Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 2746/03

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Versorgungsamtes E vom 21. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N vom 25. März 2003 verpflichtet, dem Kläger für den 27. Januar 2003 einen Arbeitsverkürzungstag zu bewilligen und ihm einen Erholungsurlaubstag gutzuschreiben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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