Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 9224/03.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Der Kläger stammt aus dem Iran. Er reiste nach eigenen Angaben am 06. April 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. April 2002 einen Asylantrag.
3Mit Bescheid vom 19. Juni 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des Iran vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. Die dagegen erhoben Klage blieb erfolglos (rechtskräftiges, klageabweisendes Urteil des VG Düsseldorf vom 17. September 2003 - 22 K 4432/02.A -).
4Am 28. November 2003 stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02. Dezember 2003 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Änderung seiner vormaligen Entscheidung zu § 53 AuslG ab.
5Dagegen hat der Kläger am 23. Dezember 2003 Klage erhoben.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 02. Dezember 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
8hilfsweise,
9festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen.
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Das Bundesamt hat auf den Folgeantrag des Klägers hin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Recht abgelehnt. Demgemäß hat er keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG oder Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
16Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der Begründung der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes vom 02. Dezember 2003 und nimmt gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den zutreffenden Bescheid sowie auf die Entscheidung des Gerichts im Erstverfahren (VG Düsseldorf, Urteil vom 17. September 2003 - 22 K 4432/02.A -) Bezug. Der Kläger ist den dortigen Erwägungen auch nicht ansatzweise mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten.
17Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Dem Kläger droht auch auf Grund der in der mündlichen Verhandlung erneut vorgetragenen exilpolitischen Aktivität nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein - Westfalen zur Frage der exilpolitischen Betätigung von iranischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland reicht nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur eine nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation getätigte aus, um asyl- bzw. abschiebungsschutzrelevante Bedeutung zu erlangen,
18vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 1997 - 9 A 3502/97.A -, vom 17. April 1998 - 9 A 345/98.A -, sowie vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; und vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A -, jew. m. w. N.
19Ausgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen unbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem exponierten Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation andererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten iranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder und/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu erfassen. Abgesehen davon, dass auf Grund der Erkenntnislage nicht davon ausgegangen werden kann, dass tatsächlich jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Asylsuchende namentlich erfasst wird, ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird. Dies gilt umso mehr, wenn das öffentlichkeitswirksame Auftreten - wie auch beim Kläger, der sich noch bei der Erstverfahrensanhörung vor dem Bundesamt als im Heimatland politisch gänzlich inaktive Person dargestellt hat - erst im sicheren" Ausland erwacht ist.
20Angesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und aufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von Asylsuchenden auf diejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dies schließt es von vornherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer Asylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen Veranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem Verteilen von Informations/Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine Bedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen. Hieran ändert auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen/Veranstaltungen oder aber die Betreuung von Büchertischen und die Verteilung von Flugblättern nichts, da die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität führt: Gerade der, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass er lediglich dabei ist", Parolen ruft, Plakate trägt und/oder Papier verteilt, liefert gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit nicht aber - ggf. im Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu nehmende Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran ausgeht,
21vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A -.
22Die hier geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, wie etwa die Teilnahme an Demonstrationen, das Rufen von Parolen gegen das Regime sowie das Verteilen von Flugblättern, lassen das Engagement des Klägers nicht aus der Masse deckungsgleicher Beiträge anderer exilpolitisch aktiver Iraner in Deutschland hervortreten, deren Gefährdung nach den obigen Darlegungen bei einer Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Der vorgetragene exilpolitische Einsatz entspricht qualitativ den dargelegten unprofilierten" Handlungsweisen. Insbesondere muss schon die Ernsthaftigkeit der exilpolitischen Tätigkeit des Klägers bezweifelt werden. Nicht nur, dass er sich bei der Erstverfahrensanhörung durch das Bundesamt als gänzlich unpolitische Person dargestellt hat, sondern auch, dass er im gerichtlichen Erstverfahren seine angeblichen exilpolitischen Tätigkeiten nicht erwähnte, belegen, dass sich der Kläger nunmehr lediglich dieser Aktionen bedienen will, um dadurch im Asylverfahren vermeintlich zu profitieren. Eine erkennbar bereits im Heimatland gefestigte und in der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzte politische Aktivität ist nicht erkennbar. Die Angaben in der mündlichen Verhandlung (Teilnahme an Demonstrationen, Flugblattverteilen, Parolenrufen) heben sich vielmehr in keiner Weise aus der Masse gleichgelagerter Tätigkeiten anderer Asylbewerber ab. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zudem nicht den Eindruck vermittelt, als entspreche seine Tätigkeit einer tiefgreifenden, erst jetzt im Exil gebildeten, politischen Überzeugung. Seine in diesem Zusammenhang gemachten Angaben zu den genauen exilpolitischen Aktionen wirkten gleichsam auswendiggelernt und unspezifisch, so gab der Kläger auf wiederholte Nachfrage zu seinen Aktivitäten lediglich an, er sei überall gegen das Regime aktiv", nehme an Demonstrationen teil und verteile Flugblätter. Diese Aktivitäten rechtfertigen nicht die Annahme, sie riefen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die besondere Aufmerksamkeit des iranischen Staates und dessen Verfolgungsinteresse hervor. Selbst der Hinweis des Klägers auf die Teilnahme an Demonstrationen unmittelbar vor der iranischen Botschaft führt zu keiner anderen Bewertung seiner Tätigkeiten. Denn entscheidend ist nicht allein das mögliche Hervortreten des Klägers im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern ein Hervortreten in der Öffentlichkeit, das auf Grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äußeren Form seines Auftritts und nicht zuletzt auf Grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende allein oder im - ggf. konspirativen - Zusammenwirken mit anderen zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird,
23vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999. a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 6 A 1064/01.A - und 29. April 2004 - 5 A 1672/04.A.
24Dies ist beim Kläger erkennbar nicht der Fall. Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die von ihm vorgelegte Bescheinigung über eine vermeintliche Mitgliedschaft in der Exilorganisation Iranische Monarchistische Patrioten e.V". Hierbei handelt es sich lediglich um eine Gefälligkeitsbescheinigung, die ohne jeden Beweiswert ist. Angeblich will der Kläger bereits seit 1 ½ Jahren Mitglied dieser Organisation sein, aber erst im Januar 2005 einen Nachweis über seine Mitgliedschaft bekommen haben, da ein solcher Mitgliedsnachweis nicht so schnell ausgestellt" werde. Warum ein Mitglied nicht sofort einen Mitgliedsausweis beantragen kann und erhält, ist dem Gericht schon nicht plausibel. Ungeachtet dessen drängt sich aber der Eindruck auf, dass die Bescheinigung gezielt zur Vorlage beim Gericht ausgestellt wurde, zumal sie erst nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Dies räumte der Kläger schließlich selbst ein, indem er angab, er habe gegenüber der Exilorganisation geäußert, er habe eine Gerichtsverhandlung", daraufhin hätte man ihm das [Dokument] dafür ausgestellt". Ferner hat der Kläger es versäumt im Erstverfahren auch nur ansatzweise über seine angebliche Mitgliedschaft und die Teilnahme an diversen Veranstaltungen zu berichten. Wäre er damals schon aktiv gewesen, hätte nichts näher gelegen, als dort bereits ausführlich und ungefragt über seine Tätigkeiten zu berichten. Schließlich wird angemerkt, dass auch die Schreibweise seines Namens auf der vorgelegten Mitgliedsbescheinigung (C1") nicht mit der im Asylverfahren ständig angegebenen und unwidersprochen gebliebenen (C") übereinstimmt. Da der Kläger von seiner Persönlichkeit und seiner Tätigkeit her schon nicht geeignet ist, meinungsbildend zu wirken und seine Aktivitäten nach den Darlegungen weder ernsthaft noch substanziell sind, sondern vielmehr über die bloße unreflektierte Wiedergabe allgemeiner Parolen nicht hinausgeht, muss er bei seiner Rückkehr in den Iran aufgrund der vorgetragenen niedrig profilierten exilpolitischen Tätigkeiten nicht befürchten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu werden.
25Darüberhinaus kann sich der Kläger insbesondere nicht auf eine -in der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemachte- vor oder nach der Ausreise angeblich drohende sippenhaftähnliche Gefährdung - aufgrund der vermeintlichen politischen Verfolgung seiner beiden Brüder - berufen. Sippenhaft im eigentlichen Sinne wird im Gegensatz zu der Zeit kurz nach der Revolution heute im Iran nicht mehr praktiziert. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen besteht eine solche Gefahr nur dann, wenn die iranischen Behörden entweder im Hinblick auf die von ihnen verfolgte Person oder wegen der von ihr entfalteten politischen Betätigung ein besonderes Interesse daran haben, durch Druck" auf den Angehörigen zu bewirken, dass sich jener Oppositionelle den iranischen Behörden stellt bzw. den Asylbewerber im Hinblick auf seine Verwandtschaft (mit) zu verfolgen. Demnach ist ein derartiges besonderes Interesse nur gegeben, wenn es sich bei dem nahen Angehörigen um einen prominenten und als gefährlich eingestuften Regimegegner handelt oder dieser wegen politisch motivierter Verbrechen im Iran gesucht wird,
26vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A -; OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03. März 2004, S. 20; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08. Januar 2003.
27Ob die beiden Brüder des Klägers diesen Anforderungen gerecht werden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da jedenfalls dem Kläger selbst schon während seiner Zeit im Iran ihretwegen nichts passiert ist. Er hat auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ein Bruder sechs Jahre, der andere Bruder vier bis fünf Jahre vor ihm den Iran verlassen habe ohne dass ihm selbst etwas passiert sei. Er sei vielmehr allein wegen der Probleme, die er im Erstverfahren geschildert habe, ausgereist. Dass dem Kläger derart lange Zeit im Iran nichts passiert ist, belegt schon, dass die Sicherheitskräfte an ihm erkennbar kein Interesse gehabt haben. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger -so seine Angabe in der mündlichen Verhandlung- wegen der vermeintlich regimekritischen Aktivitäten seiner Brüder immer beobachtet worden" sein will, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Denn gerade dann wäre es doch für die Sicherheitskräfte ein leichtes gewesen, seiner habhaft zu werden. Dass dies nicht passiert ist, zeigt nur das völlige Desinteresse der iranischen Sicherheitskräfte an seiner Person.
28Die mit dem Folgeantrag geltend gemachten Gründe vermitteln dem Kläger daher keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG.
29Da auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen, ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
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