Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 1165/02

Tenor

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 18. November 1998 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 22. Januar 2002 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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