Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 1804/03

Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. November 2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2003 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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