Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 2389/01.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Der am 00.0. 1991 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und Montenegro mit albanischer Volkszugehörigkeit; er stammt aus dem Kosovo.
3Am 29. Januar 1992 reiste der Kläger zusammen mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung ließ er durch den Vater vortragen: Die Eltern hätten nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens im Jahre 1991 Deutschland verlassen. Im Dezember 1991 habe sein Vater im Kosovo eine Ladung zu einer Reserveübung erhalten, der er jedoch nicht gefolgt sei. Stattdessen habe sich der Vater bei einer Verwandten in Skopje versteckt gehalten. Während dieser Zeit habe die Militärpolizei den Vater zwei bis drei Mal zu Hause gesucht.
4Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Januar 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag der Eltern des Klägers auf Durchführung weiterer Asylverfahren ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Eltern unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf.
5Den Asylerstantrag des Klägers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 15. April 1994 ab; zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Jugoslawien auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.
6Auf die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Beklagte mit Urteil vom 4. Juli 1994 (Az. 2 K 6749/94.) unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung führte es aus, dem Kläger drohe im Falle einer Rückkehr in den Kosovo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner, der er auch in einem anderen Teil Serbiens nicht ausweichen könne. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 25. März 1999 zugelassen hatte, wurde am 15. April 1999 zurückgenommen; das Urteil ist rechtskräftig.
7Der Verpflichtung, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, kam die Beklagte mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. Mai 1999 nach.
8Mit Schreiben vom 19. März 2001 wies das Bundesamt den Kläger darauf hin, dass auf Grund der Veränderung der innenpolitischen Lage im Kosovo beabsichtigt sei, die Asylanerkennung und positive Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG zu widerrufen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
9Unter dem 2. April 2001 machte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten geltend, die Gründe, die die Anerkennung gerechtfertigt hätten, dauerten an; die Einschätzung, es könne nicht mehr von einer Gruppenverfolgung der Albaner im Kosovo ausgegangen werden, sei unzutreffend; auf Grund des derzeitigen Konflikts sei die Sicherheit gefährdet.
10Mit Bescheid vom 6. April 2001, als Einschreiben zur Post gegeben am 18. April 2001, widerrief das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; zugleich stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.
11Dagegen hat der Kläger am 28. April 2001 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Änderung der Situation im Kosovo sei nicht so wesentlich, dass eine gefahrlose Rückkehr möglich wäre. Außerdem sei der Widerruf nicht unverzüglich erfolgt. Dieses gesetzliche Erfordernis diene dem Schutz des Asylberechtigten, der darauf vertrauen dürfe, dass eine Änderung der Verhältnisse im Heimatland nicht zeitlich unbegrenzt zum Anlass genommen werde, die bestehende Rechtsposition zu entziehen. Hinzu komme, dass ein Onkel des Klägers Ende 1999 durch Unbekannte in Pristina auf brutale Weise getötet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Tat einen politischen Hintergrund habe. Der Onkel habe vor dem Krieg als Pflasterer für einen Serben gearbeitet; bei Ausbruch des Krieges habe er sein Werkzeug bei diesem Serben untergestellt. Dies sei Mitgliedern der UCK bekannt geworden, die ihn deshalb später offensichtlich zur Rede gestellt hätten. Als der Onkel keine hinreichend entlastende Begründung habe geben können, sei er getötet worden. Dies bedeute, dass die Familie des Klägers im Kosovo auch heute noch einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei.
12Der Kläger beantragt,
13den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. April 2001 aufzuheben,
14hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. April 2001 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.
15Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, der ebenfalls beigezogenen Ausländerakten des Bürgermeisters der Stadt O und des Landrates des Kreises N sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisquellen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Der Bescheid des Bundesamtes vom 6. April 2001 verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22Der Widerruf der mit Bescheid vom 11. Mai 1999 erfolgten Anerkennung als Asylberechtigter sowie der gleichzeitig getroffenen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, der die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat verbietet, in dem dieser politisch verfolgt ist, stützt sich auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist bei dem Kläger der Fall.
23Die Voraussetzungen für die Asylanerkennung und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht mehr vor, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben und die Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG deshalb nunmehr ausgeschlossen sind.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 ff. (84).
25Dabei können die Voraussetzungen nur dann als weggefallen angesehen werden, wenn der Betroffene vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher ist.
26BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, EZAR 214 Nr. 3 (S. 3).
27Im vorliegenden Fall ist eine solche erhebliche Änderung, auf Grund derer der Kläger nunmehr vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, gegeben.
28Ein Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und des § 51 Abs.1 AuslG besteht, wenn der Betroffene die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.
29Politische Verfolgung ist staatliche Verfolgung. Nichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als politische Verfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist (sog. mittelbare staatliche Verfolgung).
30Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 342 (358).
31Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich eine politische Verfolgung des Klägers im Kosovo nicht mehr feststellen. Auch wenn man davon ausgeht, dass seit März 1999 eine regionale Gruppenverfolgung der albanischen Bevölkerung in Form der Umsetzung eines Verfolgungsprogramms bestand, ist der Kläger nun bei einer Rückkehr in das Heimatland vor einer solchen Verfolgung hinreichend sicher.
32Nach Annahme des G 8-Friedensplanes durch die jugoslawische Regierung und das Parlament am 3. Juni 1999 verpflichteten sich die Serben in einem militärtechnischen Abkommen vom 9. Juni 1999 zum vollständigen Abzug aller bewaffneten Kräfte innerhalb von elf Tagen. Am 10. Juni 1999 verabschiedete der UN-Sicherheitsrat im Einverständnis mit der Bundesrepublik Jugoslawien die Resolution Nr. 1244, die u.a. die Stationierung einer internationalen Friedenstruppe (KFOR) im Kosovo vorsieht. Bereits in den Tagen nach Verabschiedung der Resolution und dem Beginn der Stationierung der KFOR-Truppen kehrten einige Tausend Flüchtlinge in den Kosovo zurück. Bis zum 20. Juni 1999 hatten alle serbischen Einheiten den Kosovo verlassen. Zu jenem Zeitpunkt betrug die Zahl der Rückkehrer aus Albanien und Mazedonien schon mehr als 100.000. Am 28. Juni 1999 begann das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), vertriebene Albaner, soweit sie zurückkehren mochten, in den Kosovo zurückzubringen. Auch aus Deutschland ist bereits der überwiegende Teil der ca. 15.000 aufgenommenen Flüchtlinge auf eigenen Wunsch zurückgekehrt.
33Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 27. November 2002, S. 4 ff.; FAZ vom 4., 9., 11., 21. und 29. Juni, 16. Juli 1999; UNHCR: Kosovo Emergency Update vom 22., 25. und 28. Juni 1999, Süddeutsche Zeitung vom 12. Oktober 1999.
34Mit der Akzeptanz der UN-Resolution und dem vollständigen Truppenabzug einschließlich aller paramilitärischen Verbände hat die jugoslawische bzw. serbische Regierung sich der Möglichkeit begeben, im Kosovo ihre Herrschaftsmacht effektiv auszuüben. Die Provinz gehört zwar de iure der heutigen Republik Serbien und Montenegro an; ihre Einwohner sind auch Staatsbürger Serbien und Montenegros. Dem serbisch-montenegrinischen Staat fehlt aber für diesen Teil seines Territoriums die Staatsgewalt im Sinne einer wirksamen hoheitlichen Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen würde.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -; zur Voraussetzung effektiver Gebietsgewalt für staatliche Verfolgung: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/96 -, BVerfGE 80, 315 (334, 340) und BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 - 9 C 443.93 -, NVwZ 1994, 1112.
36Sowohl die Sicherheitsaufgaben als auch die zivilen Verwaltungsaufgaben werden im Kosovo von einer internationalen Verwaltung wahrgenommen, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat.
37Vgl. zusammenfassend Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 27. November 2002, a.a.O.
38Angesichts dessen liegt die Ausübung staatlicher Machtbefugnisse zurzeit ausschließlich in der Hand dieser internationalen Verwaltung.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -, S. 28 des Entscheidungsabdrucks; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2000 - A 14 S 431/98 -, S. 31 des Entscheidungsabdrucks.
40Dafür, dass es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Interimsverwaltung selbst kommt, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
41Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 27. November 2002, S. 8.
42Es besteht auch die hinreichende Sicherheit vor der Gefahr einer mittelbaren staatlichen Verfolgung. Dies gilt hinsichtlich der Einschätzung einer Gefährdung durch die serbischen Bewohner des Kosovo schon deshalb, weil die Albaner gegenüber diesen in der deutlichen Mehrheit sind. Weiterhin nicht auszuschließende Rechtsgutverletzungen seitens einzelner serbischer Volkszugehöriger sind bis jetzt nicht in einem Maße bekannt geworden, dass ihnen hinsichtlich der hier zu treffenden Prognose Gewicht beizumessen wäre. Sie könnten dem Staat auch nicht zugerechnet werden, weil die jugoslawische Staatsmacht sich zur Einstellung jeglicher Verfolgungshandlungen verpflichtet hat, Serbien und Montenegro als Rechtsnachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien in diese Verpflichtung eingetreten ist und mit der (weiteren) Überlassung der Gebietsgewalt an die KFOR-Truppen und die UNMIK das ihr Mögliche getan hat, auch solche Übergriffe zu verhindern. Bereitschaft und Entschlossenheit, die Bevölkerung vor derartigen Anschlägen in Schutz zu nehmen, besteht gerade bei der internationalen Friedensstreitmacht. Die inzwischen bekannt gewordenen besorgniserregenden Vorfälle zu Lasten der serbischen Bevölkerung und anderen ethnischen Minderheiten betreffen nicht die Sicherheitslage der Albaner.
43Übergriffe innerhalb der Volksgruppe der Albaner können aus den genannten Gründen gleichfalls nicht der serbisch-montenegrinischen Staatsmacht zugerechnet werden. Auch solche Übergriffe sind im Übrigen nicht in einem asylrechtlich erheblichen Umfang bekannt geworden.
44Angesichts der Entschlossenheit der die KFOR stellenden Staaten, im Kosovo dauerhaft Ruhe und Ordnung herzustellen, sind keine Anzeichen dafür vorhanden, dass die Änderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur ist, was ersichtlich auch der Einschätzung der erheblichen Zahl von Kosovo-Albanern entspricht, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren.
45Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 1999 - 13 A 1856/98.A - und vom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -.
46Da die inzwischen eingetretenen grundlegenden Veränderungen der Lage im Kosovo auf Grund der vielfältigen und daher nicht im Einzelnen anzuführenden Berichte in Presse, Funk und Fernsehen sowie der Erklärungen der Regierungen der an KFOR-Aktion beteiligten Staaten allgemeinkundig (§§ 173 VwGO, 291 ZPO) sind,
47vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 1999 - 13 A 1856/98.A - und vom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -,
48bedürfen sie keiner weiteren Aufklärung.
49Dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Juli 1994 zum Erlass des Bescheides zur Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet hat, steht dem Widerruf nicht entgegen. Denn die Rechtskraft eines Urteils hindert das Bundesamt nicht am Widerruf wegen einer späteren Änderung der für das Urteil maßgeblichen Sach- und Rechtslage.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 (35).
51Eine solche Änderung ist hier eingetreten, weil sich im Hinblick auf den maßgeblichen Grund für die Asylanerkennung und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG - der Verfolgung albanischer Volkszugehöriger im Kosovo - die Sachlage, wie dargestellt, dadurch entscheidungserheblich geändert hat, dass die Bundesrepublik Jugoslawien die Hoheitsgewalt über den Kosovo verloren hat.
52Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2001 - 14 A 4479/94.A -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 8 LB 13/02 -, AuAS 2002, 90 (91).
53Darauf, dass der Widerruf möglicherweise nicht unverzüglich im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgt ist, kann sich der Kläger nicht berufen. Denn durch einen Verstoß gegen die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf wird er nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt. Subjektive Rechte in diesem Sinne sind gegeben, wenn die betreffende Regelung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch Individualrechten zu dienen bestimmt ist.
54Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, 297 (307).
55Um dies zu beurteilen, bedarf es im Einzelfall einer differenzierten Bewertung des betreffenden Tatbestandsmerkmals.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 (128).
57Hier ergibt die Prüfung vor allem im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Norm, dass das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG allein öffentlichen Interessen und nicht der Wahrung von Rechten des Asylberechtigten dient. Dieses Merkmal ist mit der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 26. Juni 1992 der vorhandenen Regelung zum Widerruf und der Rücknahme positiver Entscheidungen zu Art. 16a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG angefügt worden. Angesichts des erklärten Ziels der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes, die Asylverfahren weiter zu beschleunigen, um den Aufenthalt nicht anerkannter bzw. nicht (mehr) anzuerkennender Personen schnellstmöglich beenden zu können,
58vgl. BT-Drucksache 12/2062, S. 24 ff.,
59kann die Begründung einer Pflicht des Bundesamtes zum unverzüglichen" Widerruf nur dahingehend verstanden werden, dass die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die positive Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Widerruf ausschließlich im öffentlichen Interesse, zum Zwecke der Entlastung der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat, schnellstmöglich beseitigt werden soll. Dass durch diese Regelung private Interessen des durch die ursprünglich positive Entscheidung des Bundesamtes Begünstigten geschützt werden sollen, ist im Hinblick auf dessen typischerweise gegebenes Interesse an einer längstmöglichen Aufrechterhaltung seines Status nicht erkennbar.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 9 B 280/97 -, NVwZ-RR 1997, 741 f; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 1996 -19 A 1770/96.A -, VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 26. März 1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, 162 f.
61Von einem Widerruf ist ferner nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzusehen. Nach dieser Vorschrift scheidet ein Widerruf aus, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Heimatstaat abzulehnen. Unzumutbar ist eine Rückkehr etwa, wenn trotz der zwischenzeitlich eingetretenen hinreichenden Verfolgungssicherheit auf Grund der Schwere der erlittenen früheren Verfolgung psychische Belastungen und Folgewirkungen andauern.
62Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2001 - 14 A 4479/94.A -; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 4. Aufl. 1999, § 73 Rz. 47 ff.
63Dass der Kläger, der bereits im Alter von sieben Monaten mit seinen Eltern den Kosovo verließ, vor der Ausreise das Opfer von Verfolgungsmaßnahmen war, ist nicht geltend gemacht; eine solche Annahme ist auch ersichtlich fern liegend.
64Des Weiteren unterliegt der auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Widerruf der Asylanerkennung und Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, auch nicht der einjährigen Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2000 - 13 A 1383/00.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A 12169/99.OVG -, AuAS 2000, 82 .f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2003 - A 6 S 820/03 -, NVwZ-Beilage I 12/2003, 101.
66Eine ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist ausgeschlossen, wenn die jeweilige Spezialvorschrift eine ausdrückliche inhaltsgleiche oder entgegengesetzte Regelung zwar nicht trifft, aber eine abschließende Problemlösung für sich in Anspruch nimmt. Soweit Sonderregeln für den Widerruf - wie hier die des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bestehen, kommt es mithin darauf an, ob sie eine Ergänzung durch die Jahresfrist zulassen oder aber abschließend sind. Dies ist nach Sinn und Zweck der Regelung im Wege der Auslegung zu ermitteln.
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 22 B 1042/94 -, NVwZ RR 1995, 607 (608); Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 48 Rz. 202 u. 208.
68Hier ergibt die Auslegung, dass es sich bei § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG um eine abschließende Spezialregelung handelt, die sich von den allgemeinen Vorschriften über den Widerruf grundlegend unterscheidet. Dies gilt nicht nur insoweit, als § 73 AsylVfG - anders als die im behördlichen Ermessen stehenden Entscheidungen nach §§ 48, 49 VwVfG - eine gebundene Entscheidung darstellt, sondern auch für die einzelnen Widerrufsvoraussetzungen. Insbesondere enthält die Vorschrift mit dem Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit" eine eigene zeitliche Komponente, die allerdings, wie oben dargelegt, nicht (auch) den Ausländer zu schützen bestimmt ist und daher bei einem Verstoß keine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet. Würde man zu Gunsten desjenigen, dessen Statusentscheidung widerrufen werden soll, über § 48 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine zeitliche Begrenzung der Widerrufspflicht annehmen, würde das oben dargestellte gesetzgeberische Ziel, die nicht länger gerechtfertigte Asylanerkennung bzw. Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG zwecks Entlastung der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat zu beseitigen, zumindest teilweise unterlaufen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Vertrauensschutz, der mit § 48 Abs. 4 VwVfG in erster Linie bezweckt ist, bei der gebundenen Entscheidung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine weitaus geringere Rolle spielt als bei einer Ermessensentscheidung. Wenn die Voraussetzungen der Asylberechtigung bzw. der zu seinen Gunsten getroffenen Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG entfallen sind, muss der Betroffene grundsätzlich, so auch hier, jederzeit mit einem Widerruf rechnen.
69Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2000 - 13 A 1383/00.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A 12169/99.OVG -, AuAS 2000, 82 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2003 - A 6 S 820/03 -, NVwZ-Beilage I 12/2003, 101.
70Etwas anderes folgt nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes,
71vgl. Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12/00 -,BVerwGE 112, 80 ff. (88 ff.),
72wonach § 73 Abs. 2 AsylVfG die Rücknahme einer rechtswidrigen Anerkennung nach Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG nicht abschließend regelt, sondern Raum für eine ergänzende Anwendung des § 48 VwVfG lässt. Diese Rechtsprechung bezieht sich nur auf die Rücknahmevorschrift des § 73 Abs. 2 AsylVfG, die - anders als der Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - gerade keine eigene zeitliche Komponente enthält. Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung auch nicht die Frage erörtert, ob die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG im Rahmen der asylverfahrensrechtlichen Rücknahmeentscheidung ergänzend anwendbar ist, sondern entschieden, dass die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über die Rücknahme eines Verwaltungsakts (§ 48 VwVfG) neben der spezialgesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 AsylVfG gelten und damit - als weitere Ermächtigungsgrundlage - eine Rücknahme der Asylanerkennung unter Umständen auch dann ermöglichen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG nicht erfüllt sind.
73Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2002 - 8 A 1405/02.A -.
74Die Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, von denen hier nur Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, sind gleichfalls nicht gegeben.
75Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht Kosovo-Albanern nach einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht die konkret-individuelle Gefahr, durch staatliche Organe oder durch Dritte in einer dem Staat zuzurechnenden Weise i.S. des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK menschenrechtswidrig oder erniedrigend behandelt zu werden. Dabei ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unabhängig davon anzuwenden, ob der Schutzsuchende schon einmal Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gewesen ist.
76Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, NVwZ-Beilage 8/1996, 58 f.; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 f.
77Da dem jugoslawischen Staat, wie dargelegt, im Kosovo die Gebietsgewalt fehlt, droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung durch diesen. Dem Staat zurechenbare Übergriffe einzelner Serben oder Albaner sind im Schutze der KFOR- Truppen nicht zu befürchten.
78Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor. Die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus, die dem Betreffenden bei einer Abschiebung persönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss. Hierbei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Allgemeine Gefahren, die nicht nur dem Betreffenden persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung drohen, unterfallen hingegen grundsätzlich dem § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, der im Regelfall die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausschließt. Nur dann, wenn dem Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl im Lichte der Grundrechte der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, das heißt einer Lage, die ihn gleichsam sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen aussetzen würde, nicht abgeschoben werden darf, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift ausnahmsweise die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausschließt.
79Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 -, NVwZ 1996, S. 199, vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, AuAS 1997, S. 50 ff., und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, DVBl. 1999, S. 549 f.
80Für eine dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende konkret- individuelle Gefahr i.S. des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, ein Onkel sei im Kosovo von Unbekannten getötet worden. Im Hinblick darauf, dass dieses Tötungsdelikt viele Ursachen haben kann und die Annahme des Klägers, es bestehe ein politischer Hintergrund, ersichtlich nur auf Vermutungen beruht, lässt sich aus ihm für eine erhöhte individuelle Gefährdung nichts herleiten. Der Kläger leitet seine Annahme, Mitglieder der UCK hätten den Onkel wegen Kollaboration mit Serben getötet, nur daraus her, dass der Onkel als Pflasterer für einen Serben gearbeitet und sein Werkzeug bei diesem untergestellt habe. Es dürften aber vor dem Kosovo-Krieg viele albanische Volkszugehörige für serbische Arbeitgeber, etwa serbische Unternehmen, tätig gewesen sein. Aus welchen Gründen die UCK gerade ein Interesse an dem Onkel des Klägers gehabt haben sollte, der als Pflasterer ersichtlich keine exponierte Stellung (etwa in einer Firmenhierarchie) gehabt haben und dessen handwerkliche Tätigkeit wohl auch kaum Ausdruck einer politischen Parteinahme zu Gunsten der serbischen Bevölkerung gewesen sein dürfte, ist nicht nachvollziehbar. Der Onkel mag das Opfer krimineller Machenschaften geworden sein; ein politischer Hintergrund ist indessen nicht ersichtlich. Erst recht spricht nichts für die Annahme, allein wegen der Tätigkeit des Onkels für einen Serben sei auch der Kläger, ein 12 Jahre altes Kind, in besonderer Weise gefährdet.
81Soweit es um Gefahren wie die instabile Sicherheitslage, die von den Serben hinterlassene Verminung des Geländes sowie die durch Verwüstung der Felder und Zerstörung der Wohnhäuser und der Infrastruktur bedingten schlechten Lebensbedingungen geht, handelt es sich um allgemeine Gefahren, die dem Kläger nicht nur persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerungsgruppe, der er angehört, drohen. Ein förmlicher genereller Abschiebungsstopp nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG besteht nicht. Dass die generelle Situation derart extrem wäre, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre, sodass unabhängig von einer Entscheidung nach § 54 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren wäre, lässt sich nicht feststellen. Insoweit nimmt das Gericht zur Begründung Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid (Seite 5 bis Seite 7), denen der Kläger nicht entgegen getreten ist, und die es auch im gegenwärtigen Zeitpunkt für zutreffend hält.
82Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.
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