Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 339/04

Tenor

Der Antragsgegnerin zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die in den „Vergleichsarbeiten" bzw. „Abschlussprofilen" in den Fächern Deutsch und Mathematik im ersten Halbjahr erzielten Ergebnisse bei der Festsetzung der Noten der Antragsteller im Halbjahreszeugnis im Schuljahr 2003/2004 zu berücksichtigen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten jeweils zu 1/44 und jeweils die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten; die Antragsgegnerin zu 1) trägt die Hälfte der Gerichtskosten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2) tragen die Antragsteller jeweils zu 1/22.

Der Streitwert wird auf 8.000 Euro festgesetzt.


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