Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 NC 20/03
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Rechtsschutzantrag jedenfalls nicht begründet.
4Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die danach für den Erlass der begehrten Anordnung erforderlichen Voraussetzungen sind schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) nicht erfüllt.
5Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der seine Rechtsgrundlage in Art. 12 Abs. 1 GG i .V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip findet, besteht nicht; die durch Rechtsverordnung für den Studiengang Medizin, Vorklinischer Teil, festgesetzte Zulassungszahl für das erste Fachsemester erschöpft die Ausbildungskapazität der I-Universität E für Studienanfänger.
6Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Medizin, Vorklinischer Teil, an der I-Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2003/2004 vom 18. Juni 2003 (GV NRW S. 325), zuletzt geändert durch die Verordnung 12. November 2003 (GV NRW S. 650), auf 340 festgesetzt und damit gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 16 verringert. Die Verringerung beruht zum einen auf einer gegenüber dem Vorjahr erhöhten Reduzierung der Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber und zum anderen auf einer Erhöhung des Curriculareigenanteils (CAp) um 0,04, welche auf die zum Wintersemester 2003/2004 erfolgte Erhöhung des Curricularnormwertes für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin von 2,17 auf 2,42 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544) zurückzuführen ist. Die durch beide Maßnahmen bedingte Verminderung der Aufnahmekapazität beruht auf sachlichen Gründen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben.
7Die festgesetzte Zulassungszahl im ersten Fachsemester bewirkt bei einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der I-Universität E für Studienanfänger im Studienjahr 2003/2004. Zulassungsanträge für höhere Semester, die eine Überprüfung der Zulassungszahlen auch dieser Semester geböten, liegen der Kammer nicht vor.
8Ein im Hauptantrag auf das 3. Fachsemester bezogener Antrag im Verfahren 15 Nc 266/03. HM hat keinen Erfolg, weil die angeführten Praktikums- /Seminarscheine, welche die -noch ausstehende- Anerkennung von zwei Studiensemestern rechtfertigen sollen, nach der eigenen Darstellung des Antragstellers erst im Laufe des Bewerbungssemesters erlangt werden und nicht, was Voraussetzung für die Einstufung in ein höheres Semester wäre, bereits vor Beginn des Bewerbungszeitraums im Besitze des Antragstellers waren. Drei weitere im Hauptantrag auf das 3. Fachsemester bezogene Anträge in den Verfahren 15 Nc 170/03. HM, 15 Nc 172/03. HM und 15 Nc 186/03. HM bleiben erfolglos, weil trotz der beigefügten Studienbescheinigungen nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Antragsteller aufgrund einstweiliger Anordnungen des Verwaltungsgerichts Giessen vom 3. Februar 2003 für zwei volle Semester an der Q-Universität N immatrikuliert gewesen sind; denn die Antragsteller haben die Zulassungen nach Darstellung ihres Prozessbevollmächtigten bereits durch Beschlüsse des Hessischen VGH vom 12. Juni 2003, und damit inmitten des Sommersemesters 2003, wieder verloren und es ist nichts dafür dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Verlust erst zum Ende des Sommersemesters wirksam geworden ist. Im übrigen hätten die auf das 3. Fachsemester gerichteten Zulassungsanträge aber auch mangels freier Plätze keinen Erfolg, was noch aufzuzeigen sein wird.
9Der Kapazitätsermittlung liegen für das Studienjahr 2003/2004 die Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlungen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732) in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12. August 2003 zugrunde. Hiernach ist die Ausbildungskapazität auf der Grundlage von zum Stichtag 1. März 2003 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum 15. September 2003 (§ 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen.
10Für den Studiengang Medizin ist bei dieser Berechnung § 7 Abs. 3 KapVO zu beachten, nach welchem der Studiengang für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil zu untergliedern ist, zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch- theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden sind und der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin und der klinische Teil der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet wird. Diese seit der Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 -KapVO II- (GV NRW S. 688) in allen weiteren Vorgängerverordnungen der zur Zeit gültigen Kapazitätsverordnung vorgesehene Aufteilung des Studiengangs in drei Lehreinheiten ist in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden.
11Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1978 -XIII B 5190/78-, KMK- HSchR 1978, 527 ff, zur KapVO III vom 18. Januar 1977 (GV NRW S. 50).
12Hieran ist auch nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Die Aufteilung bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs gestellt werden können und weitergehende Anträge - jedenfalls im überschießenden Teil - ohne weitere Prüfung abzulehnen sind. Aus diesem Grunde lässt sich die Kammer in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei auf den vorklinischen Teil des Studiengangs gerichteten Zulassungsanträgen auch nur die Berechnungsunterlagen dieser Lehreinheit und nicht zugleich diejenigen der klinischen Lehreinheiten vorlegen. An dieser Praxis, die auch in einem Hauptsacheverfahren einer Beiziehung der klinischen Berechnungsunterlagen entgegen stünde, hält die Kammer trotz der vereinzelt beantragten Beiziehung auch dieser Berechnungsunterlagen fest. Auch soweit die Lehreinheit Klinisch- theoretische Medizin nach § 7 Abs. 3 S. 3 Halbs. 2 KapVO für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt, bedarf es zu deren Überprüfung nicht der Beiziehung der Berechnungsunterlagen dieser Lehreinheit. Die Dienstleistungen sind, wie unter Ziffer III ausgeführt werden wird, aus den vorliegenden Berechnungsunterlagen der Vorklinik zu ersehen. Hieraus ergibt sich im Übrigen folgende Gesamtrechnung:
13I. Lehrangebot
14Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
151. Bruttolehrdeputat: Das in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-) Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.
16Der Lehreinheit Vorklinische Medizin stehen nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2003 (Fachbereich Medizin der I- Universität E und Universitätsklinikum E -Kapitel 06107-) und dem zugehörigen Stellenplan der Universität wie in den Vorjahren 50 Stellen für Lehrpersonal zur Verfügung, die wie im Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2002/2003 ein Bruttolehrdeputat von 318 DS ergeben.
17Das auf der Grundlage der Stellenzuweisung für den Studiengang Vorklinische Medizin an der I-Universität E mit 318 DS ermittelte Bruttolehrdeputat lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Ihm liegt der Erlass der MWF zur Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2003/2004 in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin vom 21. Januar 2003 - 331-6514.601.602 - in der Fassung vom 4. Februar 2003 und ihr Kapazitätserlass vom 16. Oktober 2003 -131- für die Lehreinheit Vorklinische Medizin, Berechnungsstichtag 15. September 2002, sowie § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518) zugrunde. Danach ergibt sich ein Deputat von 318 DS aus folgenden Festlegungen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4 Universitätsprofessor 8 8 64 C 3 Universitätsprofessor 5 8 40 C 2 Universitätsprofessor 1 8 8 C 2 Oberassistent 1 6 6 C 2 Hochschuldozent 4 8 32 C 1 Wissenschaftlicher Assistent 5 4 20 A 15 - A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 2 8 16 A 15 - A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 4 20 BAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, befristet 10 4 40 BAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet 9 8 72 Summe 50 318 Dem Deputat von 318 DS hat die MWF auf Vorschlag der Hochschule 10 DS aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung hinzugerechnet. Sie ergeben sich aus einer Erhöhung von je 4 DS für die auf Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte geführten unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten Dres. N1 und T zuzüglich einer Erhöhung von 2 DS für den auf einer Oberassistentenstelle C-2 geführten Hochschuldozenten Dr. E1.
18Die sich hiernach ergebende Deputatstundenzahl von 328 DS begegnet bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt zunächst für die den einzelnen Stellengruppen zugeordneten Lehrdeputate nach Maßgabe der LVV, die den Vorgaben der Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) der Kultusministerkonferenz vom 5. Oktober 1990, NVwZ 1992, 46 ff, entspricht, deren Inhalt aufgrund des ihr zugrundeliegenden Konsenses der zuständigen Länderexperten als Orientierungsrahmen und als Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen anzusehen ist.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990 - 7 C 90/88 -, NVwZ-RR 1991, 78, f.; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 1998 - 13 C 24/98 -.
20Gewichtige Gründe, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
21Des Weiteren sind auch die Anzahl, die Besetzung und das hieraus ermittelte Lehrdeputat der Stellen wissenschaftlicher Angestellter entgegen vereinzelt geäußerter gegenteiliger Auffassung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
22Als kapazitätsneutral ist es zunächst unbedenklich, dass auf 3 der 5 Planstellen für Wissenschaftliche Assistenten (Institut für Neuroanatomie, Institut für Herz- und Kreislaufphysiologie und Institut für Biochemie und Molekularbiologie II) die befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten W, H und Q1 geführt werden; denn das von ihnen nach den Arbeitsverträgen zu erbringende, auf § 3 Abs. 4 S. 4 LVV beruhende Deputat von 4 DS entspricht demjenigen der Wissenschaftlichen Assistenten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV. Des Weiteren ist es unbedenklich, dass auf der Planstelle für Wissenschaftliche Assistenten am Institut für Morphologische Endokrinologie und Histochemie der Hochschuldozent Dr. L geführt wird, dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV eine Lehrverpflichtung von 8 DS obliegt; denn der Stelleninhaber hat 4 DS seiner Gesamtlehrverpflichtung im C. und O. Vogt Institut für Hirnforschung zu erbringen, welches der Klinisch-theoretischen Medizin zugeordnet ist.
23Das aus den 19 Planstellen für Wissenschaftliche Angestellte errechnete Lehrdeputat ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die 9 Stellen für unbefristet Beschäftigte sind mit entsprechenden Stelleninhabern besetzt, eine davon nur zur Hälfte (Dr. L1); die andere halbe Stelle ist mit dem Zeitangestellten S besetzt.
24Auf den 10 Stellen für befristet beschäftigte Angestellte werden 3 Wissenschaftliche Angestellte mit unbefristeteten Arbeitsverträgen geführt (Dres. T, S, N1). Von den verbleibenden 7 Stellen ist eine am Institut für Neuroanatomie unbesetzt und 6 sind mit Wissenschaftlichen Angestellten in befristeten Arbeitsverhältnissen besetzt. Eine der Stellen am Institut für Herz- und Kreislaufphysiologie teilen sich die Wissenschaftlichen Angestellten H1 und AB, deren durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf 50 v.H reduziert ist. Eine weitere Stelle an diesem Institut ist zur Hälfte unbesetzt und zur anderen Hälfte mit dem vom 2. Juni 2003 bis zum 29. Februar 2004 als Arzt im Praktikum in der Ausbildung befindlichen Arzt J besetzt. Die Überqualifizierung der 3 Stelleninhaber in unbefristeter Anstellung, denen nach § 3 Abs. 4 S. 2 LVV i. V. m. den Beschäftigungsverträgen ein Deputat von 8 DS zugeordnet ist, wirkt sich gegenüber der Berechnung der MWF nicht kapazitätserhöhend aus. Für die unbefristet beschäftigten Angestellten Dres. N1 und T hat die MWF in ihrer Kapazitätsermittlung nämlich selbst 8 der zuvor erwähnten 10 DS für Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung zusätzlich in Ansatz gebracht. Die Lehrverpflichtung der weiteren, ebenfalls auf einer befristeten Stelle geführten unbefristet beschäftigten Dr. S (8 DS) geht demgegenüber nur zur Hälfte in das Brutto-Lehrdeputat der Vorklinik ein, weil sie 4 Semesterwochenstunden in dem der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordneten C. und O. Vogt-Institut für Hirnforschung zu erbringen hat.
25Auch im Übrigen begegnet die Besetzung der Stellen innerhalb der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Die Kammer ordnet in ständiger Rechtsprechung befristet beschäftigte Stelleninhaber der Gruppe der unbefristet Beschäftigten zu, wenn sie die Voraussetzungen für eine unbefristete Beschäftigung (Promotion, § 59 Abs. 4 S. 1 lit. b) des Hochschulgesetzes (HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36)) erfüllen, wenn also der Beschäftigungsvertrag nach der Promotion geschlossen oder ggfs. verlängert worden ist und ein sachlicher Grund für die Befristung nicht mehr besteht, wobei die Modalitäten der Befristung an §§ 57 a ff. des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der zuletzt durch Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) geänderten Fassung zu messen sind, soweit die Arbeitsverhältnisse nach dem 23. Februar 2002 geschlossen worden sind (§ 57 f S. 1 HRG); im Übrigen müssen Befristungsgrund und Befristungsdauer den §§ 57 a ff HRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 19) -HRG a.F.- genügen.
26In Anwendung dieser Grundsätze sind keine weiteren Stelleninhaber der Gruppe der unbefristet Beschäftigten zuzuordnen.
27Hinsichtlich der Wissenschaftlichen Angestellten W, B, S1, T1, X3, X2 und E2 gilt dies schon deshalb, weil sie mangels Promotion nicht über die Qualifikation verfügen, die nach § 59 Abs. 4 S. 1 lit. b) HG für die Aufnahme eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist ; im Übrigen wahren ihre Beschäftigungsverhältnisse auch die Befristungshöchstdauer nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG.
28Auch bei keinem der übrigen befristet Beschäftigten, Dres. H, H1, Q1 und R sind die Voraussetzungen für eine Deputatserhöhung ausweislich der dem Gericht durch den Antragsgegner für das Wintersemester 2003/2004 vorgelegten Unterlagen erfüllt. Die mit den Genannten jeweils nach dem Abschluss ihrer Promotion geschlossenen bzw. zuletzt verlängerten befristeten Arbeitsverträge entsprechen der neuen Regelung des § 57 b Abs. 1 S. 2, Abs. 2 HRG. Die jeweiligen Vertragszeiten wahren insgesamt die nach dieser Vorschrift geltenden Fristen.
29Sind die nach dem Hochschulrahmengesetz zulässigen Befristungshöchstgrenzen nach alledem bei allen Anstellungsverträgen eingehalten, kann offen bleiben, ob die vier promovierten Wissenschaftlichen Angestellten auch deshalb nicht der Gruppe der unbefristet Beschäftigten zugeordnet werden können, weil sie nicht im Fach Humanmedizin promoviert sind, was die Kammer für den Berechnungszeitraum 1999/2000 für zwei andere Wissenschaftliche Angestellte noch angenommen hat.
30Beschlüsse vom 20. Dezember 1999 -15 Nc 57/99.HM u.a.-, Seite 7 des Beschlussabdrucks.
31Das sich nach allem ergebende Lehrangebot von 328 DS ist des Weiteren gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 LVV und den §§ 7 und 9 lit. a), b) LVV zu Recht um insgesamt 13,68 DS vermindert worden.
32Nach § 6 Abs. 1 S. 2 LVV wird die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung der Funktion des Prorektors um 75 v.H. ermäßigt. Nach § 6 Abs. 2 LVV kann für die Wahrnehmung anderer als der in Abs. 1 genannten weiteren Aufgaben und Funktionen in Universitäten, für welche im Klammerzusatz Beispiele aufgezählt werden, unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden gewährt werden. Nach § 7 LVV kann zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule, die die Ausübung einer Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt, die Lehrverpflichtung für begrenzte Zeit ganz oder teilweise ermäßigt werden. Gemäß § 9 lit. a), b) LVV schließlich kann die Regellehrverpflichtung eines Stelleninhabers auf Antrag bei einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % um bis zu 12 % und bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 % um bis zu 18 % vermindert werden.
33In Anwendung dieser Vorschriften wurden die Lehrverpflichtung von Prof. Dr. T2 wegen seiner Funktion als Prorektor für Forschung, Forschungstransfer und wissenschaftlichen Nachwuchs um 6 DS und diejenige der auf einer Stelle für unbefristet beschäftigte Angestellte geführten Prof. Dr. T3 wegen ihrer Funktion als Studiendekanin um 2 DS ermäßigt. Auch wenn die Studiendekanin im Beispielskatalog des § 6 Abs. 2 LVV nicht ausdrücklich aufgeführt ist, bestehen gegen eine Anwendung der Ermäßigungsvorschrift auf diese Funktion keine Bedenken, da die hierdurch bedingte zusätzliche Belastung des Stelleninhabers neben der vollen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Deputatstundenreduzierung nicht zumutbar erscheint. Dass der Lehrbedarf bei der Reduzierung unberücksichtigt geblieben sein sollte, ist weder dargetan noch spricht hierfür sonst etwas. Des Weiteren hat die MWF auf den Antrag des Antragsgegners vom 10. April 2003 die Lehrverpflichtung von Prof. Dr. T4 im Hinblick auf dessen Tätigkeit als Präsident der nordrhein-westfälischen Akademie der Wissenschaften und als Vizepräsident der Union der Akademien der Wissenschaften durch Erlass vom 27. Juni 2003 (133/1.11.03-071-W) für die Zeit vom Wintersemester 2003/2004 bis zum Wintersemester 2005/2006 um 4 SWS ermäßigt. Die hierin zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass die entsprechenden Tätigkeiten des Professors außerhalb der Hochschule gemäß § 7 LVV im öffentlichen Interesse liegen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Schließlich sind mit Rücksicht auf die durch Schwerbehindertenausweis nachgewiesene Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 % bei Prof. Dr. Q3, der auf der mit einer Regellehrverpflichtung von 8 DS versehenen Stelle eines Akademischen Rates mit Lehraufgaben geführt wird, dessen Regellehrverpflichtung um 12 % von 8 DS = 0,96 DS gekürzt und die Regellehrverpflichtung der in ihrer Erwerbsfähigkeit um 80 % eingeschränkten wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. L1, die mit einer halben Stelle in der mit einem Deputat je Stelle von 8 versehenen Gruppe der unbefristet Beschäftigten geführt wird, um 18 % von 4 DS = 0,72 DS gemindert worden; die entsprechenden Anträge wurden von beiden Stelleninhabern rechtzeitig gestellt.
34Sämtliche Deputatsverminderungen haben auch im Hinblick auf die Erhöhung des Abzugs um 10 DS gegenüber dem Berechnungszeitraum 2002/2003, die sich aus der erstmaligen Einbeziehung der Sonderfunktionen der Professoren Dres. T2 und T4 in die Deputatsreduzierung ergeben, vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand, da dieses keinen Anspruch darauf vermittelt, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beizubehalten sind, sofern die Kapazitätsverminderung auf sachlichen Gründen beruht und sich auch sonst als willkürfrei erweist.
35VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Februar 1999 -NC 9 S 113/98 u.a.-, NVwZ-RR 2000, 23.
36Beides ist hier der Fall.
37Aus welchen Gründen die Deputatsverminderungen ihrem Umfange nach nicht glaubhaft gemacht" worden sein sollen, wie vereinzelt behauptet wird, ist nach alledem nicht ersichtlich.
38Auch ist es bei summarischer Prüfung rechtlich nicht geboten, Ausfälle in der Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der Klinisch- theoretischen Medizin und der Klinisch-praktischen Medizin" auszugleichen. Eine gesetzliche Grundlage für diese vereinzelt erhobene Forderung existiert nicht. Tatsächlich beeinflussen etwaige Ausfälle angesichts des abstrakten Stellenprinzips die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der I Universität E auch nicht negativ. Im Übrigen hat sich die Kammer bereits früher mit der Stellenausstattung insbesondere der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin befasst und eine missbräuchliche Stellenausstattung dieser Lehreinheit zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin verneint.
39Urteile vom 28. Oktober 1988 -15 K 1340/88 u.a.- und 26. November 1992 -15 K 2894/91 u.a.-, Beschlüsse vom 20. Dezember 1991 -15 Nc 182/91.HM u.a.-.
40Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen gebilligt und dargelegt, dass Studienbewerber keinen Anspruch darauf haben, dass die Ausbildungskapazität für die Lehreinheit Vorklinische Medizin, deren Lehrdeputat gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben ist, zu Lasten der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin ausgeweitet wird.
41Beschluss vom 7. Januar 1993 -13 Nc 292/92-.
42Rechtserhebliche Einwände hiergegen, die eine erneute vertiefte Auseinandersetzung geböten, sind nicht vorgebracht worden. In Bezug auf die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gilt nichts anderes.
432. Lehrauftragsstunden:
44Das (Brutto-) Lehrangebot von danach 314,32 DS (328 DS - 13,68) hat die MWF - rechtlich beanstandungsfrei - nicht um Lehrauftragsstunden erhöht.
45Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag (1. März 2003) vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.
46Für das Sommersemester 2002 enthält die vom Antragsgegner vorgelegte Zusammenstellung der von nicht der Lehreinheit angehörenden Lehrpersonen gehaltenen Lehrveranstaltungen mit Ausnahme der Veranstaltungen 000, 000, 000 und 000 des Vorlesungsverzeichnisses lediglich solche, die, weil nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehörend, als Lehrauftragsstunden von vornherein ausscheiden. Bei der Veranstaltung Nr. 000 (Anatomie III - Nervensystem) sind im Vorlesungsverzeichnis die Namen von Prof. Dr. T5 (Neurologische Klinik) und Privatdozent Dr. T6 (C. und O. Vogt-Instut für Hirnforschung) aufgeführt. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners in der überreichten Übersicht, an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht, hat Prof. Dr. T5 in dieser Veranstaltung keine ausbildungsrelevanten Lehrleistungen erbracht. Privatdozent Dr. T6 ist in dieser Veranstaltung lediglich zur Aufrechterhaltung des Lehrangebotes bei gleichzeitiger Entlastung von Prof. Dr. A eingesprungen, der als Direktor des Instituts für Medizin, Forschungszentrum K GmbH, und Geschäftsführender Direktor des C. und O. Vogt- Instituts für Hirnforschung zugleich die kommissarische Leitung des in die Vorklinik einbezogenen Instituts für Neuroanatomie innehat, dessen C-4 Universitäts- Professoren-Stelle zum maßgeblichen Berechnungstichtag dieses wie bereits des voraufgegangenen Berechnungszeitraums unbesetzt war. Derartige Lehrleistungen, die lediglich dem tatsächlichen Ausgleich eines konkret fehlenden Lehrangebotes dienen, das nach dem abstrakten Stellenprinzip fiktiv auf unbesetzte Stellen entfällt, sind schon deshalb kapazitätsrechtlich irrelvant, weil sie keinen Stelleninhaber entlasten und der Lehreinheit daher nicht zusätzlich zum abstrakten Lehrangebot zur Verfügung stehen. Im Übrigen ist bereits aus dem voraufgegangenen Berechnungszeitraum bekannt, dass Privatdozent Dr. T6 die Lehrleistungen in dieser Veranstaltung freiwillig und unentgeltlich erbringt. Aus diesem Grunde hat die Kammer sie im voraufgegangenen Berechnungszeitraum in Fortführung ihrer ständigen Rechtsprechung entsprechend § 10 S. 3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden qualifiziert.
47Vgl. Beschlüsse vom 6. Januar 2003 -15 Nc 6/02.HM u.a.-; ebenso bereits Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - 15 Nc 229/92.HM u.a. -, 3. Dezember 1993 - 15 Nc 249/93.HM u.a. -, 12. Dezember 1994 - 15 Nc 82/94.HM u.a.- und 2. Dezember 1997 - 15 Nc 28/97.HM u.a.-.
48Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen in einer Beschwerdentscheidung zum voraufgegangenen Berechnungszeitraum ausdrücklich gebilligt
49Beschluss vom 17. März 2003 -13 C 11/03-,
50und damit seine frühere Rechtsprechung fortgeführt, wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn nach § 10 S. 3 KapVO Lehrleistungen, die unentgeltlich erbracht werden, nicht in die Kapazitätsberechnung einfließen, weil auf diese Lehrleistungen kein Anspruch besteht und deshalb nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
51Vgl. Beschluss vom 29. Juni 1994 - 13 C 10/94 -.
52Hieran ist trotz vereinzelter in den Antragsschriften geäußerter Bedenken festzuhalten. Die Kammer geht damit weiterhin davon aus, dass § 10 S. 3 KapVO alle unentgeltlichen und freiwillig erbrachten Lehrauftragsstunden ohne Rücksicht darauf erfasst, ob der unentgeltlich Lehrende einer außeruniversitären Forschungseinrichtung angehört oder etwa als Praktiker besondere Aspekte in eine Lehrveranstaltung, die zum Aufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört, einfließen lässt. Diese Auslegung des § 10 S. 3 KapVO ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar. Dieses gebietet es nämlich nicht, sog. Titellehre" kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, weil die hochschulpolitisch wünschenswerte, das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde Titellehre gefährdet würde, wenn sie einen in die Lehrangebotsberechnung eingehenden Faktor darstellte.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 -7 C 10.86 u.a.-, Buchholz Nr. 421.212 Nr. 34, S. 34 f.; so jetzt ausdrücklich auch OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2003 a.a.O.
54Die Lehrleistungen von Prof. Dr. S2 in den Veranstaltungen Nrn. 000 (Einführung in die Neuroanatomie) und 000 (Hirnpräparierkurs für Studierende der Psychologie) im Sommersemester 2002 sind gleichfalls mit Recht nicht als Lehrauftragsstunden kapazitätserhöhend in das Lehrangebot der Vorklinischen Medizin einbezogen worden, weil sie durch den Curricularnormwert Klinisch-Theoretische Medizin in der Kapazitätsberechnung für den Studiengang Psychologie, Diplom, mitberücksichtigt werden. Schließlich scheiden auch die Lehrleistungen der apl. Professoren Dres. C und L2 in der Veranstaltung 000 (Kursus der medizinischen Psychologie) des Sommersemesters 2002 als Lehrauftragsstunden aus, weil sie nicht vergütet worden sind.
55Auch im Wintersemster 2002/2003 sind neben den Lehrleistungen von Privatdozent Dr. T6 in den Veranstaltungen 000 (Grundlagen der Anatomie) und 000, 000 (Mikroskopisch-Anatomische Kurse für Studierende der Humanmedizin), die aus den vorstehenden Gründen unberücksichtigt bleiben, nur Lehrveranstaltungen aufgeführt, die nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO zählen, oder wie die Veranstaltung 000 (Kursus der Medizinischen Psychologie) nach § 10 S. 3 KapVO unberücksichtigt bleiben, weil sie von den veranwortlichen apl. Professoren Dres. M und X4 ohne Vergütung erbracht worden sind.
563. Dienstleistungsexport:
57Der sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge ist ebenfalls rechtlich zutreffend ermittelt.
58Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Diplomstudiengänge Biologie (Diplom) und Psychologie (Diplom) sowie die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie. Den sich daraus ergebenden Dienstleistungsbedarf hat die MWF gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO wie folgt und bei summarischer Prüfung im Ergebnis zutreffend berechnet: CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Zahnmedizin, Staatsex. 0,87 22,0 19,14 Biologie, Diplom 0,04 87,0 3,48 Psychologie, Diplom 0,02 28,0 0,56 Pharmazie, Staatsex. 0,01 48,0 0,48 Summe 23,66 Die einzelnen Curricularanteile (Caq) sind gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum unverändert geblieben und bei summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei in Ansatz gebracht. Die in die Berechnung eingestellten Studentenzahlen (Aq/2) resultieren aus den von der MWF ermittelten schwundbereinigten jährlichen Zulassungszahlen der genannten Studiengänge (Aufnahmekapazität Aq), auf welche nach § 11 Abs. 2 KapVO i. V. m. dem eingangs erwähnten Kapazitätsermittlungserlass bei Nc-Studiengängen abzustellen ist; dass hieran Änderungen vorzunehmen wären, ist weder substantiiert vorgetragen noch bei summarischer Überprüfung ersichtlich. Eine Korrektur des Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin wegen einer Entlastung der Lehreinheit durch Doppel- und Zweitstudenten, wie sie neuerdings wieder vereinzelt gefordert wird, nimmt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
59z.B. Beschluss vom 7. März 1993 -13 C 218/92-,
60seit ihrem Urteil vom 26. November 1992 - 15 K 2894/91 u.a. -, auf das zur näheren Begründung verwiesen wird, nicht mehr vor.
614. Bereinigtes Lehrangebot:
62Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
63314,32 DS - 23,66 DS = 290,66DS.
64II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
651. Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. der Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt, welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/1991 unverändert 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/2004 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden ist. Diese Erhöhung begegnet bei summarischer Überprügung weder dem Grunde noch der Höhe nach durchgreifenden rechtlichen Bedenken und ist der Kapazitätsberechnung für diesen Berechnungszeitraum von der MWF zu Recht zugrundegelegt worden.
66Definiert der Verordnungsgeber die Ausbildungskapazität wie in der KapVO mittels Zahlenwerten, hier den Curricularnormwerten, sind die entsprechenden zahlenmäßigen Festlegungen von den Verwaltungsgerichten nicht nur am Willkürverbot zu messen, sondern auch darauf zu prüfen, ob sie den Erfordernissen rationaler Abwägung entsprechen. Dieser Überprüfungsmaßstab ist Folge des verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebots, das dem Landesverordnungsgeber Schranken setzt, die seine Gestaltungsfreiheit begrenzen. Aus dem Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung lassen sich allerdings keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Vielmehr geht es um eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist zwar mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden, sie muss aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss dabei von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken.
67BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36.
68In Anwendung dieser verfassungsgerichtlichen Vorgaben begegnet die Erhöhung des CNW von 2,17 auf 2,42 bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. Mit der Erhöhung hat der Landesverordnungsgeber der neuen Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405) Rechnung getragen, die am 1. Oktober 2003 in Kraft getreten ist und für alle Studierenden gilt, die ab diesem Zeitpunkt ihr Medizinstudium aufnehmen. Für diese ist das Medizinstudium gegenüber dem bisherigen Ausbildungsrecht entsprechend den Richtlinien der Europäischen Union neu gegliedert und sowohl nach Art und Umfang der einzelnen Veranstaltungen als auch nach der auf mindestens 5500 festgesetzten Gesamtstundenzahl für ein volles Studium wesentlich erweitert worden. Dem trägt die neue ÄAppO dadurch Rechnung, dass der Kleingruppenunterricht (praktische Übungen und Seminare) im 1. Studienabschnitt bis zum 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung auf insgesamt 784 Stunden (630 Stunden nach Anlage 1 + 98 Stunden Seminare als integrierte Veranstaltungen nach § § 2 Abs. 2 S. 5 ÄAppO + 56 Stunden für weitere Seminare mit klinischem Bezug nach § 2 Abs. 2 S. 5 ÄAppO) und im 2. Studienabschnitt auf 868 Stunden (§ 27 Abs. 1 S. 7 ÄAppO) angehoben worden ist. Die Gesamtzahl von 1652 Stunden für Kleingruppenunterricht, die nach einer schriftlichen Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 19. November 1997 (zitiert nach der Stellungnahme des Unterausschusses Kapazitätsverordnung" der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen -ZVS- zu den Auswirkungen der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 auf die Berechnungsparameter zur Kapazitätsermittlung im Studiengang Medizin; im Folgenden: UA-Stellungnahme) nunmehr einheitlich auf 14 Lehrveranstaltungswochen je Semester zu beziehen sind, ergeben für den Kleingruppenunterricht 56 Semesterwochenstunden (SWS) im 1. und 62 SWS im 2. Studienabschnitt, also insgesamt 118 SWS. Ausgehend von der EU-rechtlichen Vorgabe von 5500 Unterrichtsstunden für ein gesamtes Medizinstudium ergibt sich, dass unter Berücksichtigung des Praktischen Jahrs noch insgesamt 1928 Stunden bzw. gerundet 138 SWS auf Vorlesungen zu verteilen sind. Dies verdeutlicht folgende Berechnung:
69EU-Richtlinie 5500 Stunden
70./. Praktisches Jahr 1920 Stunden
71./. Praktische Übungen, Seminare (1. Studienabschnitt) 784 Stunden
72./.Praktische Übungen, Seminare (2.Studienabschnitt) 868 Stunden
73Differenz zur EU-Richtlinie 1928 Stunden.
74Da nach der Auskunft des BMG für den 1. Studienabschnitt die bisherige Semesterwochenstundenzahl von insgesamt 104 SWS beibehalten werden soll, entfallen auf diesen hiervon 672 Stunden, d.h. 48 SWS (vgl. zu allem die mit den Berechnungsunterlagen vorgelegte UA-Stellungnahme).
75Nach der UA-Stellungnahme ist es plausibel, dass der Landesverordnungsgeber auf der Grundlage der EU-rechtlich harmonisierten ÄAppO, welche im 1. Studienabschnitt die Zahl der Kleingruppenveranstaltungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nicht unwesentlich erhöht hat, den auf der Grundlage des früheren ZVS-Beispielsstudienplans ermittelten CNW von 2,17 nicht beibehalten konnte, sondern dem gesteigerten Studienangebot anpassen mußte. Eine derartige durch die Veränderung ausbildungsrechtlicher Vorgaben bedingte Heraufsetzung eines einmal festgesetzten Normwertes begegnet dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken.
76Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Art. 7 Staatsvertrag, Rdn. 40
77Der auf der Grundlage der UA-Stellungnahme auf 2,42 angehobene CNW für den Vorklinischen Abschnitt begegnet bei summarischer Prüfung auch der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken, weil seine Ableitung nachvollziehbar ist und er auch im Übrigen den Erfordernissen rationaler Abwägung genügt.
78Für die Berechnung der personalbezogenen Ausbildungskapazität hat sich der Unterausschuss Kapazitätsverordnung" u.a. an den Parametern der KapVO II orientiert und hinsichtlich der Seminare gemäß § 2 Abs. 4 S. 5 ÄAppO eine Gruppengröße von g=20 zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren hat er die KMK-Lehrverpflichtungsvereinbarung vom 18. März 1992 wie folgt berücksichtigt:
79- Für die Lehrveranstaltungsarten Vorlesung, Übung und Seminar" gilt ein Anrechnungsfaktor von 1.
80- Die Lehrveranstaltungsart Gegenstandsbezogene Studiengruppe" nach § 2 Abs. 1 S. 3 ÄAppO wird wie eine Seminar behandelt.
81- Für die Lehrveranstaltungsart Praktikum" ....... gilt ein Anrechnungsfaktor von 0,5.
82- Die Lehrveranstaltungsart Blockpraktikum", die nach § 2 Abs. 3 S. 12, 13 ÄAppO ein zeitlich zusammengefasstes Praktikum ist, wird wie ein Praktikum berücksichtigt.
83Gegen die grundlegenden Berechnungsparameter haben die Verwaltungsgerichte in ständiger Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, keine rechtserheblichen Bedenken erhoben. Zu den grundsätzlichen Einwänden gegen die Parameter hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 28. Januar 1991
84-15 L 8031/90 u.a.-, Seiten 20 - 28 des Beschlussabdrucks,
85Stellung genommen (Einführung vorklinischer Seminare, Gruppengröße 20 für vorklinische Seminare, Anrechnungsfaktor 1 für vorklinische Seminare, Durchführung von vorklinischen Seminaren nicht nur durch Professoren, Beibehaltung der Betreuungsrelation g=180 für Vorlesungen); die vorgelegten Antragsbegründungen enthalten demgegenüber keinen rechtserheblichen neuen Vortrag. Soweit der Unterausschuss Kapazitätsverordnung" im Übrigen Gegenstandsbezogene Studiengruppen und Blockpraktika entsprechend den obigen Spiegelstrichen 2 und 4 als Seminare bzw. Praktika berücksichtigt hat, ist dies gleichfalls nicht zu beanstanden.
86Unter Berücksichtigung der Parameter hat der Unterauschuss Kapazitätsermittlung den CNW 2,42 für den 1. Studienabschnitt nach der Formel (v x f) : g wie folgt abgeleitet: Veranstaltung SWS (v) Gruppengr. (g) Anrechn.faktor. (f) Curricularanteil Vorlesung 48 180 1,0 0,2667 Übung 1 60 1,0 0,0167 Praktikum 37 15 0,5 1,2333 Seminar 18 20 1,0 0,9000 Summe: 104 2,4167 Unter dem Verstaltungstyp Übung" ist dabei rechtlich unbedenklich der Kurs der Medizinischen Terminologie erfasst.
87Die gegen die Ableitung vereinzelt erhobenen Bedenken überzeugen nicht. Sie beruht auf gerichtlich gebilligten Parametern, trägt der Semesterwochenstundenzahl von insgesamt 104 SWS für den 1. Studienabschnitt und der Aufteilung der Gesamtsemersterwochenstunden auf die in der ÄAppO quantitativ vorgeschriebenen, aus der Tabelle ersichtlichen unterschiedlichen Veranstaltungsarten Rechnung und ist insgesamt bei summarischer Prüfung rational nachvollziehbar und frei von Ableitungsfehlern.
88Der nach alldem rechtlich unbedenkliche Curricularnormwert von 2,42 ist nach § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen. Die Aufteilung und die Ausfüllung des CNW unterfällt der aus dem Selbstverwaltungsrecht und der Wissenschaftsfreiheit folgenden Organisationskompetenz der Hochschule. Die I-Universität E hat hiervon bereits unter dem 15. Februar 2002 mit einem Vorklinischen Studienplan nach den Vorgaben der ÄAppO vom 27. Juni 2002 Gebrauch gemacht, nach dem die Vorklinik Lehrveranstaltungen mit Curricularanteilen von insgesamt 2,4661 anbietet und damit den CNW von 2,42 mehr als ausfüllt. Für die Studierenden des 1. und 3. Fachsemesters der Vorklinik ist das Curriculum rechtzeitig vor dem Beginn der Vorlesungen am 13. Oktober 2003 im Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2003/2004 auf der Seite 186 abgedruckt. Nach dem Studienplan errechnet sich für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin nach Abzug der wie folgt zutreffend ermittelten Curricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten
89Klinisch-theoretische Medizin mit einem Wert von 0,03,
90Klinisch-praktische Medizin mit einem Wert von 0,14
91Physik mit einem Wert von 0,15, Biologie mit einem Wert von 0,15, und Chemie mit einem Wert von 0,15, Summe: 0,62,
92von dem Curricularnormwert 2,42 ein Curriculareigenanteil (CAp) für den Studiengang Medizin, Vorklinischer Teil, von 1,80. Wegen der näheren Einzelheiten des Studienplans wird auf die Berechnungsunterlagen verwiesen. Hieraus ergibt sich auch, dass der zusätzliche Lehraufwand der nach § 2 Abs. 2 S. 5 ÄAppO abzuhaltenden Seminare mit klinischem Bezug von den Planstelleninhabern der Institute der Vorklinischen Medizin unter Hinzuziehung von Klinikern erbracht wird. Der zusätzliche Lehraufwand wird dabei bis zu einem Anteil von 50 % auf die klinischen Lehreinheiten verteilt.
93Gegen die Umsetzung des neuen CNW von 2,42 durch die Hochschule und seine Anwendung auf Studienanfänger ab dem Wintersemester 2003/2004 bestehen bei summarischer Überprüfung keine Bedenken. Nach § 12 Abs.1 S. 1 der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der I Universität E vom 5. November 2003 (StudO), die in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Nr. 25/2003 vom 11. November 2003 veröffentlicht worden ist, am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten ist ( § 23 StudO) und für alle Studierenden der Medizin gilt, die zum Wintersemester 2003/2004 mit dem Studium beginnen (§ 22 Abs. 1 StudO), haben die Studierenden im 1. Studienabschnitt an den Pflichtveranstaltungen gemäß Anlage 1 StudO teilzunehmen. Hierin sind 854 Stunden (= 61 SWS) für Praktische Übungen, Kurse und Seminare sowie 672 Stunden (= 48 SWS) für Vorlesungen enthalten, womit die Vorgaben des zur Ausfüllung des CNW aufgestellten Studienplans vom 15. Februar 2003 mit insgesamt 105 SWS nochmals um 4 SWS übertroffen werden. Dies ist nicht kapazitätsschädlich, weil das Kapazitätserschöpfungsgebot in diesem Zusammenhang allein verlangt, dass die Hochschule Lehrveranstaltungen im Umfang des CNW anbietet.
94Auch sonstige Bedenken gegen den Curriculareigenanteil (CAp) und Grund und Höhe der Curricularanteile für Dienstleisungsimporte (CAq) durch die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich.
95Unbedenklich ist zunächst, dass die neue Studienordnung zu Beginn des Wintersemesters noch nicht in Kraft getreten war. Die Universität durfte ihre Geltung nämlich durch § 22 Abs. 1 StudO nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend auf alle Studierenden erstrecken, die zum Wintersemester 2003/2004 ihr Studium begonnen haben. Diese sog. unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung
96vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. Mai 1960 -2 BvL 4/59-, BVerfGE 11, 139 (146) und 14. Mai 1986 -2 BvL 2/83-, BVerfGE 72, 200 (242),
97ist zulässig, weil ein schutzwürdiges Vertrauen der erst am Beginn ihrer Ausbildung stehenden Studierenden des ersten Fachsemesters auf Beibehaltung der bisherigen Ausbildungsquantitäten ebenso wenig besteht wie ein solches der bereits in einem höheren vorklinischen Semester befindlichen Studierenden, die ihr Studium nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung nach der ÄAppO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 27. April 19 2002 (BGBl. I S. 1467) entsprechend § 43 ÄAppO nach neuem Recht fortsetzen müssen. Auch das Vertrauen der Studienbewerber auf unveränderte Beibehaltung des bisherigen CNW von 2,17 ist nicht rechtserheblich verletzt, weil das Kapazitätserschöpfungsgebot -wie gezeigt- keinen Anspruch darauf vermittelt, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beizubehalten sind,
98Keine Bedenken ergeben sich des Weiteren daraus, dass die Klinisch-Praktische Medizin erstmals mit einem Dienstleistungsimport zur Ausfüllung des CNW herangezogen worden ist und die Curricularanteile (CAq) der anderen an der Ausbildung der Studierenden beteiligten Lehreinheiten jeweils gegenüber den Vorjahren leicht erhöht worden sind. Abgesehen davon, dass hierdurch der Curriculareigenanteil (CAp) der Vorklinik Studienplatz freundlich verringert worden ist, was einem immer wieder geäußerten Anliegen der in Nc-Streitigkeiten auftretenden Prozessbevollmächtigten entspricht, ist die Ausfüllung des CNW -wie gezeigt- der Organisationskompetenz der jeweiligen Hochschule überlassen. Aus diesem Grunde kann die Rechtmäßigkeit des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin der I-Universität E schließlich nicht durch einen Vergleich mit den teils niedrigeren Eigenanteilen anderer nordrhein-westfälischer Hochschulen ernsthaft in Zweifel gezogen werden.
992. Auch die Berechnung der Aufnahmekapazität (Ap) für die Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2003/2004 hält der rechtlichen Überprüfung stand. Aus dem Curriculareigenanteil von 1,80 und dem bereinigten Brutto- Lehrdeputat von 290,66 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die errechnete jährliche Aufnahmekapazität von
1002 x 290,66 DS ------------------- = 322,96, 1,80
101gerundet 323 Studienplätzen.
102Überprüfung des Berechnungsergebnisses
103Schließlich erweist sich die gemäß §§ 14 ff. KapVO durchgeführte Überprüfung des Berechnungsergebnisses als rechtsfehlerfrei.
104Eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO wegen einer Entlastung des Lehrpersonals durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Mitarbeitern ist nicht geboten. Denn nach Mitteilung des Antragsgegners, an deren Richtigkeit zu zweifeln für die Kammer kein Anlass besteht, werden im Berechnungszeitraum keine Lehrpersonen in der Lehre tätig sein, die nicht bereits bei der Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2003/2004 erfasst worden sind.
105Der in die Überprüfung des Berechnungsergebnisses eingestellte Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95 ist bei summarischer Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten bietet keinen Anlass zu der Annahme, dass der nach Abschnitt 5 des Kapazitätserlasses der MWF vom 21. Januar 2003 in Anwendung der Methodik des Hamburger Modells" anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend wiedergibt.
106Durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95 erhöht sich die ermittelte personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger auf
107323 x 1 ---------- = 340 0,95
108Studienplätze, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das Wintersemester 2003/2004 entfallen.
109IV. Besetzung der Studienplätze
110Nach der dem Gericht vom Antragsgegner vorgelegten Studentennamensliste (Stand: 27. Oktober 2003) sind 342 Studienplätze des 1. Fachsemesters besetzt (344 Namen abzüglich von 2 Beurlaubten), so dass kein zusätzlicher Studienplatz für eine gerichtliche Vergabe zur Verfügung steht. Gleiches gilt im übrigen für die unter Berücksichtigung der durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 96,59 % von der MWF durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2003/2004 vom 28. August 2003 (GV NRW S. 522), geändert durch die Verordnung vom 12. November 2003 (GV NRW S. 660), auf 317 festgesetzten Studienplätze des 3. Fachsemesters, auf die sich 338 Studierende zurückgemeldet haben, womit die im Hauptantrag auf das 3. Fachsemester bezogenen Anträge auch aus diesem Grunde erfolglos bleiben.
111Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
112
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.