Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 1370/01
Tenor
Soweit sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, wird es eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L 9 in 00000 N. Das Grundstück ist an die Abfallentsorgung der Stadt N angeschlossen. Die Entsorgung des Restmülls erfolgt über einen Systemabfallbehälter (Volumen 25 l), der zunächst (bis zum 30. Juni 1997) 2 x wöchentlich (100 Regelentleerungen im Kalenderjahr) und danach 1 x wöchentlich geleert wurden. Daneben wird seit dem 1. Juli 1997 eine Biotonne (Volumen 120 l) zur Verfügung gestellt, die wöchentlich geleert wird und für welche keine gesonderte Gebühr erhoben wird. Diese Umstellung war auf Grund eines Bürgerentscheids vom 18. Dezember 1996 erforderlich geworden. Hierdurch konnten die Abfallgebühren geringfügig gesenkt werden, da die Deponierung von Bioabfällen kostengünstiger erfolgen konnte. Gegenstand des Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Abfallgebühren.
3Die Abfallentsorgung wurde von der Stadt N bis Ende 1995 in der Form des Regiebetriebs durch die vom Amt für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft geführten Einrichtungen der Abfallwirtschaft und Straßenreinigung vorgenommen. Durch Vertrag vom 20. September 1995 wurde bestimmt, dass die bisher vom Regiebetrieb bewirkten Leistungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 von der "Gesellschaft für Wertstofferfassung, Wertstoffverwertung und Entsorgung Mönchengladbach mbH" (GEM) erbracht werden. Die GEM war mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 25. Februar 1992 gegründet worden. Bereits damals war Gegenstand des Unternehmens die Entsorgung von Abfällen in der Funktion eines beauftragten Dritten im Rahmen der Abfallsatzung der Stadt N und die Durchführung des § 6 der Verpackungsverordnung sowie vergleichbarer künftiger Vorschriften. Gesellschafter der GEM sind die Stadt N und die "U Entsorgung GmbH" mit je 50 % der Geschäftsanteile.
4Die GEM war seinerzeit gegründet worden, um angesichts des begrenzten Aufnahmevolumens der Deponie T (O) neue Entsorgungsanlagen (hier: Abfalldeponie am Standort X nebst Abfallsortieranlage mit Vorrotte, später Errichtung einer Müllverbrennungsanlage) zu planen. Diese Ziele wurden später nicht weiterverfolgt, nachdem im Abfallwirtschaftsplan (AWP) - Teilplan Siedlungsabfälle - für den Regierungsbezirk E vom April 1998 festgelegt worden war, dass die Stadt N ihre thermisch zu behandelnden Restabfälle nach dem Abschluss der Deponie T in den Müllverbrennungsanlagen L1 und/oder E zu entsorgen hat (AWP Nr. 6.3.4, Seite 100).
5Vertragsgemäß bedient sich die Stadt N seit dem 1.1.1996 zur Erfüllung ihrer Pflicht zum Sammeln und dem damit verbundenen Befördern von Abfällen der GEM und zum Ablagern von Abfällen, ggf. nach thermischer Behandlung, der U Entsorgung GmbH. Dies ist auch durch § 1 Abs. 1 der Abfallsatzung der Stadt Nbach vom 21. Dezember 1995 wie folgt geregelt:
6Abs. 1
7Die Stadt N betreibt die ihr als entsorgungspflichtige Körperschaft obliegende Aufgabe der Abfallentsorgung nach dieser Satzung. Sie bedient sich zur Erfüllung der Pflicht
8a) zum Sammeln und dem damit verbundenen Befördern von Abfällen der Gesellschaft für Wertstofferfassung, Wertstoffverwertung und Entsorgung N mbH (GEM),
9b) zum Ablagern von Abfällen, ggfs. nach thermischer Behandlung, der U Entsorgung GmbH,
10c) zum Behandeln zu anderen Zwecken sonstiger Unternehmen
11im Rahmen privatrechtlicher Verträge.
12Diese Regelung ist in der Folgezeit - soweit es den hier interessierenden Erhebungszeitraum betrifft - nur durch den Ersten Nachtrag vom 17. Dezember 1998 wie folgt unwesentlich geändert worden:
13Abs. 1
14b) zum Ablagern und Behandeln von Abfällen der U AG,
15In dem Gesellschaftsvertrag vom 20. September 1995 sind - soweit dies für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist - folgende Regelungen getroffen worden:
16§ 1
171. Die Stadt bedient sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Abfallgesetz der GEM zur Erfüllung der ihr als entsorgungspflichtiger Körperschaft obliegenden Pflicht zum Einsammeln und Befördern von Abfällen. Damit verbunden betreibt die GEM auch die Abfallentsorgungsanlagen I, H-Straße und M.
182.
193. Die GEM erfüllt die der Stadt obliegende Pflicht zum Einsammeln und Befördern von Abfällen im Rahmen der jeweils gültigen ortsrechtlichen Bestimmungen des Abfallrechts.
204.
215. Spätestens ab dem 1. Januar 1997 werden alle Entsorgungsleistungen, zu denen die Stadt als entsorgungspflichtige Körperschaft verpflichtet ist, durch Verträge mit den Eigentümern der an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke geregelt. Die GEM schließt diese Verträge ab nach den jeweils gültigen "Allgemeinen Entsorgungsbedingungen Abfall - AEB - Abfall -". Sie zieht die für die Entsorgungsleistungen zu fordernden Entgelte ein. Die Entgeltanteile zur Deckung von Kosten, die der Stadt erwachsen sind bzw. erwachsen werden, führt die GEM an die Stadt ab.
226.
23§ 5
241. Die Stadt zahlt für die in § 1 Abs. 1 beschriebene Leistung der GEM ein Jahresentgelt für 1996 in Höhe von 13.000.000,00 DM (15 % MWSt. eingeschlossen). Spätestens ab dem 01.01.1997 deckt die GEM ihre Aufwendungen einschl. eines angemessenen Gewinnzuschlags aus den von ihr entsprechend § 1 Abs. 3 dieses Vertrages zu erhebenden Entgelten.
252.
263. ............
274.
28§ 6
29Die GEM übernimmt die in der beigefügten Aufstellung - Anlage 2 - erfassten Gegenstände zu Eigentum und zahlt dafür einen Betrag von ..................DM. Der in Satz 1 genannte Betrag entspricht dem Buchrestwert, der sich aus der beim Amt für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft der Stadt N geführten Betriebskostenrechnung zum Stichtag ............ ergeben hat.
30§ 7 regelt die Personalüberleitung. In § 8 werden die einzelnen Abfalleinrichtungen der Stadt aufgeführt, die von der GEM angepachtet werden. Nach § 9 gilt der Vertrag 20 Jahre und verlängert sich um jeweils 10 Jahre, wenn er nicht mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende einer jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
31Dem Vertragsabschluss war ein von der CDU-Fraktion und der USD-Fraktion im Rat der Stadt N unter dem 24. April 1995 gestellter Antrag vorausgegangen, mit dem die später getroffenen Regelungen gefordert worden waren. Soweit mit diesem Antrag zugleich gefordert worden war, die Höhe der Geschäftsanteile zu Gunsten der Stadt N zu verändern (51 % für die Stadt und 49 % für Firma U Entsorgung GmbH), ist eine Änderung letztlich nicht vorgenommen worden.
32In der Folgezeit ist dieser Vertrag unverändert geblieben; jedenfalls hat es keine schriftlichen Änderungen gegeben. Die in § 1 Abs. 3 des Vertrages vorgesehene Abwicklung nach den "Allgemeinen Entsorgungsbedingungen Abfall-AEB-Abfall" ist nie umgesetzt worden. Konkrete Absprachen darüber, nach welchen Kriterien ein angemessener Gewinnzuschlag ermittelt werden sollte, sind nicht getroffen worden. In der Praxis ist jedoch eine Gewinnmarge von 5 % der Selbstkosten zugrundegelegt worden.
33Der Ratsbeschluss über den Vertrag erfolgte in der Sitzung vom 20. September 1995.
34Den in der Folgezeit durch Satzungen festgelegten Abfallentsorgungsgebühren lagen vom Rat gebilligte Gebührenkalkulationen zu Grunde, die sich - grob vereinfacht - in drei Ausgabenblöcke aufteilen ließen.
35a). Kosten der Stadt N
36b). Unternehmervergütung (GEM)
37c). Entsorgungskosten der U Entsorgung GmbH sowie Folgekosten der 1998 stillgelegten Deponie T
38Die Unternehmervergütung (einschließlich eines Gewinns von 5 % der Selbstkosten) wurde von der GEM für das jeweilige kommende Rechnungsjahr angefordert, von der Beklagten geprüft (Plausibilitätskontrolle) und in die Kalkulation eingestellt. Ausweislich eines Vermerks vom 26. Juli 1996 (GA Bl. 45) war die Beklagte davon ausgegangen, dass für Leistungen der GEM Selbstkosten nach der Verordnung PR Nr. 30/53 und der zugehörigen Anlage über Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) erhoben werden können. Der Bezug auf die LSP war deshalb vorgenommen worden, weil nach Auffassung des Wirtschaftsprüfungsunternehmens X1, welche die Beklagte mit der Überprüfung der GEM beauftragt hatte, die LSP automatisch gelte, wenn ein öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber ausgelöst worden sei und die Leistung nicht ausgeschrieben worden sei oder auf andere Weise marktübliche Preise nicht bekannt geworden seien. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung ließ die Beklagte die von der GEM geltend gemachten Unternehmervergütungen durch die Bezirksregierung E nachträglich überprüfen. Dem Gericht liegen die Preisprüfungsberichte für die Jahre 1997 bis 1999 vor.
39Hinsichtlich der Entsorgungskosten für den Restmüll wurde in § 2 des Entsorgungsvertrags vom 22. September 1994 zwischen der Stadt N und der Firma U Entsorgung GmbH (Firma) Folgendes geregelt:
40Abs. 1 Die Stadt zahlt der Firma für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen im Sinne des § 1 ein Entgelt von 280,00 DM/t. Dabei wird nicht unterschieden zwischen Abfällen, die verwertet werden, und solchen, die einer Verwertung nicht zugänglich sind.
41Abs. 2 Das in Abs. 1 genannte Entgelt schließt bis zum 31.12.1995 auch die Transportkosten ein. Das Entgelt erhöht sich ab dem 01.01.1996 um 40,00 DM/t bis zum 30.06.1999. Auch in der Zeit bis zum 30.06.1999 sind die Transportkosten im Entgelt eingeschlossen.
42Abs. 3 Vom 01.01.1997 an wird das Entgelt um den Prozentsatz erhöht, um den sich das Durchschnittsentgelt im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 im gleichen Zeitraum erhöht.
43Abs. 4 Ab dem 01.07.1999 wird das Entgelt an das durchschnittliche Jahresentgelt für Leistungen der thermischen Entsorgungsanlagen L1, EM1 und L2 angepasst. Es gilt das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Zahlungspflicht entsteht. Dem angepassten Entgelt werden die Transportkosten hinzugerechnet, die sich aus der Anwendung der "Kostenorientierten unverbindlichen Richtpreistabellen für den Güternahverkehr" für 20 t Transport über 50 km ergeben.
44Abs. 5 Die oben genannten Entgelte und Transportkosten erhöhen sich um die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
45Die Beklagte zog den Kläger mit folgenden Bescheiden über Grundbesitzabgaben u. a. zu folgenden Müllabfuhrgebühren heran.
46Bescheid vom 24. Januar 1997 für das Jahr 1997 über DM 279,00
47Änderungsbescheid vom 10. Juli 1997 für das Jahr 1997 über DM 265,34, der an die Stelle des Bescheides vom 24. Januar 1997 trat
48Bescheid vom 30. Januar 1998 für das Jahr 1998 über DM 267,00
49Bescheid vom 27. Januar 1999 für das Jahr 1999 über DM 282,59
50Bescheid vom 10. Januar 2000 für das Jahr 2000 über DM 278,83
51Bescheid vom 8. Januar 2001 für das Jahr 2001 über DM 292,58
52Insgesamt DM 1.665,34 (= Euro 851,47)
53Die gegen diese Bescheide rechtzeitig eingelegten Widersprüche (beschränkt auf die Festsetzung der Müllabfuhrgebühren) wurden nicht beschieden.
54Der Kläger hat am 10. März 2001 Untätigkeitsklage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Gebührenbescheide unter Missachtung der dafür geltenden Regeln zustande gekommen seien. Die Gebührenkalkulationen enthielten Kostenüberschreitungen von jeweils mehr als 3 %. Damit seien die auf diesem Ortsrecht fußenden Gebührenbescheide rechtswidrig. Hierzu trägt er im Einzelnen Folgendes vor: Er halte die von dem erkennenden Gericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 (17 K 4870/99) vertretene Auffassung, dass die mit der GEM getroffene Vereinbarung eine Selbstkostenpreisvereinbarung gewesen sei, für fehlerhaft, da die Leistung der GEM als eine marktgängige Leistung zu bewerten sei. Deshalb sei auch für das Jahr 1996 ein Marktpreis ausgehandelt worden. Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, dass ab 1. Januar 1997 die nach der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt N (Abfallsatzung - AbfS -) zu erbringenden Entsorgungsleistungen und die dafür zu zahlenden Entgelte durch privatrechtliche Verträge zwischen der GEM und den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke im Rahmen der jeweils gültigen "Allgemeinen Entsorgungsbedingungen Abfall - AEB-Abfall -" geregelt werden sollten, vgl. § 15 Abs. 2 AbfS in der Fassung vom 21. Dezember 1995. Diese Vorschrift sei in der Abfallsatzung vom 13. Juni 1996 ersatzlos gestrichen worden. Der Oberstadtdirektor persönlich habe daraufhin entschieden, dass in die Gebührenkalkulation eine Unternehmervergütung als Selbstkostenfestpreis einzustellen sei. Die in der Folge getroffenen Beschlüsse der Fachausschüsse und des Rates seien fehlerhaft, da diese Gremien zu Unrecht davon ausgegangen seien, dass die Festlegung eines Selbstkostenfestpreises zwingend gewesen sei. Im Übrigen sei zu keinem Zeitpunkt näher begründet worden, wie die Unternehmervergütung ermittelt worden sei. Die Verwaltung habe hierzu die Auffassung vertreten, dass nur die Mitglieder des Aufsichtsrates der GEM Kenntnis über die Einzelheiten der Kalkulation erhalten dürften. Im Übrigen hätten - so die Beklagte - die Überprüfungen durch die Preisprüfungsbehörde und ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen (X1) keine Beanstandungen ergeben. Der Kläger hingegen meint, dass nach alledem zu keinem Zeitpunkt eine Nachprüfung stattgefunden habe, um die Angemessenheit der Unternehmervergütung abzuklären.
55Im Einzelnen beanstandet der Kläger in der Kalkulation der GEM folgende Positionen: Bei den Personalkosten sei nicht ersichtlich, in welchem Umfang Personalreduzierungen seit 1996 wirksam geworden seien. Überdies enthalte der Kostenansatz auch verdeckte Beträge für Einsätze, die nicht zum Zwecke der satzungsgemäßen Müllabfuhr zuzuordnen seien. So seien ab 1999 erhebliche Beträge für die Beseitigung wilder Müllablagerungen aus städtischen Park- und Grünanlagen (z. B. Putzaktion der S) in die Gebührenkalkulation eingeflossen. Dies sei unzulässig, da diese Flächen nicht von jedermann betreten werden dürften, mithin die Stadt als Eigentümerin dieser Flächen die Kosten aus dem allgemeinen Haushalt zu zahlen habe. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb Unternehmervergütungen in Ansatz gebracht worden seien. Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit müssten unberücksichtigt bleiben, weil diese nicht zum Aufgabenbereich der GEM gehöre. Die Verwaltungskosten sowie die Kosten für den Pförtnerdienst seien unangemessen hoch angesetzt worden. Aufwendungen für Werbung und Repräsentation dürften nicht angesetzt werden, weil diese nicht zu den Aufgaben der GEM gehöre. Es gebe auch keinen Grund, Rechts-/Beratungskosten den Gebührenpflichtigen anzulasten. Die Kosten für die PPK-Fraktion (Papier, Pappe, Kartonagen), die sich aus dem Vertrag mit der E1 GmbH ergäben, müssten ebenso wie die Erträge aus dem übrigen Teil des E1-Geschäftes unberücksichtigt bleiben. Im Ergebnis sei der Gebührenbedarf um jährlich ca. 2 Mio. DM zu hoch angesetzt worden. Die von der Stadt N angesetzten Personalkosten der sog. Querschnittsämter seien überhöht. Dies ergebe sich mittelbar auch aus den erheblich niedrigeren Ansätzen bei der Kalkulation für das Rechnungsjahr 2002. Auch die Planungskosten für die nicht realisierte Errichtung von Entsorgungsanlagen seien zu hoch angesetzt worden. Ferner seien auch die Entsorgungskosten fehlerhaft ermittelt worden. Die Beklagte habe die Tarifpreise zu Grunde gelegt, während die tatsächlich für die thermische Behandlung der Abfälle gezahlten Preise erheblich niedriger seien.
56In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger u. a. vorgetragen, dass ursprünglich beabsichtigt gewesen sei, dass die Abfallgebühren zunächst hätten langsamer steigen sollen, mithin die GEM erst nach mehreren Jahren in die Gewinnzone hätte kommen sollen. Diese Planung sei jedoch später aufgegeben worden.
57Die Beklagte hat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
58Urteil vom 17. März 1998 - 9 A 1430/96 - in NWVBl. 1998, 361 = NVwZ-RR 1998, 775 -,
59den Bescheid vom 10. Juli 1997 über DM 265,34 um DM 17,09 auf DM 248,25 und den Bescheid vom 30. Januar 1998 über DM 267,00 um DM 50,19 auf DM 216,81 ermäßigt. Insoweit haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt.
60Der Kläger beantragt,
61die Grundbesitzabgabenbescheide der Beklagten vom 24. Januar 1997, 10. Juli 1997, 30. Januar 1998, 27. Januar 1999, 10. Januar 2000 und 8. Januar 2001 insoweit aufzuheben, als Abfallgebühren für das Jahr 1997 in Höhe von DM 279,00 sowie DM 248,25, für das Jahr 1998 in Höhe von DM 216,81, für das Jahr 1999 in Höhe von DM 282,59, für das Jahr 2000 in Höhe von DM 278,83 und für das Jahr 2001 in Höhe von DM 292,58 festgesetzt worden sind.
62Die Beklagte beantragt,
63die Klage abzuweisen.
64Sie tritt dem Vorbringen des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegen. Im Einzelnen führt sie Folgendes aus. Sie ist zunächst der Ansicht, dass bei der Gebührenkalkulation zu Recht von einem Selbstkostenfestpreis ausgegangen worden sei. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in seinem Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 - ausgeführt, dass es für die Verbrennung von Abfällen keinen Markt gebe. Angesichts der vergleichbaren Situationslage bei der GEM müsse davon ausgegangen werden, dass es auch für die von ihr zu erbringenden Leistungen keinen Markt gebe, mithin die Zugrundelegung eines Selbstkostenfestpreises nicht zu beanstanden sei. Die in Ansatz gebrachten Positionen seien auch nicht unangemessen, zumal eine Überprüfung der Unterlagen durch die Bezirksregierung E als zuständige Preisprüfbehörde keinerlei Beanstandungen ergeben habe. Die seit 1999 eingestellten Kosten für die Beseitigung wilder Müllablagerungen in städtischen Grün- und Parkanlagen gehörten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 3 LAbfG NRW zu den ansatzfähigen Kosten. Die Abrechnung der Q-Fraktion sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe am 13. Juli 1992 mit der Firma E1 Gesellschaft für Abfallvermeidung und Sekundärrohstoffgewinnung mbH (E1) einen Entsorgungsvertrag geschlossen, demzufolge sie die zur Wiederverwertung aufzubereitenden Materialien bereitzustellen hatte. Durch diesen Vertrag sei die Entsorgung von Altpapier umfassend geregelt worden. Hierbei seien von der Q- Fraktion lediglich 25 % der Kosten von der E1 übernommen (geschätzter Anteil der Verpackungsmaterialien, die vom sog. "Grünen Punkt" erfasst waren) worden. Die übrigen Kosten seien von der Beklagten zu tragen. Mit Vereinbarung vom 19. Februar 1993 sei die GEM in den E1-Vertrag eingetreten. Der Aufwand für die Sortierung, Verpressung und Transport zu den Verwertungsanlagen werde häufig nicht durch die am Rohstoffmarkt zu erzielenden Preise gedeckt, sodass im Ergebnis die Kalkulation nicht zu beanstanden sei.
65Die in der Gebührenkalkulation ab 1999 enthaltenen Ansätze für Entsorgungskosten seien rechtmäßig. Die Beklagte sei bei der Kalkulation von den satzungsmäßig festgesetzten Entsorgungsgebühren der Betreiber der Müllverbrennungsanlagen ausgegangen. Sie habe keinen Anlass zu der Annahme, dass die Betreiber dieser Anlagen die Abfälle von Kommunen, die dem Anschluss- und Benutzungszwang unterlägen, zu Konditionen unterhalb der Tarife entsorgen würden. Die Mischkalkulation gewähre ein gleichbleibendes Preisniveau. Eine Anpassung der Transportkostenklausel könne gegen den Willen des Vertragspartners nicht durchgesetzt werden.
66Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (9 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
67Entscheidungsgründe:
68Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.
69Die Klage ist, soweit der Gebührenbescheid vom 24. Januar 1997 im Streit ist, unzulässig, da die gesamten Müllabfuhrgebühren für das Jahr 1997 durch den ebenfalls vom Kläger angefochtenen Änderungsbescheid vom 10. Juli 1997 erfasst sind, mithin für eine selbstständige Klage gegen den Bescheid vom 24. Januar 1997 das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
70Soweit mit der Untätigkeitsklage auch der Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2001 angefochten worden ist, war die Klage wegen Nichteinhaltung der Sperrfrist von drei Monaten (vgl. § 75 Satz 2 VwGO) zunächst unzulässig. Da in der Folgezeit kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, wird die bei Klageerhebung fehlende Zulässigkeit durch den Ablauf der Sperrfrist geheilt,
71Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Aufl. (2000), § 75 Rdnr. 11.
72Weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage sind nicht ersichtlich.
73Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Grundbesitzabgabenbescheide sind - soweit noch im Streit - rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
74Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Inanspruchnahme der seitens der Stadt N gemäß der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt N (Abfallsatzung - AbfS -) vom 7. November 1996, vom 5. Mai 1997 und vom 17. Dezember 1998 im Rahmen privatrechtlicher Verträge vorgehaltenen Entsorgungseinrichtungen sind die §§ 1 - 4 und 6 der Satzungen über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Stadt N (Abfallgebührensatzung - AbfGebS -), und zwar
75- Fünfter Nachtrag vom 7. November 1996 zur Satzung vom 26. April 1990 -
76- Sechster Nachtrag vom 19. Juni 1997 zur Satzung vom 26. April 1990 -
77- Satzung vom 18. Dezember 1997 -
78- Erster Nachtrag vom 17. Dezember 1998 zur Satzung vom 18. Dezember 1997 -
79- Zweiter Nachtrag vom 16. Dezember 1999 zur Satzung vom 18. Dezember 1997 -
80- Dritter Nachtrag vom 14. Dezember 2000 zur Satzung vom 18. Dezember 1997 -.
81Die genannten Satzungen sind formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Insoweit sind vom Kläger auch Bedenken nicht vorgetragen worden.
82Die Beklagte hat im Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1998 bei getrennter Entsorgung von Restabfall und Bioabfalls eine Einheitsgebühr erhoben, die an den Maßstab der Benutzung der Restmülltonne anknüpft. Diese Regelung ist in N durch den sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in einem Grundsatzurteil,
83Urteil vom 17. März 1998 - 9 A 1430/96 - in NWVBl. 1998, 361 = NVwZ-RR 1998, 775,
84entschieden, dass dieser Maßstab die Gruppe der Eigentümer benachteiligt, die an der gemeindlichen Entsorgung des Bioabfalls wegen Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht teilnehmen. Es hat jedoch gleichzeitig ausgeführt, dass eine solche Maßstabsbildung nicht durch den Grundsatz der sog. Typengerechtigkeit gerechtfertigt sei, wenn die Gruppe der vom Anschluss- und Benutzungszwang befreiten Grundstückseigentümer größer als 10 % ist. Diese Voraussetzungen sind bei der Stadt N nicht erfüllt. Der Kalkulation für das Rechnungsjahr 1999 lässt sich entnehmen, dass die Beklagte von 1.500 Eigenkompostierern bei 105.820 Benutzern der Restabfalltonne ausgeht. In der Kalkulation für das Rechnungsjahr 2000 geht die Beklagte von ca. 4.500 Eigenkompostierern aus. Bei diesem Erhebungsmaterial kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Zahl der Eigenkompostierer, für die es bis Ende 1998 keinen Anreiz zur Eigenkompostierung gab, jedenfalls weit unter 10 % lag. Diese Annahme ist auch deshalb realistisch, weil in städtischen Ballungsgebieten die Möglichkeiten einer Eigenkompostierung erheblich eingeschränkt sind. Mithin ist der Kläger, der im Übrigen mangels Eigenkompostierung die Biotonne benutzt, durch die Einbeziehung der Kosten der Biotonne in die Gebühr für die Restmülltonne nicht beschwert. Am Rande sei lediglich angemerkt, dass der Rat der Stadt N die Rechtsprechung des OVG NRW in Anlehnung an die Novellierung des Landesabfallgesetzes vom 24. November 1998 in GV NRW 1998, 666 (hier: § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG) zum Anlass genommen hat, für Eigenkompostierer einen Abschlag auf die Gebühr für die Restmülltonne vorzusehen, vgl. § 4 Abs. 2 AbfGebS vom 18. Dezember 1997 in der Fassung des Ersten Nachtrags vom 17. Dezember 1998. Die Abschlagsgewährung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (z. B. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG),
85vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2003 - 9 A 1768/02 -.
86Der Reduzierung der Beitragsbescheide vom 10. Juli 1997 und 30. Januar 1998 lässt sich entnehmen, dass die Beklagte offensichtlich davon ausgeht, dass die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Gebührenkalkulationen wegen Nichtbeachtung der Rechtsprechung des OVG NRW fehlerhaft sind. Für diesen Fall wäre die bloße Verminderung der festgesetzten Gebühr nicht ausreichend, um einen vermeintlichen Fehler zu beheben. Vielmehr müsste die Beklagte auf der Grundlage neuer Kalkulationen neue Gebührensatzungen erlassen, welche die Erhebungsräume abdecken,
87vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 268 f (27. Erg.-Lfg. September 2002); VGH München, Urteil vom 15. Februar 2001 - 4 B 97.3598 - in NVwZ-RR 2002, 221.
88Im hier zu entscheidenden Fall ist das Fehlen einer neuen Gebührensatzung unschädlich, da das Gericht die bereits erlassenen Gebührensatzungen für rechtmäßig hält. Bei dieser Rechtslage bleibt es der Beklagten unbenommen, eine geringere Gebühr festzusetzen, zumal sie, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, alle Widerspruchsführer gleichbehandeln will.
89Soweit sich die Stadt N zur Erfüllung ihrer Pflicht zum Sammeln und dem damit verbundenen Befördern von Abfällen der GEM bedient (vgl. § 1 Abs. 1 lit. a AbfS), ist dies nicht zu beanstanden, da die durch Vertrag vom 20. September 1995 vorgenommene Aufgabenübertragung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW vom 21. Oktober 1969 - GV NRW S. 712 (jetzt: § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW i.d.F. des vom 24. November 1998 - GV NRW S. 666/683) gehören zu den der Gebührenkalkulation zugrundezulegenden Kosten auch Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des Kapitals.
90Bedenken gegen die Ansatzfähigkeit dieser Fremdentgelte als Kosten sind dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GemO NRW darf eine Gemeinde Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 GemO NRW gegeben sind und ein wichtiges Interesse der Gemeinde an der Gründung oder der Beteiligung vorliegt. Da die Stadt N gemäß § 3 Abs. 2 AbfG (a.F.) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 LAbfG - jetzt §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 LAbfG - zur Abfallbeseitigung verpflichtet ist, liegt eine "erforderliche öffentliche Einrichtung" im Sinne von § 8 Abs. 1 GemO NRW vor. Hierbei handelt es sich nach der Fiktion des § 107 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 GemO NRW nicht um eine wirtschaftliche Betätigung, sodass es der Prüfung der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 GemO NRW nicht bedarf. Bei dem Begriff "wichtiges Interesse" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen Ausfüllung der Gemeinde eine gewisse Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist. Hierzu hat das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - in NWVBL 1995, 173 (174) Folgendes ausgeführt:
91Ein "wichtiges Interesse" kann sich aus einer Vielzahl von Gesichtspunkten ergeben. Im Vordergrund stehen kann ein wirtschaftliches Interesse, nämlich die kostengünstigere Aufgabenerledigung durch Einschaltung eines Privatrechtssubjekts. Ein "wichtiges Interesse" der Gemeinde an der Gründung einer privaten Gesellschaft oder Beteiligung an ihr kann aber auch aus anderen als Kostenüberlegungen gegeben sein. Insoweit sind z. B. zu erwähnen größere Autonomie und Flexibilität bei der Aufgabenerfüllung, Abkoppelung vom öffentlichen Dienst-, Organisations- und Haushaltsrecht, leichtere Gewinnung qualifizierten Fachpersonals, wirtschaftliche Entbindung privater Dritter und dadurch mögliche Nutzbarmachung technischer oder wirtschaftlicher Spezialkenntnisse sowie erleichterte Aufbringung von Investitionsmitteln für Großvorhaben.
92Ein "wichtiges Interesse" im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW kann im vorliegenden Fall nicht verneint werden. Zwar sind die Fraktionen der CDU und der USD bei ihren Rechtsvorlagen vom 24. April 1995 davon ausgegangen, dass die "Vorteile einer am Markt orientierten Wirtschaftsführung... auch in N für den Bereich Abfallwirtschaft und Straßenreinigung zu Gunsten der Gebührenzahler und des städtischen Haushalts genutzt werden" sollten, andererseits ist jedoch der Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, durch Hinzuziehung des externen Sachverstandes (Beratungsfirma) die Vor- und Nachteile unterschiedlichster Modelle bei der Ausgliederung der Abfallwirtschaft, der Abwasserbeseitigung sowie des Straßenreinigungs- und Winterdienstes zu prüfen, abgelehnt worden, was ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass es der Ratsmehrheit nicht um die kostengünstigste Form der Aufgabenerledigung ging. Aus der Beratungsvorlage vom 30. Juni 1995, die den mit der GEM abzuschließenden Vertrag sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der Abfallsatzung, der Abfallgebührensatzung und der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung betrifft, geht deutlich hervor, dass die Übertragung der Aufgabenbereiche auf die GEM zum Zwecke der Entlastung des Haushaltes erfolgen sollte. So wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungshaushalt in Einnahmen und Ausgaben jeweils um rund DM 70 Mio. auf Dauer entlastet werde und dass der Personalaufwand um rund DM 18 Mio. reduziert werde. Überdies werde der Vermögenshaushalt entlastet und die Fortschreitung der Investitionsprogramme entfalle. Unabhängig davon, was in den Fachausschüssen und im Rat hinsichtlich der Vor- und Nachteile einer Privatisierung der Abfallwirtschaft geäußert worden ist - das Ratsprotokoll vom 20. September 1995 ist lediglich ein Ergebnisprotokoll (hiernach hat es 9 Diskussionsbeiträge von Ratsmitgliedern gegeben) -, ist festzustellen, dass im kommunalpolitischen Raum die Vor- und Nachteile einer Privatisierung hinreichend bekannt waren, mithin die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen zwar sinnvoll gewesen wäre, nicht jedoch zwingend geboten war,
93vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994, a.a.O.; Schoch, Der Beitrag des kommunalen Wirtschaftsrechts zur Privatisierung öffentlicher Aufgaben, DÖV 1993, 377; ders.:, Rechtsfragen der Privatisierung von Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung, DVBl. 1994, 1; Sinz, Auswirkungen der Reformüberlegungen zur Besteuerung kommunaler Entsorgungsbetriebe auf die einzelnen Steuerarten, Gemhlt. 1994, 217.
94Es handelt sich letztlich um eine kommunalpolitische Entscheidung, die von den Gerichten nur auf Willkür hin überprüft werden kann. Eine Willkür kann jedoch nicht bereits dann angenommen werden, wenn angesichts der allgemein bekannten Problematik der Privatisierung öffentlicher Aufgaben eine umfassende Sachverhaltsabklärung im Einzelfall nur eingeschränkt vorgenommen worden ist. Nach alledem mussten alle Beteiligten davon ausgehen, dass Kosten, die nur bei Privatunternehmen anfallen (z. B. Steuern), sich zum Nachteil der Gebührenzahler auswirken werden, während das Eintreten von Vorteilen infolge einer größeren nicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften eingeengten Flexibilität schwer prognostizierbar ist. Hinzu kommt, dass die GEM auf Grund des Gründungsvertrages vom 25. Februar 1992 bereits in vielfältiger Weise im Abfallentsorgungsbereich für die Stadt N tätig war, sodass es sich - wollte man eine Privatisierung herbeiführen - geradezu aufdrängte, die GEM einzuschalten. Diese kommunalpolitische Grundsatzentscheidung ist von den Gerichten hinzunehmen.
95Die Abfallgebührensatzungen stellen auch hinsichtlich der Gebührensätze materiell gültiges Ortsrecht dar. Die hier streitigen jährlichen Gebührensätze für Restmüllgebühren für einen Systemabfallbehälter mit einem Volumen von 25 l nach § 4 lit.b AbfGebS für die Erhebungsjahre 1997 bis 2001 entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, namentlich der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Anlage nicht überschreiten.
96Diesen Anforderungen genügt die Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten. Sie führt nicht zu einer Kostenüberschreitung und berücksichtigt bei der Veranschlagung auch nur die ansatzfähigen Kosten im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NW. Die von der Beklagten angesetzten voraussichtlichen Kosten für die Rechnungsjahre 1997 bis 2001 sind nicht zu beanstanden.
97Soweit der Kläger vorträgt, mit der GEM sei vereinbart worden, die Gebührenkalkulation in der Weise vorzunehmen, dass die GEM erst nach Ablauf mehrerer Jahre in die Gewinnzone kommen solle, gibt es hierfür in den vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte. Eine derartige Vereinbarung, sollte sie getroffen worden sein, wäre auch nicht mit den Grundsätzen des Gebührenrechts vereinbar, da zum einen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 (Benutzungsgebühren) in der Regel decken soll. Darüber hinaus sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Dies bedeutet im Ergebnis, dass nach den Vorgaben des Gesetzgebers der Gebührenpflichtige immer mit den tatsächlichen Kosten einer Anlage oder Einrichtung belastet werden soll. Hiermit würde es sich nicht vertragen, etwaige Verluste erst nach mehreren Jahren zum Ausgleich zu bringen.
98Hinsichtlich der Höhe der anzusetzenden Kosten ist rechtlich davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss,
99st. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 5. August 1994 - 1248/92 - (UA, Seite 33) m.w.N., in: KStZ 1994, 213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428.
100Das bedeutet, dass überhöhte Kostensätze gegebenenfalls keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Hiernach ist es insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen,
101st. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 5. August 1994 - 124/92 - (UA, Seite 33) m.w.N., in: KStZ 1994, 213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428.
102Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich sagen, dass bereits die Betriebsergebnisse unter Beachtung von § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW den Schluss zulassen, dass die Gebührenkalkulationen im Ergebnis zutreffend sind. Die Kostenüberdeckungen sowie die Kostenunterdeckungen im Zeitraum 1996 bis 2001 ergeben folgendes Bild:
1031996 Kostenunterdeckung DM 5.837.114,00
1041997 Kostenunterdeckung DM 2.108.486,00
1051998 Kostenüberdeckung DM 1.402.360,00
1061999 Kostenunterdeckung DM 472.414,00
1072000 Kostenunterdeckung DM 1.291.616,00
1082001 Kostenüberdeckung DM 2.018.046,00
109Es bedarf ferner - anders als im Beitragsrecht nach § 8 KAG NRW - keiner vom Gemeinderat beschlossenen stimmigen Kalkulationsgrundlage, da der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den gesetzlichen Anforderungen genügen muss,
110st. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 - m.w.N., in: NVwZ-RR 1996, 695 = Eildienst StT NW 1996, 185 = StGR 1995, 484 = NWVBl. 1995, 470 = WuM 1996, 99 = ZKF 1996, 37.
111Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Vermutung besteht, der Satzungsgeber wolle die Gebührensätze in der beschlossenen Höhe auch unter Berücksichtigung veränderter Berechnungssätze aufrechterhalten, und dass der Gebührenschuldner durch eine zwar fehlerhaft begründete, letztlich aber mit dem Gesetz in Einklang stehende untergesetzliche Norm nicht in Rechten beeinträchtigt wird.
112Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden hat, können lediglich Kostenüberschreitungen von bis zu 3% noch als unerheblich angesehen werden,
113st. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - (UA, Seite 34 m.w.N.), in: KStZ 1994, 213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428 und
114vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - (UA, Seite 28, in: Gemhlt. 1996, 284 = NVwZ - RR 1996, 695 = OVGE 44, 211 = NVwZ 1995, 1238 = ZMR 1995, 273 = DWW 1995, 149 = StGR 1995, 191 = ZKF 1995, 109 = NWVBl. 1995, 173
115Beschluss vom 20. November 1998 - 9 A 3341/98 - (UA, Seite 4).
116Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.
117Im Rahmen der von der Beklagten bei Aufstellung der Gebührenkalkulation zu treffenden Prognoseentscheidung, welches die voraussichtlichen ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG NW, § 9 Abs. 2 LAbfG 1998 für die von ihr betriebene öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung sein werden, hat die Beklagte die Entgelte der in den Jahren 1997 bis 2001 in Anspruch zu nehmenden Fremdleistungen ( § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG) zutreffend abgeschätzt. Er hat auch im Übrigen nur ansatzfähige Kosten berücksichtigt.
118Fremdleistungen sind die Dienste und Tätigkeiten, die Dritte als eine mit der Durchführung der Abfallentsorgung im Stadtgebiet beauftragte juristische Person des privaten Rechts für die Stadt ausführt,
119st. Rspr. des OVG NRW, vgl. zuletzt Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 - (UA, Seite 15 m.w.N.).
120Dabei kann dritte Person in diesem Sinn auch eine juristische Person des Privatrechts sein (z.B. eine GmbH), an der eine Gemeinde beteiligt ist,
121st. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 30. September 1996 - 9 A 3977/93 - (UA, Seite 13 m.w.N.).
122Es spielt dabei keine Rolle, ob eine Mehrheitsbeteiligung vorliegt und wie hoch diese ist; entscheidend ist allein, dass eine von der kommunalen Körperschaft im Rechtssinne rechtlich getrennte juristische Person handelt,
123st. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 30. September 1996 - 9 A 3977/93 - (UA, Seite 13 m.w.N.).
124Um eine solche handelt es sich bei der GEM.
125Bei der Prognose, welches Entgelt der Fremdleister wahrscheinlich für den für die Jahre 1997 bis 2001 prognostizierten Leistungsumfang verlangen konnte, ist auszugehen von den vertraglichen Grundlagen. Im Rahmen der Entgeltregelung in § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags stellte die Beklagte im Rahmen ihrer Gebührenkalkulation zu Recht den im Rahmen einer Vorkalkulation vereinbarten Preis ein, da dieser den gesetzlichen Vorgaben entsprach.
126Hierbei streiten die Beteiligten darüber, ob ein Selbstkostenfestpreis zu Grunde zu legen sei oder ob es sich um eine marktgängige Leistung handele, sodass der Marktpreis anzusetzen ist. Dieser Streit bedarf keiner Entscheidung, da die von der GEM geforderten und von der Beklagten bei der Kalkulation in Ansatz gebrachten Entgelte die Voraussetzungen beider Alternativen erfüllen.
127Für die Annahme eines Marktpreises spricht in der Tat, dass - isoliert betrachtet - für die Leistung "Einsammeln und Befördern von Restabfällen" bereits in den neunziger Jahren ein Markt bestanden haben dürfte. Vergleichbare Beispiele sind der Kammer von Städten und Gemeinden aus dem Kreis Wesel bekannt. Die von der Beklagten für ihre gegenteilige Auffassung zitierte Rechtsprechung des OVG NRW
128- vgl. Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -in KStZ 2001, 213 = NWVBl. 2002, 37 = NVwZ-RR 2002, 223 -
129erfasst diesen Sachverhalt nicht. Der Senat hat lediglich entschieden, dass Gemeinden im Regierungsbezirk Köln im Zeitraum 1991 bis 1996 für Aufträge zur thermischen Verwertung von Rest- und Sperrmüll in einer Größe von 100.000 bis 150.000 t/a mit einem privaten Betreiber einer Müllverbrennungsanlage einen Selbstkostenfestpreis vereinbaren durften, weil es damals insoweit keinen Markt gab. Folgt man mithin dieser vom Kläger vertretenen Auffassung, müsste der Kalkulation der Marktpreis für die von der GEM erbrachten Leistungen zu Grunde gelegt werden, der in aller Regel durch öffentliche Ausschreibungen ermittelt werden kann.
130Die Beklagte war nicht verpflichtet, den mit der GEM vereinbarten Leistungsentgelten eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen zu lassen. Gemäß § 31 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 6. Dezember 1972 - GV NRW 1972, 418 - (diese Vorschrift ist in der Gemeindehaushaltsverordnung vom 14. Mai 1995 - GV NRW 1995, 516 - unverändert geblieben) muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe rechtfertigen. Die hier erfolgte "freihändige Vergabe" ist durch § 3 Nr. 4 lit. a der VOL Teil A - Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) - gedeckt. Hiernach soll eine freihändige Vergabe nur stattfinden, wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht kommt (vgl. auch die ähnliche Vorschrift in § 3 Nr. 4 VOB/A). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt, weil mit der Gründung der GEM durch Gesellschaftsvertrag vom 25. Februar 1992 deren künftige Aufgaben (Einsammeln, Befördern und Entsorgen von Abfällen) festgelegt und insoweit langfristige Investitionen getätigt worden sind. Diese vertragliche Vereinbarung hatte sich in der Folgezeit durch Einbringung von persönlichen Erfahrungen und sächlichen Mitteln verfestigt.
131Selbst wenn man eine öffentliche Ausschreibung für erforderlich gehalten haben würde, hätte dies grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der abgeschlossenen Vereinbarungen geführt, mithin - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (hierzu später) - keine Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation gehabt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des für Abfallgebühren zuständigen 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen OVG NRW),
132vgl. OVG NRW Urteile vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - in NWVBL. 1995, 173 = NVwZ 1995, 1238; 30. Januar 1991 - 9 A 765/88 - (UA S. 46); vgl. auch Beschluss vom 19. Januar 1990 - 2 A 2171/87 - BA S. 11f.); der hiervon abweichenden Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Dezember 1994 - 12 A 11692/92 - in KStZ 1996, 218 wird somit nicht gefolgt.
133Nach alledem ist lediglich zu prüfen, ob bei dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung das Äquivalenzprinzip beachtet worden ist. Danach ist ein Kostenansatz nur dann nicht zu rechtfertigen, wenn er zu den vom betreffenden Unternehmen erbrachten Leistungen in jeder Hinsicht außer Verhältnis steht oder wenn sich die Auftragsvergabe als rein willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende Maßnahme darstellt, die der Sache nach sich nicht mehr mit dem weiten Organisationsermessen des Entsorgungsträgers, seine Aufgabe entsprechend seinen Zweckmäßigkeitsvorstellungen durchzuführen, in Einklang bringen lässt,
134vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1991, aaO., Urteil vom 15. Dezember 1994, aaO., Urteil vom 30. November 1989 - 9 A 2108/87 -.
135Dieses so ausgestaltete Äquivalenzprinzip entspricht auch der Rechtsprechung und Lehre in anderen Sachgebieten des öffentlichen Abgabenrechts. So hat im Bereich des Erschließungsbeitragsrechts das Bundesverwaltungsgericht bei Mehrkosten Folgendes ausgeführt:
136Denn der in § 129 I 1 BBauG zum Ausdruck kommende allgemeine beitragsrechtliche Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung bei solchen öffentlichen Anlagen, die eine Beitragspflicht auslösen, verlangt, durch eine Beschränkung der Beitragsfähigkeit von Mehrkosten der in Rede stehenden Art der Belastung der Beitragspflichtigen eine (Zumutbarkeits-) Grenze zu setzen. Die dadurch gesetzte Grenze sei überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne dies rechtfertigende Gründe nicht an das hinsichtlich der jeweils abzurechnenden beitragsfähigen Erschließungsanlage geltende Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten habe und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden seien, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten, also sachlich schlechthin unvertretbar seien.
137Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1989 - 8 C 50.88 - in NVwZ 1990, 870 (872); Urteil vom 13. Dezember 1985 - 8 C 66/84 - in NVwZ 1986, 925 (927); Urteil vom 14. Dezember 1979 - 4 C 28.76 - in DVBl. 1980, 754 = KStZ 1980, 68; BayVGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - 6 B 88.2083 - in KStZ 1992, 172; OVG Koblenz, Urteil vom 9. April 1997 - 6 A 12010/96 - in NVwZ-RR 1998, 327 mit folgendem Hinweis: Zur Vermeidung von Missverständnissen sieht sich der Senat noch zu dem Hinweis veranlasst, dass auch eine - hier verneinte - Verletzung der Ausschreibungspflicht nicht zur Folge hätte, dass der Ausbauaufwand insgesamt nicht beitragsfähig wäre. Vielmehr müsste in einem solchen Fall ermittelt werden, ob die auf die Beitragspflichtigen umgelegten Kosten eine grob unangemessene Höhe erreicht haben. Damit folgt der 6. Senat des OVG Rheinland-Pfalz nicht der Rechtsprechung des 12. Senats, vgl. Urteil vom 1. Dezember 1994, aaO. Ferner Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Auflage (2001), § 15, Rdnrn. 17 ff.
138Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kann nicht davon die Rede sein, dass die von der Beklagten in die Gebührenkalkulation eingestellten Fremdleistungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW a. F. eine "grob unangemessene Höhe" erreicht haben. Die einzelnen Ausgabepositionen sind umfassend und nachvollziehbar belegt worden. Die von der GEM geforderten Entgelte sind darüber hinaus - jedenfalls für die Jahre 1997 bis 1999 - von der Preisprüfungsbehörde überprüft und im Wesentlichen für sachgerecht bestätigt worden. Auf die einzelnen Positionen wird später noch einzugehen sein.
139Für die von der Beklagten vertretene Auffassung (Selbstkostenfestpreis) spricht allerdings, dass die GEM ursprünglich auch für die Entsorgung der Abfälle zuständig sein sollte, mithin die langfristig durch Gesellschaftsvertrag vereinbarte Gesamtleistung einer späteren Aufteilung in einzelne möglicherweise marktfähige Einzelleistungen im Wege stand. Dies spricht dafür, dass die Beklagte und die GEM einen unter den konkreten Umständen zulässigen Selbstkostenfestpreis vereinbaren wollten und auch vereinbart hatten. Die gesetzlichen Vorgaben für Entgelte für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge enthalten die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen i.d.F. vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) - VO PR Nr. 30/53 - und die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur VO PR Nr. 30/53). Die Einhaltung der LSP ist für den - wie hier - vereinbarten Selbstkostenfestpreise (siehe §§ 5 Abs. 6 Nr. 1, 7 VO PR 30/53) zwingend (§§ 8, 1 Abs. 3 VO PR 30/53),
140st. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteile vom 30. September 1996 - 9 A 3977/93 (UA, Seite 14, m.w.N.) und zuletzt vom 20. Februar 2000 - 9 A 3915/98 - (UA, Seite 15 f.).
141Diesen Anforderungen genügt die Kalkulation der Beklagten.
142Zu den einzelnen Beanstandungen des Klägers ist Folgendes anzumerken:
143Es kann dahinstehen, ob die Beklagte seinerzeit ihrer Informationspflicht hinsichtlich des Kostengerüstes der GEM gegenüber dem Rat und den Fachausschüssen nachgekommen ist. Jedenfalls ist festzustellen, dass den kommunalpolitischen Gremien die mit der GEM getroffene Entgeltregelung, die von ihnen auch beschlossen worden war, bekannt war. Als sich im Laufe des Jahres 1996 abzeichnete, dass die für das Jahr 1996 angesetzten Entgelte bei weitem unzureichend waren und deshalb erheblicher Mehrbedarf von der GEM geltend gemacht worden war, wurden in einem für die kommunalpolitischen Gremien bestimmten Vermerk vom 24. Oktober 1996 die Gründe für den Mehrbedarf unter Berücksichtigung der abweichenden Auffassung des damaligen Umweltdezernenten, der die Forderung der GEM als zu hoch kalkuliert ansah, dargelegt. In der Folgezeit sind zwar detaillierte Kostenzusammenstellungen der GEM (jedenfalls bis 1997) unterblieben. Dies ist jedoch dann unschädlich, wenn im Ergebnis die Kostenkalkulation rechtmäßig ist. Dies bedeutet, dass fehlerhafte Ansätze einer Gebührenkalkulation nachträglich durch richtige Ansätze ersetzt werden können. Auch kann im Falle einer mängelbehafteten Kalkulation der Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung gerechtfertigt werden,
144vgl. zur sog. Ergebnisrechtsprechung OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - in NVwZ 1995, 1233 = NWVBl. 1994, 428 = KStZ 1994, 213 und Urteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 - in NVwZ-RR 1996, 695 = NWVBl. 1995, 470; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnrn. 121 ff. (27. Erg.-Lfg. September 2002).
145Dies muss dann auch gelten, wenn das Kalkulationsgerüst im gerichtlichen Verfahren nachgereicht wird. Die Gültigkeit einer Gebührensatzung hängt auch nicht davon ab, ob im Zeitpunkt ihres Erlasses eine Globalberechnung über die Höhe der Gebühren vorlag. Vielmehr genügt es, wenn eine solche nachträglich durchgeführt wird und die vorher gefundenen oder gegriffenen Gebührensätze - auf Grund der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Satzungserlasses - objektiv gerechtfertigt sind,
146vgl. VGH München, Urteil vom 15. Februar 2001 - 4 B 97.3598 - in NVwZ-RR 2002, 221.
147Hieraus ergibt sich Folgendes: Sollte man die Auffassung vertreten, dass zunächst die der Beschlussfassung durch die kommunalpolitischen Gremien zugrundeliegenden Informationen unzureichend gewesen sein könnten, so ist dieser Mangel spätestens mit Einführung der Preisprüfberichte für den Zeitraum 1997 bis 1999 in das Gerichtsverfahren für den Kläger geheilt worden. Die in den Preisprüfungsberichten umfassend dargelegten Kostenansätze sind für die Jahre 2000 und 2001 unter Berücksichtigung von Personalkostensteigerungen sowie von veränderten Mengengerüsten nachvollziehbar fortgeschrieben worden. Die den Fachausschüssen sowie dem Rat unterbreiteten Beratungsvorlagen sind jedenfalls seit Ende der neunziger Jahre umfassend und detailliert, sodass von einer Verletzung von Informationspflichten keine Rede sein kann.
148Der Kläger beanstandet zu Unrecht die von der GEM angesetzten Personalkosten einschließlich der Kosten für Pförtnerdienste. Diese sind von der Preisprüfbehörde nicht beanstandet worden. Im Übrigen wird man der GEM einen von den Gerichten nicht zu überprüfenden Ermessensspielraum bei der Frage, wieviel Personal einzustellen ist, zubilligen müssen, es sei denn, dass ein vertretbarer Rahmen offensichtlich überschritten worden ist. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.
149Entgegen der Auffassung des Klägers können die Kosten für die Beseitigung wilder Müllablagerungen in öffentlichen Anlagen bei der Kostenkalkulation berücksichtigt werden. Der Landesgesetzgeber hat mit der Novellierung des § 9 Abs. 2 LAbfG vom 24. November 1998, GV NRW 98, 666 mit Satz 2 3. Spiegelstrich geregelt, dass zu den ansatzfähigen Kosten insbesondere gehören " - die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen verbotswidriger Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken". Hierzu hat das OVG NRW,
150vgl. Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 - in NVwZ-RR 2002, 684 zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2, 3. Spiegelstrich des Landesabfallgesetzes in der Fassung vom 7. Februar 1995, GV NRW 95, S. 134 sowie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senates zu § 9 Abs. 2 LAbfG in der Fassung des Gesetzes vom 14. Januar 1992, GV NRW 92, S. 32, Urteil vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96 - in NWVBl. 2000, 373,
151ausgeführt, dass diese Vorschrift eine Sondervorschrift für die Abfallentsorgung sei, die den allgemeinen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes vorgehe. Durch sie werde teils klarstellend, teils rechtsfortbildend aufgeführt, für welche speziellen abfallwirtschaftlichen Aufgabenbereiche diese Ausweitung des Kostenbegriffs gelte. Obwohl hinsichtlich der in § 9 Abs. 2 Satz 2, Spiegelstriche 2 und 3 LAbfG erfassten Abfälle eine konkrete Zuordnung zu einer bestimmten Person im Sinne einer konkreten Benutzungshandlung nicht mehr möglich sei, lasse sich jedoch bei generalisierender Betrachtungsweise, wie sie der Gesetzgeber vornehmen müsse, ein Zuordnungszusammenhang in der Weise feststellen, dass diese Abfälle in der Regel überwiegend von Personen stammen werden, die im Gemeindegebiet liegende Grundstücke bewohnen oder gewerblich nutzten. Die Wahrnehmung der Aufgaben unter § 9 Abs. 2 Satz 2, Spiegelstriche 2 und 3 LAbfG diene damit letztlich überwiegend dem Vorteil der Personengruppe, die in der Abfallsatzung als potentielle Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtung definiert sind (vgl. hier z. B. § 4 der Abfallsatzung vom 5. Mai 1997). Da § 9 Abs. 2 Satz 2, 3. Spiegelstrich LAbfG gerade die Kostenabwälzung der Reinigung von öffentlichen Anlagen bezweckte, kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall Teile des Parks nicht betreten werden durften, vielmehr lediglich die Benutzung der Wege etc. zulässig gewesen sein sollte.
152Die von der GEM in Ansatz gebrachten Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit sowie Werbung sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Derartige Aufwendungen haben grundsätzlich Kostencharakter,
153vgl. zu Einzelheiten Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Aufl. (2001), Nr. 34 LSP, Rdnr. 19
154Es gehört zu den selbstverständlichen Aufgaben der GEM, auch Strategien zur Abfallvermeidung und -verminderung zu entwickeln, gewerbliche Abfallerzeuger zu beraten und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Eine Überhöhung der diesbezüglichen Kostenansätze (ca. DM 300.000,00 p.a. bei einer Unternehmervergütung zwischen DM 19 Mio und DM 23 Mio) ist nicht erkennbar.
155Gleiches gilt für Rechts- und Beratungskosten, die sich in einem vertretbaren Verhältnis zur Unternehmervergütung halten,
156vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1999 - 9 A 5359/94 -, UA Bl. 15 f.
157Die von der GEM zu tragenden anteiligen Kosten der Entsorgung Papier, Pappe und Kartonagen (Q-Fraktion) von 75 % sind zu Recht in die Gebührenkalkulation einbezogen worden. Die GEM hat sich durch den Entsorgungsvertrag vom 22. September 1994 verpflichtet, Abfälle zur Beseitigung (Entsorgung) und Abfälle zur Verwertung - vgl. hierzu auch § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG - einzusammeln und die Entsorgungs- bzw. Verwertungswege zu bestimmen. Ferner ist die GEM mit Vertrag vom 19. Februar 1993 in den zwischen der Stadt N und der E1 unter dem 13. Juli 1992 geschlossenen Vertrag über Aufbau und Betrieb eines Systems zur Erfassung und Sortierung von gebrauchten Verkaufsverpackungen (die nach § 4 Abs. 1 des Vertrages auch die Q-Fraktion erfasst) eingetreten, wobei 25 % der Entsorgungskosten von der DSD übernommen werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, weshalb die mit der Verwertung verbundenen Kosten , soweit diese nicht von der E1 übernommen werden, nicht in die Kalkulation einbezogen werden dürfen. Hierbei ist klarzustellen, dass die auf dem Markt zu erzielenden Rohstoffpreise für die Q-Fraktion derart niedrig sind, dass die Kosten (Bereitstellung und Wartung von Papiercontainern, Sammeln und Befördern) durch die Verkaufserlöse nicht gedeckt werden (vgl. die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Juli 2002 eingereichten Unterlagen, GA Bl. 142 f.).
158Die Beklagte durfte auch die Planungskosten für die nicht realisierte Errichtung von Entsorgungsanlagen bei der Gebührenkalkulation berücksichtigen. Mit Vertrag vom 1. Oktober 1992 war die GEM von der Beklagten beauftragt worden, im Stadtteil X eine Kompostieranlage, eine Abfallsortieranlage mit Vorrotte und eine Abfalldeponie der Deponieklasse IV zu planen und zu betreiben. Mit Vertrag vom 29. Juni 1993 wurde der Umfang der vorgenannten Anlagen um eine thermische Behandlungsanlage erweitert. Die GEM führte in der Folgezeit Maßnahmen zur Standortfindung und Planung für die Abfallentsorgungsanlagen aus. Später wurde lediglich die Kompostieranlage ausgebaut und genutzt. Die übrigen Einrichtungen wurden nicht mehr benötigt, weil die Stadt N nach dem Abfallwirtschaftsplan - Teilplan Siedlungsabfälle - für den Regierungsbezirk E vom April 1998 ihre thermisch zu behandelnden Restabfälle in den Müllverbrennungsanlagen L1 und/oder E zu entsorgen hatte. Das OVG NRW hat mit
159Urteil vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96 - in NWVBl. 2000, 373
160entschieden, dass Planungsaufwendungen nach Scheitern der Investitionen bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen sind. Diese Kosten sind zunächst - nämlich solange, wie die Absicht besteht, die Anlage zu errichten und in Betrieb zu nehmen - potentielle Errichtungskosten und müssen als solche behandelt werden. Sie sind - solange die beabsichtigte Errichtungsphase andauert - nicht ansatzfähig. Erst wenn sich herausstellt, dass die Anlage nicht bis zur Vollendung gebaut bzw. nicht in Betrieb genommen wird (sog. Investitionsruine) und die bis dahin akkumulierten Kosten nicht mehr in Form kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansetzbar sind, entfaltet § 9 Abs. 2 LAbfG 1992 (jetzt § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG 1998; ähnlich § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG 1995) seine ihm angedachte Funktion mit der Folge, dass auch solche akkumulierten Kosten fehlgeschlagener Investitionen als ansatzfähiger Aufwand in Betracht kommen. Hierbei bietet sich eine Verteilung des Aufwandes über mehrere Jahre an. Die GEM hat mit Rechnung vom 29. März 1996 Kosten in Höhe von DM 3.416.240,16 (ohne Kompostieranlage = DM 739.721,00) zuzüglich Verwaltungskostenpauschale (DM 1.087.600,00) sowie 15 % MWSt (= DM 675.576,02) - insgesamt DM 5.179.416,18 - geltend gemacht. Die mit einer Begutachtung beauftragte Firma X1 Wirtschaftsberatung AG kam mit Bericht vom 13. März 1998 zu dem Ergebnis, dass die GEM Kosten in Höhe von DM 5.224.409,55 (DM 3.413.625,16 zuzüglich DM 1.129.339,67 zuzüglich 15 % MWSt. = DM 681.444,72) geltend machen könne (Gutachten BA Heft 9, Bl. 56). Da die von der X1 ermittelte Verwaltungskostenpauschale von DM 1.129.339,67 alle Entsorgungsanlagen in X erfasst (vgl. Gutachten Bl. 55), müssen die anteiligen Verwaltungskosten für die Kompostieranlage (= 17,81 % von DM 1.129.339,67 zuzüglich 15 % MWSt. - mithin insgesamt DM 231.305.71) abgesetzt werden. Der abzusetzende Betrag entspricht ca. 4,427 % des ansetzungsfähigen Betrags von DM 5.224.409,55. Die Beklagte hat die Planungskosten entsprechend der Laufzeit des Entsorgungsvertrags über 20 Jahre abgeschrieben und mit kalkulatorischen Zinsen von 6,5 % verzinst. Hiernach ergaben sich folgende in Ansatz gebrachte Planungskosten: 1999: DM 561.967,00; 2000: DM 545.200,00 und 2001: DM 528.300,- -. Dies hätte zur Folge, dass in den Jahren 1999 bis 2001 von diesen Planungskosten 4,427 % (mithin Beträge zwischen DM 23.000,00 und DM 25.000,00) zuviel in die Kalkulation eingestellt worden sind. Diese Beträge liegen bei weitem unter der tolerablen Überschreitung der kalkulierten Ausgaben von 3 %.
161Die von der Beklagten angesetzten Verwaltungskosten sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie sich die Verwaltungskosten (Personalkosten der Fachämter sowie der Querschnittsämter nebst Sachkostenaufschlag) zusammensetzen (vgl. BA Heft 5). Hierbei sind beispielhaft die verschiedenen Arbeitsschritte bei der Steuerverwaltung im Jahr 2000 erläutert worden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kosten insbesondere der Querschnittsämter durch die Vielzahl von Widersprüchen (nach Angaben der Beklagten sind noch über 100.000 Widersprüche zu bescheiden) beeinflusst worden sind. Die Tatsache, dass die Beklagte ab 2002 die Ermittlung der Kosten eines Arbeitsplatzes auf der Grundlage des Berichts der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung - Bericht Nr. 8/2001 - vorgenommen hat und damit die oben aufgeführten spezifischen zusätzlichen Belastungen außer Acht gelassen hat, was zu einer erheblichen Verminderung der Verwaltungskostenansätze geführt hat, spricht nicht gegen die bis 2001 vorgenommenen Kalkulationen.
162Die von der Firma U Entsorgung GmbH in Rechnung gestellten Entsorgungskosten sind nicht in vollem Umfang gerechtfertigt. Zunächst ist allerdings festzustellen, dass die in § 2 Abs. 4 des Entsorgungsvertrags vom 22. September 1994 getroffene Regelung über das "durchschnittliche Jahresentgelt für Leistungen der thermischen Entsorgungsanlagen L1, E, M1 und L2" dahingehend zu verstehen ist, dass damit die jeweils gültigen Tarife für die Entsorgung des Restmülls gemeint sind. Nur diese Auslegung macht Sinn, weil die thermischen Entsorgungsanlagen ihrerseits bei ihrer Gebührenkalkulation die Restabfälle berücksichtigen, die als Folge des Anschluss- und Benutzungszwanges den Entsorgungsanlagen zur Verfügung gestellt werden müssen. Es gibt keinen vernünftigen Anlass zu der Annahme, dass die Stadt N und die Firma U Entsorgung GmbH vereinbart haben könnten, dass die Restabfälle zu Konditionen, die unterhalb der Tarife liegen, zu entsorgen seien, da dies voraussetzen würde, dass über die Herkunft der Restabfälle unzutreffende Angaben gemacht werden sollten. Dieser Auslegung steht der Vermerk vom 16. November 2000 nicht entgegen, da dieser nur deklaratorisch das wiederholt, was mit dem Entsorgungsvertrag vom 22. September 1994 von den vertragsschließenden Parteien gewollt war.
163Zur Vermutung des Klägers, die Restabfälle seien tatsächlich zu untertariflichen Konditionen entsorgt worden, ist Folgendes anzumerken. Dem Gericht ist bekannt, dass Restabfälle, die nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen, zum Zwecke der Auslastung von den in aller Regel objektiv nicht vollständig ausgelasteten Entsorgungsanlagen zu "Dumpingpreisen" übernommen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Firma U Entsorgung GmbH die von den Anschlusspflichtigen der Stadt N zur Verfügung gestellten Restabfälle zu untertariflichen Konditionen hat entsorgen lassen, sind vom Kläger nicht dargelegt worden. Er stützt seinen Vortrag letztlich nur auf Vermutungen, denen nachzugehen das Gericht keinen Anlass hat.
164Das Gericht ist allerdings der Ansicht, dass die in § 2 Abs. 4 des Entsorgungsvertrags vom 22. September 1994 getroffene Regelung, ein Durchschnittsentgelt aus den Tarifen von vier thermischen Entsorgungsanlagen zu Grunde zu legen, rechtswidrig ist, da sie der Firma U Entsorgung GmbH ohne sachlichen Grund zusätzliche Einnahmen ermöglicht. Das Gericht geht davon aus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch kein Zwang bestand, die Restabfälle in einer bestimmten thermischen Entsorgungsanlage behandeln zu lassen. Die Zuordnung bestimmter Entsorgungsanlagen erfolgte erst durch den Abfallwirtschaftsplan für den Regierungsbezirk E vom April 1998. Dem Entsorgungsvertrag lässt sich auch nicht entnehmen, dass die vertragschließenden Parteien davon ausgegangen sind, dass später für jede Gemeinde eine bestimmte Entsorgungsanlage zur Übernahme der Restabfälle zwingend vorgeschrieben werden würde. Eine sachgerechte (spätere) Regelung hätte lediglich die durchschnittlichen Entsorgungsentgelte der für die Entsorgung der Restabfälle vorgeschriebenen Entsorgungsanlagen von E und L1 zu Grunde legen dürfen. Hiernach sind für die Jahre 1999 bis 2001 folgende Beträge abzusetzen:
1651999
166Durchschnittskosten der vier Entsorgungsanlagen DM 351,00 /t
167zuzüglich Transportkosten DM 21,58 /t
168zuzüglich 16 % MWSt
169insgesamt DM 432,19 /t
170aufgerundet DM 435,00 /t
171Durchschnittskosten der Anlagen E und L1 DM 329,50 /t
172zuzüglich Transportkosten DM 21,58 /t
173zuzüglich 16 % MWSt
174Insgesamt DM 407,25 /t
175Differenz DM 27,75 /t
176Im 2. Halbjahr 1999 wurden 36.335 t Restabfälle entsorgt.
177Der zuviel gezahlte Betrag beläuft sich auf DM 1.008.296,00
1782000
179Durchschnittskosten der vier Entsorgungsanlagen DM 336,97 /t
180zuzüglich Transportkosten DM 20,66 /t
181zuzüglich 16 % MWSt
182insgesamt DM 414,85 /t
183Durchschnittskosten der Anlagen E und L1 DM 326,00 /t
184zuzüglich Transportkosten DM 20,66 /t
185zuzüglich 16 % MWSt
186insgesamt DM 402,13 /t
187Differenz DM 12,72 /t
188Im Jahre 2000 wurden 71.530 t Restabfälle entsorgt
189Der zuviel gezahlte Betrag beläuft sich auf DM 909.861,60
1902001
191Durchschnittskosten der vier Entsorgungsanlagen DM 347,15 /t
192zuzüglich Transportkosten DM 17,56 /t
193zuzüglich 16 % MWSt
194insgesamt DM 423,06 /t
195Durchschnittskosten der Anlagen E und L1 DM 332,00 /t
196zuzüglich Transportkosten DM 17,56 /t
197zuzüglich 16 % MWSt
198insgesamt DM 405,49 /t
199Differenz DM 17,57 /t
200Im Jahre 2001 wurden 60.620 t Restabfälle entsorgt.
201Der zuviel gezahlte Betrag beläuft sich auf DM 1.065,093,00
202Die zuviel bezahlten Entsorgungskosten sowie die geringer anzusetzenden fehlgeschlagenen Planungskosten liegen insgesamt unterhalb der tolerablen Grenze von 3 %. Die Klage ist folglich abzuweisen.
203Soweit die Beklagte die angefochtenen Bescheide aufgehoben hat, entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, ihr insoweit die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen. Soweit die Klage abzuweisen ist, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen. Da die Beklagte die angefochtenen Bescheide lediglich in Höhe von insgesamt DM 67,28 aufgehoben hat, der Kläger jedoch in Höhe von insgesamt DM 1.598,06 unterlegen ist, sind ihm in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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