Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 2/03

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 16.07.2002 Einsicht in die Wahlunterlagen der Wahl zur IHK-Vollversammlung 2001 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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