Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 1447/02

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 21. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises N vom 25. Juli 2002 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Bauantrag vom 20. September 2001 die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Büroräumen in Clubräume (Bordell) auf dem Grundstück Am X 00 in S zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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