Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 1447/02
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 21. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises N vom 25. Juli 2002 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Bauantrag vom 20. September 2001 die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Büroräumen in Clubräume (Bordell) auf dem Grundstück Am X 00 in S zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger beabsichtigt, in angemieteten ehemaligen Büroräumen auf dem Grundstück Am X 00 in Ratingen einen Club N1" einzurichten. Nachdem der Beklagte mit bestandskräftiger Verfügung vom 09.11.1998 die Nutzung der Büroräume als Bordell untersagt hatte, beantragte der Kläger am 20.09.2001 beim Beklagten eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Büroräume in Clubräume.
3Das an der Nordseite der Straße gelegene Grundstück Am X 00 ist im Wesentlichen mit einer gewerblich genutzten Halle, an die sich im Westen ein schmaler Bürotrakt anschließt, bebaut. Mit gewerblich genutzten Hallen bzw. Gebäuden sind auch die sich nach Osten, Norden und Westen anschließenden Grundstücke bebaut, wobei es sich überwiegend um ältere Bebauung handelt. Ebenfalls gewerblich genutzte Gebäude bzw. Freiflächen befinden sich gegenüber, an der Südseite der Straße Am X, die hier unterhalb der T-Brücke der L Straße verläuft.
4Nordöstlich der Lager- und Fertigungshallen der Tapetenfabrik auf den Grundstücken Am X 00 und 01 befindet sich auf dem Grundstück Am X 02 ein viergeschossiges, ehemaliges Lagerhaus, das von dem U Kulturverein für S und Umgebung e.V. genutzt wird. Mit Baugenehmigungen vom 15.12.1995 und vom 07.12.2000 hat der Beklagte dem Kulturverein die Nutzungsänderung und den Umbau von Lagerhaus in Vereinsräume (u.a. Verkaufsraum für Lebensmittel, eine Wohnung für den Vorbeter, ein Gebetsraum für Frauen und ein Gebetsraum für Männer) genehmigt. Mit Baugenehmigung vom 23.10.2001 hat der Beklagte dem Kulturverein die Nutzungsänderung der zuvor im dritten Obergeschoss genehmigten Backstube in Kantine und Küche (Sozialräume) genehmigt.
5Westlich der nach Norden von der Straße abzweigenden Zufahrt (Flurstück 133), zu den streitbefangenen Büroräumen und den im rückwärtigen Bereich befindlichen Gewerbebauten befinden sich - aneinandergebaut - die zwei- bzw. dreigeschossigen älteren Häuser Am X 03, 04 und 05. Die oberen Geschosse dieser Häuser liegen oberhalb der T-Brücke und reichen nahezu an diese heran. Soweit bewohnt, werden die Häuser überwiegend von ausländischen Mietern (überwiegend türkischer Herkunft) bewohnt. Ebenfalls von überwiegend türkischen Mietern bewohnt wird das Doppelhaus, Am X 06 und 07, das gegenüber den Häusern Nrn. 03 und 04 an der Südseite der Straße liegt.
6Die Grundstücke an der Nordseite der Straße liegen im Gebiet des Bebauungsplanentwurfs W 332, dessen Aufstellung bzw. Erweiterung am 23.11. bzw. 21.12.1999 beschlossen worden ist. Ziel und Zweck der Planung ist es, die verbleibenden Gewerbe- und Industriegebiete für produzierende Gewerbebetriebe sowie für Büro- und Verwaltungsbetriebe freizuhalten und weitere Ansiedlungen kerngebietstypischer Nutzungen und Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten zu verhindern. Da in dem Gebiet eine nur schwer überplanbare Gemengelage vorliege, sind nach den Angaben des Beklagten seit dem Aufstellungsverfahren keine weiteren Fortschritte in der Planung mehr gemacht worden. Im Flächennutzungsplan der Stadt S sind die Grundstücke nördlich der Straße Am X als Industriegebiet dargestellt; ein Bebauungsplan für dieses Gebiet besteht nicht.
7Wegen der weiteren Einzelheiten der Umgebungsbebauung und der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Karten und Lagepläne sowie auf die Niederschrift über den Ortstermin vom 26.08.2003 verwiesen.
8Nach der Betriebsbeschreibung vom 09.10.2001 soll der Privatclub des Klägers täglich von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr geöffnet und in den sechs Räumen nebst Küche und Sanitärräume werden der Kläger und zwei bis höchstens vier Frauen, die dort nicht wohnen, tätig sein; auch soll kein öffentlicher Ausschank an Gäste stattfinden.
9Nachdem das Bauordnungsamt unter dem 18.12.2001 dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass beabsichtigt sei, die Baugenehmigung zu erteilen, und das Rechtsamt in einer Stellungnahme vom 20.02.2002 ausgeführt hatte, dass der Antrag des Klägers auf Nutzungsänderung genehmigungsfähig sei, zog der Rat der Stadt S mit Beschluss vom 05.03.2002 die Angelegenheit Bordell Am X" an sich und beauftragte ebenfalls mit Beschluss vom 05.03.2002 die Verwaltung, den vorliegenden Antrag auf gewerbliche Nutzung ablehnend zu bescheiden und alles zu unternehmen, einen Betrieb der geplanten Art zu verhindern.
10Am 06.03.2002 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
11Mit Bescheid vom 21.05.2002 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Rat habe am 05.03.2002 beschlossen, dass der Antrag ablehnend zu bescheiden sei. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB und das unbeplante Gebiet sei als Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO einzustufen. Dem Grundsatz nach erfülle ein Bordellbetrieb zwar die Voraussetzungen für ein Gewerbegebiet, die Nutzungsänderung füge sich aber nicht in die Umgebungsbebauung ein, primär sei produzierendes und verarbeitendes Gewerbe aber kein Bordellbetrieb oder gar eine Bar oder Vergnügungsstätte vorhanden. Die Nutzungsänderung verstoße weiter gegen das Rücksichtnahmegebot, das sich aus § 34 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO ergebe. § 15 BauNVO sei zwingend zu berücksichtigen. In der näheren Umgebung sei bestandsgeschützte Wohnbebauung sowie - ca. 200 m entfernt - eine mit Bescheid vom 15.12.1995 genehmigte Moschee bzw. U Kulturverein vorhanden, eine weitere Moschee befinde sich im Wohnhaus Am X03 31. Gegenüber der Nachbarschaft müsse das Interesse des Klägers nachstehen, der Betrieb widerspreche in seinem Kern den Nutzungen der Nachbarschaft. Bordellbetriebe störten jede Wohnnutzung, hier befinde sich gerade bestandsgeschützte Wohnbebauung. In diesem Umfeld sei ein Bordellbetrieb nicht tolerierbar, insbesondere weil es sich zum großen Teil um ausländische Mitbürger islamischen Glaubens handele, die bereits im Juli 2001 dargelegt hätten, dass sie sich durch die Nutzungsänderung beeinträchtigt fühlten. Die Nutzungsänderung provoziere deutliche Spannungen, das Rücksichtnahmegebot werde verletzt. Auch den benachbarten kirchlichen Einrichtungen sei ein Bordellbetrieb nicht zuzumuten. Den Gläubigen sei es nicht zuzumuten, unmittelbar neben ihrem Gotteshaus einen Betrieb zu dulden, der ihren Lebensgrundsätzen zutiefst widerspreche. Nachbarschaftsproteste seien vorprogrammiert, da sich die Religionsgemeinschaften durch den Betrieb belästigt fühlten. Eine Belästigung gehe auch von dem Kundenbetrieb aus. Der Zu- und Abgangsverkehr von dem Bordell erzeuge Lärmbelästigungen, die die Nachbarschaft erheblich störten. Bei Erteilung der Baugenehmigung sei zu befürchten, dass sich kurz oder lang unterhalb der Brücke ein Straßenstrich entwickele, diese konkrete Gefahr rechtfertige die Ablehnung. Selbst wenn der Betrieb als Vergnügungsstätte anzusehen sei, könne diese nicht ausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zugelassen werden. Auch in diesem Fall wäre das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 BauNVO zu berücksichtigen.
12Den hiergegen erhobenen Widerspruch, in dem sich der Kläger auf seine zahlreichen Eingaben zu seinem Vorhaben bezog, wies der Landrat des Kreises N durch Widerspruchsbescheid vom 25.07.2002 zurück und führte zur Begründung aus: Mit dem Antrag, die Verwaltung möge die Nutzungsänderung abschlägig bescheiden, habe die planungsbefugte Gemeinde zum Ausdruck gebracht, dass das für ein nach § 34 BauGB zu beurteilendes Vorhaben erforderliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB als nicht erteilt gelte. Der Rat habe also hier von der sich aus den Vorschriften des BauGB ergebenden Planungshoheit Gebrauch gemacht, weil er befürchte, dass die Aufnahme der streitigen Nutzung geeignet sei, bodenrechtlich relevante Spannungen hervorzurufen. Diesen Überlegungen sei die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde gefolgt. Die Widerspruchsbehörde könne sich nicht über das fehlende Einvernehmen hinwegsetzen, so dass der Widerspruch schon aus diesem Grunde zurückzuweisen sei. Im Übrigen seien auch die dargelegten Versagungsgründe nachvollziehbar und auch rechtlich vertretbar.
13Der Kläger, der sich auf seine Ausführungen im Vorverfahren und auf die positiven Stellungnahmen der Ämter des Beklagten bezieht, trägt zur Begründung der Klage ergänzend vor: Der geplante Bordellbetrieb sei in dem hier vorhandenen Gewerbegebiet allgemein zulässig und von diesem gingen auch keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aus. Das vom U Kulturverein genutzte Gebäude, Am X 02, liege etwa 150 - 200 m vom Streitobjekt entfernt, ein Sichtkontakt zwischen beiden Gebäuden bestehe nicht, eine Einwirkung seines Betriebes auf die Besucher des Kulturvereins sei deshalb gar nicht möglich. Abends, nach dem letzten Gebet - um 22.00 Uhr - werde der Kulturverein geschlossen. Weder die Wohnnutzungen noch die T1-Moschee, - sofern letztere noch vorhanden sei -, seien jemals baurechtlich genehmigt worden, darüber hinaus seien sie im Gewerbegebiet nur ausnahmsweise zulässig. Wegen der Illegalität könnten sich weder die Bewohner noch die Moschee auf einen Nachbarschutz berufen. Eventuelle Störungen durch den Bordellbetrieb seien erheblich geringer als diejenigen durch die unmittelbar angrenzende Eisenbahn und die Gewerbebetriebe. Der Betrieb sei für die Nachbarn nur wahrnehmbar, wenn diese sich in die schmale Zufahrtsgasse zwischen den Gebäuden Nrn. 00 und 03 begäben. Nicht einmal von der Straße aus bestehe eine direkte Sichtmöglichkeit zu dem geplanten Vorhaben. Von den Wohnungen aus sei der Betrieb jedenfalls nicht wahrnehmbar. Es liege keinerlei Außenwirkung vor, die die Nachbarn beeinträchtigen könnte.
14Der Kläger beantragt,
15den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 21. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises N vom 25. Juli 2002 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Bauantrag vom 20. September 2001 die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Büroräumen in Clubräume (Bordell) auf dem Grundstück Am X 00 in S zu erteilen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Der Beklagte trägt ergänzend vor, es sei in den Gebäuden Am X 03 bis 05 keine illegale Nutzung festzustellen, die Wohnnutzung sei zumindest bestandsgeschützt. Jedenfalls bestehe ein Abwehrrecht der Nachbarn, soweit diese den Betrieb direkt wahrnehmen könnten. Dies sei bei den Gebäuden Am X 03, 06 und 07 der Fall. Die Bewohner des Hauses Nrn. 06 und 07, dort seien 20 Personen gemeldet, hätten Sichtkontakt in die kleine Seitengasse und könnten so den Zugangsverkehr zu dem Bordell gut wahrnehmen. Im Genehmigungsfall sei zu befürchten, dass sich die Straße zu einem Rotlichtviertel" entwickeln könnte, dies sei durch die Stadt nicht gewollt und den dort lebenden Familien nicht zumutbar. Es gehe nicht um befürchtete akustische Belästigungen, sondern um eine Beeinträchtigung optischer Art und eine Zumutung für die Anwohner, im Besonderen für die Familien mit Kindern, ständig mit der Existenz des Bordells in der Nachbarschaft konfrontiert zu sein.
19Die Berichterstatterin hat am 26.08.2003 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift über den Ortstermin vom 26.08.2003 wird verwiesen.
20Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die vorgelegten Karten und Lagepläne ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Klage ist begründet.
23Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zur Einrichtung eines Privatclubs (Bordell) in den ehemaligen Büroräumen auf dem Grundstück Am X 00, die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 21.05.2002 und des Landrates des Kreises N vom 25.07.2002 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben des Klägers stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).
24Das Vorhaben ist - worauf es hier in erster Linie ankommt - bauplanungsrechtlich zulässig. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das klägerische Vorhaben nach § 34 BauGB, denn das Grundstück, Am X 00, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt, wie dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial zu entnehmen ist, sich im Ortstermin bestätigt hat und es auch zwischen den Parteien unstreitig ist, in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil von S, für den ein Bebauungsplan nicht besteht. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich - worauf es hier ebenfalls in erster Linie ankommt - nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete, so beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es in dem betreffenden Baugebiet allgemein zulässig ist,
25vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BRS 33 Nr. 36, Urteil vom 26.11.1983 - 4 C 64.79 - BRS 40 Nr. 45 und Beschluss vom 12.02.1990 - 4 B 240.89 - BRS 50 Nr. 79; OVG NRW, Urteil vom 21.03.1995 - 11 A 1089/91 - BRS 57 Nr. 68 und Beschluss vom 19.08.2003 - 7 B 1040/03 -.
26Hinsichtlich der Art der Nutzung fügt sich das klägerische Vorhaben - Bordell - in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB, in die sich das Vorhaben einfügen muss, beurteilt sich danach, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 a.a.O..
28Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stellt sich die nähere Umgebung nördlich und südlich der Straße Am X zumindest als ein Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO dar. Dies lässt sich bereits aus dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial entnehmen, hat sich nach dem Eindruck der Berichterstatterin vor Ort bestätigt und ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Dafür sprechen zudem die Darstellung im Flächennutzungsplan - sogar - als Industriegebiet und die Absicht der Gemeinde, das Gebiet im Entwurf des Bebauungsplanes W 332 als Gewerbegebiet (GE-Gebiet) auszuweisen. Nicht entgegen stehen die Wohnnutzung in den Häusern Am X 03, 04 und 05 bzw. 06 und 07 sowie die Nutzung des Gebäudes Am X 02 durch den U Kulturverein. Abgesehen davon, dass eine bestandsgeschützte allgemeine Wohnnutzung der vermutlich aus den Anfängen des letzten Jahrhunderts stammenden Häusern Am X 03, 04 und 05 bzw. 06 und 07 vom Beklagten durch Vorlage entsprechender Baugenehmigung nicht nachgewiesen ist und das vom U Kulturverein genutzte Gebäude als Anlage für kulturelle Zwecke nur ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulässig ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), kommt diesen Gebäuden schon im Vergleich zu den wesentlich größeren gewerblich genutzten Hallen und Gebäuden kein derartiges Gewicht zu, das geeignet wäre, den Gebietscharakter entscheidend - etwa in Richtung auf ein Mischgebiet - zu verändern.
29In einem Gewerbegebiet ist ein Bordell, in dem, wie hier, nicht gewohnt wird, als Gewerbebetrieb aller Art" im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig,
30vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 - BRS 40 Nr. 52; OVG NRW, Urteil vom 19.01.1983 - 11 A 2171/82 - BRS 40 Nr. 51; VG Freiburg, Urteil vom 24.10.2000 - 4 K 1178/99 - BRS 63 Nr. 81; Gelzer/Bracher/Reidt, BauGB 6. Auflage 2001, Rdnr. 1695; Fickert/Fieseler, BauNVO 10. Auflage 2002, § 8 Rdnr. 23.73.
31Entgegen der Meinung des Beklagten ist das Vorhaben des Klägers auch nicht deshalb unzulässig, weil es gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO in Bezug auf die nähere Umgebung rücksichtslos ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, diese Vorschrift ist für das im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB festgestellte Baugebiet ergänzend heranzuziehen,
32vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.1990 - 4 B 240.89 - BRS 50 Nr. 79 und Beschluss vom 29.07.1991 - 4 B 40.91 - BRS 52 Nr. 56,
33sind im Einzelfall bauliche Anlagen unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Sie sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO u.a. auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
34Soweit der Beklagte bemängelt, das klägerische Vorhaben widerspreche in seinem Kern den Nutzungen der Nachbarschaft, weil weit und breit kein Bordell vorhanden sei, so ist dies schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil im Gewerbegebiet Gewerbe aller Art zulässig sind, d.h. auch bisher nicht vorhandene Gewerbebetriebe dieser Art. Ein bereits vorhandenes Vorstück wird nicht gefordert,
35vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 a.a.O..
36Da das Vorhaben des Klägers auf Grund seiner geringen Größe - sechs Räume und Nebenräume - auch nicht in der Lage ist, angesichts der vorhandenen gewerblich genutzten Hallen und Gebäuden den Gebietscharakter zu beeinflussen, ist zudem ausgeschlossen, dass das klägerische Vorhaben der Zweckbestimmung des vorhandenen Gewerbegebietes widerspricht und deshalb unzulässig wäre,
37vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384.
38Es gehen von dem klägerischen Vorhaben auch keine Belästigungen oder Störungen aus, die es im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als rücksichtslos gegenüber der Nachbarbebauung erscheinen lassen. Dies gilt hinsichtlich der vom Beklagten ins Feld geführten Wohnnutzung, des islamischen Glaubens der Anwohner, bezüglich der benachbarten kirchlichen Einrichtungen, der befürchteten Lärmbelästigungen sowie der befürchteten Entwicklung zum Straßenstrich. Diese vom Beklagten genannten Belange führen nicht zur Unzulässigkeit des klägerischen Vorhabens. Voranzustellen ist dabei, dass der Gemeinde im Rahmen des § 15 BauNVO kein Entscheidungsspielraum zusteht, maßgeblich bei der Anwendung dieser Vorschrift durch die Baugenehmigungsbehörde sind nur die städtebaulichen Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 5 BauGB,
39vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.1991 a.a.O..
40Schutzwürdig ist zudem nur derjenige, der sein Grundstück nicht selbst planwidrig nutzt,
41vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 23.98 - BRS 63 Nr. 80 und Urteil vom 25.02.1992 - 1 C 7.90 - DVBl. 1992, 1170.
42Eine allgemeine Wohnnutzung ist in einem Gewerbegebiet gar nicht zulässig, sondern zugelassen werden dürfen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur ausnahmsweise mit der gewerblichen Nutzung verbundene Wohnungen, die jedoch die aus dem Gebiet resultierenden Störungen und Belästigungen hinnehmen müssen. Eine Wohnnutzung dieser Art liegt nicht vor. Dass es sich um eine bestandsgeschützte allgemeine Wohnnutzung handelt, wie vom Beklagten behauptet, ist nicht nachgewiesen. Dagegen sprechen auch Lage und Art der Häuser - ursprüngliche Zuordnung zu den sich rückwärtig anschließenden Gewerbebauten und zusammen mit diesen entstanden -, zudem waren bereits nach § 7 I B e Regierungsbauordnung vom 01.04.1939 im Großgewerbegebiet allgemeine Wohnhäuser nicht generell, sondern allenfalls ausnahmsweise in 20 m breiten Baulücken zulässig. Vermutlich war früher in den Häusern eine Büro- bzw. betriebliche Wohnnutzung entsprechend § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO vorhanden. Heute werden die Häuser getrennt von den Gewerbebetrieben genutzt und sind entprivilegiert vermietet, und zwar an ausländische Bewohner.
43Die religiösen Empfindungen der überwiegend türkischen Anwohner islamischen Glaubens können die Zulässigkeit des Vorhabens ebenfalls nicht ausschließen, denn sie stellen keine städtebaulichen Gründe dar und sind deshalb unbeachtlich. Im Übrigen können Mieter keinen baurechtlichen Nachbarschutz in Anspruch nehmen,
44vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.1998 - 4 B 2298 - BRS 60 Nr. 174; OVG NRW, Beschluss vom 11.04.1997 - 7 A 879/97 - BRS 59 Nr. 194 und Beschluss vom 22.10.1996 - 10 B 1752/96 -.
45Wenn sich die Mieter durch die Art des zulässigen Gewerbes in der Nachbarschaft gestört fühlen, steht es ihnen frei, eine Wohnung in einer anderen Umgebung anzumieten. Letztlich besteht auch deshalb keine Störung, weil die Anwohner nach Lage und Entfernung der Häuser keinen unmittelbaren Sichtkontakt zu dem an der schmalen Zufahrt gelegenen Betrieb des Klägers haben.
46Benachbarte kirchliche Einrichtungen, die auf Grund einer vorhandenen Baugenehmigung einen Schutzanspruch geltend machen könnten, gibt es nicht. Eine T1-Moschee im Haus Am X 03 ist nicht genehmigt, eine Moschee - als islamisches Gotteshaus -,
47vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 20. Auflage 1998 Band 15 S. 152 f.,
48ist auch auf dem Grundstück Am X 02 nicht genehmigt. Auf diesem Grundstück sind dem U Kulturverein, der nicht Grundstückseigentümer ist, Vereinsräume, zu denen auch zwei Beträume gehören, genehmigt worden, mithin keine Moschee. Zudem ist der Verein weder eine Kirche noch eine Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 5 Ziffer 6 BauGB. Nach den örtlichen Gegebenheiten mit dazwischen liegenden Gewerbehallen besteht auch kein Sichtkontakt von den Vereinsräumen zu dem Betrieb des Klägers. Außerdem wird der Verein nach dem letzten Gebet um 22.00 Uhr geschlossen, so dass Mitglieder bzw. Besucher des Vereins von dem Betrieb des Klägers - Öffnungszeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr - im Wesentlichen nicht tangiert werden.
49Vom Beklagten befürchtete Lärmbelästigungen sind angesichts der Größe des klägerischen Betriebes, im Ganzen sechs Räume, in denen maximal vier Frauen tätig sind, nicht ersichtlich, im Übrigen sind in einem Gewerbegebiet Lärmemissionen, solange diese nicht zur Änderung des Gebietscharakters führen, hinzunehmen.
50Schließlich vermag auch der vom Beklagten befürchtete Straßenstrich, der sich infolge des klägerischen Betriebes entwickeln könnte, die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens nicht zu verhindern. Abgesehen davon, dass die Situation unter der Brücke, wie im Ortstermin erkennbar wurde, nicht besonders einladend und zudem nicht verkehrsgünstig (schwer auffindbar und kein Durchgangsverkehr) ist, wären Bordell und Straßenstrich auch schon nicht vergleichbar. Insbesondere kann aber nicht auf befürchtete Folgewirkungen abgestellt werden, der Widerspruch zur Eigenart des Baugebietes muss durch das streitbefangene Vorhaben selbst eintreten. Dies wäre möglich, wenn - was hier nicht der Fall ist - bereits mehrere Bordelle in dem Gebiet vorhanden wären, dann könnte die Zulassung eines weiteren gleichartigen Vorhabens der Eigenart des Baugebietes widersprechen, bei dem ersten Bordell ist ein solcher Widerspruch jedoch nicht gegeben,
51vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.1991, a.a.O..
52Es kann ferner dahinstehen, ob der Rat der Stadt S durch die Beschlüsse vom 05.03.2002, wie fälschlich im Widerspruchsbescheid ausgeführt, das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB versagt hat, oder über § 41 Abs. 3 GO NRW das Baugenehmigungsverfahren als Geschäft der laufenden Verwaltung an sich gezogen und die Verwaltung beauftragt hat, den Bauantrag abzulehnen,
53vgl. hierzu: Rehn/Cronauge/von Lennep, Gemeindeordnung NRW, 2. Auflage Stand 2002, § 41 Anm. IV 1,
54denn in jedem Fall handelt es sich um ein Verwaltungsinternum, dem keine Außenwirkung zukommt und damit auch nicht zur Unzulässigkeit des klägerischen Vorhabens führen kann.
55Bedenken in bauordnungsrechtlicher Hinsicht sind vom Beklagten nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, zumal die vom Beklagten beteiligten Behörden keine durchgreifenden Bedenken geltend gemacht haben, die gegen das klägerische Vorhaben zu berücksichtigen wären.
56Da der Beklagte auch keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auf Grund derer er nach Landesrecht ermächtigt wäre, im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung den Betrieb des Bordells zu untersagen, angeführt und belegt hat,
57vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 a.a.O.,
58ist das Vorhaben des Klägers insgesamt als zulässig zu bewerten und der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine uneingeschränkte Baugenehmigung zu erteilen.
59Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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