausreisepflicht ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar, da die nachträgliche zeitliche Beschränkung als der Verwaltungsakt, der die Ausreisepflicht begründet hat, sofort vollziehbar ist, sodass die Frage, ob der Erlass der Abschiebungsandrohung auch die Vollziehbarkeit der (auf einer Ausweisungsverfügung beruhenden) Ausreisepflicht voraussetzt,
33vgl. hierzu z.B. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand: März 2002, § 50 Rz. 13 und 15 sowie Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1999, § 42 Rz. 423 m.w.N.,
34offen bleiben kann. Die mit Bescheid vom 31. Oktober 2003 abgeänderte Ausreisefrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides vom 31. Oktober 2003 ist ausreichend be-messen.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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