Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 8094/03.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14.11.2003 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens als, die Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.


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