Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 117/03.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
1
Tatbestand:
2Der im Jahr 1969 in Tekman/Erzurum geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste erstmals im Jahr 1992 nach Deutschland ein. Seinen ersten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - im Folgenden: Bundesamt - mit Bescheid vom 14. April 1992 - Gz.: 0-0000000-000 - ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen. Seine hiergegen erhobene Klage 10 K 4386/02.A nahm der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung gegen Einräumung einer Ausreisefrist von drei Monaten zurück. Am 9. August 1993 wurde der Kläger auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.
3Am 28. März 2000 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. März 2000 und den Inhalt des Anhörungsprotokolls vom 19. April 2000 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 17. Mai 2000 - Gz.: 0000000-000 - lehnte das Bundesamt unter 1. den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten ab und stellte unter 2. fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorlägen. Auf die insoweit erhobene Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten hob das erkennende Gericht mit Urteil vom 12. September 2002 - 9 K 3447/00.A - diese Feststellung unter 2. im Bescheid des Bundesamtes vom 17. Mai 2000 auf. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 stellte das Bundesamt sodann fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise binnen eines Monats nach Bekanntgabe auf.
4Hiergegen hat der Kläger am 6. Januar 2003 Klage erhoben. Wegen der Begründung wird auf die klägerischen Schriftsätze Bezug genommen. Seinen am 27. Mai 2003 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 30. Juni 2003 - 4 L 1798/03.A - abgelehnt.
5Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen schriftsätzlich,
6die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Dezember 2002 zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.
7Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
8die Klage abzuweisen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem und zu den Verfahren 4 L 1798/03.A und 9 K 3447/00.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, weil sich die Beteiligten schriftsätzlich nach § 101 Abs. 2 VwGO damit einverstanden erklärt haben.
12Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
13Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.
14Er hat erstmals mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2002 und wiederholend mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003 zur Begründung dieses geltend gemachten Anspruchs vorgetragen, Anfang Dezember 2002 in Deutschland erstmals einem Zeugen für die behauptete politische Vorverfolgung und die weiterhin bestehende Verfolgungsgefahr begegnet zu sein. Zwar ist der Kläger mit der Benennung dieses Mittels zur Glaubhaftmachung politischer Vorverfolgung im Rahmen des § 53 AuslG nicht von vornherein ausgeschlossen, obwohl die negativen Entscheidungen zur beantragten Asylanerkennung und zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar sind; denn § 53 AuslG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch verfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16a GG und des § 51 Abs. 1 AuslG fallen.
15Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - mit weiteren Nachweisen zur bundesverwaltungsgerichtlichen und bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
16Vorliegend besteht aber keine Pflicht des Gerichts zu weiterer Sachaufklärung im Hinblick auf einen Anspruch nach § 53 AuslG, weil - wie in den Entscheidungsgründen des Urteils des erkennenden Gerichts vom 12. September 2002 - 9 K 3447/00.A - im Einzelnen ausgeführt worden ist - es an einem substantiierten, nachvollziehbaren, in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Vorbringen des Klägers zu denjenigen Geschehnissen in der Türkei fehlt, die zu seiner Gefährdung aus politischen Gründen geführt haben sollen.
17Deshalb begründet auch das mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2002 vorgelegte psychiatrische Gutachten" des A vom 10. Dezember 2002 keine Pflicht des Gerichts zu weiterer Sachaufklärung im Hinblick auf die Behauptung des Klägers zu politischer Vorverfolgung.
18Soweit der Kläger sich unter Bezugnahme auf das vorstehend genannte psychiatrische Gutachten" zur Begründung eines Anspruchs nach § 53 AuslG auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses für die Türkei auf eine behauptete Suizidgefahr im Falle seiner Abschiebung in die Türkei beruft, liegt darin kein nach § 53 AuslG relevantes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, sondern allenfalls ein vollstreckungsbezogener Umstand, dem im Rahmen der Vollstreckung durch geeignete Vorbeugemaßnahmen Rechnung zu tragen ist.
19Auch die nachgeholte Abschiebungsandrohung unterliegt keinen rechtlichen Zweifeln, denn das Bundesamt hat insoweit zu Recht § 39 Abs. 1 AsylVfG entsprechend angewendet.
20Zwar trifft zu, dass im Unterschied zur Aufhebung einer Asylanerkennung durch gerichtliche Entscheidung im Fall ihrer vorherigen Ablehnung bereits durch das Bundesamt - wie hier - diese Vorschrift auf eine nachfolgende Abschiebungsandrohung unmittelbar nicht anwendbar ist.
21Vgl. BayVG Ansbach, Urteil vom 14. Januar 1998 - AN 17 K 97.34343 - InfAuslR 1998, 254; VG Leipzig, Beschlüsse vom 13. Januar 2000 - 6 A 31146/99.A - Juris-Dok. Nr. MWRE106760000 und 20. August 2002 - 4 A 30476/02.A - Juris-Dok. Nr. MWRE111040200 (entsprechende Anwendung wegen Regelungslücke); aA VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2000 - 18 K 1738/99.A - (unmittelbar anzuwenden).
22Der Auffassung, auch in einem solchen Fall sei die nachgeholte Abschiebungsandrohung auf §§ 34 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 AsylVfG zu stützen mit der Folge, dass eine dagegen gerichtete Anfechtungsklage nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung entfalte
23- vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 1998 - 16 L 5318/98.A -; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. Februar 2001 - 7 L 2938/00 NW - Juris-Dok. MWRE004230100 u. InfAuslR 2001, 203 -,
24kann aber nicht gefolgt werden. §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 AsylVfG ist zu entnehmen, dass in den Fällen, in denen dem Asylbewerber unanfechtbar kein Bleiberecht zugesprochen wird, die Aufenthaltsbeendigung durch Erlass einer Abschiebungsandrohung einzuleiten ist. Dabei kann es in diesem Zusammenhang keinen Unterschied machen, ob die Asylanerkennung oder die Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 51 AuslG oder eines Abschiebungshindernisses versagt worden ist. Lässt der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Anfechtungsklage nach § 75 AsylVfG entfallen, wenn nachträglich durch gerichtliche Entscheidung die Asylanerkennung aufgehoben worden ist, muss dies erst Recht gelten, wenn das Bundesamt nur die positive Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG - wie hier - getroffen hat und diese nachträglich kassiert wird. Zum einen läge andernfalls eine ungerechtfertigte Begünstigung desjenigen Asylbewerbers vor, zu dessen Gunsten das Bundesamt von vornherein nur ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG angenommen hat
25- dies wird auch vom VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. Februar 2001 - 7 L 2938/00 NW aaO. - eingeräumt -,
26zum anderen fehlt auch ein Bedürfnis an einer an § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ausgerichteten Ausreisefrist, wenn die mit dem Asylantrag nach §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2 AsylVfG zur Entscheidung gestellten Begehren bestandskräftig und vollständig zu Lasten des Ausländers beschieden sind.
27Vgl. zum Vorstehenden BayVG Ansbach, Urteil vom 14. Januar 1998 - AN 17 K 97.34343 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2000 - 18 K 1738/99.A - und VG Leipzig, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 6 A 31146/99.A - jeweils aaO.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b Abs. 1 AsylVfG.
29Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.
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